V ZR 89/79
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 09. Mai 1980 V ZR 89/79 BGB §§ 1191, 1199, 1200 Zu den Auswirkungen einer Zahlung auf die dingliche Schuld Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau vertragliche Regelung; irgendwelche hiervon nicht umfaßte Leistungspflichten sollen dem Eigentümer nicht auferlegt werden. Der (zusätzlichen) Bestellung einer Reallast bedarf es mithin nicht für die dingliche Absicherung der vereinbarten Verpflichtung, wer in welchem Umfang für derartige Kosten aufzukommen hat. Der Eintragung des Wohnungsrechts steht hier nicht entgegen, daß jedenfalls hinsichtlich des Teils der Kosten, die die Hausversicherung sowie die Steuern und Abgaben betreffen, davon auszugehen ist, daß diese - auch ohne eine Vereinbarung dahin - der Eigentümer zu tragen hat und die Eintragung insoweit nicht erforderlich wäre. Denn angesichts der eingehenden Regelung, die hinsichtlich der Gemeinschaftskosten und sonstigen Kosten vereinbart worden ist, und angesichts der besseren Verständlichkeit kann es hingenommen werden, wenn hierunter auch der eine oder andere Punkt erscheint, der - wegen Überflüssigkeit der Verlautbarung im Grundbuch - jedenfalls nicht ausschließlich Gegenstand einer Eintragungsbewilligung sein könnte. 6. BGB §§ 1191, 1199, 1200 (Zu den Auswirkungen einer Zahlung auf die dingliche Schuld) 1. Im Fall einer Sicherungsgrundschuld Ist bei Identität von persönlichem und dinglichem Schuldner nach Sinn und Zweck der Sicherungsabrede im Regelfall davon auszugehen, daß dann, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Leistung auf die dingliche Schuld berechtigt ist, auch die persönliche Forderung zu befriedigen, mit der Leistung auf die dingliche Schuld Im Umfang dieser Leistung auch die persönliche Schuld erlischt. 2. Im Fall einer Sicherungsrentenschuld tritt bei Zahlung der Ablösungssumme dieser Geldbetrag nicht schon kraft Gesetzes an die Stelle der bisherigen dinglichen Sicherheit. Aus dem Tatbestand: Durch notariellen Kaufvertrag vom 22. Juli 1966 hat der Beklagte dem Kläger mehrere Grundstücke verkauft. Als Entgelt hierfür verpflichtete sich der Kläger u. a., an den Beklagten „eine lebenslängliche, jährliche Rente von 14 400.- DM zu zahlen, längstens jedoch bis 31. März 1986", zahlbar nachschüssig, jedoch unter Leistung anteiliger Abschlagszahlungen am Quartalsende. Außerdem wurde hierzu eine auf den Index der Lebenshaltungskosten abstellende Wertsicherungsklausel vereinbart. Zur Sicherung der Rentenzahlungsverpflichtung vereinbarten die Parteien die Eintragung einer ab 1. Juli 1966 jährlich zahlbaren Rentenschuld in Höhe von 14 400.DM, ablösbar mit 221 600.- DM, zu Lasten des verkauften Grundbesitzes. Weiter hat sich der Kläger in dem Vertrag wegen der Ansprüche des Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung in die zu übertragenden Grundstücke und in sein sonstiges Vermögen unterworfen. Noch vor dem grundbuchmäßigen Vollzug änderten die Parteien den Vertrag durch notarielle Vereinbarung vom 3. September 1970 dahin ab, daß die Rentenschuld mit 180 000.- DM ablösbar sein solle. Auf dieser Grundlage sind die Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen worden. Im Jahr 1977 kündigte der Kläger die Rentenschuld unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum 1. November 1977. Die Ablösungssumme von 180 000.- DM ging am 6. Februar 1978 auf Notaranderkonto des Notars B. ein, der als Rechtsanwalt für den Beklagten tätig ist. Die Rentenschuld ist im Grundbuch gelöscht wordeh. Seit dem 1. November 1977 entrichtet der Kläger keine Rentenbeträge mehr. Der Beklagte hat wegen der nach seiner Ansicht im November und Dezember 1977 fällig gewordenen Beträge Vollstreckungsauftrag erteilt. Der Streit der Parteien geht darum, ob der Kläger trotz Ablösung der Rentenschuld weiterhin zu Zahlungen verpflichtet ist. Der Kläger hat im Wege der Vollstreckangsgegenklage beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Vertrag vom 22. Juli 1966 wegen seiner nach diesem Vertrag auf die Monate November 1977 bis Februar 1978 entfallenden Rentenzahlungsverpflichtung für unzulässig zu erklären. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auch die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: 1. Wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, ist infolge der Zahlung der Ablösungssumme für die Rentenschuld (§ 1199 Abs. 2 BGB) an den Beklagten, welcher gemäß § 1200 Abs. 2 BGB dieselbe Wirkung zukommt wie der Zahlung des Kapitals einer Grundschuld, die vertraglich vereinbarte dingliche Sicherheit für die schuldrechtliche Rentenverpflichtung des Klägers entfallen: Die Rentenschuld ist zur Eigentümerrentenschuld geworden und inzwischen im Grundbuch gelöscht worden. 2. Bei Sicherungsgrundschulden hat nun aber nach verbreiteter Meinung, die sich auf den Sinn der Sicherungsabrede beruft, jedenfalls dann, wenn persönlicher und dinglicher Schuldner identisch sind, Zahlung auf die Grundschuld generell zugleich das Erlöschen der persönlichen Forderungen zur Folge (siehe - wenn auch mit Unterschieden in Einzelheiten der Begründung - BGBRGRK 11. Aufl. § 1191 Anm. 9; Staudinger/Scherübl, BGB 11. Aufl. § 1192 Rdnr. 9 f; Palandt/Bassenge, BGB 38. Aufl. § 1191 Anm. 3 g; Huber. Die Sicherungsgrundschuld, S. 215). Auch nach Auffassung des erkennenden Senats ist die der Grundschuld zugrunde liegende Sicherungsabrede entscheidend. Bei Identität von persönlichem und dinglichem Schuldner wird aus Sinn und Zweck der Sicherungsabrede im Regelfall in der Tat zu entnehmen sein, daß, soweit der Schuldner im Zeitpunkt der Leistung auf die dingliche Schuld berechtigt ist, auch die persönliche Forderung zu befriedigen (vgl. § 271 Abs. 2 BGB ), mit der Leistung auf die dingliche Schuld im Umfang dieser Leistung auch die persönliche Schuld erlischt. Denn nach Sinn und Zweck der Sicherungsabrede soll der Gläubiger nicht etwa die Leistung doppelt, nämlich einmal aufgrund der schuldrechtlichen Verpflichtung, zum anderen aus der dinglichen Sicherheit, sondern nur einmal erhalten. 3. Von gleichen Rechtsfolgen ist unter den bezeichneten Voraussetzungen in der Regel auch im Fall einer Sicherungsrentenschuld bei Ablösung der Rentenschuld durch Zahlung der Ablösungssumme auszugehen. Da eine Sicherung durch Rentenschuld im allgemeinen nur dann gewählt werden wird, wenn es um die Sicherung einer auf laufend wiederkehrende Zahlungen über einen längeren Zeitraum hin gerichteten schuldrechtlichen Verpflichtung geht (etwa einer „Kaufpreisrente" wie im vorliegenden Fall, eines vertraglichen Ruhegeldes o. ä.), wird hier allerdings der Fall nicht selten so liegen, daß die nur im Zweifel geltende Regelung des § 271 Abs. 2 BGB insoweit nicht eingreift, die schuldrechtliche Verpflichtung vom Schuldner also nicht vorzeitig erfüllt werden kann; insbesondere kann dies dann in Betracht kommen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die schuldrechtliche Verpflichtung mit einer Wertsicherungsklausel versehen ist. Abzulehnen wäre jedenfalls auch der Standpunkt der Revisionserwiderung, daß mit der Vereinbarung der Ablösungssumme für die Rentenschuld ( § 1199 Abs. 2 BGB ) generell zugleich der Betrag festgelegt sei, mit dessen Zahlung auch die schuldrechtliche Rentenverpflichtung erfüllt werde. Aus den Umständen des vorliegenden Falles ist nichts zu entnehmen, was zu einer von den dargelegten Grundsätzen abweichenden Beurteilung führen könnte. 7. ErbbauVO § 9 a Abs. 1 (Zur Erhöhung des Erbbauzinses) Zur Frage, nach welchen Maßstäben sich bei der Neufestsetzung eines Erbbauzinses die Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse Im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO richtet (Ergänzung zu BGHZ 75, 279 ). BGH, Urteil vom 23. 5. 1980 - V ZR 129/76 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in U. Durch notariellen Vertrag vom 11. Juni 1959 bestellte sie Herrn S. ein Erbbaurecht an diesem 156 MittBayNot 1980 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 09.05.1980 Aktenzeichen: V ZR 89/79 Erschienen in: MittBayNot 1980, 156 Normen in Titel: BGB §§ 1191, 1199, 1200