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II R 18/75

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 12. Februar 1980 II R 18/75 StAnpG § 6 Abs. 1, 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42 Auswechslung aller Gesellschafter einer GbR und Grunderwerbsteuer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Erklärung vom 16. September 1976 das Angebot annahmen. Durch Schreiben an die Beklagte vom 18. November 1976 machte die Klägerin das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäß § 11 RHeimstG geltend, weil sie den mit den Eheleuten B. vereinbarten Kaufpreis für überhöht hielt und die Beklagte sich geweigert hatte, diesen Preis auf den von der Klägerin als angemessen bezeichneten Betrag von 80.000.— DM herabzusetzen. Die Klägerin will aber auch ihrerseits die Übertragung des Grundstücks auf die Eheleute B. Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Auflassung des Grundstücks an die Eheleute und die Einwilligung in die entsprechende Grundbuchumschreibung verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Aus den Gründen: Das dem Ausgeber einer Heimstätte nach § 11 Abs. 1 RHeimstG zustehende Vorkaufsrecht ist zwar nicht an besondere gesetzliche Voraussetzungen gebunden; von dem Recht darf aber nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, aus sachfremden Erwägungen Gebrauch gemacht werden. Diese Vorschrift, die gemäß Art. 125 GG in Verbindung mit Art. 74 Nr. 18 GG als Bundesrecht fortgilt, zielt darauf ab, die Zweckbestimmung der Heimstätte zu wahren und diesem Zweck entgegenstehende Veräußerungsgeschäfte zu unterbinden. Dazu gehören vor allem Geschäfte mit spekulativem Einschlag (vgl. Wormit/Ehrenforth, RHeimstG 4. Aufl. Einf. 1 6 c und § 11 Anm. 1). Der Erwerb einer Heimstätte ist nicht nur mit Steuer- und Gebührenvorteilen verbunden; die Heimstätte wird zudem in der Regel zu einem verhältnismäßig niedrigen Bodenpreis ausgegeben, um auch sozial . schwächeren Bevölkerungsschichten den Erwerb eines Eigenheims zu ermöglichen. Diese persönliche Vergünstigung aber soll der Heimstätter nicht dazu ausnutzen, sich durch Weiterveräußerung einen unverdienten Gewinn zu verschaffen und dadurch die Heimstätte für den nachfolgenden Erwerber zu verteuern. In solchen Fällen greift das Vorkaufsrecht ein. Demgemäß wird der Bodenwert der Heimstätte von vornherein vertraglich festgesetzt und im Grundbuch eingetragen (§ 6 RHeimstG). Dieser Wert, zuzüglich des noch vorhandenen Bauwerts und etwaiger Verbesserungen, bestimmt nach § 15 Abs. 1 RHeimstG den Höchstbetrag, den der Vorkaufsberechtigte als Kaufpreis zu zahlen hat. Damit ist er in der Lage, Veräußerungsgeschäfte, die zu einem höheren Peis abgeschlossen werden, zu verhindern. Bodenwertsteigerungen in der Zeit nach Errichtung der Heimstätte sind gemäß § 10 Abs. 1 der AusführungsVO zum RHeimstG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auf einer wesentlichen Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen. Hiernach ist also nicht von Bedeutung, was der Eigentümer aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall als Kaufpreis zu erlangen vermag; es soll nur gewährleistet sein, daß er die Heimstätte nicht unter einem Preis zu veräußern braucht, den er bei gleichen Bedingungen zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Heimstättengrundstücks selbst zahlen müßte (so auch BGH NJW 1975, 1021 im Anschluß an Wormit/Ehrenforth aaO § 15 Anm. 1). Es kann für die Bemessung des Vorkaufspreises und die daran im Veräußerungsfalle auszurichtende Preishöhe nicht darauf ankommen, ob der Veräußerer tatsächlich in der Lage ist, von dem Betrag anderswo ein gleichwertiges Grundstück als Heimstätte zu erwerben. Eine solche Betrachtungsweise hätte zur Folge, daß nicht der Bodenwert des von dem Vorkaufsrecht betroffenen Heimstättengrundstücks, sondern der Wert eines ganz anderen Grundstücks den Preis bestimmt. Damit würde die durch § 15 RHeimstG vorgeschriebene Bemessungsgrundlage aufgegeben und dem Eigentümer gerade eine gewinnbringende Verwertung der Heimstätte ermöglicht; er wäre dann so gestellt, als ob er Eigentümer des Grundstücks ohne dessen Heimstätteneigenschaft wäre. Maßgebend kann deshalb nur der Preis sein, den der Veräußerer zahlen müßte, wenn er die Möglichkeit hätte, unter gleicher Voraussetzung eine gleichwertige Heimstätte zu erwerben, also wenn er selbst Käufer der von ihm veräußerten Heimstätte wäre. Der Wiederbeschaffungswert ist daher lediglich ein fiktiver Bezugsmaßstab zur Ermittlung derjenigen Wertsteigerung, die im Sinne des § 10 AVO durch eine „wesentliche Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" bedingt ist (vgl. auch Wormit/Ehrenforth aaO § 15 Anm. 2 c mit Hinweis auf das Rundschreiben des Bundeswohnungsbauministers vom 28. März 1956 = BBauBl 1956, 242). Demnach muß hier der Bodenwert des Grundstücks unter Berücksichtigung der Heimstättenbindung ermittelt werden. Dann aber ergibt sich nach dem vom Landgericht eingeholten Wertschätzungsgutachten, von dessen Wertansätzen auch das Berufungsgericht ausgeht, eine Minderung des Verkehrswerts um 10 DM je qm. Bei Hinzurechnung des Gebäudewerts hatte mithin das Heimstättengrundstück einen Wert, der um 10.500.— DM unter dem von der Beklagten ausbedungenen Kaufpreis von 94.500.— DM lag. F. Steuerrecht 28. StAnpG § 6 Abs. 1, 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42 (Auswechslung aller Gesellschafter einer GbR und Grunderwerbsteuer) Werden kurzfristig (innerhalb von 12 Tagen) sämtliche Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgewechselt, deren einziger Zweck es ist, das Eigentum an einem Mietwohngrundstück zu halten und dieses zu verwalten, so kann darin ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 6 Abs. 1 StAnpG (nunmehr § 42 AO 1977) liegen. Gegebenenfalls unterliegt der Vertrag über den Eintritt der neuen und den Austritt der alten Gesellschafter gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer (Anschluß an das Urteil vom 5. Mai 1970 I1 R 98/69, BFHE 99, 550 , BStBl II 1970, 757). BFH, Urteil vom 13.2.1980 — II R 18/75 — Aus dem Tatbestand: Am 11. Dezember 1969 schlossen die Kläger mit den Eheleuten R., die damals in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Eigentümer eines Mehrfamilienhausgrundstückes waren, einen notariell beurkundeten Vertrag. Danach traten die Kläger mit Wirkung vom 20. Dezember 1969 in die Gesellschaft ein und die Eheleute R. zum 31. Dezember 1969 aus. Gemäß § 2 des Vertrages betrug die Gegenleistung 500.000.— DM. Sie war zu begleichen durch Übernahme von Belastungen, Mieterdarlehen und Barzahlung. Das Grundstück war „frei von Lasten in Abteilung Iil des Grundbuches zu liefern, mit Ausnahme der übernommenen Belastungen". Nach § 5 des Vertrages übernahmen „die bisherigen Gesellschafter... wegen der Größe und etwaiger Mängel des Grundstücks sowie wegen der Beschaffenheit des Baugrundes keine Gewähr und versichern, daß ihnen nichts darüber bekannt ist, daß das Gebäude durch Hausschwamm befallen ist oder war und behördliche Auflagen oder widerrufliche Genehmigungen bestehen". Der Beklagte (das Finanzamt) sah in dem Vertrag vom 11.Dezember 1969 einen Verkauf des Grundstücks und setzte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes Grunderwerbsteuer fest. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, der Vertrag vom 11. Dezember 1969 sei gemäß § 6 Abs. 1und 2 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) und § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zu besteuern. Mit der Revision beantragen die Kläger Aufhebung der Vorentscheidungen und des Steuerbescheides. Das Finanzamt beantragt, die Revision zurückzuweisen. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. 1. Der Vertrag vom 11. Dezember 1969 ist gemäß § 6 Abs. 1 und 2 StAnpG (nunmehr § 42 AO 1977) so zu besteuern, als hätten die Kläger das Grundstück in GbR von den Eheleuten R. gekauft ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ). MittBayNot 1980 Heft 5 183 a) Gemäß § 6 Abs. 1 StAnpG (jetzt § 42 AO 1977) kann durch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts die Steuerpflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Die vertragliche Regelung, die im vorliegenden Fall gewählt wurde, ist eine solche Umgehung. Bürgerlich-rechtlich mag es auch bei einer GbR möglich sein, die Identität der Gesellschaft trotz Wechsels sämtlicher Gesellschafter zu wahren (vgl. für Personenhandelsgesellschaften BGHZ 44, 229). Dies besagt jedoch nicht, daß ein solcher Gesellschafterwechsel nicht als grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgang anzusehen wäre. § 1 Abs. 1 GrEStG beschreibt den Steuertatbestand allerdings nur nach der typischen bürgerlich-rechtlichen Gestaltung der Phasen der Eigentumsverschaffung eines Grundstücks. Der Steuertatbestand wird entweder durch das Rechtsgeschäft verwirklicht, das den Übereignungsanspruch begründet, oder durch die Auflassung oder durch den Übergang des Eigentums (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 GrEStG). Aufgrund der im Schuldrecht herrschenden Vertragsfreiheit ist es möglich und zulässig, bürgerlich-rechtliche Gestaltungsformen zu wählen, durch die der als steuerwürdig angesehene Erfolg unter Umgehung des an typische bürgerlich-rechtliche Gestaltungsformen anknüpfenden Steuertatbestandes erreicht wird. Ist die sich als Umgehung erweisende Gestaltungsform zur Erzielung des beabsichtigten Erfolgs unangemessen, so greift § 6 StAnpG (jetzt § 42 AO l977) in der Weise ein, daß er einen Sachverhalt, der von dem an typisch bürgerlich-rechtliche Gestaltungsformen anknüpfenden Wortlaut des Gesetzes nicht erfaßt wird, aufgrund des Gesetzeszwecks der 'Besteuerung unterwirft. § 6 StAnpG (jetzt § 42 AO 1977) bewirkt damit, daß in den von ihm erfaßten Ausnahmefällen eine steuerbegründende Analogie zulässig ist (vgl. auch Tipke, Steuerrecht, 7. Aufl., S. 101 und Steuerberater-Jahrbuch 1972/73 S. 510, 516 f.). Während die Analogie darin besteht, daß die für einen bestimmten Sachverhalt gegebene Regelung auf einen anderen, ihm wertungsmäßig gleich zu erachtenden übertragen wird (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., S. 368 f), ordnet § 6 StAnpG (jetzt § 42 AO 1977) an, daß die mißbräuchliche, oder anders ausgedrückt, unangemessene Gestaltung gedanklich durch die angemessene ersetzt wird. b) Sind die Gesellschafter einer GbR Gesamthandseigentümer nur von Grundbesitz, den sie lediglich verwalten, und übertragen sie ihre Gesellschafterstellung in Ausnutzung der Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts auf andere Personen, so erschöpft sich der wirtschaftliche Erfolg des Gesellschafterwechsels in der Eigentumsübertragung des Grundbesitzes. Der Vertrag von 11. Dezember 1969 war als Wechsel aller Gesellschafter der GbR gestaltet. Nach den vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen ist kein anderer Zweck der GbR als derjenige ersichtlich, das Eigentum an dem Mehrfamiliengrundstück zu halten und das Grundstück zu verwalten. Mit dem Eintritt der Kläger in die GbR und dem zeitlich kurz darauf folgenden Austritt der bisherigen Gesellschafter wurde nur der Eigentumsübergang des Grundstücks erreicht. Derartige Verträge, die auf den Eigentumserwerb an einem Grundstück gerichtet sind, unterliegen nach den Wertungen des Grunderwerbsteuergesetzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Steuer. Gemäß § 6 Abs. 2 StAnpG (jetzt § 42 AO 1977) ist die Steuer so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wäre. Dementsprechend ist der Vertrag vom 11. Dezember 1969 grunderwerbsteuerrechtlich wie ein Kaufvertrag zu behandeln ( § 1 Abs. 1 NR. 1 GrEStG ). 2. Die Kläger wenden ein, die Erhebung der Grunderwerbsteuer sei verfassungswidrig. Einen Grund für ihren Einwand geben sie allerdings nicht an. Der BFH hat in seinem Beschluß vom 14. April 1979 ( BFHE 127, 235 , BStBl 11 1979, 344) bereits ausgeführt, daß durch die zahlreichen Ausnahmen von der Besteuerung der Gesetzgeber den allgemeinen Gleichheitssatz nicht verletze, wenn die daraus folgende unterschiedliche Belastung von Rechtsvorgängen mit Grunderwerbsteuer auf sachgerechten Erwägungen beruhe. Im Bereich des Steuerrechtes habe der Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Sie ende erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar sei. Sachfremde Gründe für irgendwelche Grunderwerbsteuerbefreiungen, welche das System dieser Steuererhebung insgesamt verfassungswidrig machen könnten, sind auch bei erneuter Überprüfung. nicht erkennbar. 29. ErbStG 1959 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs.1 Nr.1,§14Abs.1 Nr. 2 (Zum Zeitpunkt der Ausführung eines Schenkungsversprechens) Die Schenkung eines Grundstückes ist ausgeführt, wenn die Vertragspartner des notariell beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrages die Auflassung des Grundstückes erklärt haben, eine Auflassungsvormerkung Im Grundbuch eingetragen ist und die Anträge zur Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch notariell beurkundet sind. Dies gilt auch dann, wenn der Notar die Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch erst beim Tode der Veräußerin oder vorher auf deren besondere schriftliche Anweisung veranlassen darf (Anschluß an das Urteil vom 14. März 197911 R 67/76, MittBayNot 1979, 132 ). BFH, Urteil vom 20. 2. 1980 — II R 65/76 — BStBl. 80 11 307 Aus dem Tatbestand: Die Klägerin schloß am 30. Juli 1964 mit ihrer 70 Jahre alten Mutter einen notariell beurkundeten Vertrag (Vertrag 1) über mehrere Grundstücke, die in ihrer Gesamtheit das „Gut X' bilden. Die Mutter übertrug diese Grundstücke der Klägerin unter Anrechnung auf deren zukünftigen Erbteil. Ein Barpreis war nicht zu zahlen. Die Klägerin übernahm jedoch ein auf dem Grundbesitz gesichertes Darlehen. Außerdem behielt sich die Mutter „den lebenslänglichen, unentgeltlichen und unbeschränkten Nießbrauch an dem vorbezeichneten Grundbesitz, insbesondere die Leitung des Betriebes, ausdrücklich vor". Besitz, Gefahr, Nutzungen, mit Ausnahme des vorbehaltenen Nießbrauches und Lasten, sollten mit dem 1. August 1964 auf die Erwerberin übergehen. Die Beteiligten erklärten außerdem die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung des Eigentumswechsels und des Nießbrauches im Grundbuch. Der Notar wurde jedoch angewiesen, „die Umschreibung aus dieser Urkunde und die Eintragung des Nießbrauches erst beim Tode der Veräußerin oder auf deren besondere schriftliche Anweisung vorzunehmen ( § 15 GBO )". Ausgenommen waren einige Parzellen, deren Umschreibung sofort veranlaßt werden sollte. Der Anspruch der Klägerin auf Auflassung der übrigen Parzellen wurde durch Eintragung einer Vormerkung gesichert. Am 25. Juni 1966 schlossen die Klägerin, ihre Mutter und die Y-Stiftung einen notariell beurkundeten Vertrag (Vertrag II). Danach veräußerte die Mutter der Klägerin mit deren Zustimmung die oben genannten Grundstücke — mit Ausnahme der damals an die Klägerin übereigneten Parzellen — an die genannte Stiftung. In Anrechnung auf diesen Kaufpreis übernahm die Stiftung das gesicherte vorgenannte Darlehen sowie eine weitere Darlehensverbindlichkeit. Von den bar zu zahlenden 1 925 000 DM sollten 1 000 000 DM an die Klägerin gezahlt werden. Der Beklagte (das Finanzamt) setzte gegen die Klägerin Schenkungsteuer nach einem Wert des Erwerbes von 1 000 000 DM fest. In den ,.Mitteilungen" des Bescheides heißt es: „Besteuerungsgrundlage ist die Zuwendung von 1 000 000 DM aufgrund der Vereinbarungen vom 30. 7. 64/ 25.6.1966. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Klage hob das Finanzgericht den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung auf. Der Vertrag II enthalte keine Schenkung unter Lebenden i. S. des § 3 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1959, während der Vertrag 1 zwar eine solche Schenkung darstelle, aber aufgrund der für die Wertermittlung geltenden Vorschriften der §§ 23 ff. ErbStG 1959 nicht zu einer Bereicherung im steuerlichen Sinne geführt habe. MittBayNot 1980 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 12.02.1980 Aktenzeichen: II R 18/75 Erschienen in: MittBayNot 1980, 183-184 MittRhNotK 1980, 189-190 Normen in Titel: StAnpG § 6 Abs. 1, 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42