II R 131/80
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 10. Februar 1981 II R 131/80 GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Frage der ununterbrochenen Eigennutzung eines Einfamilienhauses Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau sich ausdrücklich aus der Begründung zu dem Änderungsgesetz vom 12. November 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1958 S. 330), durch welches Art. 1 Nr. 1 Buchst. b GrESWG eingeführt wurde (vgl. Bayerischer Landtag, 3. Legislaturperiode, Beilage 3896 S. 6 linke Spalte oben). Danach sollte verhindert werden, „daß die Vergünstigung zu Umgehungszwecken ausgenutzt wird (z.B. ein Mietwohngrundstück, dessen Weiterveräußerung nach den Bestimmungen des GrESWG keine Steuerfreiheit genießt, dadurch steuerfrei übertragen wird, daß der Verkäufer es in fast fertiggestelltem Zustand veräußert und der Käufer lediglich noch unwesentliche Abschlußarbeiten vornimmt)". Für den vorliegenden Fall trifft dieser Gesetzeszweck nicht zu; denn bei Grundstücken mit Gebäuden, die nicht mehr als zwei grundsteuerbegünstigte Wohnungen enthalten, ist im Gegensatz zu Grundstücken mit mehr als zwei grundsteuerbegünstigten Wohnungen auch der erste Erwerb steuerfrei (Art. 1 Nr. 4). b) Wollte man Art. 1 Nr. 1 Buchst. b GrESWG wörtlich auslegen, d.h. auch den 2. Halbsatz auf Fälle der vorliegenden Art anwenden, dann ließe sich die Vorschrift nicht in den Zusammenhang mit Art. 1 Nr. 1 Buchst. a und Art. 1 Nr. 4 GrESWG einordnen; denn dann wäre zwar der Erwerb eines unbebauten Grundstückes zur Errichtung eines Hauses mit nicht mehr als zwei grundsteuerbegünstigten Wohnungen (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a GrESWG), der erste Erwerb eines Grundstückes mit einem solchen fertigen Gebäude (Art. 1 Nr. 4 GrESWG), nicht aber der Erwerb eines Grundstückes mit einem fast fertiggestellten Gebäude der genannten Art grunderwerbsteuerbegünstigt. Es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, welcher dieses Ergebnis rechtfertigen könnte. Die wörtliche Auslegung einer Vorschrift hat aber zumindest dort ihre Grenze, wo sie zuungunsten des Steuerzahlers zu sinnwidrigen Ergebnissen führt (vgl. den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom B. Januar 1959 1 BvR 396/55, BVerfGE 9, 89 , 104). Anm. der Schriftleitung: Vgl. hierzu jedoch das Schreiben des Bayer. Staatsministeri ums der Finanzen vom 10.2.1981, abgedruckt auf S. 163. 39. GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Zur Frage der ununterbrochenen Eigennutzung eines Einfamilienhauses) Ein Einfamilienhaus wird i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG dann ununterbrochen vom Eigentümer bewohnt, wenn in der Wohnung der erforderliche Hausrat bereitgehalten wird und der Nutzende mit einer gewissen Regelmäßigkeit in kürzeren Abständen in das Haus zurückkehrt. BFH, Urteil vom 11.2.1981 — II R 131/80 — BStBl 81 11 330 Aus dem Tatbestand: Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 2. August 1978 erwarben die Kläger als Miteigentümer je zur Hälfte ein bebautes Grundstück in A um insgesamt 95 000 DM Kaufpreis. Die Wohnfläche des Gebäudes beträgt 56 qm. Der Beklagte (das Finanzamt) setzte mit zwei Bescheiden vom 23. November 1978 gegen jeden der Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von 3 325 DM fest. Im Einspruchsverfahren beantragten die Kläger Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern. Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWOG). Sie trugen vor, als Hauptwohnsitz ein firmeneigenes Haus zu bewohnen, welches unmittelbar ah den Betrieb grenze. Mit ihren Kindern würden sie jedoch fortwährend zum Wochenende nach A fahren, zumal diese Zweitwohnung von ihrer Hauptwohnung in nicht allzulanger Zeit erreichbar sei. Die Einsprüche hat das Finanzamt mit dem Hinweis darauf, daß das erworbene Grundstück in einem Ferienhausgebiet liege, zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat der auf Aufhebung der Steuerfestsetzung gerichteten Klage entsprochen. Mit der vom Finanzgericht zugelassenen Revision beantragt das Finanzamt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzu. weisen. Es rügt Verletzung materiellen Rechts. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG ist der Erwerb eines Grundstücks mit einem Einfamilienhaus von der Grunder. werbsteuer ausgenommen, wenn das Gebäude von dem Erwerber, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie binnen fünf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt wird und zu mehr als 66 2/3 v.H. Wohnzwecken dient. Nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts ist das Gebäude, das eine Wohnung enthält, nach seiner bautechnischen Beschaffenheit zum dauernden Wohnen geeignet. 1. Zutreffend hat das Finanzgericht ausgesprochen, der Umstand allein, daß das Grundstück in einem Ferienhausgebiet liegt, stehe der Befreiung nicht entgegen. Auch der Senat hat mit Urteil vom 29. Oktober 1980 11 R 5179 ( BFHE 131, 541 , BStBl 11 1981, 41 = MittBayNot 1981, 92 ) im gleichen Sinn für ein in einem Wochenendhausgebiet belegenes Grundstück erkannt. Auf die Gründe dieses Urteils wird Bezug genommen. Auch nach neuerlicher Überprüfung hält der Senat an dieser für Ferienhausgebiete gleichermaßen geltenden Rechtsansicht fest. 2. Nach den Erklärungen der Kläger kann davon ausgegangen werden, daß sie das Haus während der Fünfjahresfrist für die Dauer von mindestens einem Jahr i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG ununterbrochen bewohnen werden. a) Bewohnt wird eine Wohnung stets dann, wenn der Inhaber in ihr sein Heim hat. Dies setzt voraus, daß die Wohnung mit dem für die ständige Haushaltsführung erforderlichen Hausrat ausgestattet und eingerichtet ist. Daraus ergibt sich, daß das Bewohnen durch den Eigentümer nicht nur im Gegensatz zur Vermietung an Dritte steht, sondern auch im Gegensatz zum bloßen Leerstehenlassen einer Wohnung. Eine leerstehende oder für die Haushaltsführung unzureichend ausgestattete und eingerichtete Wohnung kann nicht bewohnt werden, weil sie nicht ständig als Heim für den Inhaber zur Verfügung steht. b) Die Grunderwerbsteuerbefreiung erfordert weiter, daß die Wohnung mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt wird. Daraus folgt zunächst, daß die Wohnung während eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr bewohnt werden muß. Während dieses Zeitraums darf sie nicht vermietet oder in sonstiger Weise anderen Personen zur Nutzung überlassen werden. Das Bewohnen während der Fünfjahresfrist in kürzeren Zeitabschnitten als einem Jahr würde der Vergünstigung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG entgegenstehen. selbst wenn sich während der Fünfjahresfrist eine Gesamtwohndauer von mehr als einem Jahr ergeben würde. Ununterbrochenes Bewohnen erfordert jedoch nicht ständige Anwesenheit in der Wohnung. Es bedarf keiner Begründung, daß auch ein längerer Krankenhausaufenthalt und eine längere Geschäfts- oder Urlaubsreise das Bewohnen einer Wohnung nicht unterbrechen. Hieraus folgt aber, daß eine Wohnung schon dann ununterbrochen bewohnt wird, wenn der Inhaber mit gewisser Regelmäßigkeit und in kürzeren Zeitabständen in die Wohnung zurückkehrt. Ebenso wie eine Person mehrere Wohnsitze haben kann (vgl. die Begriffsbestimmung in § 8 der Abgabenordnung), ist es auch moglich. daß sie jedenfalls zwei Wohnungen gleichzeitig im regelmaßigen Wechsel ununterbrochen bewohnt. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob die Rückkehr in die Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit 158 `,tittdayNot 1981 Heft 3/4 zur Nutzung in der arbeitsfreien Zeit geschieht oder ob die Wohnung aus beruflichen Gründen immer wieder aufgesucht wird, weil sie in der Nähe der einzigen oder einer der Arbeitsüberlebenden nichterbenden Ehegatten durch Widerlegung stätten des Inhabers liegt. Die von den Klägern in Aussicht auch widerlegt. Es ist nämlich unbestritten und ganz offengenommene Nutzung steht damit — ihre tatsächliche Durchsichtlich, daß der Verstorbene am 10. August 1978 ein Anfangsvermögen hatte. führung in der Zukunft vorausgesetzt — der (endgültigen) Befreiung nicht entgegen. der Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB zu mindern. Die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB hat das Finanzamt F. 40. ErbStG § 5 Abs. 1; BGB § 1377 Abs. 3 (Das Finanzamt Öffentliches Recht kann die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB widerlegen) beim Ansatz der Zugewinnausgleichsforderung § 1377 Abs. 3 41. GO Art., 75 (Kein Rechtsanspruch des Erwerbers auf Erteilung einer Negativbescheinigung) Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 ErbStG 1974 ist es zulässig, BGB anzuwenden und die Vermutung zu widerlegen, daß das Veräußert eine Gemeinde Grundbesitz und stellt der Bürger. Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt, meister gern. § 5 der Verordnung über die Veräußerung komwenn ein Verzeichnis des Anfangsvermögens fehlt. munaler Vermögensgegenstände fest, daß die Veräußerung nicht unter Wert erfolge, hat der Erwerber keinen Anspruch FG Münster, Beschluß vom 1.7.1980 — III 4414/79 — auf Erteilung einer Bescheinigung der RechtsaufsichtsbehörAus dem Tatbestand: de, daß eine Genehmigung nach Art. 75 GO tatsächlich nicht Die Antragstellerin beerbte am 14. November 1978 ihren im Jahre 1903 geborenen Ehemann, mit dem sie am 10. August 1978 die Ehe geschlossen hatte. Der Ehemann hinterließ ein Vermögen von rd. 3,2 Mio DM. In ihrer ErbSt-Erklärung teilte die Antragstellerin mit, das Anfangsvermögen der Ehegatten sei zu Beginn der Ehe nicht aufgezeichnet worden. Sie verzichte darauf, die gesetzliche Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB zu widerlegen. Da sie selbst im Zeitpunkt des Erbanfalls eigenes Vermögen nicht besessen habe, belaufe sich ihre Zugewinnausgleichsforderung auf 1,6 Mio DM = Hälfte des Endvermögens des verstorbenen Ehemannes. Die Erbschaft sei somit in Höhe dieses Betrags nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfrei. Das Finanzamt folgte dem nicht. erforderlich ist. Ein solcher Anspruch steht lediglich der GeAus den Gründen: Es bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, daß der Erbschaftsteuerbescheid rechtmäßig ist. Die Erbschaft der Antragstellerin kann nicht aufgrund von § 5 Abs. 1 ErbStG in Höhe der Ausgleichsforderung nach § 1371 Abs. 2 BGB steuerfrei gelassen werden. Der Antragstellerin hätte nämlich im Falle des § 1371 Abs. 2 BGB keine Ausgleichsforderung zugestanden. Entgegen der Ansicht des FG München im Beschluß vom 9. Juli 1979 ( EFG 1980, 27 ) ist der Wortlaut des § 5 Abs. 1 ErbStG nicht eindeutig. Er läßt nämlich offen, ob auch das Finanzamt die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB, der über den in § 5 Abs. 1 ErbStG erwähnten § 1371 Abs. 2 BGB gilt, widerlegen kann. Nach Ansicht des Senats gebieten es Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 ErbStG , dem Finanzamt diese Möglichkeit einzuräumen. Sinn und Zweck des § 5 ErbStG ist es, die Ausgleichsforderung freizulassen, weil der überlebende Ehegatte mit dazu beigetragen hat, daß der. Verstorbene überhaupt einen Zugewinn erwirtschaftet hat. § 5 Abs. 1 ErbStG will die Ausgleichsforderung in der richtigen Höhe freilassen. Das wird besonders deutlich daraus, daß entgegen dem ErbStG 1959 nicht mehr ein pauschaler Betrag in Höhe von 1 der Erbschaft frei ist, sondern /4 die nach § 1371 Abs. 2 BGB zu berechnende Ausgleichsforderung. Wenn es aber auf die richtige Ausgleichsforderung ankommt, dann muß es auch dem Finanzamt möglich sein, die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB zu widerlegen. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn es einen anderen, der berechtigt wäre, die Vermutung zu widerlegen, nicht gibt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt es nicht darauf an, ob sie meinde selbst zu. (Leitsatz nicht amtlich) BayVGH, Beschluß vom 16.12.1980 — 295 IV 76 — mitgeteilt von Notar Georg Meier-Kraut, Rotthalmünster Aus dem Tatbestand: Gegenstand der Verwaltungsstreitsache ist eine Verpflichtung des Beklagten (Landratsamt), den Klägern die Genehmigungsfreiheit eines Grundstücksverkaufs durch die Gemeinde K. zu bescheinigen oder über die Genehmigung zu entscheiden. Mit notariellem Vertrag vom 27. März 1975 kauften die Kläger von der Gemeinde K. aus den Grundstücken FI.Nrn. 304114 und 303110, Gemarkung K., eine Teilfläche von ca. 480 qm zum Preis von 4,— DM pro qm, also insgesamt zum Preis von 1.920,— DM. In Nr. IX des Vertrages wurden die Kläger darauf hingewiesen, daß auf der verkauften Fläche keinerlei genehmigungspflichtige Baulichkeiten errichtet werden dürfen und die Vertragsfläche demgemäß nur als Garten genutzt werden darf. In Nr. XI Nr. 4 bekundeten die Vertragsparteien ihre Kenntnis, daß zum Vertrag möglicherweise eine Genehmigung nach Art. 75 GO erforderlich sei. Im Anschluß daran stellte der 1. Bürgermeister der Gemeinde K. gemäß § 5 der Verordnung über die Veräußerung kommunaler Vermögensgegenstände vom 7. Juni 1974 (GVBl S. 270) in der Urkunde fest, daß die Veräußerung nicht unter Wert erfolge und ihm nichts bekannt sei, daß die Käufer zu dem in § 3 Ziff. 5 b dieser Verordnung genannten Personenkreis gehörten. Zugunsten der Kläger wurde eine Auflassungsvormerkung bewilligt. Mit Schreiben vom 6. Mai 1975 beantragte der Kläger zu 1. beim Landratsamt P. die Erteilung einer Genehmigung gemäß Art. 75 GO bzw. — soweit eine Genehmigungspflicht nicht bestehen sollte — die Erteilung einer entsprechenden Negativbescheinigung. In einem Schreiben vom 13. Mai 1975 teilte das Landratsamt P. dem Kläger zu 1. mit, daß es ausreiche, wenn der 1. Bürgermeister der Gemeinde K. zum Inhalt der Urkunde mache, daß der Kaufvertrag vom 27. März 1975 genehmigungsfrei sei und der vereinbarte Kaufpreis den in der Gemeinde K. in vergleichbaren Fällen gezahlten Quadratmeterpreisen entspreche. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 1975 erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, zu dem Grundstücksverkauf der Gemeinde K. an die Kläger zu bescheinigen, daß eine Genehmigung nach Art. 75 GO nicht erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 1975 in vollem Umfang ab. Gegen das Urteil legten die Kläger Berufung ein. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: die Vermutung gelten lassen will; denn zivilrechtlich greift die Die Klage ist nicht begründet. weil den Klägern keine subjektiVermutung nicht ein, weil sie Erbin geworden ist und der Zuve Rechtsposition zusteht, aus der heraus die behaupteten gewinn über § 1371 Abs. 1 BGB pauschal abgegolten wird. Ansprüche gegen den Beklagten hergeleitet werden können. Aus dem gleichen Grunde kommt es auch nicht auf das VerHervorzuheben ist dabei, daß sich der Betroffene nur dann halten der Erben an, die im Falle des § 1371 Abs. 2 BGB ein Inmit Erfolg auf die Verletzung einer Norm berufen kann, wenn teresse daran haben könnten, die Ausgleichsforderung des diese gerade den Schutz seiner persönlichen Rechtsstellung MittBayNot 1981 Heft 3/4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 10.02.1981 Aktenzeichen: II R 131/80 Erschienen in: MittBayNot 1981, 158-159 Normen in Titel: GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1