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II R 127/74

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 12. Dezember 1979 II R 127/74 GrEStG § 11 Gegenleistung bei Übernahme zinsverbilligter öffentlicher Mittel Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau lungsanordnung über einen Nachiaßgegenstand dahin entschieden, daß in diesem Falle diese Teilungsanordnung für die erbschaftsteuerrechtlIche Bemessung des Vermögensanfalls an den begünstigten Erben zu berücksichtigen ist, Er hat dadurch erbschaftsteuerrechtlich das Vermächtnis und die Zuweisung eines Nachlaßgegenstandes durch Teilungsanordnung gleichbehandelt. Hinsichtlich des § 3 Nr. 2 GrEStG 1940 ist hieraus zu folgern, daß die Zuweisungeines Nachlaßgegenstandes mittels Teilungsanordnung bereits nach dieser Vorschrift von der Grunderwerbsteuer befreit ist. § 3 Nr.3 GrEStG 1940 hat unter diesen Umständen im wesentlichen für die Fälle Bedeutung, In denen eine Nachlaßauseinandersetzung vorgenommen wird, ohne daß zuvor eine Zuweisung seitens des Erblassers erfolgt ist. Im gleichen Umfang, in dem auch Verschaffungsvermächtnisse gemäß § 3 Nr. 2 von der Grunderwerbsteuer befreit sind, ist auch die Zuweisung eines Gegenstandes im Wege einer Teilungsanordnung dann von der Grunderwerbsteuer befreit. wenn die Erben verpflichtet sind, den Gegenstand erst zu beschaffen. Für eine andere Auslegung gibt es keine überzeugenden Gründe, Dahingestellt bleiben kann, wie der vorliegende Fall zu beurteilen gewesen wäre, wenn an der Kommanditgesellschaft ein Dritter als Gesellschafter beteiligt gewesen wäre, der weder zum Kreis der Erben und Vermächtnisnehmer noch zu den Verwandten in gerader Linie gehörte. 19. Steuerrecht/Grunderwerbsteuer — Gegenleistung bei übernehme zinsverbilligter öffentlicher Mittel (BFH. Urteil vom 12. 12. 1979 — II R 127/74 — BStBl. 1980. 218) GrEStG § 11 Abs. 1 Nr. 1 Übernimmt der Käufer eines ganz oder teilweise mit öffentlichen, zinsverbilligten Mitteln finanzierten Mietwohngrundstücket diese Dulehnsverbindlichkeiten, so entspricht der Weil der gleichzeitig übernommenen Mietpreisbindung regelmäßig der Differenz zwischen Nennwert und abgezinstem Wert der Dadehnsverbindlichkeiten (Anschluß an das Urteil vom 5. 11. 1975 — II R 106/70 — BFHE 117, 304 ,1:M81.111976, 130). Ob der Senat tür die Zukunft an seiner Rechtsprechung festhalten kann, wonach rinsverbangle Darlehen aus öffentlichen Mitteln abzuzinsen sind und der Eintritt in die Mletpreisbindung als sonstige Gegenleistung 1.8. des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG anzusetzen ist, bleibt Im vorliegenden Fall wegen der sogenannten „Selbstbindung" im zweiten Rechtsgang offen. Zum Sachverhalt: Die Klägerin kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag ein Mietwohngrundstück. Als Gegenleistung übernahm sie unter anderem grundbuchgesicherte Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt X (Landeswohnungsbaumittel) und gegenüber der Städt. Sparkasse X (Lastenausgleichamittel). Der Beklagte (das Finanzamt — FA —) setzte Grunderwerbsteuer fest. Den Antrag der Klägerin, bei Berechnung der gru nderwerbsteuerrechtliehen Gegenleistung die in Abt. III Nrn. 2 und 3 des Grundbuches gesicherten geringverzinslichen bzw. unverzinslichen Darlehen aus öffentlichen Wohnungsbaumitteln bzw. Lastenausgleichsgeldern unter dem Nennwert anzusetzen, lehnte es ab. Nach erfolgloser Sprungklage verwies der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück. Die unverzinslichen und niedrigverzinslichen Verbindlichkeiten dürften nurmittlern abgezinsten bzw. einem erheblich unter dem Nennwert liegenden Wert angesetzt werden. Andererseits komme als g runderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung jede Leistung in Betracht, die der Erwerber für den Erwerb des Grundstückes erbringe. Als solche Leistung müsse auch die von der Klägerin übernommene Verpflichtung, die öffentlich geförderten Wohnungen preisgebunden zu vermieten, angesehen werden (vgl. dazu das Urteil vom 14.2. 1967 — II 69/63— BFHE 87, 547 , BStBI III 1967. 203). 2. Im zweiten Rechtsgang hat das FG die Grunderwerbsteuer herabgesetzt. Den abgezinsten Wert der in Abt. III Nrn. 2 und 3 des Grundbuches gesicherten Darlehen aua Landeswohnungsbaumitteln und Lastenausgleichsmitteln hat es auf ... DM und . . DM berechnet. Die von der Klägerin übernommene Mletpreisbindung nat das FG als sonstige Leistung im Sinne des g 11 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) auf - _ , DM geschätzt. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin, die zinsverbilligten Darlehen noch geringer und die Mietpreisbindung mit null DM zu bewerten, Sie beantragt, die Grunderwerbsteuer auf _ DM herabzusetzen. Aus den Gründen: Die Revision der Klägerin ist unbegründet. 1.Dle in Abt, iII Nrn. 2 und 3 des Grundbuches gesichertenund von der Klägerin übernommenen zinsvergünstigten Verbindlichkeiten hatten bei Abschluß des Kaufvertrages Nennwerte von ... DM und ... DM. Das FG hat diese Schulden mit DM und DM, also insgesamt .. DM bewertet. Rechnet man dieser letztgenannten Summe die vom FG geschätzte Mletpreisbindung hinzu, so ergibt sich ein Betrag von , .. DM. Das sind etwa 58,18% der vorgenannten Nennwerte. Die vorgenannten Schätzungen des FG verstoßen nicht gegen geltendes Recht. Der „vorsichtige Ansatz" des Wertes der Mietpreisbindung Im Sinne des genannten Urteils BFHE 87, 547, BStBl 1111967. 203, ist dahin zu verstehen, daß der Wert der Mietpreisbindung der Differenz zwischen Nennwert und abgezinatem Wert der zinsgünstigen Verbindlichkeit entspricht. wenn nicht Umstände dargetan werden, die eine geringere Schätzung erfordern. Das hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 5. 11. 1975 — II R 106/70 — ( BFHE 117, 304 , 306, BStBI, 11 1976. 130) ausgeführt und damit das frühere Urteil BFHE 87, 547, BStBl, 1111967, 203, modifiziert. Der Grundsatz, daßregelmäßig der Wert der Mietpreisbindung der Differenz zwischen Nennwert und abgezinstem Wert der Verbindlichkeit entspricht, folgt aus der Konzeption der Wohnungsbaugesetzgebung, insbesondere des hier in Betracht kommenden (und In der vom FG erwähnten Schuldurkunde auch zitierten) 1. WoBauG i.d.F. vom 25. 8. 1953 (BGBI. 1 1953. 1047). Nach dessen § 29 sollten durch Festsetzung entsprechend niedriger Mieten (Richtsatzmieten) alle Zinsvorteile, die der Eigentümer eines mit öffentlichen Mitteln finanzierten Hauses erhalten hat, an die Mieter weitergegeben werden. Die Zielrichtung des Gesetzes, nämlich Mietverbilligung durch Zinsvergünstigung, wird in der Begründung des Entwurfeszu § 17 Abs. 2 des 1, vvol3auG a.F. noch ausdrücklich betont mit dem Satz: „Das entscheidenste Merkmal des sozialen Wohnungsbaues ist die soziale Miete" (wiedergegeben in dem Kommentar zum Ersten Wohnungsbaugesetz von Fischer-Dleskau/Pergande, 2. Aufl., S. 708). Noch deutlicher bringt § 72 Abs. 1 des II. WoBauG diesen Grundsatz zum Ausdruck. Danach ist lediglich diejenige Miete preisrechtlich zulässig, die zur Finanzierung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist. Die dem Bauherrn gewährten Zinsvergünstigungen sollen den Mietern zugute kommen. Der Umstand, daß wegen der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt Mieten für freifinanzierten Wohnraum in der Anfangszeit der Vermietung möglicherweise nicht voll kostendeckend sein können, so daß der Unterschied zwischen den Mieten Im freifinanzierten und im sozialen Wohnungsbau nicht der Zinsverbilligung der öffentlichen Finanzierungsmittel entspricht, kann vernachlässigt werden. Denn diese Anfangszeit dürfte bei der Tendenz steigender Grundstücks- und Baupreise, gemessen an der Laufzelt der Darlehen, durchweg nur von kurzer Dauer sein. 2. Unter diesen Umständen kann es zweifelhaft sein, ob es überhaupt gerechtfertigt ist, zinsverbilligte öffentliche Wohnungsbaudarlehen abzuzinsen, Und daneben die MietpreisbinHeft Nr 7)8 MiltRhNotPt Jull/Auguat 1960 mai dung als sonstige Leistung i_ S. des § 11 Abs. I Nr. 1 GrEStG anzusetzen. Sieht man die Zinsverbilligung beim Grundstückseigentümer nur als „durchlaufenden Posten" an. der an die Mieter weiterzugeben ist, so entfällt die Berecntigung zur Aufspaltung der Gegenleistung in die Übernahme des abgezinsten Darlehens und den Eintritt in die Mietpreisbindung; vielmehr bietet es sich dann an, nur die Übernahme der Verbindlichkeit und diese zum Nennwert als Gegenleistung anzusetzen_ Der Senat sieht sich jedoch im vorliegenden Fall zu überprüfen gehindert, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten kann. Denn er ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, welche dem zurückverweisenden Urteil vom 14.2 1967 — II 161/65 — zugrunde liegt, soweit sie nicht durch das Urteil BFHE 117, 304 , BStBI II 1976, 130, modifiziert worden ist (vgl. hierzu den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6.2. 1973 — GmSOGB 1/72 — BFHE 109, 206 ). Der Senat kann eine andere Rechtsauffassung nur in einer anderen Sache vertreten, nicht jedoch in den vorliegenden Verfahren (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.6. 1977 — VIII C 49/76 BVerwGE 54, /16; unentschieden der Gemeinsame Senat, a.a.O.). 3. Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits kommt es demnach darauf an, ob durch das Vorbringen der Klägerin schlüssig dargelegt wird, daß der Wert der Mietpreisbindung niedriger ist als der Abzinsungsbetrag der verbilligten Wohnungsbaumittel. Dies wäre in dem wohl nur theoretischen — Fail moglich, daß die Zinsverbilligung der öffentlichen Finanzierungsmittel in voller Höhe oder doch Im wesentlichen der Klägerin verbliebe und nicht an die Mieter weitergegeben werden konnte. weil die Mieten im freifinanzierten Wohnungsbau und im öffentlich geförderten Wohnungsbau langfristig In etwa gleichhoch wären_ Davon kann im Streitfall aber weder nach den Feststellungen des FG noch nach der Lebenserfahrung ausgegangen werden. Unter diesen Umständen mag es schon zweifelhaft sein, ob der Vortrag der Klägerin und der festgestellte Sachverhalt die unter 1. dargestellte Minderung der Gegenleistung aufgrund der Übernahme der öffentlichen Wohnungsbaudarlehen von 100 v. H. auf 58,18 v. H. rechtfertigen. Das kann aber dahinstehen, weil das FA sich der Revision der Klägerin nicht angeschlossen hat. Jedenfalls sind keine Umstände erkennbar, die eine Unterschreitung der vorgenannten 58.18 v. H. begründen könnten. Der Einwand der Klägerin, ihr eingesetztes Kapital habe sich mit 11,5 v. H verzinst und „eine Mieteinbuße dürfte einwandfrei nicht vorgelegen haben", rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn dieser Einwand beweist lediglich, daß die Klägerin die Mietpreisbindung ausnutzen konnte, um einen günstigen Barpreis auszuhandeln. Er läßt aber nicht erkennen, daß — weder jetzt noch auf die Dauer —die Zinsverbilligung Ihr selbst und nicht den Mietern zugute kommt. Auf die Revisionsangriffe der Klägerin, das FG sei bei der Abzinsung der verbilligten Finanzierungsmittel von einer unrichtigen Laufzelt ausgegangen und es habe zur Berechnung der Kostenmiete im freifinanzierten Wohnungsbau einen zu hohen Zinssatz für einsteilige Hypotheken angesetzt, kommt es aufgrund obiger Rechtsauffassung im Ergebnis nicht an. Mitteilungen 1. Kirchenrecht — Änderung der Genehmigungsvorschriften für Kauf-, Tausch- und Werkverträge sowie für den Abschlu8 von Vergleichen (0V. NW 1980, 477) Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW 1980, 477 ist eine Änderung der Genehmigungsvorschriften für Beschlüsse der Kirchenvorstände und Gemeindeverbandsvertretungen der Bistümer des Landes NRW bei Kauf-, Tausch- und Werkverträgen sowie für den Abschluß von Vergieichen bekanntgemacht worden. Die Schriftleitung weist darauf hin, daß die dort angegebenen Freigrenzen nicht für Grundstücksgeschäfte gelten. Grundstücksgeschäfte sind in jedem Fall unabhängig vom Wert genehmigungspflichtig. Beispielsweise lautet Art 7 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln nunmehr vollständig: ,Art. 7: Fälle, in denen die Beschlüsse des Kirchenvorstandes erst durch die Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde rechtsgültig werden. Die Beschlüsse der Kirchenvorstände und der Vertretungen von Gemeindeverbanden bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde bei' 1 Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums sowie Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken, 2. Veräußerung von Gegenständen, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, 3. Kauf-, Tausch- und Werkverträgen über Gegenstände im Werte von mehr als DM 10000,— sowie Architekten- und Haft Nr. 7/8 NlIttfihNcrt« Jun/August 1980 Ingenieurverträgen ohne Rücksicht auf die Höhe des Entgelts, 4. Schenkungen mit Ausnahme der Fälle des § 534 BGB sowie Annahme belasteter Schenkungen und anderer Zuwendungen, 5. Mlet- und Pachtverträgen über Grundstücke auf die Dauer von mehr als einem Jahr, 6. Aufnahmen von Anleihen, die nicht bloß zur vorübergehenden Aushilfe dienen, und Ausleihe von Darlehen, sofern nicht die Vorschriften Ober die Mündelsicherheit erfüllt sind, 7. entgelti iche Anstellungsverträge auf die Dauer von mehr als einem Jahr, 8_ Bürgschaften, 9. Vergleichen bei einem Wert des Vergleichsgegenstandes von mehr als DM 10000,—. Auf die Berechnung des Wertes linden die §§ 3 und 6-9 der Zivllprozeßordnung Anwendung. 10. abstrakte Schuldverpflichtungen, wie solche namentlich durch Abtretung von Forderungen, Schuldübernahme, Schulderiaß, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB , Annahme einer Anweisung gemäß §§ 785 ff. BGB , Ausstellung von Inhaberpapieren und durch Wechsel begründet werden, 11. Rechtsgeschäften mit Mitgliedern des Kirchenvorstandes. es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, Die Erzbischöfliche Behörde kann in den Fällen der Ziffer 3, 5, 7 und 9 für einzelne Kirchengemeinden und Gemeindeverbände eine höhere Grenze als Erfordernis der Genehmigung festzsetzen." Art. 7 enthält keine abschließende Regelung; vielmehr ist nach Art. 8 auch in anderen Fällen, Insbesondere zur Ausschlagung von Erbschaften, die Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde erforderlich. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 12.12.1979 Aktenzeichen: II R 127/74 Erschienen in: MittRhNotK 1980, 148-149 Normen in Titel: GrEStG § 11