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VII ZR 77/78

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. Dezember 1979 VII ZR 77/78 BGB § 172 Vorlage der Vollmachtsurkunde Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rechtsprechung 1_ Allgemeines — Vorlage der Vollmachtsurkunde (BGH. Urteil vom 20. 12. 1979 — VII ZR 77/76) BGB § 172 Zur Vorlegung einer Vollmachtsurkunde genügt es, wenn in einem notariellen Vertrag auf eine von dem beurkundenden Notar selbst aufgenommene Vollmacht Bezug genommen und diese bei dem Notar Jederzeit zugänglich Ist. Zum Sachverhalt: Der Bauunternehmer A. hatte i rn eigen en Namen 16 Eigentu mswohnungen erstellt. Er traf mit dem Beklagten am 7, 4. 1972 eine privatschriftliche Vereinbarung wonach ce- Beklagte berecntigt sein so Ite gi dieser Efoemumswnhnungen on A's Namen zu veräußern und die erzielten 4eufpreise auf eigene Rechnung einzuzienen, ohne sie abrechner zu massen. Als Gegenleistung matte der Beklagte an A. 622500.— DM zu zahlen und dessen Verpflichtungen aus einer mit ca 827 000 — DM salutierten Hypothek cu übernehmen. Ebenfalls am 7. 4 1972 erteilte A dem Beklagten unwiderrufliche und unbescnrankte riotarielle Veräußerungsvollmacht für die Eigentumswohnungen. Durch notarieller Vertrag vom 13. 7. 1972 erwarb der Kläger e,re solche Eigentumswohnung zum Preis von 122 700.— DM. Davon sollten 57 200,— DMdureh ein vom Beklagten zu gewährendes Darlehen autgebracht werden. Ferner war vereinbar,. daß sämuiche Zahlungen an den Beklagten zu erfolgen halten. In gesonderter Urkunde vorn selben Tage bewilligte der Kläger dem Beklagten zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld uber 57200,— DM an ner Eigentumswohnung. Er bezog die Wohnung und zahlte von Oktober 1972 bis Januar 1974 insgesamt 6 721,69 DM Zinsen für das Darlehen in der vereinbarten Höhe an der. Beklagten Dann gab es- Schwierigkeiten mit der S.-Bank, bei der der Beklagte. um seine Verpflichtungen A gegenüner erfüllen 7U können. selbst ein Darinnen uber 650000.— DM aufgenommen und zu dessen Sicherung der S.Bank am 13.6. 1972 eine Gesamtgrundschuld auf samt ichen inm zur Veräußerung überlassenen Einer tuMswehet.in gen bewilligt hatte Die Eigentumswohnungen gerieten in Zwangsverwaltung. Der Kläger mußte 57 200,— DM aulbringen. .011 die Wohnung aus der ZWangsverwah lung freizubosornmen. Die Eintragung ins Grundbuch nat der Kläger gleichwohl, jedenfalls bis zur letzten müncbichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. richt erreicht. Mit der Klage verlangt erRt_cszahlung der geieisteten Zinsen von 6721,69 DM aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil der Beklagte das versprochene Darlehen in Wahrheit niemals gewährt habe. Hilfsweiseschulde der Beklagte die Klagsumme als Schadenersatz. da er durch pflichtwidriges Verhalten weitere Finanzierungskosten verursacht habe. Das LG hat die Krage abgewiesen; aas OLG hat Ihr stattgegeben, Die Revision führte hins:crelich eines Betrages von 1 339,51 DM zur Klagabweisung.. im übrigen zur Aufheoung und Zurückverweisung. Aus den Gründen; I.. Das OLG ist der Auffassung, die Vereinbarung zwischen A. und dem Beklagten vom 7.4. 1972 habe der Form des § 313 BGB bedurft und sei deshalb unwirksam. Zwar oedeute das nicht. daß damit ohne werteres auch die dem Beklagten erteilte Vollmacht keine Wirkungen habe enttalten konnen. Die Vereinbarung vom 7. 4. 1972 habe aber die Auszahlung der Darlehenssumme an A. ersetzen sollen. Sei diese Vereinbarung nichtig, habe der Beklagte dem Kläger tatsächlich kein Darlehen gewährt. Den Manget im Bechtsvernältnis zwischen cem Beklagten und A: dürfe der Kläger dem Beklagter nier entgegenhalten. D.e Zinsen, die der Beklagte auf das in Wahrheit nicht ausgezahlte Darlehen erhalten nabe, müsse er deshalb dem Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückgewahren. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. I. Dabei kann offen bleiben, ob die vom Beklagten mit A. am 7. 4. 1972 getroffene Vereinbarung wegen Formmangel unwirksam ist. Es kommt deshalb auch nicht auf d e von der Revision aufgeworfene Frage an. ob die Vereinbarung etwa deshalb nicht der Form des § 313 BGB bedurfte, weil sie nicht die versteckte Veräußerung von Eigentumswohnungen an den Beklagten zum Gegenstand gehabt habe. sondern lediglich die Abtretung von Übereignungsansprüchen, die A. gegenüber dem Vorergentümer zugestanden hätten (vgl. aazu z. B. Balihaus, BGB-RGRK, 12. Auft, § 313 Rdn, 63). Heft Nr 7/8 mittenNetK Jun/August '980 2. Unterstellt werden kann ferner, daß die etwaige Nichtigkeit der privatschriftlichen Vereinbarung vorn 7.4 1972 gemäß § 139 BGB auen die notariell beurkundete Vollmacht auf den Beklagten erfaßt hätte. Denn davon wird die Wirksamkeit des zwiscnen dem Kläger und A. geschlossenen Kaufvertrags nicht berührt. Die Vollmacht muß A. auf jeden Fall nach § 172 BGB gegen sich gelten lassen. wie auch das Berufungsgericht andeutet. Nach dieser Vorschrift (i. V. mit den §§ 170, 171, 173 BGB) wirkt eine Vollmacht gegenüber dem gutgläubigen Dritten dann, wenn der Vollmachtgeber dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlogt. Dafür, daß der Kläger hier gemäß § 173 BGB bösgläubig gewesen wäre, fehlt jeder Anhaltspunkt Fraglich kann nur sein, ob ihm die Vollmachtsurkunde i. S. des § 172 Abs_ 1 BGB „vorgelegt" worden ist. in dem Kaufvertrag heißt es dazu. der Bevollmächtigte des Baumeisters A. handle „aufgrund der Vollmacht vom 7. 4, 1972 — Ur. Nr, 1195/1972 des amtierenden Notars von der eine Ausfertigung dem Grundbuchamt vorliegt"_ Das genügt hier. a) „Vorgelegt" ist eine Urkunde, wenn sie in Urschrift oder Ausfertigung der sinnlichen Wahrnehmung des Dritten unmittelbar zugänglich gemacht wird ( RGZ 56, 63 , 66; 88, 430, 431). Deshalb reicht die bloße Erwähnung, die Urkundebefindesich in Händen des Erklärenden oder bei den Grundakten, nicht aus (AG, ..11A/ 1928, 884). Der Dritte muß vielmehr in der Lagesein, sich unmittelbar Kenntnis von der Urkunde zu verschaffen. Er braucht iedech nicht tatsächlich Einsicht in Sie zu nehmen. Daher genügt es z. B., wenn die Vollmacht dem beurkundenden Richter übergeben worden ist ( RGZ 97, 273 , 275). Der Notar steht insofern dem Richter gleich (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. 11.1964 — V ZR 159/62 — LM BGB § 173 Nr, 11 = DNotZ 1965, 607 ). Umstritten ist die Rechtslage, wenn sich die Urkunde bereits Im Besitz oder in Verwahrung der beim Gesehaftsabschluß anwesenden Urkundsperson befindet. Dann malten eine Bezugnahme auf die Vollmacht für ausreichend Thiele (MünchKommentar, § 172 Rdn. 10) und Soergel-Schultze-v. Lasaulx. (11. Aufl., § 172 Rdn. 5). Nicht genügen lassen das Steffen (BGB-RGRK, Ault., § 172 Rdn. 5), Staudinger-Coing (11. Aufl.. § 172 Rdn: 8) und das Reichsgericht (in zwei unveröffentlichten Entscheidungen vom 22.4. 1925 — V 277/24 — und vom 15.3. 1926 — V 274/25), b) Es kann offen bleiben, wie es ist, wenn der beurkundende Notar eine anderweitig ausgestellte Vollmacht lediglich In Besitz oder Verwahrung hat. Die Bezugnahme auf die Vollmacht genügt jedenfalls dann, wenn er sie — wie hier — selbst beurkundet und sie mit der Nummer seiner Urkundenrolle In der Vertragsurkunde kenntlich gemacht hat, die in seinem Amtszimmer aufgenommen worden Ist Dann ist der bei Vertragsschluß anwesende Dritte ohne weiteres in der Lage, unmittelbar Einsicht in die Vollmacht zu nehmen, die sich in Urschrift In der Urkundensammlung des Notars befindet. Da der Notar die Vollmacht selbst beurkundet hat. kennt er auch den Inhalt der in Bezug genommenen Urkunde. Es ist deshalb im Ergebnis nicht anders wie Im Falle RGZ 97, 273 , in weichem dem beurkundenden Richter die Vollmachtsurkunde übergeben und ihm auch die Prüfung ihres Inhalts überlassen worden war. Dort war es dem anwesenden Vertragsgegner jederzeit möglich. sich die Vollmacht geben zu lassen.-Ebenso ist es hier. Der Notar braucht die Vollmacht nur seiner eigenen Urkundensammlung zu entnehmen. Zu verlangen, daß er das vor jedem Geschäftsabschluß tue und die Vollmacht etwa auf den Tisch legen oder noch Irgendeine andere Ersatzhandlung für die „Vorlegung" vornehmen müßte. wäre übertriebene Formelei, Das wäre von dem mit § 172 BGB verfolgten Zweck nicht mehr gedeckt. Dem Erfordernis, daß der Dritte die Möglichkeit haben.muß, unmittelbar die Vollmacht einzusehen, ist mit der Bezugnahme auf die von dem beurkundenden Notar selbst aufgenommene, deshalb von ihm verwahrte und jederzeit für den Dritten zugängliche Vollmacht Genüge getan. 3 Kraft der gemäß § 172 BGB dem Kläger gegenüber volle , Wirkung entfaltenden umfassenden Vollmacht war dle Ausge. staltung der Kaufverträge ganz dem Beklagten überlassen. Dieser durfte deshalb Tilgungsvereinbarungen jeder Art mit den Käufern treffen und hat das auch im vorliegenden Fall getan. Eine solche Tilgungsvereinbarung enthält die VertragsDestimmung, daß alle Zahlungen an den Beklagten vorzunehmen seien und der Restkaufprels von 57 200,— DM dem Be'Jagten als Darlehen geschuldet würde. Damit war die RestKaufpreisforderung des A. gegen den Kläger getilgt. Zugleich hatte aber auch der Beklagte dem Kläger das versprochene Darlehen „gewährt", nämlich in der Weise, daß der Kläger von seiner restlichen Kaufpreisschuld gegenüber A. befreit war. Gläubiger des Klägers war insofern fortan nur noch der Beklagte, der sich seinerseits mit A. über die weitere Abwicklung des Geschäfts auseinandersetzen mußte. Das gilt gleichviel, ob die zwischen A. und dem Beklagten geschlossene Vereinbarung vom 7. 4. 1972 wirksam war oder nicht. Auch ein bei Nichtigkeit dieser Vereinbarung erforderlicher Bereicherungsausgleich kann sich nur zwischen dem Beklagten und A. vollziehen, denn der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und A. wie auch der mit diesem Kaufvertrag verflochtene Darlehensvertrag des Klägers mit dem Beklagten bleiben vom Schicksal der aufgrund der Vereinbarung vom 7. 4. 1972 zwischen A. und dem Beklagten erbrachten Leistungen unberührt. Daß der Bereicherungsausgleich allein zwischen A. und dem Beklagten stattzufinden hat, ist auch deswegen gerechtfertigt, weil der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, an A. zumindest einen Teil des mit diesem ausgemachten Übernahmepreises gezahlt hat, den der Beklagte nun möglicherweise verrechnen kann. Da somit der Beklagte das Darlehen dem Kläger tatsächlich „gewährt" hat, fehlt es nicht am rechtfertigenden Grund für die vorn Kläger In der Zelt von Oktober 1972 bis Januar 1974 gezahlten Zinsen. Der Rechtsgrund ist auch nicht nachträglich dadurch weggefallen, daßder Klägerdas Darlehen des Beklagten später „abgelöst" hat, Denn das geschah erst 1975/76 und konnte den Verfall der Zinsen für die vorangegangene Zeit, In der der Kläger die Eigentumswohnung euch selbst genutzt hat, nicht mehr in Frage steilen. Wenn sich schließlich. wie der Kläger noch geltend macht, gewisse Modifikationen seines Vertragsverhältnisses mit A. daraus ergeben, daß das ursprünglich vom Beklagten gewährte Darlehen inzwischen durch eine anderweitige Finanzierung ersetzt worden ist, so Ist doch nicht zu erkennen, Wie dieser Gläubigerwechsel zum Wegfall des Rechtsgrundes für die vorn Kläger gezahlten und jetzt zurückverlangten Zinsen führen soll. II. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt Ist. Die Klage ist aber nur in Höhe von 1 339,51 DM nebst Zinsen abweisungsreif. Sie kann in Höhe von 5382,18 DM nebst Zinsen nämlich dann Erfolg haben, wenn der Beklagte dem Kläger zum Schadenersatz verpflichtet Ist, worauf sich der Kläger hilfsweise berufen hat, Er macht insofern geltend, durch die notwendig gewordene Neufinanzierung, die der Beklagte verschuldet habe, seien ihm (Kläger) Kosten in Höhe von insgesamt 5 38Z 18 DM entstanden, die ihm bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung erspart geblieben wären. Mit diesem Klaggrund hat sich das Berufungsgericht bisher — von seinem Standpunkt aus folgerichtig — nicht befaßt. Es muß das jetzt nachholen. Dabei wird es folgendes zu beachten haben: Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag war der Beklagte verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Durchführung des mit dem Darlehen teilweise finanzierten Kaufvertrags beeinträchtigen konnte Das ergibt die tatsächliche Verknüpfung des Darlehensvertrags mit dem Kaufvertrag, dessen reibungslose Abwicklung mit dem Darlehen ermöglicht werden sollte. Wenn der Beklagte diesen Zweck schuldhaft durch die Belastung der Eigentumswohnungen mit der Gesamtgrundschuld von 650 000,— DM vereitelt oder gefährdet haben sollte, so Würde er aus positiver Vertragsverletzung schadenersatzpflichtig sein in Höhe der Aufwendungen, die der Kläger hatte, um seine Eigentumswohnung aus der Pfandhaft freizubekommen. Ob den Beklagten Insoweit ein Verschulden trifft, erfordert jedoch eine tatrichterliche Würdigung, zumal der Beklagte einwendet. die Ablösung der Gesamtgrundschuld habe sich nur dadurch verzögert, daß der Kläger und mit ihm andere Käufer die Zinszahlungen vorzeitig eingestellt hätten. Anmerkung (von Notar Wolfram Kasper, Bergheim) Die Entscheidung verdient im Ergebnis Zustimmung, die nicht ausreichend differenzierende Begründung fordert jedoch Kritik heraus. Zu Recht läßt der Bundesgerichtshof die Frage offen, ob eine wirksame Innenvollmacht bestanden hat oder nicht, da nach § 172 Abs. 1 BGB die Vollmacht durch Kundgebung In der Welse, daß die Vollmachtsurkunde vorgelegt wird, als erteilt gilt und somit ein Fall der Rechtsscheinshaftung vorliegt. Zu Recht stellt der BGH Seine Entscheidung auf die Frage ab, ob im zu entscheidenden Fall die Urkunde dem Dritten „vorgelegt" im Sinne von § 172 Abs. 1 BGB war. Als „Vorlage" in diesem Sinne läßt er es dann genügen, wenn auf eine Vollmachtsurkunde Bezug genommen wird, die der den Kaufvertrag beurkundende Notar selbst beurkundet hat, und wenn dabei die Nummer der Urkundsrolle ausdrücklich angegeben wird_ Dann sei „der bei Vertragsabschluß anwesende Dritte ohne weiteres In der Lage, unmittelbar Einsicht in die Vollmacht zu nehmen, die sich In Urschrift in der Urkundensammlung des Notars befindet". Der Notar brauche die Vollmacht nur seiner eigenen Urkundensammlung zu entnehmen. Hier reibt sich der lesende Notar verwundert die Augen. Weshalb nämlich der Notar dem Dritten trotz § 18 BNotO soll Einsicht in die Urschrift geben können, teilt das Gericht nicht mit. Die Nichtbeachtung der Verschwiegenheitspflicht des Notars führt das Gericht dann weiter zu einer Verkennung des Unterschiedes zwischen Urschrift und Ausfertigung einer notariellen Urkunde. Nach § 47 BeurkG ersetzt die Ausfertigung die Urschrift Im Rechtsverkehr. Die Urschrift bleibt dagegen — von der in § 45 BeurkG normierten Ausnahme abgesehen — in der amtlichen Verwahrung des Notars und damit dem Rechtsverkehr entzogen. Diese Regelung ist auch sinnvoll, was gerade im Zusammenhang mit Vollmachtsurkunden deutlich wird. So ist doch durchaus nicht Unüblich, daß der Notar Ausfertigungen einer Vollmachtsurkunde dem Bevollmächtigten überhaupt erst erteilen darf, wenn eine entsprechende Weisung des Vollmachtgebers vorliegt. Viele Vollmachtsurkunden enthalten auch ausdrückliche Bestimmungen, wieviele Ausfertigungen der Notar dem Bevollmächtigten erteilen darf. Ist die Vollmacht widerrufen und weiß der Notar davon, darf er sicher keine weiteren Ausfertigungen erteilen, die Urschrift bleibt gleichwohl in seiner Verwahrung. In diesen Fällen kann eine bloße Bezugnahme auf eine von der Urkundsperson selbst beurkundete und verwahrte Vollmachtsurkunde auch bei genauer Anführung der Nummer der Urkundenrolle ein Vorlegen der Ausfertigung nicht ersetzen. Andernfalls müßte das die Rechtsscheinshaftung auslösende Verhalten des Vollmachtgebers („Kundgabe") schon darin zu sehen sein, daß er überhaupt eine Vollmachtsurkunde hat protokollieren lassen. Auch wenn der Notar nach ihm bekannt gewordenem WIderruf der Vollmacht irrtümlich auf die von Ihm verwahrte Urschrift Bezug nähme, müßte dann der VollmachtHeft Nr. 7/8 MIIIRhNOtK Juii/August t980 bleiben muß. hätte der Vollmachtgeber keine Möglichkeit. aiese Gefahr, mag sie auch nicht allzu groß sein. endgültig zu beseitigen. der Warnfunktion der Formvorschrift. Diese ist abhängig davon und beschränkt sich darauf, was nach materiellem riecht zu beurkunden ist. Deshalb kann die Beanstandung des Grundbuchamtes nicnt aufrechterhalten werden. Aichtigerweise muß aber, um die auf der Kundgabe der Vollmacht beruhende RechtsscheinShaftung zu begründen, neben der Protokollierung der Vollmacht vor dem zur Amtsverschwiegenheit verpflichteten Notar noch die Erklärung des Vollmachtgebers vorliegen, daß die Vollmachtsurkunde dem Bevollmächtigen zugänglich gemacht werden darf. was dadurch geschieht, daß ihm eine Ausfertigung erteilt wird. 3. Allgemeines — „Bezugnahme" auf das Angebot bei getrennter Beurkundung durch Angebot und Annahme Liegt diese Voraussetzung vor. was in dem vorr Gericht entscniedenen Fall anzunehmen ist. da dort die Vollmacht unwiderruflich war, dann sollte allerdings die Bezugnahme auf die vorn Notar selbst beurkundete und von diesem in Urschrift verwahrte Vollmacht genügen. Daß die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfertigung der in Bezug genommenen Vollmachtsurkunde bei Beurkundung vorgelegen haben, sollte der Notar aber auch in der Vertragsurkunde zum Ausdruck Dringen, da nur dann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 BGB In der öffentlich beglaubigten Form nachgewiesen ist. was insbesondere bei solchen Urkunden, die dem Grundbucnarre vorzulegen sind, nützlich sein dürfte. Auch wenn dann der Vollmachtgeber vor der Eintragung dem Grundbuchamt mitteilen würde, die Vollmacht sei bei der Beurkundung nicht oder nicht mehr wirksam gewesen. müßte das Grundbuchamt die beantragte Eintragung vornehmen, da ihm dann die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 BGB in der richtigen Form nachgewiesen sind. 2. Allgemeines — "Bezugnahme" auf des Angebot bei getrennter Beurkundung durch Angebot und Annahme (OLG Düsseldorf. Beschluß vorn 25. 4. 1980 — 3 W 47/80 mitgeteilt von Richter am LG Joachim Ziemßen. Düsseldorf) BGB §128, 313 BeurkG §§ 9, 13 Bei der gesonderten Beurkundung einer Vertragsannahme braucht die in Bezug genommene Angebotserklärung weder verlesen noch der Urkunde über die Annahme beigefügt zu werden. (Leitsatz des Einsenders) Aus den Gründen: Wird die notarielle Beurkundung eines Vertrages wie im vorliegenden Falle in der Form vorgenommen, daß zunächst das Angebot und dann die Annahme beurkundet wird, § 128 l3GB, dann brauchen die Erklärungen, die Inhalt des Angebots sind, von dem Annehmenden nicht wiederholt zu werden. Seine Erklärung kann sicn darin erschöpfen, daß er das — hinreichend bezeichnete — Angebot annehme (vgl. RGZ 49, 127 , 128; Lichtenberger, NJW 1979, 1857 ft, 1860 linke Spalte unten; NJW 1980, 864 , 866). Dementsprechend kann die Bezugnahme des Käufers auf die Angebotsurkunden in den einleitenden Erklärungen der Annahme auch nicht als Verweisung rm Sinne des § 9 BeurkG aufgefaßt werden, durch die die Erklärungen in den Schriftstücken, auf die verwiesen wird, zum Bestandteil der beurkundeten Erklärungen gemacht werden. Sie dient vielmehr der Kennzeichnung des Angebots, auf das sich die Annahmeerklärung beziehen soll. Die in Bezug genommenen Angebotserklärungen brauchten deshalb bei der Beurkundung der Annahme nicht verlesen und der Urkunoe über die Annahme nicht beigefügt zu werden (Lichtenberger, NJW 1980, 864 , 866). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Heil Nr. ­ /8 MIttRhNo8( Jull/August 1980 (LG Ravensburg, Beschluß vorn 3. 10. 1979 - 1 T 199/79 BWNotZ 1980, 20 ) BGB §§ 128, 313 BeurkG §§ 9, 13 Bei getrennter Beurkundung von Angebot und Annahme reicht es aus, wenn in der Annahmeurkunde auf das Angebot Bezug genommen wird. Das Angebot muß nicht als Anlage der Annahme nochmals mitbeurkundet werden. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: X. machte der Erbengemeinschaft Y. notarieller Urkunde ein Angebot zum Erwerb einer der Erbengemeinschaft gehörenden Eigentumswohnung. Die Erbengemeinschaft nahm das Angebot in einer späteren Urkunde an. Die Auflassung wurde von einer von beiden Parteien Bevollmächtigten erktärt. Das Grundhochamt hat d:e Auffassung vertre:en, der Vertrag sei unter Zugrundelegung des Urteile des BGH vom 23_ 2,1979 (= DNotZ 1979, 406 ) nichtig, weil das Angebot nicht als Anlage zu der Annahmeurkunde genommen worden sei. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist begründet. Die Kammer vermag die Auflassung des Grundbuchamtes, die Annahmeerklärung der Verkäufer sei nichtig, weil der beurkundende Notar das Vertrageengebot nicht vorgelesen und als Anlage zur Annehmeerklärung genommen nahe, nicht zu teilen. Nach § 128 BGB Ist die getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme zulässig. Die vom Grundbuchamt erwähnten Entscheidungen des BGH vom 23.2. 1979 ( DNotZ 1979, 406 ), vörn 6, 4. 1979 ( DNotZ 1979, 476 ) und vom 27.4. 1979 (DNotZ 1979, 479) sind nicht einschlägig. Diesen Entscheidungen liegen Kaufverträge zugrunde, in welcnen zur näheren Eiesonreibung des verkauften Grundbesitzes auf Teilungserklärungen oder privatschriftliche Baubeschreibungen bzw, Baupläne Bezug genommen worden war, De Auffassung des BGH, in Fällen dieser Art se dem Beurkundungserfordernis nach § 313 BGB i. V. m, §§ 9, 13 BeurkG jedenfalls dann nicht genügt, wenn nicht beide Parteien des Kaufvertrages auch bei der Beurkundung der Teilungserklärung beteiligt gewesen seien und wenn hierdurch die Pflichten einer Vertragsparteierweitert würden, kann dahingestellt bleiben. da das notarielle Angebot eine nähere Beschreibung der verkauften Eigentumswohnung enthält und durch die Annahmeerklärung insoweit nichts geändert worden Ist. Durch die Bezugnahme auf die öffentliche Urkunde in der Annahmeerklärung ist die Beurkundungsform gewahrt (vgl. Palandt. 36. Aue, Anm. 3c zu § 9 BeurkG ; OLG Hamm, DNotZ 1932, 714 ), da der Inhait dergetroffenen Vereinbarung durch öffentliche Urkunden exakt nachweisbar ist. Das Gegenteil kann nach Auffassung der Kammer nicht aus der Erwägung hergeleitet werden, die Warn- und Beratungsfunktion einer Beurkundung sei nicht In vollem Umfang gewährleistet, wenn die in Bezug genommene Urkunde — wie hier — nicht von denselben Beteiligten errichtet worden sei, Zutreffend ist zwar, daß der Notar anläßlich der Beurkundung einer Annahmeerklärung die Beteiligten auch hinsichtlich des Inhalts der Angebotserklärung gemäß § 17 BeurkG zu beraten hat. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Erfüllung dieser Belehrungspflicht zwingend ein Verlesen der Urkunde verlange, Vielmehr handelt es sich bei der Belehrungspflicht und der Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.12.1979 Aktenzeichen: VII ZR 77/78 Erschienen in: MittRhNotK 1980, 131-133 Normen in Titel: BGB § 172