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V ZR 27/79

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. Mai 1980 V ZR 27/79 BGB § 892 Zum gutgläubigen lastenfreien Erwerb Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau terlicher Auslegung festgestellt, daß maßgeblich „zunächst" der dem Kaufvertrag beigefügte Lageplan sein sollte. Das Thema der übergangenen Beweisantritte war daher entscheidungserheblich. Daß das Berufungsgericht etwa über eine hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der unter Beweis gestellten Behauptungen verfügt hätte, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben ( § 564 Abs. 1 ZPO ) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). 4. BGB § 892 (Zum gutgläubigen lastenfreien Erwerb) Wird nach Stellung eines Antrags auf Eigentumsumschreibung eine dingliche Belastung (hier: Vorkaufsrecht) zu Unrecht gelöscht und erst danach der Umschreibungsantrag vollzogen, erwirbt der neue Eigentümer jedenfalls dann lastenfreies Eigentum, wenn er auch noch im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung gutgläubig war. § 892 Abs. 2 BGB ist hier nicht anwendbar. BGH, Urteil vom 16. 5. 1980 — V ZR 27/79 — Aus dem Tatbestand: Die Klägerin verlangt Grundbuchberichtigung mit dem Ziel der Wiedereintragung von gelöschten Vorkaufsrechten. Für die Klägerin und ihren Ehemann waren im Grundbuch Vorkaufsrechte eingetragen. Die Eigentümer der Grundstücke beabsichtigten den Verkauf. Die Klägerin und ihr Ehemann haben am 21. November 1969 eine notariell beglaubigte, unwiderrufliche Erklärung dahin abgegeben, daß sie die Löschung „des Vorkaufsrechts" bewilligen und beantragen. Die Urkunde enthält folgenden Zusatz: „Diese Löschungsbewilligung darf unter Inanspruchnahme der Haftung des unterzeichneten Notars nur verwendet werden, wenn Herr H. (der Beklagte zu 1) (mit oder ohne Ehegattin) das mit vorstehendem Vorkaufsrecht belastete Grundstück erwirbt." Die Notariatsangestellte A. ergänzte den erwähnten Zusatz zur Löschungsbewilligung auf der für das Grundbuchamt bestimmten Urschrift (ohne zu vermerken, daß es sich um eine nachträgliche Ergänzung handelt) später mit den an den Rand gesetzten Worten „mit seiner Mutter, Frau H." (die Beklagte zu 2), so daß der Zusatz auszugsweise lautete: . wenn Herr H. (mit oder ohne Ehegattin) mit seiner Mutter, Frau H., das mit vorstehendem Vorkaufsrecht belastete Grundstück erwirbt." Mit notariellem Vertrag vom 3. März 1970 kauften der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 die Grundstücke. Nachdem der Notar den Kaufvertrag und die mit dem ergänzten Zusatz versehene Löschungsbewilligung dem Grundbuchamt vorgelegt hatte, wurden am 27. April 1970 eine Auf lassungsvormerkung für die Beklagten und die Löschung der Vorkaufsrechte eingetragen. Am 16. Juli 1970 wurde das Eigentum an den Grundstücken auf die Beklagten umgeschrieben. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Bewilligung der Grundbuchberichtigung dahin, daß die für sie und ihren Ehemann eingetragenen und am 27. April 1970 gelöschten Vorkaufsrechte für alle Verkaufsfälle fortbestünden: hilfsweise will sie einen Widerspruch gleichen Inhalts bewilligt haben. Die Voraussetzungen einer Löschung hätten nicht vorgelegen, weil die Löschungsbewilligung ohne ihre Zustimmung ergänzt worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Aus den Gründen: Die Klägerin hat gegen die Beklagten weder Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs ( § 894 BGB ) noch auf Bewilligung eines Widerspruchs ( § 899 BGB ). Das Grundbuch ist nicht unrichtig, weil die Vorkaufsrechte der Klägerin und ihres Ehemanns jedenfalls durch, einen gutgläubig lastenfreien Erwerb der Beklagten untergegangen sind ( § 892 BGB ). Maßgebend für den nach § 892 BGB erforderlichen Buchstand ist der Zeitpunkt, in dem sich der Rechtserwerb vollendet. Das ist hier der Tag, an dem die Beklagten als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurden (§'873 Abs. 1 BGB), also der 16. Juli 1970. Damals waren die Vorkaufsrechte bereits gelöscht (seit dem 27. April 1970). Es handelt sich mithin um einen Fall, in dem das Grundbuch nach dem Eintragungsantrag, aber noch vor der Eintragung der Beklagten als Eigentümer unrichtig wurde. § 892 Abs. 2 BGB ist hier nicht anwendbar (std. Rechtsprechung des Reichsgerichts RGZ 116, 351 , 354; 123, 19, 21; 128, 276, 278; 140, 35, 38; herrschende Meinung in der Literatur, BGB-RGRK 12. Aufl. § 892 Rdnr. 114 vgl. auch Rdnr. 119; Ermann/Westermann, BGB 6. Aufl. § 892 Rdnr. 7 und 18; Palandt/Bassenge, BGB 39. Aufl. § 892 Anm. 7 d bb; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 892 Rdnrn. 36 und 41; Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. § 892 Rdnrn. 48, 56 und 57). Das Berufungsgericht meint offenbar, der Tatbestand des § 892 BGB erfordere ein konkretes Vertrauen auf den Buchstand (oder wenigstens die Möglichkeit eines solchen Vertrauens). Das trifft indes nicht zu. Für einen gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB ist eine Kenntnis vom Buchstand ebensowenig erforderlich wie ein Vertrauen auf den Buchstand oder eine Kausalität zwischen Buchstand und Erwerb (vgl. RGZ 86, 353 , 356; BGB-RGRK aaO Rdnr. 96; Erman/Westermann aaO Rdnr. 3; Staudinger/Seufert aaO Rdnr. 63). Umstritten ist für einen Fall der vorliegenden Art lediglich, auf welchen Zeitpunkt es hinsichtlich der Kenntnis von der Unrichtigkeit ankommt, ob auf den der unrichtigen Eintragung (BGB-RGRK aaO Rdnr. 119; Erman/Westermann aaO Rdnr. 18; Palandt/ Bassenge aaO; Soergel/BauraaO Rdnr. 41; Lutter, AcP 164, 122 , 174) oder auf den der Vollendung des Rechtserwerbs (so das Reichsgericht in ständiger, oben aufgeführter Rechtsprechung; Staudinger/Seufert aaO Rdnr. 57). Diese Streitfrage kann hier auf sich beruhen, denn das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dahin, daß die Beklagten oder ein etwa für sie tätig gewordener Vertreter am 27. April 1970 oder bis zum 16. Juli 1970 positive Kenntnis von der (unterstellten) Unrichtigkeit des Grundbuchs hatten; die dafür vortrags- und beweispflichtige Klägerin (§ 891 BGB) hatte das in den Vorinstanzen nicht einmal behauptet. Der Rechtsstreit war damit hinsichtlich des Haupt- und Hilfsantrages entscheidungsreif ( § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ). 5. BGB § 1093 (Zum Inhalt eines Wohnungsrechts) Die vertragliche Regelung zwischen Grundstückseigentümer und Wohnungsberechtigtem, nach der die Kosten für Heizung und Müllabfuhr vom Eigentümer zu tragen sind, kann zulässiger (dinglicher) Inhalt eines Wohnungsrechts sein. BayObLG, Beschluß vom 18. 6. 1980— BReg. 2 Z 28/80 — mitgeteilt von Notar Christoph Rehle, Neu-Ulm Aus dem Tatbestand: 1.Die Beteiligte zu 1), Frau S., ist Eigentümerin des Grundstücks FI.Nr. 380 der Gemarkung U. Mit Urkunde vom 14.8. 1979 übertrug sie dieses Grundstück dem Beteiligten zu 2); die Beteiligten erklärten die Auflassung. In Abschnitt VIII der notariellen Urkunde heißt es ferner: „Frau S. erhält das dingliche Wohnungsrecht in dem Haus A.-Weg 4 in U. Sie darf unter Ausschluß des jeweiligen Eigentümers die abgeschlossene Wohnung nebst Terrasse im Erdgeschoß für sich benützen und alle dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Anlagen und Nebenräume mitbenützen, namentlich Keller, Garten und Garage. Die für das ganze Haus anfallenden Kosten für Strom, Frischwasser und Abwasser werden auf die Hausbewohner nach Kopfzahl umgelegt. Die Wohnungsberechtigte hat danach die auf sie entfallenden anteiligen Kosten zu tragen. Die für das ganze Haus anfallenden laufenden Heizungskosten (Heizmaterial) sowie auch alle sonstigen Gemeinschaftskosten (Müllabfuhr, Hausversicherungen, Steuern und Abgaben usw.) hat der Eigentümer zu tragen. Für die Instandhaltung ihrer Austragswohnung kommt die Berechtigte selbst auf. Für die Instandhaltung und Instandsetzung des Hauses im ganzen ist der Eigentümer allein verantwortlich. Der Wohnungsberechtigte ist befugt, die Austragswohnung Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen. Der Erwerber bestellt seiner Mutter, Frau S., für deren Wohnungsrecht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit am Vertragsgrundstück. Die Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch wird bewilligt und beantragt." 2. Auf den Vollzugsantrag des Notars erließ der Grundbuchrechtspfleger am 14. 2. 1980 eine Zwischenverfügung. In ihr heißt es, das in dem 154 MittBayNot 1980 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.05.1980 Aktenzeichen: V ZR 27/79 Erschienen in: MittBayNot 1980, 154 Normen in Titel: BGB § 892