OffeneUrteileSuche

I R 176/77

ag, Entscheidung vom

20Zitate

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BFH 19. Dezember 1979 I R 176/77 EStG §§ 4, 20; BGB §§ 181, 723, 1909; HGB §§ 339, 340 Abzugsfähigkeit von Gewinnanteilen stiller Gesellschafter als Betriebsausgaben bei Verträgen zwischen Eltern und Kindern Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau sieht, daß lediglich das Nebeneinander verhindert werden soll. daraus ab, daß es sich bei der Einkommensteuer um eine Abschnittsteuer handele und demzufolge die Einschränkung des § 7b Abs. 6 S. 1EStG 1974 ebenfalls jeweils nur für cen betreffenden Veranlagungszeitraum gelte, für den die erhöhten Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Ansprucn genommen werden. Hiernach wäre allerdings die Zulassung der Vergürstigung für nur ein Objekt auf den Ausschluß der Vergünstigung für mehr als ein Objekt im weichen Veranlagungszeitraum, also auf das Verbot des Nebeneinander bescnränitt. Nach § 2 Abs. 1 EStG 1974 bemißt sich allerdings die Einkommensteuer nacn dem Einkommen. das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Damit wird aber dem Steuerpflichtigen nicht das Recht eingeräumt. das Objekt. für das er die Vergünstigung des § 7b EStG in Anspruch nimmt beliebig zu wechseln. Auf die AtA nach §§ 7 ff. EStG bezogen, besagt § 2 Abs. 1 EStG lediglich, daß nur die auf das Kalenderjahr entfallende AfA berucksichtigt werden kann. Darüber, für welches Objekt die AfA in Anspruch genommen werden kann, sagt die Vorschrift nichts. Das Objekt wird vielmehr in den §§ 7 ff. EStG bestimmt. Die Objektbezagenheit des § 7b EStG 1974 insbesondere ergibt sicn aus der Regelung des § 7b Abs. 1 Satz 3 EStG 1974, wonach die erhöhte AfA für das Objekt nur gewann wird, soweit die Aufwendungen nicht 150 000 DM bzw. 200 000 DM übersteigen. 2. Hinzu kommt, daß auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift die vom Kläger für zutreffend erachtete Auslegung des § 7b Abs. 6 Satz 1 EStG 1974 nicht rechtfertigt, sondern aafür soric.ht, daß der Steuerpflichtige die Vergünstigung insgesamt nur für ein Objekt erhalten soll. al Nachdem die erhöhten Absetzungen nach §7b EStG zunachst für beliebig viele Objekte in Anspruch genommen worden konnten, sollte mit dem Gesetz zur Neuregelung der Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden vom 16. 6. 1964 (BGBI. I 1964, 353, BS2131. I 1964, 384) erreicht werden, der Abschreibbngsvergunstigung den Charakter einer Maßnahme zur Förderung der Eigentumsbildung in privater Hand zu geben und eine unangemessene Inanspruchnahme des Steuervorteils zu verhindern (vgl. BT-Drucksache IV/2008 S.8 Buchst. b. cc). Dazu war ursprünglich eine Regelung beabsichtigt, nach der erhöhte Absetzungen bis zu einem Höchstbetrag von 250000 DM. bei Eheleuten von 500000.— DM, onne Beschränkung auf ein bestimmtes Objekt hätten vorgenommen Weraen können (vgl, BT-Drucksache IV/1892). Bei einer derartigen Beschränkung hätte die Vergunstigung in der Regel nur durch mehrere Objekte auseeschöpft werden können, hätten mithin auch mehrere Objekte als begünstigt angesehen werden müssen. Indes wurde in das Gesetz nicht diese, sondern eine andere Regelung ubernommen. in welcher eine betragsmäßige Begrenzung mit niedrigeren Sätzen — 150 000 DM oder 200 000 DM — in § 7h Abs. 1 S. 3 mit der Beschränkung auf ein Objekt in § 7b Abs. 6 S. 1 EStG 1965 ff.. bzw. Abs. 7 Satz 1 EStG 1975 verbunden wurden. Hieraus ist zu schließen, daß mit der Gesetzesänderung eine Beschränkung der Steuervergünstigung auf jeweils ein Objekt eines Steuerpflichtigen gewollt war. b) Diese im Wortlaut der Vorschrift hinreichend zum Ausdruck gelangte Absicht des Gesetzgebers fügt sich ein in die Entwicklung, welche die Gesetzgebung über die Steuervergünstigung beim Wohnungsbau nach § 7b EStG von ihren Anfangen an bis in die heutige Zeit genommen hat. Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. 11. 1977 — VIII R 110/76 (BFHE 123. 560, BStBl. II 1978, 82) im einzelnen ausgeführt hat, war Zweck der Steuervergünstigung ursprünglich die uneingeschränkte Förderung des Wohnungsbaus, später nach der hier in Rede stehenden Gesetzesfassung eine Förderung sowohl der Schaffung von Wohnraum als auch der Bildung von Vermögen in privater Hand, und ist jetzt seit 1977 — soweit eine Förderung des Wohnungsbaus von der Vermögensbildung abzugrenzen Heft Nr. 7/8 WItElhNo1/1 Juli/Augu2t 1990 ist — nur nocn die Vermögensbildung oder die Erhaltung von gebildetem Vermögen. Diese unterschiedlichen Zielsetzungen des § 7b EStG rechtfertigen es aucn. die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung unterschiedlich zu bestimmen. So reichte es Im Hinblick auf den bereits erwähnten Zweck des Gesetzes In seinen Fassungen für 1965 und 1975 aus. die Steuervergünstigung nur noch für jewellsein Objekt eines Steuerpflichtigen zu gewähren; denn damit waren die Möglichkeiten zur Schaffung von Wohnraum und zur Bildung von Vermögen eröffnet und die Gefahren einer unangemessenen Inanspruchnahme der Vergünstigung ausgeschaltet. Diese die enge Auslegung bestimmende Zielsetzung des Gesetzes wird deutlich bei einem Vergleich der im Streitjahr maßgebenden Gesetzesfassung mit der Neufassung des § 7b ESIG durch das Gesetz über steuerliche Vergünstigungen bei der Herstellung oder Anschaffung bestimmter Wohngebäude vom 11.7. 1977 (BGBl. 11977, 1213, BStBl. 11977, 360). Mit der Neufassung des Gesetzes, die neben vermögenspolitischen auch wohnungspolitische, städtebauliche und arbeitsmarktbol i tische Zielsetzungen verfolgte (vgl. BT-Drucksachen 8/286 und 8/463), wurcie neben der Beschränkung der Steuervergünstigung auf ein Objekt des Steuerpflichtigen die Möglichkeit geschaffen, ein nach einem Erstobjekt noch zur Verfügung stehendes Abschreibungsvolumen auf ein anderes, ein Folgeobjekt, zu übertragen und den gesamten Begünstigungszeitraum auszunutzen ( § 7b Abs. 5 EStG 1977). Diese Neufassung des Gesetzes ist nicht als Klarstellung eines bereits bestehenden Rechtszustands anzusehen. Dazu bestand kein Anlaß, da nach herrscnender Meinung die Inanspruchnahme der Steuervergunstigung für ein einziges Objekt des Steuerpflichtigen zum Objektverbrauch führte und eine Rechtsunsicherheit insoweit nicht bestand. Wle sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, ging davon auch der Gesetzgeber aus (vgl. BTDrucksachen 8/286 S 14 und 8/463 S. 2). Der Kläger irrt, wenn er meint. daß dieser Überlegung die Entscheidung des Senats vom 11, 4. 1978 — VIII R 119/76 ( BFHE 126, 13 , BSt131. II 1979, 17) entgegenstehe. Diese Entscheidung schließt nicht aus. eine neue Vorschrift zur Auslegung einer früheren Vorschrift heranzuziehen. 15. Steuerrecht/Einkommensteuerrecht — Abzugsfähigkeit von Gewinnanteilen stiller Gesellschafter als Betriebsausgaben bei Verträgen zwischen Eitern und Kindern (BFH, Urteil vom 19. 12. 1979 — 1 R 176/77 — BStBl. II 1980, 242) EStG § 4 Abs. 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1 BGB §§ 181, 723, 1909 HGB §§ 339, 340 Zur Abzugsfähigkeit von Gewinnanteilen stiller Gesellschafter als Betriebsausgaben bei Verträgen zwischen Eltern und Kindern. Zum Sachverhalt: Der Klager (Innaber eines Gewerbebetriebs) vereinbarte durch privatschriftlichen Vertrag vom 10.4. 1972 mit seinen beiden Söhnen B (geb. 1955) und S. (geb. 1971) die Errichtung stiller Gesellschaften. Dle Söhne wurden beim Abschluß Ces Vertrages il.irch den Kläger und seine Ehefrau, die Mutter der Kirder, ve•treten. Die Söhne hatten sich mit Einlagen von ?is 60 000 DM zu betelligen. sollen vorn jährlichen Reingewinn als Gewinnanteil 20 v. H (hochstenS jedoch 20 v. H. der jeweiligen Einlage zu Beginn des Geschäftsjahres) ernalten und zur Entnahme ihrer Gewinnanteile berechtigt sein. Falls sie hiervon nicht oder nur in geringerem Umfang Gebrauch machen. sollen sich ihre Einlagen entsprechend erhöhen. Die Beteiligung der stillen Gesellschafter am Verlust des Unternehmens und an dessen stillen Reserven istausgeschlossen. Die Gesellschaften sollten mit dem 1. 6. 1972 beginnen. Sie sollen den stillen Gesellschaftern später die MöglicInteit geben, sich geschäftliche Kenntnisse zu erwerben und sich im Unternehmen als Nachfolger zu bewehren. Das Vertracesverheitnis ist nicht befristet Jeder der Gesellschafter soll das Gesellschaftsverhältnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen können. wenn sich einer der stillen Gesellschafter oder beide zur Weiterführung des Unternehmens als ungeeignet bzw. uninteressiert erwelsen sollten. im Falle einer Beendigung des GesetIschattsvernaltnisses durch Kündigung des Vertrages sollen die stillen Gesellschafter ihre Einlagen nicht zurücktordern können. Diese sollen „zwecks einer uneingeschränkten Weiterführung" dem Unternehmen als pereansehe Darlehen, die bis zur Einstellung des Unternehmens unkündbar sein würden. verbleiben. Die Gewinnbeteiligung soll in diesem Falle weiterhin der für die stille Gesellschaft gattenden Regelung entsprechen mit der Maßgabe. daß die Gewinnanteile mindestens die Höhe der jeweils marktüblichen Zinssätze erreichen müssen. im Jahre 1972 (Streitjahr) legten die Kinder je 60000,— DM in das Unternehmen des Klägers ein, die ihnen zuvor von ihren Eltern zur Vertilgung gestellt worden waren. Im gleichen Jahr erwirtschaftete der Kiager nach der beim Betagten (Finanzamt — FA —1 eingereichten Bilanz einen Reingewinn von 32 560 DM. Von diesem Reingewinn rechnete der Kläger den stillen Gesellschaftern je 12 000 DM (20 v. von 60 000 DM) zu. so daß für ihn selbst ein Gewinn von 8 560 DM verblieb. Die den stillen Gesellschaftern zugewiesenen Gewinnanteile wurden nicht ausgezahlt, sondern den Einlagen zugerechnet. Im Jahr 1973 erzielte der Kläger einen betrieblichen Verlust. In diesem Jahr rechnete er den Stillen Gesellschaftern Gewinnanteile von je 14 400 DM (20 v. H. von 60 000 DM 12 000 DM) zu und erhöhte um diese Beträge die Einlagen der stillen Gesellschafter. Der Verlust des Klägers erhöhte sich um die den stillen Gesellschaftern zugewiesenen Gewinnanteile. Das FA erkannte für das Streitjahr 1972 die Gewinnanteile nicht als Betriebsausgaben an und erhöhte den erklarten Gewinn des Klägers (8 560 DM) um die Anteile der stillen Gesellschafter von zusammen 24 000 DM. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Aus den Gründen; Die Revision ist nicht begründet. Die Zahlungen (Gutschriften) an die Kinder sind keine Betriebsausgaben im Unternehmen des Klägers (§ 4 Abs 4 EStG). Grundsätzlich sind Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters { § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG ) im Unternehmen des Inhabers des Handelsgeschäfts (5 335 HGB) Ausgaben, die den betrieblichen Gewinn mindern. Vor allem bei Aufteilung von Gewinnen zwischen nahen Angehörigen können jedoch die Verhältnisse anders liegen (Urteil des Bundesfinanzhofs — BFH — vom 14. 2. 1978 — VIII R 11/75 — BFHE 125, 35 , BStBl. 111978, 427). An Vereinbarungen dieser Art dürfen besondere Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerIG — vom 24 1. 1962 — 1 BvL 32/57 — BVerfGE 13, 290 [316]. BStBl. 11962, 492 [499]). Allgemeines Erfordernis für die steuerliche Berücksichtigung ist die Ernsthaftigkeit der getroffenen Vereinbarungen, für die es mindestens ein Indiz ist, daß die Vereinbarungen in einer Form abgeschlossen worden sind, die Zweifel an ihrer zivilrechtlichen Rechtswirksamkeit nicht aufkommen läßt (BFH-Urtell vom 19. 9. 1974 — IV R 95/73 —, BFHE 113, 558 . BStBl II 1975, 141), Darüber hinaus müssen nach der Rechtsprechung des BFH Arbeitsverträge zwischen Eltern und Kindern — sollen sie der Besteuerung zugrunde gelegt werden — nach ihrem Inhalt und ihrer Durchführung den zwischen Fremden üblichen Arbeitsverträgen entsprechen. Das gleiche gilt für Darlehensverträge zwischen Eltern und Kindern (vgl, BFH-Urteile vom 16.3. 1977 — I R 213/74 —, BFHE 121, 458 . BStBl. II 1977.414: vom 25. 1_ 1979 — IV R 34/76 — BFHE 127, 364 , BStEll, II 1979, 434). Für die Vereinbarung stiller Gesellschaften zwischen Eltern und Kindern gilt nichts anderes (BFH-Urteile vom 20. 2. 1975 — IV R 62/74 —. BFHE 115, 232, BStBl. 11 1975, 569; vom 8. 8.1974 — IV R 101/73 BFHE 113, 361 , BStBl. 11 1975, 34). 1. Der Vertrag ist mangels Mitwirkung von Ergänzungspflegern ( § 1909 BGB ) — schwebend — unwirksam ( § 181 BGB : BFHUrteil vorn 28. 11. 1973 — I R 101/72 — BFHE 111, 85 , BStBl. 11 1974, 289). Die Begründung der stillen Gesellschaften bedeutete für die Kinder nicht deshalb nur einen rechtlichen Vorteil, well sie allenfalls verlieren konnten, was sie zuvor geschenkt erhalten hatten. Der Nachteil für die Kinder liegt darin, daß Beträge, die zuvor in ihr Vermögen gelangt waren. in das Vermögen eines anderen übertragen wurden ( § 335 HGB ), und zwar mit allen Risiken des Kapitalverlustes, die mit einer derartigen Übertragung verbunden sind. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. 2. Zur Unwirksamkeit des Vertrags über die Errichtung der stillen Gesellschaften kommt im Streitfall hinzu, daß der Vertrag Bedingungen enthält, unter denen fremde Dritte kein Kapital els stille Einlage zur Verfügung stellen würden. ei Der Vertrag ist nach seiner Nr. 5 nicht befristet. Dies bedeutet, daß die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und erst durch Kündigung aufgelöst werden soll_ Die Einzelheiten der Kündigung einer stillen Gesellschaft ergeben sich aus § 339 Abs. 1 HGB I. V. m. §§ 132, 134, 135 HGB und § 723 BGB . Dieordentliche Kündigung kann nicht abbedungen werden (Urteile des Bundesgerichtshofs — BGH — vom 20. 12. 1956 II ZR 166/55— BGHZ 23, 10 [12]; vom 11. 7, 1968 — II ZR 179/66 — BGHZ 50, 316 [321]). Der vom Kläger mit seinen Kindern geschlossene Vertrag ist hinsichtlich der ordentlichen Kündigung und ihrer Folgen nicht eindeutig. Sicher ist jedenfalls, daß die Kinder — würden sie aus einem nicht in ihrer Person liegenden wichtigen Grund sofort kündigen ( § 339 HGB i. V. m. § 723 Abs. 1 BGB ) — von den Rechtsfolgen der Nr. 5 des Vertrages betroffen werden wurden. Die Elniage müßte dem Betrieb als partiarisches Darlehen, das bis zur Einstellung des Unternehmens unkündbar sein soll, verbleiben. Darin liegt eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Vertragsparteien i. S. des § 140 HGB , jedoch abweichend von den dort vorgesehenen Bedingungen. Nach § 340 Abs. 1 HGB hat sich nach Auflösung der Gesellschaft der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen. Diese Vorschrift enthält jedoch dispositives Recht, Die Vertragsparteien können im Rahmen Ihrer Vertragsfreiheit grundsätzlich die Auseinandersetzung ganz ausschließen (so Paulick, Handbuch der stillen Gesellschaft, S. 237). b) Unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 4 EStG ist von wesentlicher Bedeutung, daß fremde Dritte kein Kapital als stille Einlage zur Verfügung stellen würden, wenn sie im Fall der Kündigung aus einem nicht in ihrer Person liegenden wichtigen Grund keine Berichtigung ihres Guthabens in Geld fordern und einen entsprechenden schuldrechtlichen Anspruch nicht durchsetzen könnten. Daß fremde Dritte eine derartige Beschränkung hinnehmen wurden, ist jedenfalls dann offensichtlich ausgeschlossen, wenn — wiehier für die langfristige Überlassung von Kapital keinerlei Sicherheiten bestellt wurden, die den möglichen Kapitalverlust mindestens abmildern könnten. Dieser Beurteilung steht — wie in den Urteilen in BFHE 121, 458 , BStBl. I 11977, 414 und in BFHE 127. 364, BStBl. Il 1979, 434 dargelegt — nicht entgegen, daß die Vermögensverhältnisse des Inhabers des Handelsgeschäfts zum Zeitpunkt der Begründung der stillen Gesellschaft günstig waren, Der nach dem Vortrag des Klägers in den Jahren 1972 bis 1974 entstandene hohe Verlust aus Beteiligungen zeigt, daß es unmöglich ist, selbst kurzfristig eingetretene Vermögensverluste vorauszusehen. Um so mehr gilt dies für Langzeitprognosen über konjunkturelle Entwicklungen. Dabei kann es außer acht bleiben, ob eine Beschränkung, wie sie in Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages vorgesehen ist. handelsrechtlich wirksam ist. Bei Verträgen zwischen Farninenangehörlgen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie ihre Rechte in den Zivilprozessen durchzusetzen versuchen und sich dabei auf die Unwirksamkeit bestimmter Vertragsbestimmungen berufen. 3. Bel dieser Beurteilung kann offenbleiben, ob um Streitfall auch zu beanstanden wäre, daß die Verträge nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt, vielmehr den Kindern überhöhte Gewinnanteile gutgeschrieben wurden. Es kann daher auch Hart Nr. 7/8 MittRhNotK Juli/August 1980 sind, daß die Kinder am Steuerbilanzgewinn oder (wozu der Senat neigt) nur am Handeisbilanzgewinn beteiligt sein sollten und ob —falls (wie hier) von einem korrigierten Handelsbilanzgewinn ausgegangen wurde — dies einer klaren Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag bedurft hätte. 16. Steuerrecht/Schenkungsteuer — Steuerrechtliche Bewertung des als unentgeltlich zugewendet geltenden Teils einer Eigentumswohnung (BFH, Urteil vom 12. 12. 1979 — II R 157/78— BStBl. 1980, 260) ErbStG 1959 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 bis 3; ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 bis 3; BGB § 516 Abs. 1 Für die schenkungsteuerrechniche Bewertung das als unentgeltlich zugewendet geltenden Teils einer Eigentumswohnung ist der auf ihn entfallende Teilbetrag des Einheitswerts maßgebend. Zum Sachverhalt: Der erste Rechtsgang endete mit dem Urteil des BFH vom 13.4. 1977 I I R 182171 (BFHE 122. 332, BStBI II 1977, 663) Im Zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht (FG) aufgrund des ErgebnisSes einer Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, der Wille der Klägerin und der ihres Vaters seien daraut gerichtet gewesen, der Klägerin nicht Geld. sondern die Eigentumswohnung zu einem (der Kaufpreisrestschuld von 23 400 DM entsprechenden) Teil unentgeltlich zuzuwenden. Dieser Teil sei für die Berechnung der Schenkungsteuer so zu bewerten. ..als ob der Schenker eine mit Grundpfandrechten betastete. jedoch bereits ihm selbst gehörende Eigentumswohnung aul die Bedachte übertragen wurde". Dementsprechend seien vom Einheitswert der Eigentumswohnung (5100 DM) die Belastungen mit dem Nennwert (19 600 DM) abzuziehen. Das FG setzte (unter Einbeziehung einer unentgeltlich zugewendeten UnterbeteIllgung im Wert von 57 380 DM) durch Urteil die Schenkungsteuer auf 320 DM herab. Es ließ die Revision zu, weil es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt. Aus den Gründen: Die Revision des Finanzamtes ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angetochtenen Urteils und zur Festsetzung der Schenkungsteuer auf 950 DM (§ 126 Abs. 3 Nr. 1, § 110 Abs. 2 Satz 1 FGO). Nach der Feststellung des FG waren der Wille der Klägerin und der ihres Vaters darauf gerichtet, der Klägerin die Eigentumswohnung zu einem (der Kaufpreisrestschuld von 23 400.— DM entsprechenden) Teil unentgeltlich zuzuwenden. An diese Tatsachenfeststellung ist der erkennende Senat gebunden ( § 118 Abs. 2 FGO ), Bei der rechtlichen Würdigung des bezeichneten Vorgangs hat das FG richtig erkannt. daß es sich um eine Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts handelt ( § 516 Abs. 1 BGB ), die als solche der Schenkungsteuer unterliegt (§ 1 Abs. 1 Nr, 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1959). Dabei ist es in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH und des BFH davon ausgegangen, das in § 516 Abs. 1 BGB enthaltene Tatbestandsmerkmal „aus seinem Vermögen" erfordere nicht, daß der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, sich vorher in derseiben Gestalt in dem. Vermögen des Schenkers befunden habe und wesensgleich übergehe. Es könne die Zuwendung, durch die jemand „aus seinem Vermögen" einen anderen bereichert, auch darin liegen, daß der Zuwendende einem anderen mit seinen Mitteln einen Gegenstand von einem Dritten verschafft, ohne zunächst selbst Eigentümer geworden zu sein (mittelbare Schenkung; BGH-Urteil vom 28.5. 1952 — IV ZR 167/51 — NJW 1952, 1171 ; BFH-Urteil vom 7.4. 1976 — I I R 87 bis 89/70 BFHE 119, 300 , 302, BStBI II 1976. 632). Auch wenn In einem solchen Falle der Schenker nur einen Teil der Kosten für die lieft Nr. 7/8 148111hNatK JuiVAugust 1980 , Anschaffung des Gegenstands trägt, kann es dem Willen des Schenkers und dem des Beschenkten entsprechen, daß nicht Geld, sondern der Gegenstand (zu dem entsprechenden Teil) unentgeltlich zugewendet sein soll (mittelbare gemischte Schenkung; BFH-Urteil vom 15. 11, 1978 — II R 69/72 — BFHE 126, 318, BStBI II 1979, 201). Das angefochtene Urteil muß iedoch aufgehoben werden, weil das FG den für die Berechnung der Schenkungsteuer maßgebenden Wert des unentgeltlich zugewendeten Leistungsteils nicht richtig ermittelt hat, Das FG meint. es entspreche „weder Wortlaut und Sinn des § 23 Abs. 2 und 3 ErbStG 1959 noch dem System des Bewertungsgesetzes, den Einheitswert der Eigentumswohnung aufzuteilen im Verhältnis" des vom Vatererlegten Barbetrags (23 400 DM) zum Wert der von der Klägerin übernommenen Schulden (19 600 DM) „und der Klägerin dann den auf den Barpreis (23 400 DM) treffenden Einheitswertantell zuzurechnen". Einen solchen Aufteilungsmaßstab kenne das Bewertungsgesetz nicht. Infolgedessen sei der Sachverhalt so zu würdigen, „als ob derSchenker eine mit Grundpfandrechten belastete, jedoch bereits Ihm selbst gehörende Eigentumswohnung auf die Bedachte übertragen würde". Dieser Ansicht kann der erkennende Senat aus folgenden Erwägungen nicht zustimmen: a) Hätte der Vater eine ihm gehörende Eigentumswohnung im Wert von 43 000 DM seiner Tochter geschenkt, so wäre nicht zweifelhaft, daß für die Berechnung der Schenkungsteuer von dem Einheitswert der Eigentumswohnung (5100 DM) auszugehen wäre. denn dies schreibt das Gesetz audrücklich vor (§ 23 Abs. 1 und 2 ErbStG 1959, § 19, 20 Nr. 2, § 68 Abs. 1 Nr. 3, §93 des Bewertungsgesetzes — BewG — 1965). b) Läge eine unmittelbare gemischte Schenkung vor — vgl. BGH-Urteil vom 21.6. 1972 — IV ZR 221/69 — BGHZ 59, 132 , 135 (hätte beispielsweise die Leistung des Vaters an seine Tochter im Verkauf einer ihm gehörenden Eigentumswohnung im Wert von 43 000 DM, die Gegenleistung der Tochter in der Zahlung von 19 600 DM bestanden und hätten Vater und Tochter sich darüber geeinigt, daß die Leistung des Vaters zu einem Teil — nämlich in Höhe des Unterschiedsbetrags von 23 400 DM — als unentgeltliche Zuwendung an die Tochter geiten solle), so wäre für die Berechnung der Schenkungsteuer der unentgeltlich zugewendete Leistungstell mit dem auf ihn entfallenden Teil des Einheitswerts zu bewerten. Das folgt aus den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des § 23 Abs. 1 bis 3 ErbStG 1959. Danach ist für die Bewertung eines Teils einer wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens „der darauf entfallende Teilbetrag des Einheitswerts maßgebend". Der Vorschrift ist der allgemeine Gedanke zu entnehmen, daß der Wert des Teils einer Sache schenkungsteuerrechtlich nicht nach einem anderen Maßstab ermittelt werden darf als der Wert der ganzen Sache. c) Bei einer mittelbar gemischten Schenkung, wie sie hier gegeben Ist, gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Die Auffassung des FG, einen solchen Aufteilungsmaßstab kenne das Bewertungsgesetz nicht, ist unbegründet, Weil die bezeichnete Teilung ihren Ursprung nicht im Bewertungsgesetz, sondern im bürgerlichen Recht hat; sie (legt Im Wesen der gemischten Schenkung_ Infolgedessen ist nicht erforderlich, daß — wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemeint hat — der unentgeltlich zugewendete Leistungsteil „eine bewertungsfähige wirtschaftliche Einheit" bilden müßte, die „am folgenden 1. Januar für vermögensteuerliche Zwecke selbständig bewertet werden müßte". Unbegründet ist auch der weitere Einwand der Klägerin, es müsse (da „das Grundpfandrecht von Insgesamt DM 19600,— auf der gesamten Eigentumswohnung, also auch auf dem . .. ideellen Anteil" laste) die auf dem „anteiligen Einheitswert ruhende Belastung Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 19.12.1979 Aktenzeichen: I R 176/77 Erschienen in: MittRhNotK 1980, 143-145 Normen in Titel: EStG §§ 4, 20; BGB §§ 181, 723, 1909; HGB §§ 339, 340