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I R 116/77

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 06. April 1979 I R 116/77 EStG § 15 Kind als Mitunternehmer in Familiengesellschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Kapitalisierungsfaktor rückwirkend auf den Stichtag verändert. muß auch die - einem Darlehensverhältnis auf unbestimmte Zeit immanente — Kündigung und der damit verbundene Entzug der Gewährung der unentgeltlichen Kapitalnutzung angesehen werden, Die Kündigung ist ein Ereignis, das für die Bewertung der Schenkung i. S. des § 175 Satz 1 Nr, 2 AO steuerliche Wirkung In die Vergangenheit (Rückbeziehung auf den Stichtag) hat und dementsprechend die Änderung der ursprünglichen Festsetzung nach sich zieht. 3. Das FG hat keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen. was zwischen den Beteiligten ursprünglich vereinbart war. Sollte es zu der Überzeugung gelangen, daß das Darlehen ursprünglich auf unbestimmte Zeit hingegeoen worden ist und später — wotür die Bemerkung Im angefochtenen Steuerbescheid spricht durch eine „Änderungskündigung" in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt worden ist, so wird es ggf. die tatsächliche Dauer der unentgeltlichen Nutzungsgewährung der Steuerfestsetzung zugrunde zu legen haben, 14. Steuerrecht/Einkommensteuer — Kind als Mitunternehmer in Familiengesellschaft (BFH, Urteil vom 6. 4. 1979 — i R 116 /77 — BStBl. II 1979,620) EStG § 15 Nr. 2 Werden Kinder (Enkel) arn elterlichen (großelterlichen) Unternehmen beteiligt, so kann bei der Würdigung des Gesamtbildes in Grenzfällen für die Anerkennung der Kinder (Enkel) als Mitunternehmer sprechen, daß die Vertragsgestaltung den objektiven Umständen nach darauf abzielt, die Kinder (Enkel) an das Unternehmen heranzuführen, um dessen Fortbestand zu sichern. Zum Sachverhalt Streitig ist eile Anerkennung einer feitenternehmerschaft. Bis zum 31 12. 1967 waren an der . fabrik S-OHG der Kläger (A) mit einem Kapitalanteil von 120 000.— DM und S., die Mutter des A. geboren 1873. mit einem testen Kapitalanteil von 80.000.— DM beteiligt. Mit Gesellsuhaltsvertreg vom '8. '. 1968 wurde das feste Kapital auf 400.000.— Dle erhöht und die OHG in eine KG (die jetzige Klägerin zu 1) umgewandelt. Neu aufgenommen wurde dieeinzige Tochter von A., H, geboren 1951 die zugleich die einzige Enkelin der Frau S. ist. H wurde vertreten durch einen Ergänzungspfleger- Ihren Kommendeanteil von 80.000.— DM hatte sie in Höhe von 30.000.— DM vor ihrem Vater, In Hohe von 50.00{),— DM von ihrer Großmutter geschenkt erhalten. Nach der Neufassung des Gesellschaftsvertrages waren ab 1. 1. 1968 an der KG A mit 240.000,— DM als persönlich haftender Gesellschafter und Frau S und H jeweils mit 80.000,— DM als Kommanditisten beteiligt. Geschaftstuhrenn obliege nach den Geseilschaftsvertrae allein A WS personlieh haftendem GeSell$Cha4 jer Der Geseeschattsvettrag sieht vor, Mit dei persönlich haltende Gesellschafter alle Malnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens hinausgehen. nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vornenmen darf. Einzelne Geschäfte dieser An sind im Gesellschaftsvertrag besonders hestimme Die Regelung gilt ,edech nicht.. wenn und soienge A persönlich haftender Gesellschafter ist. Für dise Zeit steht den Kornmanditisten gegen seine Geschaftsführungsmannahmen auch kein Widersprachsrecnt S. Ces § 16e 11GB zu. Zur aasereußfassung über Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Auflösung dir Gesellschah und Abtretung von Kapitalanteilen una Gesellschafterguthaben ist die Zastimmung aller Gesellschafter erforderlich_ — Die Gewinnverteilung ist In der Weise geregelt, daß A vorab eine TetigkeItsvergi,tung von I3M monatlich und amen Vorausgewinnanteil von 10, v.H. des Reingewinns für seine persönliche Haftung erhält. Der Restgewinn ist unter die Gesellschafter im Verhältnis ihrer festen Kapitalanteile zu verteilen (3 4 1/5, ' Er ist jeweils den Privatkonten der Gesellschafter gutzuschreiben. Die Guthaben oder Schulden auf Privatkonto sind mit 5 v.H im Jahr zu verzinsen. — Entnommen werden kennen die Beträge zur Bezahlung der auf die Beteiligung und die Einkünfte hieraus entfallenden Steuern und öffentlichen Abgaben. die Tätigkeitsvergüe ti Ingen und jährlich die für das vorausgegangene Geschäftsjanr gutgeschriebenen Zinsen des Guthabens auf Privatkonto. Weitergehende Entnahmen sind für sämtliche eieselischefier nur aufgrund eines Gesenschatterbesehlusses zulässig, — Alle Gesellschafter können mit sechsmonatiger Frist auf das Ende eines Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung ist jedoch erst dann zulässig, wenn der Gesellschafter sein Heft Nr. 1/2 MittFihNOtX Januar/Februar -198e ;frei. Lebensjahr vollendet hat. Kündigt ein Gesellschafter, so' erhält er hei Seinem Ausscheiden nur den Buchwert seines Kapitalkontos. Im Falle der Liquidation sind die Liquidationsgewinne oder -verluste im Verhältnis der Kapitalanteile zu beurteilen. Mit einem ersten Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vom Oktober 1969 trat Frau S Ihren restlichen Kapitalanteil von 80200,— DM schen kwelse an H ab und schied damit aus der Gesellschaft aus. Ihr Guthaben auf dem Privatkonto wurde in eine Darlehensforderung umgewandelt, die weiterhin zu verzinsen war. Der Gewinn des Jahres 1969 steht — was den Anteil der Freu S anbelangt — zu 3/4 dieser und zu /4 H zu. Die Beteiligten verfolgten mit eeesen Hegelungen den Zweck, den Bestand des Unternehmens durch Erhöhung des festen Kapitals weiter zu sicnern und den Obergang auf ree nächste Generation zu erleichtern. H, der das gesamte Vermögen ihrer Großmutter und ihres Vaters später einmal zufallen soll. soll durch Übernahme von Kommanditanteilen stufenweise in die GeSeilSchet und ihre keriftlge 'Stellone els Unternehmerin eineinwachsen. S ist inzwischen gestorben. Alleinerbe ist A. Das Finanzamt hat bei der einhenkenen Gewinnfeststellung 1968 den durch eine Betriebsprüfung festgestellten Gesamtgewinn nicht — wie beantragt—auf A, Frau S und Hirn Verhälln Is 60'20:20 verteilesondern im Verhältnis 80:20:0. Für das Jahr 1969 hat das Finanzamt den Gesamtgewinn in der Weise auf A und seine Moner aufgeteilt, daß Ader nach dem GevvinnvertoqUogaSChlÜssel auf H entfallende Gewinnen,, teil voll zueereebnet wurde. Nach Auffassung des Finanzamtssprechen gegen die Annanme einer Mitunternehmersenaf t von H die unbeschränkte GeschäftsführungsoefugniS des Vaters, die Beschränkung der Entnahmerechte. die bloße Bechwertabfindung bei Kündigung eines Gesetischafters und die Möglichkeit eines 'Selbsticontrahierens des A aufgrund einer Generaivollmacht seiner Mutter. Aus den Gründen: 1. Das FG hat H zu Recht als Mitunternehmerin (§ 15 Nr. 2 EStG) anerkannt. 1.Nehmen Eltern oder Großeltern (vgl. BFH vorn 29. 1, 1976 VI R 73/73 — RFHE 118, 189 = BStBl_ 11 1976. 324) ihre Kinder oder Enkelkinder in der Weise in eine Familien-KG als Kommanditisten auf, dar3 sie Ihnen die für die Kapitalanlage notwendigen Mittel schenken, so können die Kinder (Enkelkinder) nur dann als Mitunternehmer des Gewerbebetriebsder KG angesehen werden, wenn ihnen wenigstens annahernd die Rechte eingeräumt wurden, die einem Kommanditisten nach den Normen des HGB zukommen (vgl. BFH-Entscheldungen vorn 29. 1. 1976 — IV R 97/74 — •BFHE 118. 198 = BStBl. II 1976. 332 m. w. Nachw.; vorn 23. 6. 1976 = IR 178 /74 — BFHE 119. 421 = BStBI. II 1976, 678), Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann nach Auffassung des erkennenden Senats nicht losgelöst von dem Zweck gesehen werden, der mit der Beteiligung der Kinder (Enkel) im einzelnen Fall erreicht werden soll. Werden Kinder (Enkel) am elterlichen (großelterlichen) Unternehmen beteiligt, so kann bei der Würdigung des Gesamtbildes in Grenzfällen für die Anerkennung einer Mitunternehmerschaft sprechen, daß die Vertragsgestaltung nach den objektiven Umständen darauf abzielt, die Kinder an das Unternehmen heranzuführen. uni dessen Fortbestand zu sichern. In einem solchen Fall dürfen im Hinolick auf die eine Mitunternehmerschaft begründende Rechtsposition der Kinder (Enkel) keine Anforderungen gestellt werden, deren Beachtung die Aufnahme von Abkömmlingen in das Unternehmen so sehr erschweren würde, daß sie praktisch unmöglich gemacht und damit den Fortbestand des Unternehmens gefährden würde. Gegen in diesem Sinne uberspannte Anforderungen an die Mitunternenmerschaft hätte der erkennende Senat im Hinblick auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Familie (Art, 6 Abs_ 1 GG) auch verfassungsrechtliche Bedenken. 2.I mStreitfalle hat das FG in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die vertragschließenden Parteien bezweckt haben, den Bestand des Unternehmens zu sichern und den Übergang auf die nächste Generation zu erleichtern_ Diese Feststellung ist rechtsfehlerfrei zustande gekommen und daher für den erkennenden Senat gemäß § 118 Abs, 2 FGO bindend. Sie Ist Im Hinblick darauf möglich. daß H die einzige Tochter des A und die einzige Enkelin der Frau S ist und bei Vertragsabschluß immerhin annähernd 17 Jahre alt war. In diesem Alter ist das • Interesse eines Jugend) Ichen an seiner beruflichen Zukunft im allgemeinen schon so ausgeprägt, daß er gegenüber der Aussicht, eia ihm als künftigem Unternehmer geboten wird. offen und ggf. bereit ist, seinen weiteren Werdegang entsprechend auszurichten. Durch diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Besonderheit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem, den der IV_ Senat des BFH im Urteil vom 29, 1, 1976 — IV R 102 /73 — ( BFHE 118, 181 = BStBl_ II 1978, 328) zu beurteilen hatte. In diesem Fall waren die Kinder bei Abschluß des die Beteiligung begründenden Vertrags erst acht bzw. zwei Jahre alt, so daß nicht ernstlich davon gesprochen werden konnte, daß die Kinder für die Nacnfolge im Unternehmen Interessiert werden sollten. c) Durch ihre Verlustbeteiligung trägt H auch ein Unternehmerrisiko. ihre Teilnahme am Verlust kann Im Streitfall die wirtschaftliche Bedeutung nicht. etwa mit der Begrundung abgesprochen werden, daß ein Verlust nicht ernstlich zu erwarten gewesen sei. Die KG betreibt eine . . fabrikation. Die branche war durch den Anstieg der Betriebsunkosten und die Verschärfung des Wettbewerbs in den zurückliegenden Jahren besonders gefährdet Das Risiko ues Verlustes Wiegt Im Streitfall um so schwerer, als H vor ihrem 26. Lebensjahr nicht durch Kündigung aus dem Unternehmen ausscheiden konnte. Die Ertragsentwicklung eines Unternehmens läßt sich — vor allem in der Branche der KG — auf die Dauer von zehn Jahren schwerlich voraussagen. 3. Unter den dargelegten Umständen reicht die H. im Streitfall eingeräumte Rechtsposition aus, um ein Unternehmerrisiko und eine gewisse Unternehmerinitiative zu bejahen und H die Eigenschaft einer Mitunternehmerin zuzuerkennen. Dafür sind folgende Gesichtspunkte entscheidend: d) Die vorliegende Vertragsgestaltung ist — im Unterschied zu den gesellschaftsrechtlichen Regelungen bei zahlreichen anderen Familienunternehmen — besonders dadurch gekennzeichnet, daß die Dauer der Geseilschaft nicht von vornherein befristet war (vgl. z. B. BGH-Urteil IV R 73/73. verfassungsrechtlich nicht beanstandet durch Beschluß des BVerfG vom 3. 8. 1976 1 — BM 216/76 — HFR 1976, 536 ) und A das Ausscheiden seiner Tochter als Kornrnanditistin auch nicht auf andere Weise, z. B. durch Kündigung krafteigenen Rechts, herbeiführen und somit die seiner Tochter übertragene Rechtsposition nicht zurückerlängen konnte. H selbst Konnte vor Ihrem 26. Lebensjahr das Gesellschaftsverhältnis nicht kündigen. Damit sollte sie aber gerade an das Unternehmen gebunden und ihr das Ausscheiden aus dem Unternehmen erst zu einem Zeitpunkt gestattet werden, in dem sie reif genug war, die Folge einer solchen Maßnahme vernünftig abzuschätzen. Daß ein Kommanditist im Falle seines durch eigene Kündigung bedingten Ausscheidens aus einem Unternehmen nur den Buchwert seines Kapitalanteils nach dem Stand zur Zeit seines Ausscheidens erhält, ist auch unter Fremden nicht unüblich (vgl. BFH vom 22, 1, 1970 — IV R 178 /68 — BFHE 98. 405 = BStBl. II 1970, 416). a) Es ist nicht zu verkennen, daß die Unternehmerinitiative der H gegenüber den Rechten ihres Vaters stark In den Hintergrund tritt. Aber zum einen gilt das gleiche auch für das Verhältnis der Frau S zu ihrem Sohn, die diesem zudem Generalvollmacht erteilt hatte. Zum anderen ist die Unternehmerinitiative des Kommanditisten schon nach den Vorschriften des HGB stark eingeschränkt (vgl, §§ 164, 166 HGB ), Die Rechtsposition des Kommanditisten ist weitgehend auf eine kapitalmäßige Beteiligung beschränkt. Es erscheint unschädlich, daß H auch das Widerspruchsrecht 1. S. des § 164 HGB nicht zusteht, wenn und solange ihr Vater persönlich haftender Gesellschafter ist, weil es gerade im Interesse des Fortbestands des Unternehmens sachlich gerechtfertigt ist, eine erhebliche Einwirkungsmöglichkeit solcher Gesellschafter auszuschließen, die noch kaufmännisch unerfahren sind und deren Fähigkeit zu unternehmerischen Entscheidungen auch für die Zukunft nicht abzusehen Ist Außerdem hat H eine gewisse Unternehmerinitiative immerhin insofern, als z. B. ohne ihre Zustimmung der Gesellschaftszweck nicht geändert werden darf. Auch die Kontrollrechte des § 166 HGB stehen ihr unvermindert zu. b) Gleichfalls unschädlich ist es, daß nach den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen H In der Entnahme ihrer Gewinnanteile beschränkt ist Dieser Entnahmebeschränkung haben sich auch die übrigen Gesellschafter unterworfen, wenn auch A — was in Anbetracht seines unternehmerischen Einsatzes auch sachgerecht Ist — seine Tätigkeitsvergütung entnehmen darf. Das Entnahmerecht ist im übrigen nicht völlig entzogen. H darf vielmehr — ebenso wie die übrigen Gesellschafter » jährlich die ihr tür das vorausgegangene Geschäftsjahr gutgeschriebenen Zinsen ihres Guthabens auf dem Privatkonto entnehmen. Obwohl das FG danach H zu Recht als Mitunternehmerin anerkannt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, Das FG hat es nicht beanstandet, daß der nach Abzug bestimmter Beträge — wie z. B. der Tätigkeitsvergütung und des Vorausgewinnanteils für den persönlich haftenden Gesellschafter verbleibende Gewinn Im Verhältnis der Kapitalanteile an die Gesellschafter verteilt wird. Das FG hat dabei nicht hinreichend gewürdigt, daß eine solche Gewinnverteilung bei Famlhemeselisehaften nicht ohne weiteres anerkannt werden kann, sondern daß dar H zugewiesene Gewinnanteil nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 29. 5. 1972 — GrS 4/71 (BFHE 106.504 — BStBl. il 1973, 5) auf seine Angemessenheit zu überprüfen ist, Diese Prüfung wird das FG nachholen müssen. Mittellungen Notarrecht — Beglaubigung und Legalisation von öffentlichen Urkunden, die zum Gebrauch Im Ausland bestimmt sind. A. Deutsche öffentliche Urkunden Im Auslandsverkehr Sollen deutsche öffentliche Urkunden im Ausland verwendet werden, so ist regelmäßig der Nachwels zu erbringen, daß die Unterschrift der amtlichen Urkundsperson echt ist, oder darüber hinaus, daß die amtliche Urkundsperson zu der Amtshandlung gesetzlich zuständig war und daß die Urkunde in gesetzlicher Form aufgenommen worden ist. Welche Anforderungen an diesen Echtheitsbeweis im Einzelfall gestellt werden, bestimmt die Rechtsordnung des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll, Wegen der Einzelheiten der Beglaubigung und Legalisation sei verwiesen auf die Monographie von Kierdorf. Die LegalisaIm Anschluß an die Zusammenstellung MittRhNotK 1968. 733 und MittRhNotK 1976, 128 sowie MittRhNotK 1978. 162 und MittRhNotK 1979, 28. Ergänzt unter Verwendung d. Runderlasses des Innenmlnieters NW vorn 15. 11. 1959 — I C 2 /17 — 21.163 — SMBI. NW 2010 — nebst Ergänzungen, aogedruckl auch In MBl. NW, zuletzt MBI. NW 1978, 1312 sowie der im Bundesanzeiger (Beilage 34/79) abgedruckten Liste der Konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland mit Stand August 1979. Haft Nr. 1/2 MittRhNotK ,Januar/Februar 1960 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 06.04.1979 Aktenzeichen: I R 116/77 Erschienen in: MittRhNotK 1980, 19-20 Normen in Titel: EStG § 15