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OS IV 92/66

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat
UrteilECLI:DE:VGHHE:1968:0712.OS.IV92.66.0A
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Leitsätze
1. Eine Landschaftsschutzverordnung ist ungültig, wenn der unter Schutz gestellte Landschaftsteil nicht schutzwürdig ist. 2. Ein generelles Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung muß im allgemeinen mit einer Genehmigungsmöglichkeit für den Fall verbunden sein, daß eine beabsichtigte bauliche Maßnahme in der Landschaft nicht störend wirkt. In einem Fall dieser Art besteht ein Rechtsanspruch auf die Zulassung einer Ausnahme. Die Bestimmung in einer Landschaftsschutzverordnung, daß "in besonderen Fällen" von dem Bauverbot Ausnahmen zugelassen werden können, ist entsprechend auszulegen. 3. Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung des Grund und Bodens in einer Landschaftsschutzverordnung. 4. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Schädigung der Natur eine Beeinträchtigung des Naturgenusses oder eine Verunstaltung der Landschaft im Sinne der Landschaftsschutzvorschriften anzunehmen sind. 5. Für die Beeinträchtigung des Naturgenusses kommt es nicht nur auf den Betrachter an, der sich im Landschaftsschutzgebiet auf einer Fläche im Gemeingebrauch aufhält. Andererseits scheidet eine Beeinträchtigung des Naturgenusses aus, wenn ein Bauwerk nur von dem Nutzungsberechtigten des betreffenden Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet wahrgenommen werden kann. 6. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine nur durch ihre Schwerkraft auf dem Boden ruhende Gartenhütte und eine Grundstückeinfriedigung wesentliche Grundstücksbestandteile sind.
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