7 U 16/16
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 7. Zivilsenat
Urteil
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Leitsätze
1. Es obliegt allein dem Betreiber einer Photovoltaikanlage als eigene Verpflichtung aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, diese mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduktion der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung auszustatten. Voraussetzung dieser Verpflichtung ist nicht der Zugang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch den Netzbetreiber.
2. Eine Bindungswirkung kommt dem Positionspapier der Bundesnetzagentur aus Dezember 2012 zu den technischen Vorgaben nach § 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012 nicht zu. Auch wenn die Bundesnetzagentur nach § 61 Abs. 1 Buchst. b EEG 2012 über eine Festlegungskompetenz nach § 29 EnWG verfügt, liegt bei der hier in Bezug genommenen Handreichung weder nach der Bezeichnung als "Positionspapier" noch nach Aufbau und äußerer Form sowie nach dem Inhalt eine verbindliche Festlegung i.S.d. § 29 EnWG vor.
3. Eine Inanspruchnahme des Netzbetreibers durch den Anlagenbetreiber aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB) auf Wertersatz für den eingespeisten Strom kommt im Fall einer Vergütungsreduzierung auf Null nicht in Betracht, da der abschließende Charakter der von § 17 Abs. 1 EEG 2012 angeordneten Rechtsfolge einer Anwendung des Bereicherungsrechts entgegen steht.
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