V ZB 14/78
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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 17. November 1978 1 W 739/78 Vorkaufsrechtsbescheinigung nur bei Kaufverträgen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 27. BBauG § 24 (Vorkaufsrechtsbescheinigung nur bei Kaufverträgen) Der Begriff des Bestehens des Vorkaufsrechtes im Sinne von § 24 Abs. 5 BBauG ist gleichzusetzen mit den in § 24 Abs. 1 BBauG umschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen des Kaufabschlusses über Grundstücke im näher umschriebenen Planungsbereich. (Leitsatz des Einsenders) Kammergericht, Beschluß vom 17. 11. 1978 — 1 W 739/78 — mitgeteilt von Notar Falk Knies, Weiden Aus dem Tatbestand: Die Beschwerdeführer sind Erben und Erbeserben der früheren Grundstückseigentümerin. Sie haben sich in notarieller Verhandlung über das noch zum ungeteilten Nachlaß gehörige Grundstück in der Weise auseinandergesetzt, daß die Beteiligten zu 1. bis 3. ideelles Miteigentum zu gleichen Anteilen erhalten und dafür an die Beteiligten zu 4. bis 6. „als Gegenleistung im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung" den Betrag von X DM zahlen. Sie haben zugleich die Auflassung erklärt und die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch bewilligt und beantragt. Auf den vom Notar gern. § 15 GBO gestellten Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts mit Zwischenverfügung u. a. die Beibringung eines Negativzeugnisses des Stadtplanungsamts gemäß § 24 Abs. 5 n. F. BBauG gefordert. Die hiergegen vom Notar namens der Beschwerdeführer eingelegte Durchgriffserinnerung, der der Richter des Amtsgerichts C. nicht abgeholfen hat, hat die Zivilkammer 84 des Landgerichts B. mit Beschluß als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von den Beschwerdeführern durch den Notar eingelegte weitere Beschwerde. Aus den Gründen: Der Senat tritt der herrschenden Meinung aus folgenden Erwägungen bei: Der auszulegenden Regelung in § 24 Abs. 5 BBauG läßt sich nicht entnehmen, daß sich der Gesetzgeber bei der Formulierung bewußt war, daß neben den aufgeführten beiden Fällen des Nichtbestehens und der Nichtausübung des Vorkaufsrechts auch noch eine hierbei nicht mit umfaßte dritte Möglichkeit der Nichtausübbarkeit mangels Kaufabschlusses bestehe. Die Nichterwähnung einer solchen dritten Möglichkeit kann nicht als versteckte Verhängung einer nur durch die Gemeindeorgane lösbaren Grundbuchsperre auch für solche rechtsgeschäftlichen Eigentumsänderungen gedeutet werden, die ganz zweifelsfrei nicht auf einen Kauf zurückgehen und daher die geschützten Interessen der Gemeinde nicht berühren. Daß der Gesetzgeber bei Fassung des § 24 BBauG nicht zwischen den Begriffen des Bestehens eines Vorkaufsrechtes und einer durch einen Kauf erwachsenden Ausübbarkeit unterschieden hat, wird auch durch den Eingangssatz der Vorschrift bestätigt. Dort ist lediglich davon die Rede, der Gemeinde stehe „ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu", die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen oder die in Abs. 1 Nr. 2, 3 näher bezeichneten weiteren Voraussetzungen erfüllen. Die in § 24 Abs. 4 Satz 2 BBauG enthaltene Verweisung auf bestimmte schuldrechtliche Vorkaufsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann entgegen der Auffassung, wie sie das Oberlandesgericht Oldenburg in den genannten Entscheidungen (Rechtspfleger 1977, 366) entwickelt hat, ebenfalls nicht als Anweisung zur Einführung einer begrifflichen Differenzierung zwischen Bestehen und Ausübbar-keit des Vorkaufsrechts, wie dann nur für den Grundbuchverkehr bedeutsam sein könnte, verstanden werden. Daß in § 504 BGB zwischen einer Berechtigung zum Vorkauf und der an den Vorkaufsfall gebundenen Ausübungsbefugnis unterschieden wird, erklärt sich daraus, daß nach bürgerlichem Recht zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Verpflichteten zunächst eine allgemeine vertragliche Beziehung geschaffen sein muß, auf deren Grundlage dann nach Eintritt bestimmter Bedingungen, nämlich eines Vorkaufsfalles und der Ausübung des Vorkaufsrechts, die in § 505 Abs. 2 BGB genannten beiderseitigen Ansprüche efwachsen. Das in §24 BBauG zugunsten der Gemeinde für die Grundstücke im Planungsbereich geregelte Vorkaufsrecht ist dagegen nicht von einer vertraglichen Vereinbarung oder einem sonstigen Bestellungsakt abhängig, so daß insoweit die in § 504 BGB getroffene begriffliche Differenzierung zwischen einem grundsätzlich bestehenden, aber noch nicht ausübbaren Recht und einem mit Bedingungseintritt erstarkten Recht sinnlos wäre. Der Begriff des Bestehens des Vorkaufsrechts im Sinne von § 24 Abs. 5 BBauG ist daher gleichzusetzen mit den in § 24 Abs. 1 BBauG umschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen des Kaufabschlusses über Grundstücke im näher umschriebenen Planungsbereich. Hieraus ergibt sich die Folgerung, daß das Grundbuchamt gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 BBauG bei Veräußerungen den Erwerber als Eigentümer auch dann in das Grundbuch eintragen darf, wenn das zugrundeliegende Geschäft zweifelsfrei keinen Kauf darstellt und daher der Gemeinde aufgrund dieses Geschäfts kein ausübbares Vorkaufsrecht zusteht. Das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts ist in diesem Falle „nachgewiesen", und es bedarf keiner Beibringung der in § 24 Abs. 5 Satz 3 BBauG vorgesehenen Bescheinigung der Gemeinde. Anmerkung der Schriftleitung: Der BGH hat mit Beschluß vom 24. 11. 1978 — V ZB 14/78 — (wird in DNotZ 4/79 abgedruckt) die Meinung vertreten, daß die Vorlage eines Negativzeugnisses nur im Falle eines Kaufvertrages notwendig ist. Dieser Auffassung hat sich das BayObLG mit Beschluß vom 22.2.79 — BReg. 2 Z 4/78 — angeschlossen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 17.11.1978 Aktenzeichen: 1 W 739/78 Rechtsgebiete: Öffentliches Baurecht Erschienen in: MittBayNot 1979, 42-43