OffeneUrteileSuche

V ZR 47/79

ag, Entscheidung vom

4mal zitiert
4Zitate

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 10. Oktober 1980 V ZR 47/79 WEG §§ 1, 5 Abs. 2, § 8 Zur Sondereigentumsfähigkeit eines Schwimmbades Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau cher, Anm. 2 c zu § 24; Schlichter/Stich/Titte/, Rdn. 1 zu § 24; ebensowenig finden sich gegenteilige Anhaltspunkte bei Schütz/Frohberg, Anm. 4 zu § 24 Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Rdn. 7 zu § 24). Auch der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, daß Voraussetzung des Vorkaufsrechts ein Kaufvertrag über ein Grundstück oder einen Grundstücksteil sei (BGH in BB 1970, 1073 ). Der Beschwerde war deshalb stattzugeben. 11. WEG § 8, 10 Abs. 2, 25; BGB § 138(Vertretung eines Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung) Eine Regelung in einer Teilungserklärung, die vorsieht, daß eine Vertretung in der Wohnungseigentümerversammlung nur durch einen anderen Wohnungseigentümer oder durch Familienangehörige zulässig ist, verstößt nicht gegen die guten Sitten. (Leitsatz nicht amtlich) LG Nürnberg-Fürth, Beschluß vom 5.12.1980 — 13 T 5930/80 — mitgeteilt von Notar Dr. Gerhard Bünte, Nürnberg. Aus dem Tatbestand: Dem Grundbuchamt wurde eine Urkunde über die Begründung von Sondereigentum gemäß § 8 WEG zum Vollzug vorgelegt. Inhalt des Sondereigentums soll nach § 10 Abs. 2 WEG die der Urkunde anliegende Miteigentümerordnung sein. Diese enthält in § 9 Nr. 8 Abs. 5 folgende Bestimmung: „Vertretung ist in der Wohnungseigentümerversammlung nur durch einen anderen Wohnungseigentümer oder durch Familienangehörige Der Rechtspfleger hat dazu mit Zwischenverfügung vom 8.8.1980 unter Hinweis auf Weimar, in „Der Wohnungseigentümer 1980, 44" den Standpunkt vertreten, daß die aufgeführte Bestimmung jedenfalls nach § 138 BGB nichtig und deshalb zu streichen sei. Der Urkundsnotar hat dagegen namens der Beteiligten Erinnerung eingelegt. Rechtspfleger und Grundbuchrichter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Aus den Gründen: Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Es ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten, ob die Vertretbarkeit eines Wohnungseigentümers in der Wohnungseigentümerversammlung durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bzw. durch den Eigentümer im Rahmen von § 8 WEG Beschränkungen u.a. der hier vorliegenden Art unterworfen werden kann. Mit der wohl überwiegenden Meinung vertritt die Kammer für den hier zu entscheidenden Fall die Auffassung, daß dies zulässig ist (so auch Palandt, Anm. 2a zu § 25 WEG ; Bärmann, § 25 RdNr. 18; OLG Frankfurt in OLGZ 79, 134 ; OLG Karlsruhe in OLGZ 76, 273 ). Die Wohnungseigentümer sind nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit grundsätzlich berechtigt, ihr Verhältnis zueinander abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln (s.a. § 10 Abs. 2 WEG ). Dies gilt selbstverständlich auch für den -Eigentümer, der nach § 8 WEG Sondereigentum begründet und eine Gemeinschaftsordnung aufstellt (vgl. §§ 8 Abs. 2, 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG). Diese Freiheit findet ihre Grenzen lediglich an zwingenden Vorschriften des Gesetzes. § 25 WEG besagt über die aufgeworfene Rechtsfrage unmittelbar nichts. Im übrigen wird zu § 25 WEG die Meinung vertreten, daß diese Vorschrift ohne Einschränkung abdingbar sei (vgl. Palandt, Anm. 1 zu § 25 WEG ; Weitnauer/Wirths, Anm. 1 zu § 25). Dies würde die Annahme der Sittenwidrigkeit der vorliegen. den Beschränkungen nach § 138 Abs. 1 BGB jedoch nicht hindern; diese Vorschrift gilt für Rechtsgeschäfte jeder Art. Die Einschränkung der Vertretbarkeit eines Wohnungseigentümers in der Wohnungseigentümerversammlung verstößt jedoch nicht grundsätzlich gegen die guten Sitten. Der Wohnungseigentümer ist nicht nur Inhaber des Wirtschaftsgutes „Wohnungseigentum" sondern zugleich Mit-. glied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese Mitgliedschaft legt ihm gewisse Einschränkung im Hinblick auf das Wohl der Gemeinschaft auf. Diese hat u.a. ein Interesse daran, daß die gemeinschaftlichen Angelegenheiten nicht durch sachfremde Erwägungen und Entscheidungen geregelt werden. Diesem Zweck dient auch die in Rede stehende Einschränkung der Vertretbarkeit eines Wohnungseigentümers. Dadurch sollen außenstehende Dritte von der Willensbildung der Gemeinschaft abgehalten werden. Dies ist mit den guten Sitten grundsätzlich-vereinbar, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft ein berechtigtes Interesse daran hat und die Rechtsstellung der einzelnen Wohnungseigentümer andererseits dadurch nicht generell unzumutbar eingeschränkt wird. Dabei- ist zu beachten, daß dem Wohnungseigentümer nach der beanstandeten Klausel im Falle der Verhinderung seines Erscheinens noch die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe verbleibt. Eine unzumutbare Einschränkung der Freiheit zur Vertreterbestellung des einzelnen Wohnungseigentümers könnte in der fraglichen Bestimmung möglicherweise für den Fall gesehen werden, daß er selbst an einer schriftlichen Stimmabgabe verhindert ist und daß, sei es aus Gründen einer Interessenkollision mit den anderen Wohnungseigentümern oder mangels vorhandener anderer Familienangehöriger, eine Vertretung durch die Genannten nicht in Betracht kommt. Dies macht die vom Grundbuchamt gerügte Klausel jedoch nicht generell sittenwidrig und damit nichtig. Dem davon betroffenen Wohnungseigentümer bleibt es auch danach unbenommen, einer im Einzelfall rechtsmißbräuchlichen Anwendung der Bestimmung durch ein gerichtliches Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr.,1 WEG entgegenzutreten. 12. WEG §§ 1, 5 Abs. 2, § 8 (Zur Sondereigentumsfähigkeit eines Schwimmbades) Ein Schwimmbad (mit Sauna) kann in der Teilungserklärung zum Gegenstand des Sondereigentums gemacht werden, auch wenn die Anlage nach ihrem Fassungsvermögen nur auf die Zahl derjenigen Wohnungseigentümer zugeschnitten ist, in deren gemeinschaftlichem Eigentum das die Anlage enthaltende Gebäude steht. BGH, Urteil vom 10.10.1980 — V ZR 47179 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand Die Klägerin erstellte auf ihrem in B. gelegenen Grundbesitz in drei Bauabschnitten 11 Häuser mit insgesamt 117 Eigentumswohnungen. Im ersten Bauabschnitt wurden 1973 die Häuser A bis C mit 23 Eigentumswohnungen fertiggestellt. Zu den Erwerbern dieser Wohnungen gehören die Beklagten. Das Haus C enthält im Kellergeschoß, getrennt von den übrigen Teilen des Hauses, ein 9x4,2 m großes und 1,65 m tiefes Schwimmbad, eine mit drei Liegeplätzen ausgestattete Sauna sowie zwei Umkleidekabinen. Um das Eigentums- und Nutzungsrecht an dieser Anlage streiten die Parteien. Die Klägerin will daran allen 117 Wohnungseigentümern, also auch den 94 Wohnungseigentümern der in den späteren Bauabschnitten errichteten Häuser D bis M, Miteigentum zu gleichen Bruchteilen einräumen; dies ist überwiegend bereits geschehen. 78 MittBayNot 1981 Heft 2 In der auf die Häuser A—C bezogenen Teilungserklärung vom 27. Juli 1972 hatte die Klägerin das Eigentum hinsichtlich der Anlage wie folgt aufgeteilt: „Teileigentum Schwimmhalle mit Sauna im Keller des Hauses C Miteigentumsanteil 58,5:1772,19 verbunden mit dem Teileigentum an der im Kellergeschoß des Hauses C gelegenen Schwimmhalle und Sauna von insgesamt 117 qm" Im Teilungsgrundbuch sind für die Klägerin 58,5/1772,19 Miteigentumsanteile an den Grundstücken A bis C, verbunden mit dem Sondereigentum an der Schwimmhalle mit Sauna, eingetragen worden. Die Klägerin hat in erster Instanz die Feststellung beantragt, daß sie berechtigt sei, das Nutzungsrecht an Schwimmbad und Sauna sowie das Miteigentum an dieser Anlage zu einem noch zu bestimmenden Bruchteil den Wohnungseigentümern der Häuser D bis M zu übertragen. Demgegenüber haben die Beklagten mit der Widerklage verlangt, daß ihnen die Klägerin Teileigentum zu je 1123 übertrage. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und nach der Widerklage erkannt. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihren Feststellungsantrag dahin gefaßt, daß sie berechtigt sei, das Miteigentum an der Anlage zu je 1/117 Bruchteil den Beklagten und den übrigen Wohnungseigentümern der Häuser A bis M einzuräumen, hilfsweise, den jeweiligen Wohnungseigentümern der Häuser D bis M ein durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu sicherndes Nutzungsrecht zu übertragen. Das Oberlandesgericht hat der Klage nach dem in der Hauptsache gestellten Feststellungsantrag stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Aus den Gründen: Sondereigentum an der Schwimmhalle mit Sauna konnte die Klägerin durch die - im Grundbuch vollzogene — Teilungserklärung wirksam nur begründen, falls dieser Aufteilung nicht die zwingende Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG entgegenstand. Sie bestimmt, daß Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums sein können. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Anwendung dieser Vorschrift verneint. Dabei kann revisionsrechtlich unterstellt werden, daß nicht nur das im Kellergeschoß des Hauses C eingebaute Schwimmbad, sondern auch die zugehörige Saunaeinrichtung wesentliche Bestandteile des im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft befindlichen Gebäudes sind, und daß folglich auch diese Einrichtung von der nur auf wesentliche Bestandteile bezogenen Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG überhaupt erfaßt sein kann; denn insoweit es sich nicht um wesentliche Bestandteile handeln sollte, wäre die Klägerin als Eigentümerin der abtrennbaren Sachen darüber von vornherein ohne Rücksicht auf § 5 Abs. 2 WEG verfügungsberechtigt gewesen. Die Frage, ob eine Anlage oder Einrichtung, die in einem der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehörenden Gebäude untergebracht sind, diesen Wohnungseigentümern im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG zum „gemeinschaftlichen Gebrauch dienen" und deshalb nicht durch Teilungserklärung ( § 8 WEG ) zum Gegenstand des Sondereigentums gemacht werden können, beurteilt sich nach der Art der betreffenden Anlage oder Einrichtung, nach ihrer Funktion und Bedeutung für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Anlage oder Einrichtung muß nach ihrer Zweckbestimmung so auf die gemeinsamen Bedürfnisse der Wohnungseigentümer zugeschnitten sein, daß eine Vorenthaltung der gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis durch Bildung von Sondereigentum ihren schutzwürdigen Belangen zuwiderlaufen würde. Dafür genügt nicht schön, daß sich eine Anlage zur gemeinsamen Nutzung eignet und anbietet; ihr Zweck muß vielmehr darauf gerichtet sein, der Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen ungestörten Gebrauch ihrer Wohnungen und der Gemeinschaftsräume zu ermöglichen und zu erhalten. Das trifft vornehmlich auf Anlagen und Einrichtungen zu, die als Zugang MittBayNot 1981 Heft 2 zu den Wohnungen und Gemeinschaftsräumen bestimmt sind, wie etwa in der Regel Fahrstühle, Treppenaufgänge und dergleichen, oder die zur Bewirtschaftung und Versorgung der Wohnungen und des Gemeinschaftseigentums dienen, wie Z.B. Wasserleitungen, Gas- und Heizungsanlagen (als Beispiele angeführt auch in der amtlichen Begründung zu § 5 des Gesetzentwurfes zum WEG, vgl. BRats-Drucksache Nr. 75151; abgedruckt bei Bärmann/Pick/Merle, WEG 4. Aufl. Anh. 1). Ein derartiger Nutzungszweck kommt einer Schwimmhalle nicht zu. Sie schafft persönliche Annehmlichkeiten, für die Wohnungseigentümer, geht aber über den Bedarf hinaus, der sich aus ihrem Interesse an einem zweckgerechten Gebrauch der Wohnungen oder des Gemeinschaftseigentums ergibt. Insoweit läßt sich auch den von der Revision angeführten Entscheidungen des Senats vom B. Oktober 1974 ( NJW 1975, 688 ) und vom 2. Februar 1979 ( BGHZ 73, 302 ) nichts anderes entnehmen. Sie betrafen die Frage der Sonderrechtsfähigkeit einer Heizungsanlage, also einer zur gemeinsamen Versorgung der Eigentumswohnungen eingerichteten Anlage. Wenn daher der Senat in jenen Entscheidungen für die Anwendung des § 5 Abs. 2 WEG darauf abgestellt hat, ob eine solche Anlage nach ihrer Kapazität nur auf den Wärmebedarf der zu der Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Raumeinheiten oder auch noch auf die Wärmeversorgung weiterer Gebäude ausgelegt ist, so beruhte diese Abgrenzung auf dem Gesichtspunkt, ob und inwieweit es mit dem Versorgungszweck einer Heizungsanlage vereinbar ist, daran Sondereigentum zu begründen. Dieser Gesichtspunkt scheidet für eine Schwimmhalle (mit Sauna) aus, da ihr eine eigenständige, nach Art und Funktion von dem Wohnungseigentum losgelöste Bedeutung zukommt. Es ist deshalb hier auch nicht erheblich, ob die Schwimmhalle nach ihrem Fassungsvermögen nur auf den Kreis derjenigen Wohnungseigentümer angelegt ist, in deren gemeinschaftlichem Eigentum sich die Gebäude A bis C befinden. Demgemäß hat das Berufungsgericht zu Recht die Sonderrechtsfähigkeit des Schwimmbades mit Sauna bejaht. Das entspricht im Ergebnis auch, soweit ersichtlich, der im Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung (vgl. Bärmann/Pick/Merle aaO § 5 RdNr. 34; Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 3. Aufl. RdNr. 83; Reithmann/Brych/ Manhart, Kauf vom Bauträger, 2. Aufl. RdNr. 88; Röll, Teilungserklärung und Entstehung des Wohnungseigentums, S. 5 und 22; Weimar, Der Wohnungseigentümer 1978, 70; Deckert, Baumängel am Gemeinschaftseigentum der Eigentumswohnung, S. 25 ff.; wohl auch Diester, Wichtige Rechtsfragen des Wohnungseigentums, RdNr. 268). Da somit die Klägerin wirksam Teileigentum an dem Schwimmbad mit Sauna begründet hat, ist sie als Eigentümerin dieser Anlage auch berechtigt, darüber zu verfügen. Der Hinweis der Revision in diesem Zusammenhang, daß eine Aufteilung des Teileigentums an der Schwimmhalle in Bruchteile zu einer unerwünschten Vervielfachung der an der Gemeinschaft beteiligten Wohnungseigentümer führen könne, weil jeder Bruchteilseigentümer über seinen Anteil weiterverfügen dürfe, ist nicht stichhaltig. Das Wohnungseigentumsgesetz läßt die Aufteilung von Teil- oder Wohnungseigentum in beliebig viele Bruchteile und der Veräußerung zu (BGHZ 49, 250, 252; 73, 150). Es ist Sache der Vertragsgestaltung, ob der Erwerber in der Weiterverfügung beschränkt wird oder nicht. Eine solche Verfügungsbeschränkung hat die hier vorliegende Teilungserklärung in § 10 getroffen, indem eine Veräußerung des Wohnungs- und Teileigentums an die Zustimmung des Verwalters geknüpft ist, welche allerdings nach § 12 Abs. 2 WEG nur aus wichtigem Grund versagt werden kann. Unzu79 durch die Vielzahl der daran beteiligten Wohnungseigentümer ergeben könnten, sind durch eine zweckgemäße Nutzungsregelung zu verhindern. Etwaige Schwierigkeiten bei der Nutzung stehen jedenfalls rechtlich einer Aufteilung des Teileigentums nicht entgegen. 13. BGB §§ 1365, 753 Abs. 1 S. 1, 242; ZVG § 180 (Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und Ehegattenzustimmung) 1. Der Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft bedarf der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und der Grundstücksanteil des Antragstellers dessen gesamtes Vermögen darstellt. 2. Die Zustimmungsbedürftigkeit besteht grundsätzlich auch nach der Ehescheidung fort. 3. Zur Verweigerung der Zustimmung ist der andere Ehegatte auch dann berechtigt, a) wenn er durch die Zustimmung seine Anwartschaft auf Zugewinnausgleich oder — nach der Scheidung — seinen Ausgleichsanspruch konkret gefährden würde oder wenn b) nicht unwahrscheinlich ist, daß er nach Beendigung des Güterstandes einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücksanteils des anderen Ehegatten an sich selbst haben wird. BayObLG, Beschluß vom 20.8.1980 — BReg. 1 Z 43/80 — Aus dem Tatbestand: 1. Die Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 403 der Gemarkung T. Es ist mit einem gemeinschaftlich errichteten Haus bebaut und stellt im wesentlichen das gesamte Aktivvermögen der Parteien dar. Diese sind (derzeit noch) miteinander verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit Urteil vom 28.10.1979 wurde die Scheidung der Ehe ausgesprochen und gleichzeitig über den Ehegattenunterhalt sowie über den Versorgungsausgleich entschieden. 2. Die Parteien, die zwei volljährige Kinder haben, wohnen nach wie vor beide in dem gemeinschaftlichen Haus, leben jedoch bereits seit Juni 1,977 getrennt. Der Antragsteller, der seit dieser Zeit die Scheidung betrieb, beantragte unter dem 3.4.1979 beim Amtsgericht B. die Teilungsversteigerung des gemeinschaftlichen Grundstücks. Da die Antragsgegnerin ihre Zustimmung verweigerte, stellte er — einer Auflage des Versteigerungsgerichts entsprechend — den Antrag, die Zustimmung seiner Ehefrau zur Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft zu ersetzen. Diese beantragte die Zurückweisung des Antrags. Mit Beschluß vom 22.11.1979 wies das Vormundschaftsgericht den Antrag des Ehemanns zurück, weil es die Auffassung vertrat, daß nach den Umständen des Falles die beabsichtigte Teilungsversteigerung nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung entspreche. Auf die Beschwerde des Antragstellers hob jedoch das Landgericht die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts mit Beschluß vom 11.3.1980 auf und ersetzte die Zustimmung zur Teijungsversteigerung. Gegen diesen Beschluß richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz am 31.3.1980 eingelegte, sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin. Aus den Gründen: Die — sofortige ( § 53 1 S. 1, § 60 1 Nr. 6 FGG ) — weitere Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt ( §§ 27, 29 1 S. 1 und 2, IV, § 22 1 FGG ). Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß der Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an einem im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundstücks (§ 753 I. S. 1 BGB, § 180 ZVG ) der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und der Grundstücksanteil des Antragstellers dessen gesamtes Vermögen darstellt. Zwar handelt es sich bei dem Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung weder um eine Verfügung über das Grundstück noch um eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung dazu. Die Vorschrift des § 1365 BGB ist jedoch auf diesen Fall entsprechend anzuwenden. Das gebietet ihr Zweck, die wirtschaftliche Grundlage der Familie gegenüber einseitigen Maßnahmen eines Ehegatten zu schützen. Dieser Zweck wäre auf andere Weise nicht zu erreichen. Der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung zielt auf die Veräußerung des Grundstücks; er ist damit einer vertraglichen Verpflichtung zur Veräußerung wirtschaftlich vergleichbar und rechtlich ähnlich. Wenn ein Ehegatte auf dem Umweg über die Versteigerung sein ganzes Vermögen zustimmungsfrei veräußern könnte, würde darin eine Umgehung der vom Gesetz aus gutem Grund angeordneten Zustimmungsbedürftigkeit solcher Rechtsgeschäfte liegen. Diese Gesetzeslücke muß deshalb durch entsprechende Anwendung des § 1365 BGB ausgefüllt werden ( BayObLGZ 1979, 8 ). 2. Ebensowenig ist die Auffassung des Landgerichts zu beanstanden, daß die zwischenzeitlich ausgesprochene Scheidung der Ehe die Zustimmung nicht entbehrlich gemacht habe. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob das Scheidungsurteil bereits rechtskräftig ist oder nicht. Denn ein nach § 1365 BGB zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft bleibt grundsätzlich auch nach rechtskräftiger Ehescheidung zustimmungsbedürftig, sofern sich - wie hier — die Gefährdung eines etwaigen Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns nicht ausschließen läßt (BGH NJW 1978, 1380 f.m.Nachw.). Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 1365 BGB . Die genannte Bestimmung soll zwar hauptsächlich dem Schutz der Familiengemeinschaft dienen und in deren Interesse zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie beitragen. Daneben bezweckt sie aber auch, den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes zu schützen (BGH aaO.; BayObLGZ 1975, 12 /15). Aus diesem Schutzzweck ergibt sich, daß die Beendigung des Güterstandes durch Scheidung dann nicht zum Wegfall der Zustimmungsbedürftigkeit führt, wenn. hierdurch Ausgleichsansprüche des anderen Ehegatten gefährdet werden können (BGH aaO.). 3. Auf einem Rechtsirrtum beruht indes die Ansicht des Langerichts, daß die Antragsgegnerin ihre Zustimmung ohne ausreichenden Grund und damit zu Unrecht verweigere. Aus dem vorstehend dargelegten Sinn und Zweck des § 1365 BGB ergibt sich, daß bei einem Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Teilungsversteigerung der andere Ehegatte zur Verweigerung der Zustimmung auch dann berechtigt ist, wenn er durch die Zustimmung seine Anwartschaft auf Zugewinnausgleich oder — nach der Scheidung — seinen Ausgleichsanspruch konkret gefährden würde (BGH und BayObLG aaO.). Dies hat das Landgericht übersehen. Es hat seine Entscheidung lediglich auf einen der beiden Schutzzwecke des § 1365 BGB abgestellt, nämlich auf die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe- und Familiengemeinschaft, hat diesen Zweck — insoweit zutreffend — als weitgehend gegenstandslos geworden angesehen und dementsprechend — folgerichtig — einen ausreichenden Grund zur VerMittBayNot 1981 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 10.10.1980 Aktenzeichen: V ZR 47/79 Erschienen in: MittBayNot 1981, 78 Normen in Titel: WEG §§ 1, 5 Abs. 2, § 8