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II R 96/76

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 20. November 1979 II R 96/76 GrEStG §§ 6 Abs.1, 3 Nr.6 S.1 Vergünstigungen bei Grundstücksübertragungenvon einer KG an Personen, die mit einem Gesellschafter in gerader Linie verwandt sind Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau eine Buchgrundschuld zu 50 000.— DM. Sie verpfändeten zugleich der Gläubigerin bis zu diesem Betrage alle ihnen aus dem Kaufvertrag vom 13.12.1979 zustehenden Rechte und Ansprüche, insbesondere den Anspruch aus der — zwischenzeitlich am 12.2. 1980 eingetragenen — Auflassungsvormerkung und bewilligten und beantragten die Eintragung des Verpfändungsvermerks bei der Vormerkung. Mit Zwischenverfügung vom 30.1. 1980 verlangte das Grundbuchamt des-., wegen die Genehmigung der Umlegungsstelle. Dagegen hat der Urkundsnotar namens aller Beteiligten Erinnerung eingelegt. Aus den Gründen: Die zulässige Erinnerung ist begründet. In Anlehnung an BayObLGZ 1969, 303 hat die Kammer entschieden, daß die Eintragung einer Auflassungsvormerkung an einem vom Umlegungsverfahren betroffenen Grundstück auch nach § 51 BBauG n. F. nicht der Genehmigung der Umlegungsstelle bedürfe. Die Eintragung der Auflassungsvormerkung stelle keine Verfügung i. S. des § 51 BBauG n. F. dar. Daran ist festzuhalten. Dies hat zur Folge, daß für die Eintragung des Verpfändungsvermerks bei der Vormerkung die Genehmigung der Umlegungsstelle ebenfalls nicht erforderlich ist. Die Auflassungsvormerkung ist kein grundstücksgleiches Recht oder ein Recht an einem Grundstück (s. a. Palandt, 2 b cc zu § 873). Ihre Verpfändung fällt deshalb nicht unter die genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte des § 51 Abs. 1 Nr. 1 BBauG. Im vorliegenden Fall kann schließlich von einer Genehmigung um so mehr abgesehen werden, als das Erwerbsgeschäft vom Umlegungsausschuß bereits genehmigt wurde. E. Steuerrecht 24. GrEStG §§ 6 Abs.1, 3 Nr.6 S.1 (Vergünstigungen bei Grundstücksübertragungen von einer KG an Personen, die mit einem Gesellschafter in gerader Linie verwandt sind) 1.a) § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG ist auch anwendbar, wenn jemand einen Grundstücksmiteigentumsanteil von einer KG erwirbt, an welcher eine mit ihm in gerader Linie verwandte Person beteiligt ist. b) Zur Berechnung des Umfanges der vorgenannten Steuerbefreiung. 2.a) Erwerben mehrere Personen zu Miteigentum von einer KG ein Grundstück, so ist § 6 Abs. 1 GrEStG entsprechend anwendbar, wenn nur einer der Erwerber Gesellschafter der KG ist. b) Zur Berechnung des Umfanges der vorgenannten Steuerbefreiung. BFH, Urteil vom 21.11.1979 — II R 96/ 76 — BStBl 80 11 217 Aus dem Tatbestand: Die Klägerin und vier andere Käufer erwarben durch Vertrag vom 18. Februar 1972 von einer KG ein Grundstück zu je1 /5 als Miteigentümer. Der Kaufpreis betrug insgesamt 195 000 DM. Die Klägerin war am Vermögen der KG zu 1,9 % beteiligt. Einer der Gesellschafter war ihr Sohn, der am Vermögen der KG zu 52,5 % beteiligt war. Er gehörte nicht zu den Grundstückskäufern. Der Beklagte (das Finanzamt) setzte gegen die Klägerin 2 674 DM Grunderwerbsteuer fest. Dabei ging das Finanzamt' davon aus, daß nur ein Betrag von 741 DM (= 1,9 %) des auf die Klägerin entfallenden Kaufpreisanteiles von 39 000 DM gemäß § 6Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht der Steuer unterliege. Den weitergehenden Antrag der Klägerin, auch die Beteiligung des Sohnes an.der KG gemäß § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Klage gab das Finanzgericht teilweise statt. Es setzte die Steuer auf 1 037.40 DM herab. Hingegen richtet sich die Revision des Finanzamts. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. 1) § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG ist im vorliegenden Fall anwendbar Zwar war die veräußernde KG grunderwerbsteuerrechtlich ein selbständiger Rechtsträger ( BFHE 101, 126 , BStBl II 1971, 278). Eigentümer des Vermögens der Gesellschaft waren aber die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Diesem Umstand tragen auch die §§ 5 und 6 GrEStG Rechnung, wonach der Obergang eines Grundstücks auf die Personengesellschaft oder von der Personengesellschaft insoweit steuerfrei bleibt, als die erwerbenden oder veräußernden Personen an der Gesellschaft beteiligt sind. Diese. Rechtsnatur der Personengesellschaft rechtfertigt es gleichzeitig, persönliche Eigenschaften der Gesellschafter im Grundstücksverkehr mit der Gesellschaft, d. h. mit der Gesamtheit der Gesellschafter, zu berücksichtigen. Zu diesen Eigenschaften gehört die Verwandtschaft ebenso wie z.B. die Vertriebeneneigenschaft eines Gesellschafters (vgl. z.B. die Urteile BFHE 92, 517 , BFHE 108, 268 , BFHE 118, 367 ). Dabei ist unerheblich, ob— wie das Finanzamt in seiner Revisionsbegründung meint— es sich um eine mehrgliedrige Personengesellschaft handelt, bei welcher auch familienfremde Gesellschafter beteiligt sind. §3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG ist nicht nur auf Grundstücke, sondern auch auf Grundstücksteile (Bruchteile, Gesamthandsanteile) anwendbar. Ist beim Erwerb eines Grundstücks von einer Bruchteilsgemeinschaft der Erwerber oder einer der Erwerber mit einem der Veräußerer in direkter Linie verwandt, so ist insoweit § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG anzuwenden, und zwar ohne Rücksicht auf das grunderwerbsteuerrechtliche Schicksal des Erwerbers der übrigen Miteigentumsanteile. 2) Einwendungen gegen die Berechnung der Steuer hat das FA nicht erhoben. Fehler, welche eine Erhöhung der Steuer rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. a) Die Klägerin hat 52,5 % ihres für 39 000 DM gekauften Miteigentumsanteils von ihrem Sohn als Gesamthänder erworben, so daß insoweit vom Kaufpreis 20 475 DM (= 52,5% von 39.000 DM) gemäß § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG steuerfrei bleiben. b) Hinzu kommt die Steuervergünstigung, welche sich aus-der Beteiligung der Klägerin an der veräußernden KG ergibt. Die Vergünstigung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 6 Abs. 1 GrEStG. Diese Vorschrift gilt zwar ihrem Wortlaut nach nur für den Fall, daß sämtliche zu Miteigentum erwerbenden Personen an der Gesamthand beteiligt sind. Sinngemäß trifft sie aber auch dann zu, wenn nicht alle Erwerber der Gesamthand angehören. Denn der Sinn dieser Vorschrift liegt darin, einem Grundstückserwerber insoweit Steuerfreiheit zu gewähren, als er bereits im Rahmen der Gesamthand an dem erworbenen Grundstück beteiligt war; deshalb kann es nicht darauf ankommen, ob die weiteren Miterwerber ebenfalls Gesamthänder sind oder nicht. Das Finanzamt hat den steuerfreien Anteil in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 GrEStG auf 1,9% von 39 000 DM berechnet. Es hat also nur die Beteiligung berücksichtigt, welche die Klägerin bisher im Rahmen der Gesamthand an dem jetzt erworbenen Miteigentumsanteil hatte. Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 GrEStG bestehen jedoch darin, daß auch der Erwerb nur eines Miteigentumsanteils in dem Umfang steuerfrei sein soll, zu welchem der Erwerber vorher im Rahmen der Gesamthand an dem ganzen Grundstück beteiligt war. Der steuerfreie Anteil der MittBayNot 1980 Heft 3/4 129 Klägerin ist daher auf 1,9% von 195 000 DM (= 3 705 DM) zu berechnen, wie das Finanzgericht entschieden hat. 26. EStG §§ 9 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 2; EStDV § 11 c Abs. 3 (Zur Frage der Bauherreneigenschaft) c) Wie vom Finanzgericht errechnet, beträgt daher der steuerfreie Anteil der Gegenleistung 24 180 DM, der steuerpflichtige Anteil 14 820 DM und die Steuer 1 037.40 DM. 1. Zur Frage, ob jemand als Bauherr oder als Erwerber eines Objektes anzusehen ist. 25. GrESWG Art. 1 Nr. 1 b (Zur Frage, wann ein Grundstück mit einem begonnenen Bauvorhaben grunderwerbsteuerfrei erworben werden kann). 2. Zur Frage, ob Aufwendungen des Bauherrn sofort abzugsfähige Werbungskosten darstellen oder aber den Herstellungskosten zuzurechnen sind. Ob ein Grundstück mit einem begonnenen Bauvorhaben erworben wird (Art. 1 Nr. 1 b GrESWG Bayern), richtet sich nach dem Zustand, in dem das Objekt nach den Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber erworben wird. 3. Wenn das Betriebsfinanzamt des Wohnungsbauunternehmens Aufwendungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten anerkennt, ist das Wohnsitzfinanzamt des Bauherrn an diese Feststellungen `nicht gebunden. Das Wohnsitzfinanzamt ist berechtigt, von den Anschauungen des Betriebsfinanzamtes abzuweichen. (Leitsatz nicht amtlich) Aus dem Tatbestand: Die Kläger schlossen 1971 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über einen Grundstücksmiteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen einer Doppelhaushälfte. Als Kaufpreis waren 800 000.DM vereinbart. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses befand sich das Gebäude im Rohzustand. Der Veräußerer hatte bis dahin nicht ganz die Hälfte der für die Vollendung des Bauvorhabens erforderlichen Baukosten aufgewendet. Das Objekt hatte der Verkäufer 1969 von einer Bauträgergesellschaft gekauft, die sich auch zur Errichtung des Gebäudes verpflichtet hatte. Die Kläger beantragten Grunderwerbsteuerbefreiung nach Art. 1 Nr. 1 b GrESWG mit der Begründung, sie hätten ein Grundstück mit einem begonnenen Bauvorhaben zur bezugsfertigen Erstellung eines Gebäudes erworben. Der Verkäufer sei zwar noch zur Fertigstellung des Bauvorhabens durch die Bauträgergesellschaft verpflichtet gewesen, habe aber nach Vertragsschluß nicht mehr auf eigenes Risiko gehandelt. Aus den Gründen Der Erwerb war nicht nach Art. 1 Nr. 1 b GrESWG grunderwerbsteuerfrei. Nach dieser Vorschrift ist von der Besteuerung nach dem GrEStG ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks mit einem begonnenen Bauvorhaben zum Zweck u. a. der bezugsfertigen Herstellung eines Gebäudes, dessen Wohnungen und Wohnräume nach dem II. WoBauG vom 27. Juni 1956 (BGBl 1 1956, 523) grundsteuerbegünstigt sind, durch den Erwerber, vorausgesetzt, daß vom Veräußerer für das Bauvorhaben nicht mehr als die Hälfte der für die Vollendung des Bauvorhabens erforderlichen Baukosten. aufgewendet worden ist. Ob ein Erwerb eines Grundstücks mit einem begonnenen Bauvorhaben vorliegt, richtet sich nicht nach dem tatsächlichen Zustand des 'Grundstücks im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs, sondern. nach dem Zustand, in dem das Objekt nach den Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber erworben wird (BoruttauKlein GrEStG, Komm., 10. Aufl. 1977, Anh. Tz. 1029, 1034). Die Kläger haben nicht einen Kaufvertrag über ein im Zustand der Bebauung stehendes Grundstück und zusätzlich einen Werkvertrag über die Fertigstellung des Gebäudes (in ihrem Namen), sondern einen einheitlichen Kaufvertrag über „einen Miteigentumsanteil an den Räumen des Hauses... und der Garage..." abgeschlossen. Der Vertrag ergibt eindeutig, daß das Grundstück als fertig bebaut verkauft wurde (vgl. BFHE 90, 534 , BStBl 11 1968, 186). So weist dieser Vertrag auch einen „Kaufpreis" für Grundstück und Gebäude aus und enthält im übrigen keine Bestimmungen, die auf einen abweichenden Willen der Parteien schließen lassen könnten. Ist der Gegenstand des Kaufvertrags - wie hier Wohnungseigentum i. S. des WEG, so kommt ohnehin wegen der Besonderheiten dieser Objekte eine Aufteilung des Vertrags in einen Kauf des Anteils am unbebauten Grund und Boden in einen Vertrag über die Herstellung des Gebäudes regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BFHE 113, 545 , BStBl 11 1975, 89). Aus dem Tatbestand: Die Kläger - Eheleute - sind im Veranlagungszeitraum 1972 zusammenveranlagt worden. Sie hatten teils zusammen, teils der Kläger allein eine Reihe von Verträgen abgeschlossen und Erklärungen abgegeben mit dem Ziel, Eigentümer von Eigentumswohnungen zu werden, und zwar der Kläger und seine Ehefrau zusammen von zwei Eigentumswohnungen in H. und der Kläger allein von einer weiteren Eigentumswohnung in K. 1. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1972 folgte der Beklagte (das Finanzamt) nicht der Steuererklärung. Er erkannte eine Reihe von Aufwendungen nicht als sofort abziehbare Werbungskosten an und lief] die 1972 angefallenen Ausgaben für die Baubetreuung (nur K.), für den Bürgschaftsund Garantievertrag und für das Treuhandverhältnis nur teilweise zum Abzug zu. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts sind die „Bauherrengemeinschaften" auf Initiative des Kaufmanns S. zustande gekommen. Dieser hat - nach den Angaben der Kläger - die Verträge entworfen, die die „Bauherren" mit ihm nahestehenden Unternehmen abschließen mußten. Im Fall K. hat der Kaufmann S. zu Beginn des Jahres 1972 mit der Errichtung der Eigentumswohnungen begonnen. 'Die Teilungserklärung stammt vom 16. November 1971, die Bauscheine stammen vom 17. September 1971. Die Verträge mit dem Kläger sind am 19. Juni 1972 (Treuhandvertrag), am 6. Juli 1972 (Bürgschafts- und Garantievertrag, Vermietungsvertrag) und am 14. Juli 1972 (Finanzierungsvermittlungsvertrag) abgeschlossen worden. Im Fall H. fehlen Feststellungen zum Zeitpunkt des Baubeginns.Die Verträge stammen vom 5. Dezember 1972 mit Ausnahme des Treuhandvertrages vom 15. Dezember 1972 und des Därlehensvertrages mit der H.-Bank vom 29. August 1973. Dabei handelt es sich jeweils um einen Treuhandvertrag, einen Baubetreuungsvertrag, einen Bürgschafts- und Garantievertrag (bzw. Garantie- und Provisionsvertrag), einen Vertrag über den Grundstückskauf, einen solchen über die Finanzierungsvermittlung einen über die Vermietung der Wohnung, einen Vertrag über die Bildung der Bauherrengemeinschaft und eine Erklärung über die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung; alle diese Verträge wurden für die „Bauherren" aufgrund eines Treuhandvertrages durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH geschlossen. a) Mit dem Baubetreuungsvertrag wurde dem beauftragten Unternehmen die wirtschaftliche und technische Baubetreuung übertragen. Beim Bauvorhaben K. sollte die Verpflichtung des Betreuers auch Maßnahmen bei der Vermessung und Erschließung des Grundstücks umfassen. Hierfür sollte das betreuende Unternehmen 7,5 v. H. der Herstellungskosten zuzüglich des Grundstückskaufpreises, und 11 v. H. Mehrwertsteuer erhalten. Nach Auffassung des Finanzamts handelte es sich hierbei um Leistungen, die regelmäßig den Architekten obliegen, so daß die Ausgaben zu den Herstellungskosten gerechnet werden müßten. b) Im Bürgschafts- und Garantievertrag garantierte der Kaufmann S., daß die für die Errichtung der übrigen Wohnungn und Gemeinschaftseinrichtungen erforderlichen Eigen- und Fremdmittel erbracht würden und er sich insoweit zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens verpflichte. Die hierfür geschuldete Provision von 5,5 v. H. der Fremdmittel rechnete das.Finanzamt gleichfalls zu den Herstellungskosten, weil dadurch die Erstellung der Eigentumswohnungen habe abgesichert werden wollen. MittBayNot 1980 Heft 3/4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 20.11.1979 Aktenzeichen: II R 96/76 Erschienen in: MittBayNot 1980, 129 Normen in Titel: GrEStG §§ 6 Abs.1, 3 Nr.6 S.1