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II ZR 116/79

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Oktober 1980 II ZR 116/79 HGB § 24 Abs. 2; GmbHG § 4; BGB § 12 Veräußerung einer Zweigniederlassung und Beibehaltung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ist, sondern daß der Zusatz lediglich nicht täuschungsgeeignet im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB sein darf (so wohl auch BayObLGZ 1970, 299 ). Dafür spricht insbesondere der Gesetzeswortlaut (§ 4 Abs 1 Satz 1 GmbHG), nach dem Personenfirma und Sachfirma als gleichwertige Alternativen zugelassen sind. „E.". ist der Familienname der Gesellschafter. Durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19.7.1973 ( BayObLGZ 73, 211 = BB 73, 1369 ) ist klargestellt, daß die Firma einer GmbH nicht deshalb beanstandet werden darf, weil der bei der Firmenbildung verwendete Familienname der Gesellschafter nicht als solcher erkennbar ist. Wenngleich die Bezeichnung „Handelsgesellschaft" allein nicht geeignet wäre, eine „Sachfirma" ausreichend zu individualisieren ( BayObLGZ 72, 390 ; 79, 319), ist er als beschreibende Angabe an der Seite einer zutreffend gebildeten „Personenfirma" zuzulassen. Dabei weist der Zusatz zutreffend auf den Rechtsformoberbegriff „Handelsgesellschaft" ( § 6 HGB ) und läßt außerdem (in Übereinstimmung mit dem in der Satzung angegebenen Unternehmensgegenstand) den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft erkennen. Da der Zustz damit dem Verkehr eine „zusätzliche" Information vermittelt, ist, auch im Hinblick auf die Zulässigkeit von Sachzusätzen beim Einzelkaufmann und bei den Personengesellschaften ( §§ 17, 18 HGB ), kein vernünftiger Grund ersichtlich, bei der GmbH zutreffende Zusätze zu unterbinden. Es ist (derzeit) nicht ersichtlich, daß der Zusatz „Handelsgesellschaft" nach dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand täuschungsgeeignet im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB ist; denn der angegebene Unternehmensgegenstand bewegt sich im Bereich des „Handels". Im übrigen wäre der Registerrichter durch diese Entscheidung aus Rechtsgründen nicht gehindert, die Firma wegen Täuschungsgeeignetheit zu beanstanden. 17. HGB § 24 Abs. 2; GmbHG § 4; BGB § 12 (Veräußerung einer Zweigniederlassung und Beibehaltung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters) Die Befugnis einer GmbH, den Namen eines Gesellschafters nach dessen Ausscheiden in ihrer Firma weiterzuführen ( BGHZ 58, 322 ), schließt, auch wenn der Ausgeschiedene der Weiterführung ausdrücklich zugestimmt hat, im Zweifel nicht das Recht ein, seinen Namen bei getrennter Veräußerung einer Zweigniederlassung auf deren neuen Rechtsträger weiterzuübertragen. BGH, Urteil vom 13.10.1980 — II ZR 116/79 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Kläger und sein inzwischen verstorbener Vater, F., errichteten im Jahre 1962 die „F. Internationale Transporte GmbH" mit dem Sitz in M. (nachfolgend: „FIT-M."). In der Satzung (§ 18 Abs. 8) behielten sie sich das Recht vor, der Gesellschaft die Fortführung des Namens „F." zu verbieten, sobald keiner von ihnen mehr Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglied war. Durch Vertrag vom 1. Oktober 1968 traten sie ihre Geschäftsanteile an den Ende 1962 hinzugetretenen Mehrheitsgesellschafter ab. Der Vertrag enthält folgende Bestimmung: Die Herren F. verzichten auf ihr Recht nach § 18 Abs. 8 der Satzung. Sie erteilen ausdrücklich und unwiderruflich ihre. Zustimmung, daß die Gesellschaft den Firmenbestandteil ,F.' ohne Einschränkung weiterführt." Schon vor diesem Vertrag unterhieltdieGesellschaftZweigniederlassungen in drei anderen Städten. Im Jahre 1977 veräußerte sie diese wie auch ihre Hauptniederlassung in M. mit dem jeweiligen Anlage. vermögen und Geschäftsbetrieb einschließlich der Firma an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die am Sitz der jeweiligen Niederlassung neu gegründet wurden und in ihren Firmen den Namen „F." fortführten. Der Kläger sieht in dieser Firmenführung eine Verletzung seines Namensrechts. Er hat auf Anmeldung der Löschung der Firma zum Handelsregister und auf Unterlassung des Gebrauchs geklagt. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers wurde ihr stattgegeben. Aus den Gründen Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen verletzt die Beklagte das Namensrecht des Klägers, indem sie dessen Namen unbefugt als Firmenbezeichnung gebraucht ( § 12 BGB ). 1. Die Unzulässigkeit dieses Verhaltens folgt allerdings nicht schon aus dem Verbot des § 23 HGB , die Firma ohne das Handelsgeschäft zu veräußern. Denn dieses Verbot soll nur die „Leerübertragung" von Firmen verhindern; es greift daher nicht ein, wenn eine bestehende Zweigniederlassung mit der Firma als nunmehr selbständiges Unternehmen veräußert wird, wobei die Kontinuität des Geschäfts gewahrt bleibt (BGH BB 1957, 943 ). 2. Nach der Rechtsprechung des Senats ( BGHZ 58, 322 ) gilt die Vorschrift des § 24 Abs. 2 HGB , nach der eine Gesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in ihrer Firma enthalten ist, diese Firma nur mit seiner oder seiner Erben ausdrücklicher Einwilligung fortführen darf, nicht für die GmbH. Das Berufungsgericht meint, hieraus die Zulässigkeit auch einer Weiterübertragung der — erlaubterweise, — fortgeführten Personenfirma auf eine gesondert veräußerte Zweigniederlassung herleiten zu können. Das ist nicht richtig. a) Die Unanwendbarkeit des § 24 Abs. 2 HGB auf eine juristische Person wie die GmbH beruht einmal darauf, daß diese Vorschrift einen teilweisen Inhaberwechsel voraussetzt und ein solcher, anders als bei einer Personengesellschaft, nicht eintritt, wenn aus einer GmbH ein Gesellschafter ausscheidet. Zum anderen besteht bei der GmbH, wiederum im Gegensatz zur Personengesellschaft, kein gesetzlicher Zwang, den Namen wenigstens eines. Gesellschafters in der Firma zu führen, da sie auch eine Sachfirma wählen kann (vgl. § 4 GmbHG gegen § 19 HGB ), so daß es jeder Gesellschafter von vornherein in der Hand hat, den Gebrauch seines Namens schon während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft auszuschließen und damit auch für später zu unterbinden. Hinzu kommt, daß die Firma einer GmbH zugleich deren Name ist und es darum nicht interessengerecht wäre, wenn ein ausscheidender Gesellschafter ihr diesen wesentlichen Teil ihrer Rechtspersönlichkeit ohne vorherige Vereinbarung entziehen könnte. Keiner dieser Gesichtspunkte trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu: Bei der Beklagten handelt es sich um eine neu gegründete Gesellschaft, die Firma und Namen nicht von einem ehemaligen Mitglied ableitet, sondern die Befugnis zur Führung des Namens „F." lediglich aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung mit einer Gesellschaft beansprucht, die diesen Namen ihrerseits führen durfte, weil der Kläger und dessen Vater als Gesellschafter ihr ihn zur eigenen Benutzung zur Verfügung gestellt hatten. Sie ist weder mit der bis36 MittBayNot 1981 Heft 1 herigen Firmeninhaberin rechtlich identisch, noch hat sie jemals in Rechtsbeziehungen zu den natürlichen Namensträgern gestanden, die ihr einen erhaltungswürdigen namensrechtlichen Besitzstand hätten vermitteln können. b) Dies ändert freilich nichts daran, daß § 24 Abs. 2 HGB nur für Personengesellschaften gilt und deshalb als Grundlage für einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Klägers ausscheidet. Unabhängig hiervon ergibt sich aber schon aus § 12 BGB , daß die Beklagte den Namen „F." nicht ohne besondere Erlaubnis als Firmenbestandteil verwenden darf. Hierzu reicht die Zustimmung der (alten) FIT-M. nicht aus. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat diese Gesellschaft damit, daß der Kläger und dessen Vater ihr bei der Gründung den Namen „F." zur Firmenbildung überlassen haben, noch nicht das Recht erworben, über diesen Namen künftig uneingeschränkt als eigenen zu verfügen und ihn insbesondere beliebig weiterzuübertragen. Die Führung eines Personennamens in der Firma der Gesellschaft bleibt ein Eingriff in das Namensrecht seines Trägers, den dieser nur hinnehmen muß, weil und soweit er es gestattet hat. Daß dieses Einverständnis auch bei einer GmbH kein vom Willen des Gestattenden künftig losgelöstes selbständiges Namensrecht begründet, zeigt schon die vom Berufungsgericht erwähnte Möglichkeit, es auf die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft zu beschränken ( BGHZ 58, 322 , 326). Aber auch ohne eine solche Beschränkung deckt die einmal geäußerte Zustimmung zur Bildung einer Personenfirma nach § 4 GmbHG , wenn nichts weiter vereinbart ist, lediglich den Gebrauch des Namens als eigene Firmenbezeichnung einschließlich seiner Beibehaltung nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, dagegen nicht seine Vervielfältigung durch Weitergabe an eine bisherige Zweigniederlassung mit neuem Rechtsträger. 3. Für die Personengesellschaften hat das Reichsgericht aus der regelmäßigen Willensrichtung eines Firmenveräußerers den Erfahrungssatz abgeleitet, daß die Zustimmung-zur Fortführung der Firma im Zweifel zwar die Ermächtigung einschließe, die Firma auch für Zweigniederlassungen zu gebrauchen, nicht aber die Erlaubnis, eine Zweigniederlassung mit der abgeleiteten Firma als selbständiges Geschäft weiterzuveräußern ( RGZ 67, 94 ; 104, 341, 343; w. Nachw. bei Würdinger in Großkomm. HGB 3. Aufl. § 22 Anm. 48). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein vergleichbarer Sachverhalt auch hier gegeben. Zwar braucht der Gesellschafter einer GmbH, nachdem er einmal der Gesellschaft seinen Namen zur Firmenbildung überlassen hat, dessen Weitergebrauch nach seinem Ausscheiden nicht, wie bei einer Personengesellschaft, ausdrücklich zu gestatten. Davon abgesehen besteht aber in der Interessenlage kein Unterschied: Der ausgeschiedene Gesellschafter muß zwar aufgrund seines — sei es beim Ausscheiden, sei es schon früher — ausdrücklich oder schlüssig erklärten Einverständnisses mit der Firmenfortführung in Kauf nehmen, daß die Gesellschaft selbst ihr Geschäft unter seinem. Namen weiterbetreibt. Er braucht aber, auch wenn dieses Einverständnis die Firmierung schon bestehender Zweigniederlassungen umfaßt, ohne besondere Vereinbarung nicht damit zu rechnen und zu dulden, daß die Gesellschaft den ihr zur eigenen Benutzung überlassenen Namen in der Weise wie ein Handelsobjekt „ausschlachtet", daß sie ihn zusammen mit einer oder mehreren Zweigniederlassungen gesondert veräußert. Denn hierdurch vermehren sich die Gefahren einer mißbräuchlichen Verwendung des Namens oder einer Rufschädigung seines eigentlichen Trägers. Das ist eine im Zweifel nicht gewollte Ausweitung der Erlaubnis zur Firmenfortführung. MittBayNot 1981 Heft 1 18. HGB §§ 18, 19 (Zur Firmenbildung der GmbH & Co. KG) Die Firma einer handelsrechtlichen Personengesellschaft, in der nur eine GmbH persönlich haftet, kann nicht dadurch gebildet werden, daß der bisherigen abgeleiteten Personenfirma „K. & Co." der Zusatz „GmbH & Co. KG" nachgestellt wird. BGH, Beschluß vom 13.10.1980 — II ZB 4/80 Aus dem Tatbestand: Im Handelsregister des Amtsgerichts A. ist seit Jahrzehnten die Firma „K. & Co." eingetragen. 1972 trat der einzige persönlich haftende Gesellschafter in die Stellung eines Kommanditisten zurück, während die zu diesem Zweck gegründete Beteiligte zu 1, eine GmbH, die persönliche Haftung übernahm. Im Hinblick auf die Senatsentscheidung vom 18. September 1975 ( BGHZ 65, 103 ) hat das Amtsgericht 1978 die. Gesellschafter aufgefordert, in die Firma einen auf die Rechtsform als GmbH & Co. KG hinweisenden Zusatz aufzunehmen. Daraufhin haben die Gesellschafter die Änderung der Firma in „K. & Co. GmbH & Co. KG" angemeldet. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eintragung dieser Firma zurückgewiesen. Die Beschwerde blieb erfolglos. Der weiteren Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluß möchte das Oberlandesgericht stattgeben, weil von der angemeldeten Firma entgegen der Ansicht der Vorinstanzen keine Täuschungsgefahr ausgehe. Es sieht sich an dieser Entscheidung aber durch den auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Januar 1979 (GmbHRdsch 1979, 112) gehindert, das die Firmierung „H. S. & Cie. GmbH & Co." für unzulässig hält, und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Dieser hat die weitere Beschwerde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Senats muß die Firma einer Kommanditgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, diese Besonderheit erkennen lassen. Dazu muß ein klarstellender Zusatz in die Firmenbezeichnung aufgenommen werden ( BGHZ 65, 103 ). Dem Gebot der Firmenklarheit genügt ein solcher Zusatz nur, wenn er auch im Zusammenhang mit dem übrigen Firmeninhalt auf eine Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als einziger Komplementärin hinweist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Zusatz „GmbH & Co. KG" der abgeleiteten Firma „K. & Co." nachgestellt wird. Der Bestandteil „& Co." der ursprünglichen Firma deutet das Vorhandensein einer Gesellschaft an, und zwar in aller Regel einer OHG oder KG. Deshalb kann durch die Firmierung „K. & Co. GmbH & Co. KG" leicht der Eindruck entstehen, persönlich haftender Gesellschafter sei nicht (oder jedenfalls nicht allein) eine GmbH, sondern (auch) eine handelsrechtliche Personengesellschaft „K. & Co." und in dieser hafte mindestens eine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen. Entgegen der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgericht ändert es daran nichts, daß sich der Rechtsverkehr an den Zusatz „GmbH & Co. KG" als Rechtsformbezeichnung für eine handelsrechtliche Personengesellschaft, in der kein Gesellschafter unbeschränkt haftet, mittlerweilen gewöhnt hat. Dieser Umstand allein reicht nicht aus, die von der angemeldeten Firma ausgehende Täuschungsgefahr zu beseitigen. Aus diesen Gründen haben das Registergericht und das Landgericht die Eintragung der angemeldeten Firma mit Recht zurückgewiesen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.10.1980 Aktenzeichen: II ZR 116/79 Erschienen in: MittBayNot 1981, 36-37 Normen in Titel: HGB § 24 Abs. 2; GmbHG § 4; BGB § 12