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II R 5/79

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 28. Oktober 1980 II R 5/79 GrEStEigWo § 1 Steuerbefreiung nach dem GrEStEigWoG trotz Belegenheit des Grundstücks in einem Wochenendhausgebiet (LS) Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Der Senat hält es für erwiesen, daß eine Beurkundung in S. weder durch die Art der Geschäfte noch sonstige Notwendigkeiten geboten war. Hiergegen spricht einmal die Vielzahl der vom Antragsteller vorgenommenen Beurkundungen, ferner die Behauptung des Antragstellers, den Beurkundungen sei jeweils eine Erörterung und Beratung der Klienten in seinen Geschäftsräumen in H. vorausgegangen. Es ist nicht einsehbar. weshalb den Klienten ein erneutes Erscheinen zur Beurkundung In H. unzumutbar gewesen sein soll. Der Antragsteller nimmt selbst besondere Gründe wie Gebrechlichkeit eines Klienten oder dergleichen (vgl. Seybold/Hornig, aa.O., § 10 BNotO , Rd.-Nr. 9) für sich nicht in Anspruch. Ihm ist allein schon anzulasten, daß er - was er nicht in Abrede stellt hauptete Bitte des Klienten, nach S. zu kommen, gefragt hat. Seiner Überlegung, die von ihm dem Senat dargelegten ungünstigen Verkehrsverhältnisse hätten seine Fahrt nach S. gerechtfertigt, kann nicht gefolgt werden. Diese Überlegung vermag den Antragsteller schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil er es verabsäumt hat sich Im Einzelfall zu vergewissern, ob die Klienten durch das Fehlen günstiger öffentlicher Verkehrsmittel überhaupt beeinträchtigt waren. Angesichts des heute in ländlichen Gebieten erreichten Grades der Motorisierung muß es als ausgeschlossen erscheinen, daß die an den fraglichen 62 Beurkundungen Beteiligten nicht oder auch nur zu einem wesentlichen Teil nicht über ein eigenes Kraftfahrzeug verfügt hätten. Und schließlich ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Omnibus-Kursbuch, daß zwischen S. und H. öffentliche Verkehrsverbindungen bestehen, die die Hin- und Rückfahrt in jeweils etwa einer Stunde ermöglichen. Das mag zwar im Einzelfall für den auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesenen unbequem sein, hält sich aber doch im Rahmen dessen, was der Bevölkerung im einzelnen zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 37, 178 ). Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, er habe „in der Reger in seiner Geschäftsstelle amtiert ( § 5 Abs. 2 DONot und § 7 der Richtlinien). Den Worten „in der Regel" kommt nicht die Bedeutung zu, daß der Notar häufiger oder wesentlich häufiger in seiner Geschäftsstelle als andernorts tätig werden soll. Sie besagen vielmehr, daß die Amtstätigkeit an einem anderen Ort nur dann zulässig ist, wenn sie sich entgegen der Regel als notwendig und durch triftige Gründe gerechtfertigt erweist. Der Vorstand der Notarkammer hat nicht willkürlich gehandelt. indem er die Vorgänge des Jahres 1978 aufgegriffen hat. Sollte der Antragsteller auch in anderen Jahren gegen die Verpflichtung, in der Regel in seiner Geschäftsstelle zu amtieren, verstoßen haben, so könnte dies allenfalls Anlaß sein, diese Ordnungsverstöße in die Ermahnung mit einzube• ziehen, nicht aber, die Verstöße des Jahres 1978 ein sich beruhen zu lassen. Sollten andere Notare im Bezirk des OLG H. sich gleicher Verstöße wie der Antragsteller schuldig gemacht haben, so wäre für den Vorstand der Notarkammer Anlaß zu der Prüfung gegeben, ob auch in diesen Fällen eine Ermahnung angebracht sein könnte. Das alles würde aber eine Ermahnung gegen den Antragsteller nicht unrechtmäßig machen. Der Antragsteller hat schuldhaft gehandelt. Denn er hat in zumindest fahrlässiger Weise gegen § 10 Abs. 4 BNotO , § 5 Abs. 2 DONot und § 7 der Richtlinien verstoßen. Angesichts der ganz offenkundigen Rechtslage hätte er sich jedenfalls im Einzelfall vergewissern müssen, ob ein zureichender Grund für eine Auswärtsbeurkundung vorlag. Einem jeden Notar ist zuzumuten, daß er sich mit den wesentlichen Bestimmungen der BNotO, DONot und der Richtlinien vertraut macht Selbst wenn dem Antragsteller, was dem Senat wenig wahrscheinlich erscheint, das Zweifelhafte seines Handelns nicht vor Augen gestanden haben sollte, so muß ihm jedenfalls angelastet werden, daß er sich nicht - und sei es durch Nachfrage bei der Notarkammer oder der Aufsichtsbehörde - über die Ordnungsmäßigkeit seines Tuns informiert hat. Es war nicht ausreichend, allein auf den Rat eines älteren Kollegen zu vertrauen. Die Entscheidungen des BGH vorn 5. 12. 1966 ( DNotZ 1967, 449 ff.) und des Bay EGH vom 28. 1. 1955 (Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe der Rechtsanwaltschaft II 1948 bis 1956, 163) stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen. Sie befassen sich mit besonderen, in tatsächlicher Hinsicht anders liegenden Fällen. Die Ermahnung gemäß § 75 BNotO war auch das angesichts des Umfanges des ordnungswidrigen Verhaltens des Antragstellers notwendige, aber zugleich ausreichende und zweckmäßige Mittel der Ahndung. Auch der Senat ist der Auffassung, daß eine bloße Belehrung und Mitteilung über die Unzulässigkeit von Auswärtsbeurkundungen nicht hinreichend gewesen wäre. Der Antragsteller hat um Rechtsmittelbelehrung gebeten. Nach Auffassung des Senats ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. § 105 BNotO bestimmt, daß für die Anfechtung von Entscheidungen des OLG die Vorschriften der BDO über die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts entsprechend gelten. Nach § 31 Abs. 4 Satz 2 BDO sind indessen Entscheidungen des Bundesdisziplinergerichts über die Rechtsmittel gegen eine Disziplinarverfügung unanfechtbar (vgl. BGH DNotZ 1963, 360 ; DNOtZ 1973, 180 und DNotZ 1975, 52 sowie Seyboki/Hornig, a.a.O., § 99 Rd.Nr. 6 und § 105 BNotO Rd.-Nr. 5). Dies muß auch gehen, wenn wie hier weniger als eine Disziplinarverfügung, nämlich eine einer Mißbilligung gleich zu achtende Ermahnung vorliegt (vgl. § 124 BDO für die Mißbilligung). 11. Steuerrecht/Grunderwerbsteuer - Steuerbefreiung nach dem GrEStEigWoG trotz Belegenhelt des Grundstücks in einem Wochenendhausgeblet (LS) (BFH, Urteil vom 29. 10. 1980 - II R 5/79 - BStBI II 1981, 41) GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Ein In einem Wochenendhausgebiet betegenee Grundstück mit einem Gebäude, das nur eine Wohnung enthält, deren Räume zur Führung eines selbständigen Haushaltes zu jeder Jahreszeit geeignet sind, ist ein Grundstück mit einem Einfamillenhaus Im Sinne vun § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG. 2 Der Umstand, daß das Wochenendhaus planungsgemäß nur dem zeitlich begrenzten Aufenthaltszwecke der Erholungan Wochenenden, In den Ferien oder im Urlaub dient, steht der materiell vorläufigen Befreiung von der Grunderwerbsteuer nicht entgegen. 12 Steuerrecht/Grunderwerbsteuer - Steuerbefreiung nach dem GrEStElgWoG trotz Belegenhelt der Eigentumswohnung in einem Sondergebiet „Kur- und Ferienwohnungen" (BFH, Urteil vom 29. 10. 1980 - II R 117/79 - mitgeteilt von Notar Norbert Dorsemagen, Düsseldorf) GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Der Umstand, daß die erworbene Eigentumswohnung In einem Sondergebiet „KW' und Ferienwohnungen' beiegen ist, steht der materiell vorläufigen Grunderwerbsteuerbefrelung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStElgWoG nicht entgegen. Zum Sachverhalt: Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung um 262 000 DM. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, liegt in einem im Bebauungsplan als _Sondergeblet-Kurgebier ausgewiesenen Bereich. Heft Nr. 3 MittFihNotl Unter Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach dem GrEStElgWoG setzte der Beklagte gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer Im Gesamtbetrag von 18 340 DM feSt. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Klage hat das FG stattgegeben. Mit der Revision beantragt das FA. die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Aus den Gründen: Die Revision führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Änderung des angefochtenen Bescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend, daß die Grunderwerbsteuer auf 840 DM festgesetzt wird. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG ist von der Grunderwerbsteuer auf Antrag ausgenommen der Erwerb einer Eigentumswohnung, wenn sie vorn Erwerber, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie binnen fünf Jahren mindestens ein Jahr ununterbrochen bewohnt wird, und wenn sie zu mehr als 661/2 v.H. Wohnzwecken dient Die Steuerbefreiung tritt nur ein, soweit der für die Berechnung maßgebende Wert den Betrag von 250 000 DM nicht übersteigt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG), wobei dieser Freibetrag für das Grundstück im ganzen gilt und bei Erwerb von Miteigentum anteilig zu gewähren ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GrEStEigWoG). Der die Befreiung in Anspruch nehmende Erwerber ist verpflichtet, den Bezug des Einfamilienhauses durch sich selbst oder eine Person aus dem begünstigten Personenkreis anzuzeigen und hat spätestens einen Monat nach Ablauf der Fünfjahresfrist (zu deren Lauf vgl. § 1 Abs, 1 Satz 2 GrEStEigWoG) nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind (§ 2 GrEStEigWoG). Wird die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG bezeichnete Voraussetzung nicht erfüllt entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 3 Abs. 1 GrEStEigWoG). Durch dieses Gesetz sind mit Wirkung vom 1. 1. 1979 an u. a. die meist an der Grundsteuerbegünstigung nach den Wohnungsbaugesetzen orientierten landesrechtlichen Vorschriften über die Befreiung von Erwerbsvorgängen, die bebaute Grundstücke betreffen, außer Kraft gesetzt worden (§ 4 GrEStEigWoG). Die allgemeine Zielsetzung des Bundesgesetzes liegt auf vermögenspolitischem, städtebaulichem und wohnungspolitischem Gebiet, wobei positive Auswirkungen auf die Mobilität der Wohnungseigentümer erwartet wurden (BT-Drucksache 81288 S. 1). Zutreffend hat das FG das Vorliegender Voraussetzungen für die (materiell vorläufige) Befreiung des der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgangs ( § 1 Abs. 1 GrEStG ) nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG bejaht. 1.a) Der Begriff der Eigentumswohnung ist im Gesetzebensowenig definiert wie etwa in § 7b EStG . Unter einer Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des III. Senats des BFH die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sind, daß sie die Führung eines selbständigen Haushaltes ermöglichen. Die Räume müssen insgesamt eine gewisse Mindestfläche aufweisen; die erforderlichen Nebenräume wie Küche oder Raum mit Kochgeiegenheit und Toilette müssen vorhanden sein (vgl. BFH-Urteil vorn 24. 11. 1978— III R 81/76;BFHE 126, 565, BStBI 11 1979, 255). Der III. Senat stellt für die Frage, weiche Voraussetzungen im einzelnen erfüllt sein müssen, auf die Verkehrsauffassung ab: er versteht darunter die gerichtsbekannte Anschauung, die urteilsfähige und unvoreingenommene Bürger haben oder gewinnen, wenn sie sich mit der Sache befaßt haben, und räumt den jeweiligen Wohngepflogenheiten und den örtlichen Verhältnissen Bedeutung für die Beurteilung ein (vgl. Urteil vom 25. 5. 1979 - III R 101/77 — BFHE 128, 263 , BStBI II 1979, 542). Da diese Rechtsprechung somit an ein allgemeines Vorstellungsbild anknüpft, kann sie auf den Wohnungsbegriff des Grunder52 werbsteuerbefreiungsgesetzes übertragen werden. Im HInblick auf die erforderliche mindestens einjährige Nutzungsdauer zu überwiegenden Wohnzwecken ist dabei grunderwerbsteuerrechtlich dieselbe Forderung aufzustellen, die auch bewertungsrechtlich erhoben wird (vgl. BFH-Urteil vorn 25.5. 1979 — III R 41/78 BFHE128, 259, BStBI II 1979, 543), nämlich daß die Räume zur Führung eines selbständigen Haushalts zu jeder Jahreszeit, Insbesondere auch während des Winters, geeignet sein müssen. b) Ebensowenig wie bewertungsrechtlich die Belegenheit des Grundstücks in einem im Bebauungsplan ausgewiesenen Wochenendhausgebiet der Artfeststellung als Einfamilienhaus entgegensteht (vgl. BFHE 128, 259 und 263, BStBi. II 1979, 543), steht der Umstand der Annahme entgegen, daß eine in einem Sondergebiet „Kur- und Ferienwohnungen" gelegene Wohnung als Eigentumswohnung i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG anzusprechen ist. Nach § 11 BauNVO i, d. F. vom 20. 12.1968 sind als Sondergebiete solche Gebiete darzustellen, die sich von den Baugebieten nach §§ 2 mit 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Bezogen auf Ferienhaus- und Kurgebiete bedeutet das insbesondere eine Unterscheidung von den Dauerwohngebieten (§§ 8 ft. BauNVO): die in ihnen belegenen Wohnungen sind nicht zur Dauernutzung durch ein und dieselbe Person vorgesehen. Verdeutlicht wird der Zweck eines Ferienhausgebietes als Sondergebiet, das der Erholung dient, in § 10 BauNVO 1. d. F. vom 15.9. 1977. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauNVO sind in Ferienhausgebieten Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Wenn auch das Wort „überwiegend" zum Ausdruck bringt, daß es in Ferienhäusern auch Dauerwohnungen geben darf (z. B. Hausmeister usw.), ist grundsätzlich die dauernde wohnliche Nutzung durch die nämliche Person ggf. eine nach Landesrecht genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, die genehmigungslose derartige Nutzung rechtswidrig und nach Maßgabe des Landesrechts ggf. untersagbar bzw. als Ordnungswidrigkeit zu ahnden (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, 4. Aufl., § 10 BauNVO TZ. 23). Gleichartige Grundsätze geiten für Wohnungen in Kurgebieten. Im Hinblick auf die rechtliche Unzulässigkeit dauernden Bewohnens durch dieselbe Person hat das BVerwG in ständiger Rechtsprechung Ferienhäusern die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung I. S. des § 8211. WoBauG versagt (vgl. Urteile vorn 27. 4. 1977 — VIII C43/76— Steuerrechtsprechung in Karteiform — StRK —, Zweites Wohnungsbaugesetz § 82, Rechtsspruch 18, und vom 3.8. 1977 — VIII C 59/78 StRK, Zweites Wohnungsbaugesetz, § 82, Rechtsspruch 19). Maßgebend für die Rechtsauffassung des BVerwG Ist Im Ausgangspunkt die Überlegung, die Zielsetzung in § 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG — die Linderung der Wohnungsnot — setze voraus, daß die Wohnung, für die die Begünstigung begehrt wird, im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich zur Dauernutzung geeignet sein müsse. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind auf das GrEStegWoG nicht übertragbar. Die Zielsetzung dieses Gesetzes ist eine dem li. WoBauG gegenüber andere; es dient nicht der Linderung der Wohnungsnot, sondern primär der Vermögensbildung, daneben der Verfolgung städtebaulicher, wohnungspolitischer und arbeitsmarktpolitischer Ziele. Der Gesetzgeber hat damit Abstand von der Koppelung an das II. WoBauG genommen. Auch hat er sich nicht der Begriffe ,,Eigenheim", „Familienheim- oder „eigengenutzte Eigentumswohnung" aus diesem Gesetz bedient, sondern steuerrechtlich vorgeprägter Begriffe bzw. des Rechtsbegriffs der Eigentumswohnung. Auch die Urteile des VIII. Senats des BFH vom 25.4. 1972 — VII1R 59/69 — ( BFHE 106, 53 , BStBI II 1972, 670; ergangen zu Halt Nr, 3 MIttRhNotK März 1981 125, 454, BStBI II 1978. 593- MittRhNotK 1979, 68 ), wonach es bei Anwendung von § 7b EStG stets erforderlich ist, daß die Wohnung rechtlich und tatsächlich zur Dauernutzung geeignet ist, können zur Auslegung der Begriffe des GrEStEigWoG nicht herangezogen werden. Zweck der Steuervergünstigung des § 7b EStG war ursprünglich lediglich die Förderung des Wohnungsbaues (vgl. BFH-Urteil vom 8.11. 1977 - VIII R 110/76; BFHE 123, 560 , BStBl II 1978, 82); die Zielrichtung entsprach insoweit der des § 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG. Dieser Zweck ist auch bis zum Erlaß des Gesetzes über steuerliche Vergünstigungen bei der Herstellung oder Anschaffung bestimmter Wohngebäude vorn 11. 7. 1977 (BGBl. 11977. 1213), dessen Art. 3 das GrEStEigWoG bildet, im Vordergrund geblieben. Nunmehr aber ist die Abschreibungsvergünstigung des § 7b EStG 1. d. F. durch Art. 1 Nr. 1 des genannten Gesetzes auf alle Anschaffungen von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen erstreckt worden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wann sie hergestellt worden sind. Diese veränderte Rechtslage hat ihren Grund in der veränderten Zielsetzung. Die Entscheidung des VIII. Senats können deshalb auf das Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetz nicht übertragen werden, das wohnungsbaufördernde Ziele nicht unmittelbar verfolgt. 2. Die Grunderwerbsteuerbefrelung für das als solches begünstigte Objekt kann auch nicht deshalb schon von vornherein versagt werden, weil die Bedingung der mindestens einjährigen ununterbrochenen Nutzung zu Wohnzwekken im Ausmaß von mehr als 66% v.H. innerhalb des Fünfjahreszeitraumes nicht eintreten könnte. Das Bewohnen einer Wohnung ist in erster Linie ein rein tatsächlicher Zustand. der von seiner planungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit unabhängig ist (vgl. auch § 40 AO 1977). Die Frage, oh dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist oder die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit mangels Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals entfällt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GrEStEigWoG), stelitsich erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist Für die materiell vorläufige Befreiung muß es jedenfalls genügen, daß der Erwerber in glaubhafter Weise erklärt, er werde die Bedingung erfüllen, und dies nach den objektiven Gegebenheiten möglich erscheint. Nicht entgegengehalten werden kann dem Erwerber in diesem Stadium, daß die beabsichtigte Nutzung planungswidrig sei, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung die planungswidrige Nutzung geduldet, insbesondere nicht vor Ablauf eines Jahres beendet wird. 3. Da der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert den Freibetrag von 250 000 DM (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG) um 12 000 DM übersteigt, war die Steuer unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und in Abänderung des angefochtenen Bescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung wie erfolgt festzusetzen! Anm. d. Schrtftl.: Nachdem schon der III. Senat des BFH in seiner Grundsatzentscheidung vom 25. 5. 1979 - III R 41/75 des Grundstücks in einem im Bebauungsplan ausgewiesenen Wochenendhausgebiet bewertungsrechtlich nicht der Artfeststellung als Einfamilienhaus entgegensteht, hält auch der II. Senat diesen Umstand im Rahmen des GrEStEigWoG für irrelevant Es bleibt abzuwarten, ob sich der VIII. Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 7b EStG (vgl. MittRhNotK 1979, 68 ) dieser Ansicht anschließen wird. Nicht anwendbar sind nach Auffassung des II. Senats die Grundsätze der Rechtsprechung des BVerwG zur Nichtanerkennung von Ferienhäusern als steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne des § 82 II. WoBauG, die zugleich für die Befreiung von den Gerichtsgebühren nach dem WoGebBefrG von Bedeutung ist Mitteilungen 1. Notarrecht - Übertragung von Befugnissen der LandesJustizverwaltung nach der BNotO 2. Notarrecht/Grundbuchrecht - Ausfertigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe (JuMin NW, VO zur Änderung der VO über die Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung nachder BNotO vorn 28. 11. 1980 - GV. NW. 1980, 1083) (JuMin NW, AV vom 5. 1. 1981 - 3851 - I B. 2 - JMBI NW 1981, 41) Aufgrund des § 112 BNotO In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. 2. 1961 (BGBl. 1, S. 97), zuletzt geändert durch Gesetz vorn 20.8. 1975 (BGBI. 1, S. 2258), wird verordnet: Artikel Die Verordnung über die Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung vom 16. 3. 1961 (GV. NW_ S. 164) wird wie folgt geändert: 1. Der Eingangssatz In § 1 erhält folgende Fassung: _Nachstehende Befugnisse, die nach der Bundesnotarordnung der Landesjustizverwaltung zustehen, werden auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen." 2. Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 angefügt: ,,7. die Entscheidung über die Änderung oder Feststellung des - bestehenden - engeren räumlichen Amtsbereichs eines Notars." Artikel 11 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Heft Nr. 3 reinntieale März 1981 Im JMBI. NW 1981.41, ist die AV des JuMin NW vom 5. 1. 1981 zur Ausfertigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe bekannt gemacht worden. Unter anderem Ist in dieser AV unter il 5. b) bestimmt; „Andere Gerichte und Notare, die einen Teilbrief hergestellt haben, sind verpflichtet, die Gruppe und die Nummer des Teilbriefes sowie den Betrag, auf den er sich bezieht, zu Ihren Akten zu vermerken und dem Grundbuchamt, das den Stammbrief ausgestellt hat. mitzuteilen. Das Grundbuchamt hat diese Angaben auf dem Entwurf des Stammbriefs in den Grundakten zu vermerken.' 3. Steuerrecht/Einkommensteuer - Erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG /Objektbeschränkung bei Ehegatten (Erl. Senator für Finanzen Berlin vom 14. 10. 1980-111B 1- S 2197 - 6/79) Zur Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der zusammen mit seinem inzwischen verstorbenen Ehegatten Eigentümer eines nach § 7b EStG begünstigten Gebäudes war und durch den Tod Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 28.10.1980 Aktenzeichen: II R 5/79 Erschienen in: MittBayNot 1981, 92-94 MittRhNotK 1981, 51-53 Normen in Titel: GrEStEigWo § 1