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VIII R 63/79

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 13. Mai 1980 VIII R 63/79 EStG § 21 Zurechnung der Einkünfte nach Nießbrauchsbestellung an einem Grundstück Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Raum gegeben. Es würde hier gegen das Gesetz gehandelt, wenn alle Durchführungseintragungen als solche ohne bestimmten Geldbetrag angesehen würden. Eine etwa als unbillig empfundene Belastung der Kostenschuldner könnte nur im Wege einer Gesetzesänderung behoben werden (BayObLG JurBüro 1979, 92 , 94). 2) Soweit der Leiter des hiesigen Dezemats 10 ausführt, daß die neben der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals eingetragene Änderung von § 4 Abs. 1 der Satzung kostenrechtlich ohne Bedeutung und § 26 Abs. 5 nicht anzuwenden sei, würde der Senat dieser Rechtsansicht folgen. Denn es entspricht der auch von ihm geteilten Rechtsauffassung, daß die Eintragung der Satzungsänderung neben der Durchführungseintragung keine selbständige Bedeutung besitzt und mithin nicht besonders zu bewerten ist (Beschluß des Senats vom 30. 6. 1964 — Rpfleger 1964, 278 ; BayObLG Rpfteger 1973, 449, 450 und JurBüro 1979. 92, 94). Eine Stellungnahme zu dieser Rechtsfrage, die die Vorinstanzen nicht behandelt haben, ist hier aber nicht geboten. Hätte die Eintragung der Satzungsänderung eine werterhöhende Bedeutung — eine wertverringernde scheidet mit der bereits bejahten Eintragung eines bestimmten Geldbetrages aus (§ 26 Abs. 5 Satz 3 KostO) —, so müßte das zum Nachteil der Kostenschuldnerin gereichen. Nach der jetztgegebenen Rechtslage ist aber eine Änderung des Kostenansatzes zum Nachteil des Erinnerungsführers (reformatio in peius) als unzulässig anzusehen (KAL, § 14 KostO , Rd.-Nr. 111, 158; Rohs/Wedewer, § 14 KostO , Anm. III o, IV h). Das folgt aus der Änderung des bisherigen § 14 Abs.2 KostO durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 20. 8. 1975 (BGBl. I S. 2189). Mit dieser Änderung — Wegfall der Befugnis zur Änderung des Kostenansatzes von Amts wegen durch das Gericht der Entscheidung oder das der höheren Instanz — sollte klargesteilt werden. daß der Kostenansatz nicht zum Nachteil des Erinnerungsführers geändert werden darf (so ausdrücklich die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 712016, S. 111 68). Die weitere Beschwerde ist unter diesen Umständen zurückzuweisen_ 12. Steuerrecht/Einkommensteuer — Zurechnung der Einkünfte nach Nießbrauchsbestellung an einem Grundstück (BFH, Urteil vom 13.5. 1980 — VIII R 63/79 — BStBl il 1981, 295) EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 1. Ob nach einer Nießbrauchsbestellung dem Nleßbrau• cher oder weiterhin dem Nießbrauchsbesteller die Einkünfte zuzurechnen sind, hängt davon ab, wer von beiden den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt. 2. Minderjährige Kinder, zu deren Gunsten ein wirksames Nutzungsrecht an einem bebauten Grundstück bestellt worden ist. sind nur dann als Vermieter im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen, wenn die gesetzlichen Vertreter die Mietverträge Im Namen der Kinder abgeschlossen haben. 3. Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Dauer des Nießbrauchs Ist nicht erforderlich_ Zum Sachverhalt: Der Kläger bezog im Streitjahr 1976 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Ehefrau ist Eigentümerin von zwei bebauten Grundstükken. An diesen Grundstücken ist im Jahre 1974 zugunsten der vier minderjährigen Kinder der Eheleute ein Nießbrauch ins Grundbuch eingetragen worden. Der Nießbrauch ist beschränkt auf einen Zeitraum von fünf Jahren; er soll sieh jeweils um ein Jahr verlängern, Heft 718 MittRhNotK Juli/August 1981 wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt und seine Löschung im Grundbuch beantragt wird. Nachdem der Beklagte (dasFA) zunächst aufgrund des Nießbrauchsrechts die Mieteinnahmen aus den Grundstücken den Kindern zugerechnet hatte, änderte er unier Hinweis auf das Urteil des BFH vom 13. 5. 1976 ( BFHE 119, 63 , BSIBI. Il 1976. 592 = MIttRhNotK 1976, 475) seine Auffassung und rechnete im Streitjahr die Mieteinnahmen den Eltern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die Klage ab. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet, Das FG hat die Mieterträge — auch nach der Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten der Kinder — zu Recht der Ehefrau des Klägers zugerechnet. 1.Ob nach einer Nießbrauchsbestellung dem Nießbraucher oder weiterhin dem Eigentümer (Nießbrauchsbesteller) die Einkünfte zuzurechnen sind, hängt davon ab, wer von beiden den Tatbestand der Einkunftserzielung i. S. des EStG erfüllt Nach § 2 Abs. 1 EStG 1975 unterliegen der Einkommensteuer die in Nm. 1-7 genannten Einkünfte, „die der Steuerpflichtige erzielt". Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß er die Einkünfte demjenigen zurechnen will, der sie erzielt. Erzielt werden die Einkünfte von demjenigen, der einen der Einkünftetatbestände erfüllt (vgl. dazu Tipke, StuW 1977, 293 , 298). Bestellen Eltern ihren minderjährigen Kindern den Nießbrauch an einem Grundstück, ist Voraussetzung für eine Verwirklichung des Tatbestandes der Erzielung von Einkünften aus Vermietung des Grundstücks durch die Kinder, daß zu ihren Gunsten efn bürgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsrecht begründet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. 5, 1980 VIII R 75/79, BFHE 131, 208= BStBl. II 1981, 297= MittRhNotK in diesem Heft). 2.Den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt u. a., wer ein Gebäude oder einen Gebäudeteil vermietet. Die Vermieterleistung ist eine Dauertelstung. Nach § 535 BGB erbringt eine solche Vermieterleistung, wer einem anderen (dem Mieter) den Gebrauch einer Sache auf Zeit gegen Entgelt gewährt Aus § 535 Satz 1 i. V. m. § 536 BGB ergibt sich, daß die Hauptpflichten des Vermieters in einer Übertassungs- und Erhaltungspflicht bestehen (vgl. Palandt/Putzo, 39. Autl., § 536 BGB , Anm. 1: Soergel/Siebert/Metzger, 10. Auft., §§ 535, 536 BGB Anm. 55 und 73). Der Nießbraucher erlangt durch die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück das Recht, dieses in seinen Besitz zu nehmen, zu verwalten und zu bewirtschaften und die Nutzungen daraus zu ziehen ( §§ 1030 Abs. 1, 1036 BGB ). Er ist darum rechtlich In der Lage, die Pflichten eines Vermieters — und damit auch den steuerlichen Tatbestand der Einkunftserzielung durch Vermietung — zu erfüllen. Ob der Nießbraucher vermietet oder ob weiterhin der Eigentümer Vermieter ist, kann im Einzelfall wegen vertraglicher oder tatsächlicher Einschränkungen bestimmter Rechte und Pflichten des Nießbrauchers zweifelhaft sein. 3.Dem vorinstanzlichen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob bei der Bestellung des Nießbrauchs zugunsten der Kinder ein Pfleger mitgewirkt hat oder nicht Im Streitfall kann jedoch dahingestelft bleiben, ob die Kinder wegen Verstoßes gegen § 181 BGB kein wirksames Nutzungsrecht erlangt haben (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 13. 5. 1980 VIII R 75/79). Jedenfalls haben tatsächlich nicht die Kinder, sondern — auch nach der Einräumung des Nießbrauchsrechts — die Ehefrau des Klägers als Eigentümerin der Grundstücke die Vermietungsleistungen erbracht_ Denn nach den insoweit bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung — FGO —) hat sie nach wie vor die Mietverträge in eigenem Namen abgeschlossen und sämtliche Lasten der Grundstücke — einschließlich des normalen Erhaltungsaufwandes — selbst getragen. a) Den Klägern ist zwar zuzugeben, daß für die Dauer des Nießbrauchs die Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 BGB nicht erforderlich ist. Der Rechtsprechung des BGH, nach der die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für einen minderjährigen Kommandltisten, dessen gesetzlicher Vertreter als persönlich haftender Gesellschafter an derselben Gesellschaft beteiligt ist, nicht gerechtfertigt ist (vgl. Beschluß vom 18. 9. 1975, BGHZ 65, 93 = DNotZ 1978, 107), haben sich der IV. und I. Senat des BFH bereits angeschlossen (vgl. Urteile vom 29. 1. 1976, BFHE 118, 181 — 8StBI. II 1976, 328, und vom 23.6. 1976, BFHE 119, 421 — BStBl. II 1976, 678= MittRhNotK 1976, 609 ). Der erkennende Senat hält die vorn BGH aufgeführten Gründe gegen eine Pflegschaftsanordnung auch im Streitfall für zutreffend. Wie bei einem Gesellschaftsverhältnis zwischen einem Minderjährigen und dessen gesetzlichem Vertreter fehlt es auch hier an einem Bedürfnis für die Anordnung einer Dauerergänzungspflegschaft. Denn im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses, das aufgrund eines Nießbrauchs besteht, können im Regelfall die Eltern als die natürlichen Verwalter der Vermögensinteressen ihrer Kinder tätig werden (§ 1626 Abs. 2 BGB); bei einem auftretenden Interessenwiderstreit kann im Einzelfall über die Entziehung der Vertretung ( §§ 1629, 1796 BGB ) eine Ergänzungspflegschaft herbeigeführt werden (vgl. BGHZ 65, 93 , 101 — DNotZ 1976, 107 ). b) Die rechtlich mögliche Vertretung der minderjährigen Kinder durch die Eltern im Rahmen ihres Sorgerechts muß aber — anders als im Streitfall geschehen — nach außen hin erkennbar, also in offener Stellvertretung gemäß § 164 BGB erfolgen. Zwar ist Im Zivilrecht umstritten, ob die Eltern ausdrücklich im Namen ihrer Kinder handeln müssen, um Rechtswirkungen in deren Rechtskreise zu erzielen, oder ob dafür auch ein Handeln im eigenen Namen ausreicht (vgl. MünchKomm/ Hinz, § 1626 BGB , Anm. 55 und § 1629 BGB , Anm. 4 rn. w, N.). Im Steuerrecht ist allerdings, angesichts der sonst gegebenen Mißbrauchsmöglichkeiten, erforderlich, daß die Eitern bei einem rechtsgeschäftlichen Handeln für ihre Kinder nach außen erkennbar in deren Namen tätig werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. 7. 1961, BVerfGE 13, 290 , 316, wonach im Steuerrecht an den Nachweis der ernsthaften Durchführung von Vereinbarungen zwischen Ehegatten besondere Anforderungen gestellt werden können, um Mißbräuchen vorzubeugen). Würde man diese Anforderungen in einem Fall, wie dem hier vorliegenden, nicht stellen, bliebe unklar, ob die Eltern als Grundstückseigentümer nach wie vor selbst vermieten — also ihr eigenes Vermögen verwalten — oder ob sie als Vertreter der nutzungsberechtigten Kinder deren Vermögensinteressen wahrnehmen. Gerade davon aber hängt entscheidend ab, ob die Eltern oder die Kinder den Tatbestand der EinkunftserzieIung erfüllen. Da im Streitfall die Ehefrau des Klägers als Grundstückseigentümerin weiterhin die Mietverträge im eigenen Namen abgeschlossen und darüber hinaus den vertraglichen Vereinbarungen gemäß sämtliche Lasten der Grundstücke getragen hat, ist sie auch nach der Nießbrauchsbestellung zugunsten ihrer Kinder Vermieterin i. $. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG geblieben. Die aufgrund des Nießbrauchs erfolgte Zahlung der Mieterträge auf die Konten der Kinder kommt in diesem Fall dem wirtschaftlichen Gehalt nach einer Vorausabtretung der Einkünfte — also einer Einkorrenenavenvendung der Nießbrauchsbestellerin — so nahe, daß sie einkommensteuerrechtlich als solche zu werten ist (vgl. BFHE 119, 63 = BStBl. II 1976, 592 = MittRhNotK 1976, 475 ). Arne. d. Schiliti: Vgl. auch die beiden folgenden Urteile des BFH. Zur Anwendung des Urteils vgl. BMF-Schreiben vorn 25. 5. 1981 in diesem Heft unter Mitteilungen. 13. Steuerrecht/Einkommensteuer — Wirksame Besteigung eines Nießbrauchsdurch Eltern zugunsten ihrer minderjährigen Kinder (BFH, Urteil vorn 13. 5. 1980 — VIII R 75179 — BStBl. II 1981. 297) EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 1. Bestellen Eltern ihren minderjährigen Kindern den Nießbrauch an einem bebauten Grundstück, können die Kinder nur dann Einkünfte aus Vermietung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielen, wenn zu Ihren Gunsten ein bürgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsrecht begründet worden Ist. 2. Durch die Bestellung eines Nießbrauchs erlangt der Nießbraucher nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil 1. S. d. § 107 BGB : Wegen Verstoßes gegen § 181 BGB ist darum ein wirksames Nutzungsrecht nicht begründet worden, wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern ohne Mitwirkung eines Pflegers den Nießbrauch eingeräumt haben. Zum Sachverhalt: Der Kläger und seine Ehefrau haben mit notariellem Vertrag vom 28. 11. 1968 ihren Kindern M (geboren 1964) und S (geboren 1965) den Nießbrauch an einem ihnen gehörenden Mietwohngrundstück eingeräumt. Nachdem bei einer Betrlebsprüfung festgestellt worden war, daß bei der Bestellung des Nießbrauchs kein Pfleger mitgewirkt hatte, rechnete das FA bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1971 die Einkünfte aus dem Mietwohngrundstück nicht mehr den Kindern, sondern den Eltern zu. Nach erfolglosem Einspruch wies das FG die Klage ab. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. 1.Ob nach einer Nießbrauchsbestellung dem Nießbraucher oder weiterhin dem Eigentümer (Nießbrauchsbesteller) die Einkünfte zuzurechnen sind, hängt davon ab, wer von beiden den Tatbestand der Einkunftserzielung i. S. des EStG erfüllt. Handelt es sich — wie im Streitfall — um einen Nießbrauch, den Eltern zugunsten ihrer minderjährigen Kinder bestellen, ist Voraussetzung für eine Tatbestandsverwirklichung durch die Kinder, daß ein bürgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsrecht der Kinder begründet worden ist Unabhängig von der Frage der Ernsthaftigkeit der Vereinbarung (Urteil des BFH vom 30. 1. 1980, BFHE 130, 265 = BStBl II 1980, 449) ist die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags erforderlich, um eine klare Trennung zwischen Verwaltung des eigenen Vermögens und Verwaltung des Kindervermögens durch die Eltern zu gewährleisten. Fehlt es an einem bürgerlich-rechtlich wirksamen Nutzungsrecht, so können die Eltern— obwohl sie dies gemäß § 1626 Abs. 1 BGB als Vermögenssorgeberechtigte ihrer Kinder dürften — einen Vermögensgegenstand „Nutzungsrecht am Grundstück" nicht verwalten. 2. Das FG hat im Streitfall zu Recht die Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks dem Kläger und seiner Ehefrau zugerechnet, weil ein bürgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsrecht zugunsten der Kinder nicht bestellt worden ist. a) Gemäß §§ 104, 105 BGB konnten die Töchter, da sie zum Zeitpunkt der N ießbrauchsbesteilu ng das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, keine rechtlich erheblichen Willenserklärungen abgeben. Sie waren bei der Bestellung des Nießbrauchs ( § 873 BGB ) aber auch nicht wirksam vertreten, weil der Kläger und seine Ehefrau, die als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder aufgetreten sind, gemäß § 181 BGB an der Vertretung gehindert waren. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH ein sog. Insichgeschäft — also ein Rechtsgeschäft, das jemand als Vertreter eines anderen mit sich im eigenen Namen vornimmt — über den Wortlaut des § 181 BGB hinaus auch dann zulässig, wenn Heft 7/8 14.1111AhNo1K • Juli/August 1981 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 13.05.1980 Aktenzeichen: VIII R 63/79 Erschienen in: MittRhNotK 1981, 177-178 Normen in Titel: EStG § 21