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VIII R 54/74

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 27. Juni 1978 VIII R 54/74 Zur einkommensteuerlichen Behandlung eines entgeltlich erworbenen Nießbrauchs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 20. EStG § 21 1 1, II, I11; BGB § 1030, 1093 (Zur einkommensteuerlichen Behandlung eines entgeltlich erworbenen Nießbrauchs) 1. Nutzt der Steuerpflichtige seine Wohnung aufgrund eines entgeltlich erworbenen Nießbrauchs oder dinglichen Wohnungsrechts, so hat er keinen Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus i. S. des § 21 Abs. 2 erste Alternative EStG zu versteuern (Änderung der Rechtsprechung). 2. Die entgeltliche Bestellung eines zeitlich begrenzten dinglichen Rechts zur Nutzung von Grundstücken. Gebäuden oder Teilen von Gebäuden führt beim Eigentümer. sofern es nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen ist, zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 1. S. von § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. BFH, Urteil vom 27. 6. 1978 - VIII R 54/74 - veröffentlicht in BStBl 79, II., 332 Aus dem Tatbestand: Die Klägerin ist Erbin ihres während des Klageverfahrens verstorbenen Ehemannes (K.). Dieser hatte nach seiner Pensionierung Geschäftsführungsauigaben in zwei Textilveredelungsgesellschaften übernommen. Für seine Tätigkeit in den ersten beiden Jahren und gegen Zuzahlung von 5000 DM wurde ihm und der Klägerin als Gesamtberechtigte ein lebenslanges Nießbrauchrecnt an einem von ihnen bewohnten gesellschaftseigenen Einfamilienhaus bestellt. In ihrer Einkommensteuererklärung 1968 ermittelten die Steuerpflichtigen ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus lEinfamilienhaus-Verordnung). Demgegenüber setzt das Finanzamt in Anlehnung an § 8 Abs. 2 ESIG Einnahmen in Höhe der ortsüblichen Miete an. Für den bei der Nießbrauchseinräumung aufgewandten Betrag von 5000 DM gewährte es eine Absetzung für Abnutzung (AfA) von 161 DM, die es anhand der mittleren Lebenserwartung der Klägerin von 31 Jahren errechnete. Der Einspruch mit dem K. u. a. eine höhere AfA begehrte, da zu den Anschaffungskosten des Nießbrauchs auch der Wert seiner Arbeitsleistung gehöre, blieb erfolglos. Mit der Klage beantragte K. eine AfA von 1972 DM. Zur Begründung stützte er sich auf ein von ihm vorgelegtes versicherungsmathematisches Gutachten nach dem der Kapitalwert des Nießbrauchs im Zeitpunkt seiner Bestellung 61 125 DM betragen habe. Die Klage hatte Erfolg. Gegen das Urteil des Finanzgerichts richtet sich die Revision des Finanzamtes. Aus den Gründen: 1. Die Revision ist nicht begründet. Gemäß § 21 Abs. 2 EStG gehört zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus. Dazu rechnet nicht die Nutzung einer Wohnung in einem fremden Haus, auch wenn sie auf einem dinglichen Recht, z. B. auf einem Nießbrauch oder Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit, beruht. An der bisherigen Auffassung (vgl. u. a. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Juli 1966 VI 148.'65, BFHE 86, 676. BStBl II! 1966, 622; vom 12. September 1969 VI R 336/67, BFHE 96, 527 , BStBl 11 1969, 727; vom 26. März 1974 VIII R 210/72. BFHE 112, 165 , BStBI 1975, 6 = MittBayNot 1974, 241 ), die dingliches Recht und Eigentum gleichstellt, hält der Senat nach erneuter Prüfung nicht mehr fest. a) Sie wird nicht durch den Wortlaut des Gesetzes getragen. Dieser weist vielmehr mit der Formulierung „eigenes Haus" darauf hin, daß der Gesetzgeber an den Begriff des bürgerlich- rechtlichen oder des wirtschaftlichen Eigentums anknüpfen wollte. b) Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung ist auch nicht nach dem Sinn und Zweck des § 21 Abs. 2 EStG geboten, beim Eigentümer die durch das Fehlen normalerweise anfallenden Mietaufwandes entstehende Ersparnis zur Gleichstellung aller Steuerpflichtigen einer Besteuerung zuzuführen. Denn unter diesem Gesichtspunkt ist das Recht des Nießbrauchers seinem Inhalt nach eher dem Recht des Mieters vergleichbar, eine fremde Sache zu nutzen, als dem Vollrecht des Eigentümers, mit der eigenen Sache nach Belieben zu verfahren. Sein Nutzungsrecht ist im Gegensatz zu dem des Eigentümers zeitlich begrenzt und unterliegt, wie sich aus den §§ 1037 ff. BGB ergibt, auch in sachlicher Hinsicht ähnlichen Beschränkungen wie das Recht des Mieters, die Sache zu nutzen. Daraus ergibt sich auch, daß die einmalige oder wiederkehrende Entrichtung des von ihm geschuldeten Entgelts ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach einer einmaligen oder laufenden Zahlung der Miete nahekommt und der entgeltliche Erwerber eines Wohnrechts demzufolge ebenso wie der Mieter keinen Aufwand erspart (vgl. auch Gutachten der Steuerreformkommission 1971, Schriftenreihe des Bundesministers der Finanzen, Heft 17, Abschn. II, Tz. 224; Conze, Der Betriebs-Berater 1975 S. 1297, 1299). Diese Grundsätze gelten auch im Streitfall, in dem der Ehemann der Klägerin als Entgelt für das dingliche Nutzungsrecht neben einer Geldleistung auch eine Sachleistung in Form einer persönlichen Arbeitsleistung erbracht hat. c) Die Gleichstellung des dinglich Berechtigten mit dem Eigentümer durch die bisherige Rechtsprechung war teilweise von der Überlegung beeinflußt, daß andernfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung möglicherweise überhaupt nicht der Besteuerung unterworfen würden, und zwar beim Eigentümer nicht, weil es sich bei der entgeltlichen Bestellung eines dinglichen Rechts um eine nicht unter § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallende Vermögensumschichtung handle (vgl. BFH-Urteil VIII R 210/72; Söffing, Finanz- Rundschau 1975, S. 414, 419) und auch keine Eigennutzung i. S. von § 21 Abs. 2 EStG vorliege, beim dinglich Nutzungsberechtigten nicht, weil ihm die Wohnung nicht unentgelt. lich überlassen werde i. S. der zweiten Alternative des § 21 Abs. 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 1966 VI 135!65, BFHE 86, 650 . BStBI III 1966, 650). Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zuzustimmen. Denn die entgeltliche Bestellung eines zeitlich begrenzten dinglichen Rechts zur Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen führt beim Eigentümer, sofern das Grundstück zu seinem Privatvermögen gehört, zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. von § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die dingliche Natur des Rechts steht der Zurechnung des Entgelts zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht entgegen, da die Begriffe Vermietung und Verpachtung einkommensteuerrechtlichweit auszulegen sind und auch wirtschaftlich vergleichbare Nutzungsüberlassungen einschließen (BFH-Urteil vom 11. Oktober 1963 VI 251/62 U, BFHE 77, 665 , BStBI 111 1963, 564 betreffend Erbbauzinsen; ferner BFH-Urteile vom 5. Oktober 1973 VIII R 78/70, BFHE 111, 43 , BStBl 11 1974, 130, und vom 7. Dezember 1977 1 R 54/75, BFHE 124, 175 , BStBl 11 1978, 355; Herrmann- Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 21 EStG Anm. 2). d) Mit der Ablehnung des Vorliegens des Tatbestandsmerkmals der Wohnung im eigenen Haus — durch die nicht ausgeschlossen ist, den Nutzungswert einer dem Steuerpflichtigen durch unentgeltliche Bestellung eines dinglichen Rechts überlassenen Wohnung nach der zweiten Alternative des § 21 Abs. 2 EStG zu erfassen — weicht der Senat zwar von der Rechtsprechung des Vl. Senats ab. Einer Anrufung des Großen Senats des BFH wegen beabsichtigter Abweichung von einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bedurfte es jedoch nicht, weil die Entscheidungszuständigkeit in der vorliegenden entscheidungserheblichen Rechtsfrage auf den erkennenden Senat geschäftsplanmäßig übergegangen ist. 2. Bei dieser geänderten rechtlichen Betrachtung kommt es nicht mehr darauf an, ob der Aufwand für den Erwerb eines dinglichen Rechts nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 7 Abs. 1 EStG auf seine Laufzeit zu verteilen ist. Obwohl hiernach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht vorliegen, ist der Senat gehindert, die Steuer herabzusetzen, weil die Klägerin keine (Anschluß-)Revision eingelegt hat (vgl. auch § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung — FGO —). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 27.06.1978 Aktenzeichen: VIII R 54/74 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Dienstbarkeiten und Nießbrauch Erschienen in: MittBayNot 1979, 133-134