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V ZR 11/79

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Juni 1980 V ZR 11/79 BGB § 505 Abs. 2 Zum Umfang der Verpflichtung des Vorkaufsberechtigen im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Seide Vorinstanzen haben die Klage auf Zahlung von 18 190.67 DM abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Seine Revision führte teilweise zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: Die Revision hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Ersatz von 6190.67 DM für Rechtsberatung, Reisekosten und Telefongespräche wendet. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß bei einem Grundstücksverkauf, bei dem auf der Verkäuferseite mehrere Personen mitwirken, zwischen diesen mit Abschluß des Vertrages ein gesetzliches Rechtsverhältnis entsteht, das jeden von ihnen verpflichtet, zu seinem Teil an der Erfüllung des Kaufvertrages mitzuwirken. Das wird, soweit nicht unter den Beteiligten ein besonderes Rechtsverhältnis besteht, unter Gesamtschuldnern aus der Vorschrift des § 426 BGB hergeleitet (vgl. u. a. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 12. Aufl. §37111 m. w. N.). Für den hier vorliegenden Fall einer gemeinschaftlich geschuldeten Leistung, die nur unter Mitwirkung aller erbracht werden kann, gilt das entsprechend. 2. Der Kläger leitet allerdings seine Ansprüche nicht aus einem solchen (erst mit Abschluß des Kaufvertrages entstandenen) Rechtsverhältnis, sondern aus einem Verhalten der Beklagten her, das dem Vertragsschluß mit dem Käufer vorherging. Nach allgemein anerkannter Auffassung ist im allgemeinen Schuldrecht die tatsächliche Aufnahme von Vertragsverhandlungen schon geeignet, Sorgfalts- und Rücksichtspflichten zu begründen, deren Verletzung in ähnlicher Weise schadensersatzpflichtig machen kann, wie die Verletzung einer Vertragspflicht. Der Grund dafür liegt in dem besonderen Vertrauen, das derjenige, der sich zu Vertragszwecken in den Einflußbereich eines anderen begibt. dem anderen regelmäßig entgegenbringt; jeder Teil hat das ihm entgegengebrachte Vertrauen unter anderem so zu berücksichtigen. daß er den Verhandlungspartner über Umstände aufklärt, die später den Vertragszweck vereiteln, gefährden oder sonst Schäden in seinem Vermögen entstehen lasssen können. Um Vertragsverhandlungen in diesem Sinne handelte es sich zwar hier im Verhältnis der Verkäufer untereinander nicht. Die Sach- und Rechtslage ist aber ganz ähnlich, wenn mehrere Personen zusammenkommen, um in einem mit einem Dritten abzuschließenden Vertrag gemeinschaftlich einen Vermögensgegenstand zu verkaufen. Sie müssen hierbei auch untereinander darauf vertrauen können, daß jeder die Voraussetzungen mitbringt, die sie instandsetzen, die Verpflichtung zu erfüllen, die sie dem Käufer gegenüber zu übernehmen gedenken, und daß jeder die erforderlichen Auskünfte, von deren Richtigkeit und Vollständigeit die Verkaufsentscheidung abhängt, so korrekt erteilt, daß keine zusätzlichen Vermögensrisiken auf der Verkäuferseite entstehen. Werden Sorgfaltspflichten verletzt, die aus einem solchen Vertrauenstatbestand zuwachsen, kann auch hier Schadenersatz zu leisten sein, wie es sonst wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen in Betracht kommt. Ein solcher Sachverhalt lag vor, als die Beklagte zu Protokoll des Notars (irrtümlich) versicherte, Erbin nach R. zu sein und einen Erbschein zu besitzen. Denn von ihrer Legitimation als nicht im Grundbuch eingetragener Erbin hing es ab, ob die übrigen Erben mit Ihr zusammen den notariellen Vertrag zur Veräußerung des Grundstücks abschließen konnten, ohne befürchten zu müssen, in Erfüllungsschwierigkeiten zu geraten und Schadenersatzansprüchen des Käufers ausgesetzt zu werden. Ihre Erklärung verletzte daher eine gegenüber den Mitverkäufern bestehende Sorgfaltspflicht. 3. Hätte die Beklagte die Fragen nach Erbrecht und Erbschein zutreffend beantwortet oder sich zur Beantwortung außerstande erklärt, wäre der Kaufvertrag mit S. so muß man annehmen, nicht oder jedenfalls nicht zu dieser Zeit oder nicht ohne einen Vorbehalt hinsichtlich der Erbfolge nach R. abgeschlossen worden. Aufwendungen, die der Kläger gehabt zu haben behauptet, um den „Rücktritt- des Käufers und etwaige Schadensersatzansprüche abzuwehren, wären ihm daher nicht erwachsen, wenn er nicht auf die Richtigkeit der Angaben vertraut hätte. Dieser Schaden ist daher durch die irrtümlichen Angaben der Beklagten verursacht worden, zumal der Käufer seinen Rücktritt gerade mit der Begründung angedroht hatte, daß die Angaben der Beklagten über ihre Erbberechtigung nicht richtig gewesen seien. Der Schaden wäre daher von der Beklagten zu ersetzen. 4. Hätte die Beklagte unter Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht die Zweifel an ihrer Legitimation offenbart und wäre es infolgedessen damals nicht zum Abschluß des Kaufvertrages gekommen, so wäre ein Kaufpreisanspruch auf Zahlung der 300 000 DM nicht entstanden. Folglich war der entgangene Gewinn, den der Kläger ersetzt verlangt, weil der Kaufpreisanspruch entstanden, später aber herabgesetzt worden ist, nicht dadurch verursacht, daß die Beklagte etwas Falsches gesagt und der Kläger auf die Richtigkeit der Angaben vertraut hat. Der vorgetragene Sachverhalt gibt nichts dafür her, daß am 5. Dezember 1975 überhaupt ein Kaufvertrag mit S. (oder einem anderen Käufer) hätte abgeschlossen werden können, wenn die Beklagte erklärt hätte, keinen Erbschein zu besitzen, und die Beteiligten vor einer ungeklärten Rechtslage gestanden hätten. 7s kommt daher gar nicht erst darauf an, ob S., wie die Beklagte behauptet, später überhaupt nur wegen Mängeln am Grundstück auf einer Ermäßigung des Kaufpreises bestand. Aus Verschulden bei der Anbahnung des Kaufvertrages kann der Kläger die BeF tagte nach alledem wegen des um 12 000 DM geminderten Kaufpreisanteils nicht in Anspruch nehmen. 3. BGB § 505 Abs. 2 (Zum Umfang der Verpflichtung des Vorkaufsberechtig(en im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts) Den Vorkaufsberechtigten verpflichten solche Bestimmungen des Erstvertrages nicht, die wesensgemäß nicht zum Kaufvertrag gehören und sich darin als Fremdkörper darstellen. Das ist in der Regel der Fall bei einer Vertragsgestaltung, die völlig außerhalb des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung des Kaufs liegt, so nur für den Vorkaufsfall getroffen wurde und den Parteien des Erstvertrages bei dessen Durchführung keine irgendwie gearteten Vorteile bringt. BGH, Urteil vom 13.6. 1980 - V ZR 11/79 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung einer Vergütung für „ Projektierungskosten." Der Beklagten stand an einem Grundstück in D. ein dingliches Vorkaufsrecht zu. Dieses. Grundstück verkaufte die damalige Eigentümerin mit notariellem Vertrag vom 16. Dezember 1976 an die R.-KG zum Preis von 14,5 Millionen DM. In § 7 Abs. 11 dieses Kaufvertrages wurde vereinbart: „(11) Maklerhonorar. Dieser Vertrag kommt durch Nachweis und Vermittlung der Firma A.-KG zustande. Der Erwerber ist verpflichtet, das an die A.KG in D. zu zahlende fällige Maklerhonorar in Höhe von DM 600 000.- und das an die R.-Anlagegesellschaft mbH (Klägerin) in D. zu zahlende Vermittlungs- und Bearbeitungshonorar in Höhe von DM 300 000.- zu zahlen. Diese Verpflichtung gegenüber den vorgenannten Dritten übernimmt der Erwerber hiermit ausdrücklich auch gegenüber dem Veräußerer in der Weise, daß die Dritten unmittelbar berechtigt sind, die Leistung vom Erwerber zu fordern...... Unter Berufung auf die Vertragsklausel verlangt die Klägerin von der Beklagten nach Ausübung des Vorkaufsrechts die Zahlung von 333 000.DM (vereinbarte Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer) nebst Zinsen. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die W.-Landesbank Girozentrale (im folgenden: W-LB). Im Rahmen ihres Immobilienanlagegeschäfts pflegt 196 MittBayNot 1980 Heft 6 die W-LB sogenannte Fondsgesellschaften, durchweg in der Form von Kommanditgesellschaften, zu gründen, denen die Aufgabe zufällt, Grundstücke zu erwerben, zu bebauen und zu vermieten oder zu verpachten. Alleinige Kommanditistin ist bei der Gründung in der Regel die W-LB. Nach der Gründung der Fondsgesellschaft und Erwerb eines angemessenen Immobilienvermögens durch diese werden sogenannte Fonds aufgelegt. d. h. Anteilscheine (Zertifikate) erstellt und vertrieben, mit denen der Zertifikatserwerber im Innenverhältnis zur W-LB einen „Fondsanteil" in Gestalt eines quotenmäßig begrenzten Kommanditanteils an der Fonds-KG erwirbt, der weiterhin treuhänderisch von der W-LB gehalten wird. Aufgabe der Klägerin ist es. geeignete Grundstücke und Projekte zu akquirieren, unter allen in Betracht kommenden rechtlichen, technischen und kaufmännischen Gesichtspunkten auf ihre Eignung für einen Fonds zu prüfen und schließlich der Fonds-KG zum Erwerb zu empfehlen. Für diese Tätigkeit erhebt die Klägerin von der Fondsgesellschaft eine einmalige „Projektierungsgebühr" bis zu 2% der „Plankosten". Diese Gebühr erscheint in § 2 der Zertifikatsbedingungen als Unkostenfaktor. Die W-LB als Kommanditistin gründete am 15. Dezember 1972 mit drei Komplementären die R.-KG. Nach dem Gesellschaftsvertrag haben die Komplementäre keinen Kapitalanteil und sind zu einer Einlage weder berechtigt noch verpflichtet. Zu allen wesentlichen Geschäftsvorfällen ist die Zustimmung der W-LB erforderlich, die ein dreifaches Stimmrecht hat und deren Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. Ohne die WLB ist die Gesellschaftsversammlung nicht beschlußfähig. Beim Ausscheiden eines Komplementärs hat dieser keinen Auseinandersetzungsanspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: 1. Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts wird zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten ein selbständiger Kaufvertrag neu begründet zu den gleichen Bedingungen, wie er zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten abgeschlossen war. Die beiden Kaufverträge unterscheiden sich in der Regel nur darin, daß als Käufer anstelle des Dritten der Berechtigte steht. Im Grundsatz hat deshalb der Vorkaufsberechtigte schlechthin diejenigen Leistungen zu erbringen, die dem Erstkäufer nach dem Kaufvertrag oblegen hätten (BGH LM BGB § 505 Nr. 2). Von diesem Grundsatz ergeben sich - unabhängig von einem etwaigen Verstoß gegen § 138 BGB - jedoch Ausnahmen (vgl. BGH MDR 1963, 303 , 304). Ausdrücklich berücksichtigt das Gesetz in §§ 507 und 509 6GB die Tatsache, daß der Partner eines Kaufvertrages nicht ohne weiteres auswechselbar ist, und gibt deshalb in bestimmten Fällen dem Vertrag mit dem Vorkaufsberechtigten einen anderen Inhalt als dem Vertrag mit dem Erstkäufer. Daneben ergibt sich aus dem Wesen des Vorkaufsrechts selbst eine Grenze, die die den Vorkaufsberechtigten verpflichtenden Bestimmungen des Kaufvertrages vom anderen Inhalt des Erstvertrages scheidet, weil nach § 505 Abs. 2 BGB nur „der Kauf' zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten zustande kommt. Zu Recht geht deshalb das Berufungsgericht davon aus, im Verhältnis zum Vorkaufsberechtigten seien die Vertragsbestimmungen unverbindlich, die nicht „wesensgemäß" zum Kaufvertrag gehörten, vielmehr darin einen „Fremdkörper" darstellen (vgl. auch BGH a.a.O.). Diesen Ansatzpunkt bezweifelt auch die Revision nicht, meint aber gleichwohl, diese Grenze sei hier nicht überschritten, weil § 7 Abs. 11 des Erstvertrages echter Teil des Kaufvertrages sei. Dem kann der Senat nicht folgen. Daß die R.-KG und die Verkäuferin die maßgebliche Klausel nach ihrem Willen als Teil ihres Vertrages betrachtet und aufgenommen haben, kann nicht entscheidend sein. Vielmehr zeigt nur eine objektive Betrachtungsweise aus dem Wesen des Vorkaufsrechts, was sich als „Fremdkörper" in einem Kauf darstellt. Das Vorkaufsrecht soll einerseits dem Verpflichteten völlig freie Hand lassen, ob und zu welchen Bedingungen er sich zu einem Verkauf entschließt, andererseits dem Berechtigten die Möglichkeit sichern, daß er den Kaufgegenstand zu eben jenen Bedingungen erhält, die der Verkäufer mit irgendeinem Dritten aushandelt. Die Verhältnisse auf dem „Markt" und die Interessenlage zwischen Vorkaufsverpflichteten und Erstkäufer stecken den Rahmen für MittBayNot 1980 Heft 6 die realisierbaren Vertragsbedingungen des Grundstückserwerbs ab. Zu diesen ausgehandelten Bedingungen soll auch der Vorkaufsberechtigte kaufen können, also nicht günstiger, aber auch nicht schlechter gestellt sein als der Erstkäufer. Das Abhängigkeitsverhältnis von Leistung und Gegenleistung bildet deshalb nach Auffassung des Senats eine wesentliche Grundlage für die hier notwendige Abgrenzung. Stehen Bestimmungen des Erstvertrages völlig außerhalb dieser für gegenseitige Verträge typischen Abhängigkeit der gegenseitigen Verpflichtungen (Synailagma), werden sie in der Regel ein „Fremdkörper" sein. Da das Abhängigkeitsverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, daß jeder Vertragspartner seine Leistung um der anderen willen verspricht und davon ausgeht, daß die Leistung des anderen der seinen (mindestens) gleichwertig ist, muß hier unter Würdigung aller Umstände geprüft werden, warum und zu wessen Vorteil eine bestimmte Vertragsklausel für die Durchführun des Erstvertrages getroffen wurde. Wird eine Vertragsgestaltung nur wegen der drohenden Ausübung des Vorkaufsrechts gewählt, ohne daß sie im Rahmen des Erstvertrages irgendwie geartete Vorteile für Erstkäufer oder Vorkaufsverpflichteten mit sich bringt, kann das regelmäßig dafür sprechen, daß sie mit dem eigentlichen Kauf und dem dadurch beabsichtigten Erwerbsvorgang nichts mehr zu tun hat. 2. So liegt es hier. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, die Verpflichtung der Erstkäuferin zur Zahlung der Projektierungsgebühr sei entfallen, weil wegen Nichterwerb des Grundstücks Fondsanteile nicht aufgelegt worden seien. Gerade weil sie mit der Ausübung des Vorkaufsrechts habe rechnen müssen, sei die Klausel nach § 7 Abs. 11 in den Kaufvertrag aufgenommen worden, um zu gewährleisten, daß sie ihre Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen könne. Entgegen der Auffassung der Revision verneint das Berufungsgericht zu Recht für den Fall der Nichtausübung des Vorkaufsrechts ein irgendwie geartetes Interesse der Beteiligten an der hier einschlägigen Vertragsklausel. Was die Erstkäuferin anlangt, so kommt es nicht darauf an, daß sie der Klägerin eine Projektierungsgebühr schuldete und „diese Verpflichtung bei Ausübung des Vorkaufsrechts an die Vorkaufsberechtigte loswerden- wollte, sondern darauf, daß die Erstkäuferin (wie auch die Klägerin) für den Fall der Nichtausübung des Vorkaufsrechts kein vernünftiges Interesse daran haben konnte und auch nicht hatte, diese Verpflichtung durch einen echten Vertrag zugunsten der Klägerin zu regeln. Die. Klägerin hatte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis zum Vertragsabschluß mit einer formlosen Verpflichtung der Erstkäuferin begnügt. Diese war der Klägerin gegenüber also ohnehin zur Zahlung verpflichtet. Durch einen echten Vertrag zugunsten Dritter änderte sich daran nichts mehr; Bedeutung sollte diese Art der Vertragsgestaltung nur noch für den Vorkaufsfall haben. Zu Unrecht vergleicht die Revision den vorliegenden Fall mit dem einer Entscheidung des VIII. Zivilsenats zugrunde liegenden ( MDR 1963, 303 : vom Erstkäufer geschuldete Maklerkosten). Unabhängig davon, daß diese Entscheidung eine zwar denkbare, aber praktisch wenig wahrscheinliche Vertragsauslegung erörtert, die davon ausgeht, daß die Vertragspartner dem Makler - trotz der maklerrechtlichen Beurteilung ( RGZ 157, 243 , 244) - einen selbständigen Anspruch einräumen wollten (vgl. die Kritik an dieser Entscheidung des VIII. Zivilsenats in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 505 Rdnr. 5), sind die Maklerkosten mit den hier geltend gemachten Projektierungskosten nicht vergleichbar. Es mag noch angehen, den Vorkaufsberechtigten mit Maklerkosten des Erstkäufers zu belasten, weil diese zu den üblichen Erwerbskosten zählen, die regelmäßig im Kaufvertrag aufgeteilt werden. Auf diesen Gesichtspunkt stellt der VIII. Zivilsenat maßgeblich ab. Die Projektierungskosten aber sind der Erstkäuferin entstanden, weil technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten aus ihrer speziellen Verwendungsabsicht auf seine Eignung für einen Grundstücksfonds prüfen ließ. Mit den üblichen Erwerbskosten für ein Grundstück hat das nichts zu tun. selbst gegenüber den am Bauvorhaben beteiligten Firmen und Handwerkern zugestanden hätten. Seien diese Ansprüche nicht durchsetzbar, weil die Mängel erst nach Ablauf der mit den jeweiligen Unternehmen vereinbarten Verjahrungsfrist erkannt worden seien, so lebe die zunächst abbedungene Haftung des Bauträgers nicht wieder auf. Da die Kläger die Beklagte erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zur Auskunfterteilung aufgefordert 4. BGB §§ 633, 635 (Zur Freizeichnung von der Haftung für Baumängel) hätten, kämen auch sonstige Ansprüche nicht in Betracht. Zur Freizeichnung des Bauträgers von der Haftung für Bau3. Damit verkennt das Berufungsgericht die berenzte Reichweite der von der Beklagten verwendeten Freizeichnungsklausel. mängel in Formularverträgen. Ansprüche, die ihr infolge fehlerhafter Planung zugestanden haben könnten, hat die Beklagte danach nicht abgetreten. Bei der BGH, Urteil vom 10. 7. 1980 - VII ZR 139/79 Aus dem Tatbestand: Die Beklagte zu 1 bzw. deren Rechtsvorgängerin errichtete in den Jahren 1970 bis 1972 eine größere Wohnungseigentumsanlage. Die Kläger sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Viele von ihnen haben die - im Wortlaut übereinstimmenden - Erwerbsverträge zu einer Zeit geschlossen, als der Beklagte zu 2 noch persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1 war. Das Gemeinschaftseigentum wurde am 14. Juli 1972 abgenommen. Anfang 1975 stellten die Kläger Mängel am Dach des ..Langhauses" fest. Sie rügten dies zunächst gegenüber der von der Beklagten zu 1 eingesetzten Hausverwaltung. Mit Schreiben vom 3. November 1976 wandten sie sich dann unmittelbar an die Beklagten und teilten ihnen mit, daß unter anderem die Dachhaut Blasen geworfen habe. der Rieselbelag nicht mehr vorhanden sei und an der Attika Wasser eindringe. Außerdem verlangten sie von der Firma E., welche die Dachdekkerarbeiten ausgeführt hatte, die Beseitigung der Mängel. Hierzu sahen Sie sich veranlaßt, weil die Verträge eine Klausel enthalten, derzufolge die Beklagte zu 1 (künftig nur: die Beklagte) gegen Abtretung der ihr gegenüber Drittfirmen und Handwerkern zustehenden Gewährleistungsansprüche grundsätzlich von jeder Haftung befreit sein sollte. Hiervon ausgenommen sollten nur solche Leistungen sein, welche die Beklagte etwa selbst erbringen würde: insoweit sollten die Bestimmungen der VOB gelten. Sowohl die Beklagten als auch der Dachdecker lehnten indessen eine Gewährleistung ab. Sie beriefen sich auf Verjährung. Mit ihrer im März 1977 erhobenen Klage haben die Kläger Schadenersatz nebst Zinsen verlangt und dabei die Höhe des ihnen zu zahlenden Betrages der Bestimmung durch das Gericht überlassen, weil die Mängelbeseitigung zwar mindestens 100 000.- DM erfordern werde, die Kosten aber letztlich von dem noch unbekannten Umfang der notwendigen Arbeiten abhängig seien. Zur Begründung haben sie behauptet, daß das Dach fehlerhaft konstruiert und die Dachpappe nicht ordnungsgemäß verschweißt worden sei. Die Freistellungsklausel greife nach ihrer Auffassung nicht ein, weil der Dachdecker sich auf Verjährung berufen habe. Die Beklagten halten die Freizeichnung dagegen für wirksam und die Ansprüche jedenfalls für verjährt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. für Formularverträge ebenso wie für Allgemeine Geschäftsbedingungen gebotenen engen Auslegung können die hierfür in erster Linie verantwortlichen Architekten und Ingenieure weder als „Drittfirmen" noch als „Handwerker" angesehen werden (BGHZ 79, 389, 392). Die Möglichkeit, daß die Kläger sich bei jener Mängelursache aufgrund der Abtretung hätten schadlos halten können, scheidet deshalb von vornherein aus. Darauf hat der Senat bereits wiederholt hingewiesen ( WM 1975, 409 m. N. und WM 1978, 951 ; vgl. auch Reithmann/Brych/Manhart. Kauf vom Bauträger, 3 Aufl., Rdnr 98). Für Planungsfehler hat die Beklagte daher - ähnlich einem Architekten (Senatsurteil vom 27. Februar 1975 = WM 1975. 633) - gemäß § 635 BGB selbst einzustehen (Senatsurteile aaO; für die Baubetreuung vgl. auch BGHZ 70, 187, 190). 4. Nach dem bisherigen Vortrag c:er Parteien hätte das Berufungsgericht daher die Frage, ob die von den Klägern beanstandeten Mängel auf Konstruktions- und/oder Ausführungsfehler zurückzuführen seien, nur offen lassen dürfen, wenn die Beklagte auch für Planungsfehler nach Maßgabe Cer VOB zu haften hätte. Nur dann wären nämlich die mit solchen Mängeln begründeten Ansprüche ebenso gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B (1952) verjährt, wie dies für die Ansprüche aus Bauleistungen der „Drittfirmen" und „Handwerker- zutreffen würde, sofern die Beklagte mit diesen Unternehmen allein die Geltung der VOB, nicht auch die Gewährleistung nach BGB vereinbart hätte. Ist auch im Revisionsverfahren noch von der ausschließlichen Geltung der VOB für Bauleistungen auszugehen, so haben die Parteien eine entsprechende Regelung für die Architektenleistungen doch nicht getroffen. In den Verträgen ist zwar vorgesehen, daß die Beklagte für etwa von ihr erbrachte eigene Leistungen nach den Bestimmungen der VOB haften solle. Hiermit sind aber ersichtlich nur Leistungen Aus den Gründen: gemeint, die auch von „Drittfirmen" oder „Handwerkern" hätten 1. Sachmängelansprüche des Erwerbers einer Eigentumswohausgeführt werden können. Die Beklagten haben das nicht anders nung, zu deren Erstellung der Veräußerer sich verpflichtet hat, verstanden. Ob vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes die Haftung richten sich nach dem Recht des Werkvertrages. Von der sich für Architektenleistungen gemäß § 13 VOB/B vereinbart werden hieraus ergebenden Haftung kann der Bauträger sich zwar grundkonnte, braucht deshalb nicht erörtert zu werden. Wenn Sie nicht sätzlich dadurch befreien, daß er die ihm gegenüber den anderen nur für Bauleistungen gelten sollte, hätte dies jedenfalls ausdrückam Bau Beteiligten zustehenden Gewährleistungsansprüche an lich erklärt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Soweit die die Erwerber abtritt. Nach gefestigter Rechtsprechung beseitigt Kläger ihren Anspruch auf mangelhafte Planung stützen können, aber eine formularmäßig in die Erwerbsverträge aufgenommene gilt mithin die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 Satz 1 Freizeichnung die Eigenhaftung des Veräußerers nicht in jedem BGB. Den Ablauf dieser Frist haben sie mit der Klageerhebung Falle. Die Haftung ist vielmehr nur insoweit abbedungen, als der rechtzeitig unterbrochen. Das Berufungsgericht hätte deshalb Erwerber sich aus den abgetretenen Ansprüchen auch tatsächlich prüfen müssen, ob die von den Klägern gerügten Mängel auf schadlos halten kann. Das Risiko, daß die Schadloshaltung fehlschlägt, bleibt bei dem Veräußerer (zuletzt Senatsurteil NJW Konstruktiosfehlern beruhen. 1980, 282, 283, m. N.). 2. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es meint aber, hier könne offen bleiben, ob das Dach Konstruktions- und/oder Ausführungsmängel aufweise. Auch wenn die Kläger sich nicht mehr bei dem Dachdecker schadlos halten könnten, weil dieser sich auf Verjährung berufe, scheide die Haftung der Beklagten aus. Die Beklagte zu 1 habe nämlich ihre eigene Verpflichtung zur Gewährleistung auf solche Ansprüche beschränken dürfen, die ihr 5. BGB § 313 (Zur Beurkundungspflicht eines Bauvertrages über ein Fertighaus) Zur Frage, wann ein Bauvertrag notariell beurkundet werden muß, weil er mit dem in Aussicht genommenen Grundstückserwerb eine rechtliche Einheit bildet (Abgrenzung zu BGHZ 76, 43 = MittBayNot 80, 62 ). BGH. Urteil vom 6.11.1980 - VII ZR 12/80 MittBayNot 1980 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.06.1980 Aktenzeichen: V ZR 11/79 Erschienen in: MittBayNot 1980, 196-198 Normen in Titel: BGB § 505 Abs. 2