II R 53/77
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 04. November 1980 II R 53/77 GrESWG Art. 1 Nr. 1 lit. b Grunderwerbsteuerbefreiung bei Erwerb eines noch nicht fertiggestellten Gebäudes Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau als Steuer auf den nießbrauchsbelasteten Erwerb behandelt. Es kann hier nichts anderes gelten als für Erwerbe, für die die Aussetzung der Besteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG 1974 in der bis 30. August 1980 geltenden Fassung eintrat. Auch in diesen Fällen wird die später entstehende Steuer weiterhin als Steuer auf den Erwerb des belasteten Vermögens angesehen (vgl. § 9 Abs. 2 ErbStG 1974). Der Umstand allein, daß die schenkungsteuerrechtliche Auswirkung der Nießbrauchsbelastung bei der Sofortversteuerung seit 1974 geringer ist als vorher, ist nicht geeignet, die Erhebung der Grunderwerbsteuer trotz des § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG in diesen Fällen für unzulässig zu erklären. Eine solche einschränkende Auslegung des § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG würde voraussetzen, daß sich aus der Einführung des § 25 ErbStG 1974 eine entsprechende Änderung des mit § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG verfolgten gesetzgeberischen Zweckes ergäbe. Auch wenn der Bundesgesetzgeber für die Änderung der landesrechtlich geregelten Grunderwerbsteuer seit Inkrafttreten des Finanzreformgesetzes zuständig ist, so kann gleichwohl nicht ohne weiteres aus der Schaffung des § 25 ErbStG 1974 entnommen werden, daß die landesrechtlichen Befreiungsvorschriften entsprechend eingeschränkt werden sollten. Nicht zu verkennen ist allerdings, daß im Endergebnis in diesen Fällen der Wert des Nießbrauches sowohl Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer als auch mittelbar (als Folge der Nichtabzugsfähigkeit der Nießbrauchsbelastung) für die Schenkungsteuer ist. Die dadurch eintretende Erhöhung der Schenkungsteuer wird zwar durch die zinslose Stundung gemildert, aber nicht gänzlich aufgehoben. Es gibt indessen keinen Grundsatz, der es dem Gesetzgeber verböte, in Fällen dieser Art im Ausmaß der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung eine Grunderwerbsteuer zu erheben und daneben durch Nichtabzug des Wertes der Nießbrauchsbelastung eine Erhöhung der Schenkungsteuer herbeizuführen. Dies muß jedenfalls in den Fällen gelten, in denen der Gesetzgeber bei der Schenkungsteuer für den Nichtabzug der Nießbrauchsbelastung einen anderen Ausgleich durch zinslose Stundung der Steuer geschaffen hat. 3. Es ist auch nicht ersichtlich, daß durch § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG und § 25 Abs. 1 Buchst. b ErbStG 1974 eine Verschärfung der Besteuerung von Grundstücksschenkungen in einem Ausmaße eingetreten ist, daß die Regelung gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstieße (vgl. hierzu auch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1975, Beck'sches Nachschlagewerk der Entscheidungen des BFH, Art. 14 GG Nr. 1, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976 S. 31). Da der Berechnung der Schenkungsteuer der Einheitswert des geschenkten Grundstückes zugrunde zu legen ist, der regelmäßig erheblich hinter dem gemeinen Wert des Grundstückes zurückbleibt, und die Schenkungsteuer darüber hinaus gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. b ErbStG 1974 zinslos gestundet wird, läßt sich selbst bei Berücksichtigung der Grunderwerbsteuer in Höhe von 7 v.H. ein Verstoß gegen das Übermaßverbot nicht erkennen. 38. GrESWG Art. 1 Nr. 1 lit. b (Grunderwerbsteuerbefreiung bei Erwerb eines noch nicht fertiggestellten Gebäudes) Art. 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Halbsatz des Bayerischen GrESWG, wonach der Veräußerer für das Bauvorhaben nicht mehr als die Hälfte der für die Vollendung des Bauvorhabens erforderlichen Baukosten aufgewendet haben darf, gilt nicht für solche Fälle, in denen das Grundstück zwecks bezugsfertiger Erstellung eines Gebäudes mit nicht mehr als zwei grundsteuerbe. günstigten Wohnungen erworben wird. BFH, Urteil vom 5.11.1980 — II R 53/77 — BStBl. 81 II 137 Aus dem Tatbestand: Die Kläger kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 20. Mai 1974 als Miteigentümer je zur Hälfte ein Grundstück mit einem Reihenwohnhaus. Das Haus war nach dem Wortlaut des Vertrages und den Feststellungen des Finanzgerichts noch nicht vollständig fertiggestellt und wurde anschließend von den Klägern selbst bezugsfertig gemacht. Die Wohnräume wurden als grundsteuerbegünstigt anerkannt. Die beantragte Steuerbefreiung gemäß Art. 1 Nr. 1 Buchst. b des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau vom 16. Juli 1969 (GrESWG) verweigerte der Beklagte (das Finanzamt) mit der Begründung, die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor; der Veräußerer habe mehr als die Hälfte der für die Vollendung des Bauvorhabens erforderlichen Baukosten aufgewendet. Er setzte gegen die Klägerin und den Kläger Grunderwerbsteuer fest. Die Einsprüche wies er zurück. Die Klage wies das Finanzgericht ab. Mit ihrer Revision beantragen die Kläger, das angefochtene Urteil, die Steuerbescheide und die Einspruchsentscheidungen aufzuheben. Nach ihrer Ansicht ergibt sich die Steuerbefreiung aus Art. 1 Nr. 4 GrESWG. Sie rügen Verletzung dieser Vorschrift und der Aufklärungspflicht durch das Finanzgericht. Aus der beigezogenen Bauakte ergebe sich, daß das Haus bereits am 31. Oktober 1973 bezugsfertig gewesen sei. Die von ihnen durchgeführten Arbeiten seien nur Verschönerungsarbeiten gewesen. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Der Vertrag vom 20. Mai 1974 unterliegt der Grunderwerbsteuer ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ). Er ist jedoch steuerfrei. Die Steuerbefreiung ergibt sich entweder aus Art. 1 Nr. 4 oder aus Art. 1 Nr. 1 Buchst. b GrESWG. 1. Die Steuerbefreiung ergibt sich aus Art. 1 Nr. 4 GrESWG, wenn das Haus bei Abschluß des Vertrages vom 20. Mai 1974 bereits bezugsfertig war. Dann bezog sich der erste Erwerb durch die Kläger auf ein bezugsfertiges Gebäude mit nicht mehr als zwei grundsteuerbegünstigten Wohnungen. 2. Die Grunderwerbsteuerfreiheit ist dagegen nach Art. 1 Nr. 1 Buchst. b GrESWG zu gewähren, wenn das Haus bei Abschluß des Kaufvertrages noch nicht bezugsfertig war. Dann hatten die Kläger im Sinne der genannten Vorschrift ein Grundstück mit einem begonnenen Bauvorhaben zum Zwecke der bezugsfertigen Erstellung eines Gebäudes mit nicht mehr als zwei grundsteuerbegünstigten Wohnungen erworben. Zwar setzt Art. 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Halbsatz GrESWG voraus, daß „vom Veräußerer für das Bauvorhaben nicht mehr als die Hälfte der für die Vollendung des Bauvorhabens erforderlichen Baukosten aufgewendet worden ist". Dieser Teil der Vorschrift ist jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar. a) Die Beschränkung der Steuerbefreiung auf den Erwerb solcher Grundstücke mit Wohngebäuden, für welche bisher nicht mehr als die Hälfte der gesamten erforderlichen Baukosten aufgewendet worden ist, soll erkennbar Steuerumgehungen verhindern. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a GrESWG begünstigt zwar unter anderem den Erwerb von unbebauten Grundstücken zur Errichtung von Mietwohnhäusern, d.h. von Wohngebäuden mit mehr als zwei grundsteuerbequnstigten Wohnungen und mindestens 66 2/3 v.H. grundsteuerbeqtinstiqter Grundfläche: der erste Erwerb von Grundstücken mit solchen fertiggestellten Gebäuden ist dacegen nicht steuerfrei. Diese gesetzliche Regelung soll nicht dadurch umgangen werden können, daß das Grundstück kurz vor der Fertigstellung des Hauses weiterveräußert wird. Der 2. Halbsatz des Art. 1 Nr. 1 Buchst. b GrESWG dient diesem Zweck. Das ergibt MittBayNot 1981 Heft 3/4 157 sich ausdrücklich aus der Begründung zu dem Änderungsgesetz vom 12. November 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1958 S. 330), durch welches Art. 1 Nr. 1 Buchst. b GrESWG eingeführt wurde (vgl. Bayerischer Landtag, 3. Legislaturperiode, Beilage 3896 S. 6 linke Spalte oben). Danach sollte verhindert werden, „daß die Vergünstigung zu Umgehungszwecken ausgenutzt wird (z.B. ein Mietwohngrundstück, dessen Weiterveräußerung nach den Bestimmungen des GrESWG keine Steuerfreiheit genießt, dadurch steuerfrei übertragen wird, daß der Verkäufer es in fast fertiggestelltem Zustand veräußert und der Käufer lediglich noch unwesentliche Abschlußarbeiten vornimmt)". Für den vorliegenden Fall trifft dieser Gesetzeszweck nicht zu; denn bei Grundstücken mit Gebäuden, die nicht mehr als zwei grundsteuerbegünstigte Wohnungen enthalten, ist im Gegensatz zu Grundstücken mit mehr als zwei grundsteuerbegünstigten Wohnungen auch der erste Erwerb steuerfrei (Art. 1 Nr. 4). b) Wollte man Art. 1 Nr. 1 Buchst. b GrESWG wörtlich auslegen, d.h. auch den 2. Halbsatz auf Fälle der vorliegenden Art anwenden, dann ließe sich die Vorschrift nicht in den Zusammenhang mit Art. 1 Nr. 1 Buchst. a und Art. 1 Nr. 4 GrESWG einordnen; denn dann wäre zwar der Erwerb eines unbebauten Grundstückes zur Errichtung eines Hauses mit nicht mehr als zwei grundsteuerbegünstigten Wohnungen (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a GrESWG), der erste Erwerb eines Grundstückes mit einem solchen fertigen Gebäude (Art. 1 Nr. 4 GrESWG), nicht aber der Erwerb eines Grundstückes mit einem fast fertiggestellten Gebäude der genannten Art grunderwerbsteuerbegünstigt. Es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, welcher dieses Ergebnis rechtfertigen könnte. Die wörtliche Auslegung einer Vorschrift hat aber zumindest dort ihre Grenze, wo sie zuungunsten des Steuerzahlers zu sinnwidrigen Ergebnissen führt (vgl. den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom B. Januar 1959 1 BvR 396/55, BVerfGE 9, 89 , 104). Anm. der Schriftleitung: Vgl. hierzu jedoch das Schreiben des Bayer. Staatsministeri ums der Finanzen vom 10.2.1981, abgedruckt auf S. 163. 39. GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Zur Frage der ununterbrochenen Eigennutzung eines Einfamilienhauses) Ein Einfamilienhaus wird i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG dann ununterbrochen vom Eigentümer bewohnt, wenn in der Wohnung der erforderliche Hausrat bereitgehalten wird und der Nutzende mit einer gewissen Regelmäßigkeit in kürzeren Abständen in das Haus zurückkehrt. BFH, Urteil vom 11.2.1981 — II R 131/80 — BStBl 81 11 330 Aus dem Tatbestand: Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 2. August 1978 erwarben die Kläger als Miteigentümer je zur Hälfte ein bebautes Grundstück in A um insgesamt 95 000 DM Kaufpreis. Die Wohnfläche des Gebäudes beträgt 56 qm. Der Beklagte (das Finanzamt) setzte mit zwei Bescheiden vom 23. November 1978 gegen jeden der Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von 3 325 DM fest. Im Einspruchsverfahren beantragten die Kläger Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern. Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWOG). Sie trugen vor, als Hauptwohnsitz ein firmeneigenes Haus zu bewohnen, welches unmittelbar ah den Betrieb grenze. Mit ihren Kindern würden sie jedoch fortwährend zum Wochenende nach A fahren, zumal diese Zweitwohnung von ihrer Hauptwohnung in nicht allzulanger Zeit erreichbar sei. Die Einsprüche hat das Finanzamt mit dem Hinweis darauf, daß das erworbene Grundstück in einem Ferienhausgebiet liege, zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat der auf Aufhebung der Steuerfestsetzung gerichteten Klage entsprochen. Mit der vom Finanzgericht zugelassenen Revision beantragt das Finanzamt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzu. weisen. Es rügt Verletzung materiellen Rechts. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG ist der Erwerb eines Grundstücks mit einem Einfamilienhaus von der Grunder. werbsteuer ausgenommen, wenn das Gebäude von dem Erwerber, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie binnen fünf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt wird und zu mehr als 66 2/3 v.H. Wohnzwecken dient. Nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts ist das Gebäude, das eine Wohnung enthält, nach seiner bautechnischen Beschaffenheit zum dauernden Wohnen geeignet. 1. Zutreffend hat das Finanzgericht ausgesprochen, der Umstand allein, daß das Grundstück in einem Ferienhausgebiet liegt, stehe der Befreiung nicht entgegen. Auch der Senat hat mit Urteil vom 29. Oktober 1980 11 R 5179 ( BFHE 131, 541 , BStBl 11 1981, 41 = MittBayNot 1981, 92 ) im gleichen Sinn für ein in einem Wochenendhausgebiet belegenes Grundstück erkannt. Auf die Gründe dieses Urteils wird Bezug genommen. Auch nach neuerlicher Überprüfung hält der Senat an dieser für Ferienhausgebiete gleichermaßen geltenden Rechtsansicht fest. 2. Nach den Erklärungen der Kläger kann davon ausgegangen werden, daß sie das Haus während der Fünfjahresfrist für die Dauer von mindestens einem Jahr i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG ununterbrochen bewohnen werden. a) Bewohnt wird eine Wohnung stets dann, wenn der Inhaber in ihr sein Heim hat. Dies setzt voraus, daß die Wohnung mit dem für die ständige Haushaltsführung erforderlichen Hausrat ausgestattet und eingerichtet ist. Daraus ergibt sich, daß das Bewohnen durch den Eigentümer nicht nur im Gegensatz zur Vermietung an Dritte steht, sondern auch im Gegensatz zum bloßen Leerstehenlassen einer Wohnung. Eine leerstehende oder für die Haushaltsführung unzureichend ausgestattete und eingerichtete Wohnung kann nicht bewohnt werden, weil sie nicht ständig als Heim für den Inhaber zur Verfügung steht. b) Die Grunderwerbsteuerbefreiung erfordert weiter, daß die Wohnung mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt wird. Daraus folgt zunächst, daß die Wohnung während eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr bewohnt werden muß. Während dieses Zeitraums darf sie nicht vermietet oder in sonstiger Weise anderen Personen zur Nutzung überlassen werden. Das Bewohnen während der Fünfjahresfrist in kürzeren Zeitabschnitten als einem Jahr würde der Vergünstigung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG entgegenstehen. selbst wenn sich während der Fünfjahresfrist eine Gesamtwohndauer von mehr als einem Jahr ergeben würde. Ununterbrochenes Bewohnen erfordert jedoch nicht ständige Anwesenheit in der Wohnung. Es bedarf keiner Begründung, daß auch ein längerer Krankenhausaufenthalt und eine längere Geschäfts- oder Urlaubsreise das Bewohnen einer Wohnung nicht unterbrechen. Hieraus folgt aber, daß eine Wohnung schon dann ununterbrochen bewohnt wird, wenn der Inhaber mit gewisser Regelmäßigkeit und in kürzeren Zeitabständen in die Wohnung zurückkehrt. Ebenso wie eine Person mehrere Wohnsitze haben kann (vgl. die Begriffsbestimmung in § 8 der Abgabenordnung), ist es auch moglich. daß sie jedenfalls zwei Wohnungen gleichzeitig im regelmaßigen Wechsel ununterbrochen bewohnt. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob die Rückkehr in die Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit `,ittdayNot 1981 Heft 3/4 t Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 04.11.1980 Aktenzeichen: II R 53/77 Erschienen in: MittBayNot 1981, 157-158 Normen in Titel: GrESWG Art. 1 Nr. 1 lit. b