10 O 530/23
LG Magdeburg 10. Zivilkammer
Urteil
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Leitsätze
1. Die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffene Person muss den Nachweis führen, dass die geltend gemachten Folgen einen immateriellen Schaden i.S.d. DSGVO darstellen und trägt somit hierfür die Beweislast.
2. Die Fähigkeit des Plattformbetreibers, Nutzern seine derzeitigen Dienste kostenlos bereitzustellen, hängt von Werbeeinnahmen ab. Dieses Geschäftsmodell ist üblich und insbesondere nicht verboten. Schon dem gesunden Menschenverstand nach ist es offensichtlich, dass der Betreiber sein Angebot nur deswegen kostenlos zur Verfügung stellen kann, weil er Werbung verkauft. Wenn die Klagepartei sich hierdurch unwohl fühlt, steht es ihr völlig frei, die Angebote nicht zu nutzen oder für ein Angebot ohne Werbung zu bezahlen.
3. Der Klägervortrag zu den erlittenen Beeinträchtigungen ist in sich widersprüchlich, wenn einerseits die Klagepartei einen immateriellen Schaden durch die zielgerichtete Werbung für sich in Anspruch nehmen möchte, anderseits aber nicht bereit ist, ab November 2023 dafür im Abo-Modell zu zahlen, dass sie keine Werbung mehr erhält.
4. Entscheidungen der Datenschutzbehörden binden die Zivilgerichte nicht. Ein Gericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO eigenständig zu prüfen.
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