II R 107/78
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 18. Februar 1981 II R 107/78 GrEStEigWoG § 1 Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb eines Vierfamilienhauses Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau der Erwerber oder seine Verwandten in gerader Linie (zufällig) eine Wohnung des Hauses bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages schon bewohnen. Es hängt häufig nicht vorn Willen des Erbbauberechtigten ab, ob und zu welchem Zeitpunkt er das Grundstückseigentum erwerben kann. Darauf ist In dem Urteil II R 132/79 bereits hingewiesen worden. Inwieweit ausnahmsweise § 42 AO 1977 die Versagung des zusätzlichen Freibetrages nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GrEStEigWoG rechtfertigen würde, kann hier dahingestellt bleiben. Der Sachverhalt bietet zu einer solchen Prüfung keinen Anlaß. Anm. d. Schrifti.:Zur Anwendung dieses Urteilsvgl. Hinweis in diesem Heft auf den Erlaß der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.5. 1981_ Steuerecht/Grunderwerbeteuer Grundenverbetetlee betrelang beim Erwerb eines Vlertamillenhauses (BFH, Urteil vorn 18. 2. 1981 - II R 107/78 -BStBI.111981, 331) GrEStEIgWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nm. 1, 2 Der Senat hält an der im Urteil vom 25.8, 1980 II R 21/79 (BFHE 131,93, BStBl II 1980, 728 = MittRhNotK 1980, 211 ) vertretenen Rechteenelcht fest, daß für die (materiell vorläufige) Steuervergünstigung nach § 1 Abs. 1Satz 1 Nm. 1 oder 2 GrEStEigWoG nicht die Nutzung des erworbenen Hauses im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs, sondern die von dem Erwerber beabsichtigte Nutzung als Ein- oder ZweiternWoonhaus maßgebend Ist. Zum Sachverhalt: Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 16. 6. 1977 erwarben die Kläger zusammen mit einem anderen Ehepaar als Miteigentümer zu Je einem Viertel ein bebautes Grundstück in X. Der Gesamtkaufpreis betrug 360 000 DM. Im Gebäude befanden sich vier Wohnungen, Die Erwerber sind In die Metverträge eingetreten. In der Kaufvertragsurkunde beantragten die Kläger Grunderwerbsteuerbefreiung, weil sie das Haus In ein Zweifamilienhaus umbauen und selbst nutzen woliten. Unter Ablehnung des Befreiungsantrages setzte das FA gegen Jeden der Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von je 6650 DM fest. Im Einspruchsverfahren beantragten die Kläger Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG. Die Klage, mit der die Kläger die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf Je 1400 DM begehren, hat das FG abgewiesen. Der BdF ist dem Verfahren beigetreten. Unter Hinweis auf die Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. 11. 1980 (BStBl I 1980, 778 — MittilhNotK 1981, 26) vertritt er die Auffassung, Steuerbefreiung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEtgWoG komme nur in Betracht, wenn ein Grundstück mit einem Zweifamilienhaus zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht werde. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Aus den Gründen: Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG ist auf Antrag von der Grunderwerbsteuer ausgenommen der Erwerb eines Grundstückesmit einem Zweifamilienhaus, wenn mindestens eine Wohnung vom Erwerber, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie binnen fünf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt wird und das Zweifamilienhaus zu mehr als 882/43 v.H. Wohnzwecken dient. Die Befreiung tritt nur ein, soweit der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 300 000 DM nicht übersteigt: dieser für den Erwerb des Grundstücks im ganzen geltende Freibetrag ist beim Erwerb von Miteigentum anteilig zu gewähren (§ 1 Abs. 2 GrEStEigWoG). Mag auch der Eingangssatz der Vorschrift den Schluß nahelegen, daß Steuerbefreiung nur dann in Betracht komme, wenn das auf dem erworbenen Grundstück stehende Gebäude bereits im Erwerbszeitpunkt ein Zweifamilienhaus Ist oder wenn das Erwerbsgrundstück in diesem Zustand zum Gegenstand des Erwerbsgeschäfts gemacht wird, so erweist die Zusammenschau mit den Folgesätzen jedoch, daß die Steuerbefreiung entscheidend von der zukünftigen Nutzung des Erwerbsobjekts abhängig ist. Die Tatbestandsmerkmate für die Befreiung können in wesentlichem Umfang erst nach dem Erwerbsvorgang erfüllt werden. Diese zukünftig zu erfüllenden Tatbestandsmerkmale spiegeln die Zielsetzung des Gesetzes wider, das Wohnen im eigenen Heim (Innerhalb eines Ein- oder Zweifamilienhauses) zu fördern. Angesichts dieser Zweckbestimmung der Befreiung kann nicht allein darauf abgestellt werden, daß das Haus schon in der Hand des Veräußerers ein Ein- oder Zwerfamilienhaus war oder daß die Vertragspartelen des Erwerbsgeschäfts das Grundstück mit einem vom Veräußerer in ein Einfamilienhaus oder ein Zweifamilienhaus umzugestaltendes Gebäude zum Vertragsgegenstand gemacht haben. § 1 Abs. 1 GrEStEigWoG ist vielmehr dahingehend auszulegen, daß er auch die Fälle erfaßt, in denen erst der Erwerber eine Nutzungsänderung im Sinn der Befreiungsvorschrift vornimmt (vgl. das Urteil des Senats vorn 25. 8. 19801IR 21/79, BFHE 131,93, BStBI 11 1980, 728 MittRhNotK 1980, 211 ). Diese Auslegung entspricht der von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß das Grunderwerbsteuerrecht teilweise nicht nur durch statische, sondern auch durch dynamische Betrachtungsweise geprägt wird (Urteil des BFH vom 18.6. 1978 -11 R 117/72, BFHE 119, 306 , 13818111 1976, 645 m.w.N.). Wird ein Vergünstigungstatbestand aber dadurch dynamisch geprägt, daß die Vergünstigung von einem zukünftigen Verhalten, hier von einer zukünftigen Nutzung, abhängig gemacht wird, dann ist es gerechtfertigt, für die Anwendung der Vergünstigungsvorschrift insgesamt auf den Zustand des Grundstücks abzustellen, in den es der Erwerber alsbald versetzt und zum Gegenstand des mit dem Erwerb verfolgten steuerbegünstigten Zweckes macht (BFH-Urteil vom 18.6. 1976 - II R 23/75, BFHE 119, 310 , BStBI II 1976, 647). Die Finanzverwaltungen der Länder mißverstehen die Gesetzesanwendung, wenn sie der Auffassung sind, das Urteil des Senats in BFHE 131,93, BSt61111980, 728 = MitteNotK 1980, 211 stehe „mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht im Einklang" (BStBl 11980, 778 — MittRhNotK 1981, 26 ). Vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind nach Art. 20 Abs. 2 GG an „Gesetz und Recht" gebunden. Mit der Erwähnung des Rechts neben dem Gesetz wird nach allgemeiner Auffassung ein enger Gesetzespositivismus abgelehnt Wenngleich Gesetz und Recht sich im allgemeinen decken, so ist das Recht nicht immer mit der Gesamtheit der geschriebenen Gesetze identisch. Die Aufgabe der Rechtsprechung kann es insbesondere erfordern, Wertvorstellungen, die In den Texten des geschriebenen Gesetzes nur unvollkommen ausgedrückt sind, in einem Akt wertenden Erkennens in Entscheidungen zu realisieren (Entscheidung des BVerfG vom 14.2.1973 - 1 BvR 112/85, BVerfGE 34, 289 , 287). Dieser Aufgabe fühlt sich der Senat mit seiner Entscheidung verpflichtet. Der Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GrEStEigWoG durch den Senat kann nicht entgegengehalten werden, sie führe im Ergebnis zu einer dem Ziel des Gesetzes entgegenstehenden oder nichterwünschten Verringerung der Zahl der Wohnungen. Ausgangspunkt für den Gesetzgeber war global gesehen - etwa so groß wie die Zahl der Haushalte (Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 8/286 S. 11), Dem Gesetz läßt sich dementsprechend nicht entnehmen, daß es die Verringerung der Wohnungszahl ohne Rücksicht auf den Erhaltungswert der vorhandenen einzelnen Wohnung vermeiden wollte. Als Folge des Gesetzes versprach man sich vielmehr erhebliche Impulse für die Stadterneuerung und die Erhaltung älterer Wohngebäude im Hinblick darauf, es zusammen mit dem Eigentumserwerb in zahlreichen Fällen Modernisierungs- und Instandsetzungsinvestitionen durchgeführt werden dürften (Gesetzesbegründung, a.a.O.). Ein Anhaltspunkt dafür, daß ein Anreiz lediglich für bauliche 144 Heft Nr. 6 NittRhNniK Juni 1981 Maßnahmen des Veräußerers zur Schaffung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GrEStEigWoG beschriebenen Objekte gegeben werden sollte, läßt sich nicht finden. Zudem führt die vorn Senat für richtig gehaltene Auslegung der Befreiungsvorschrift in zahlreichen Fällen auch dazu, daß nicht zu Wohnzwecken genutzte Räume (leerstehende Ladenlokale u. a) in Wohnraum umgewandelt werden. Der Senat hält somit an der in BFHE 131, 93 , BStBI II 1980, 728 Q MittRhNotK 1980, 211 vertretenen Rechtsansicht fest Anm. d. Schriftl.: Zur Anwendung dieses Urteils vgl. Hinweis in diesem Heft auf den Erlaß der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.5, 1981. Mitteilungen 1. Steuerrecht/Grunderwerbeteuer - Belegenheft In Wochenendhausgebfet (Fin.Min. Niedersachsen, Erl. v. 9. 2. 1981 -S4512 - 36 - 35) Der BFH hat durch Urteile vom 29. 10. 1980 - II R 5/79 und 11 R 40/78 (BStBI 11 1981, 41 und 43 — MittRhNotK 1981, 51 ) entschieden, der materiell vorläufigen Grunderwerbsteuerbefreiung aua § 1 Abs. 1 GrEStEigWoG stehe es nicht entgegen, daß das erworbene Objekt In einem Wochenendhausgebiet oder in einem Sondergebiet „Kur- und Ferienwohnungen" liegt Es genüge, daß der Erwerber in glaubhafter Weise erklärt, er werde die Bedingung des mindestens einjährigen Bewohnens erfüllen, und dies nach den objektiven Gegebenheiten möglich erscheint Im Hinblick auf diese Rechtsprechung wird Tz. 6.1 des Erlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums vorn 22. 12. 1977 - S 4512 - 36 23 2, zuletzt geändert durch Erlaß vom 10.5. 1979 -S4512- 36 - 32 3, wie folgt neu gefaßt: „6.1 Bei in Wochenendhaus- oder Feriengebieten belegenen Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen ist die baurechtliche Nutzungsbeschränkung kein Versagungsgrund für die beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung. Für eine vorläufige Grunderwerbsteuerbefreiung genügt es, daß der Erwerber in glaubhafter Weise erklärt, er werde die Bedingung der einjährigen ununterbrochenen Nutzung erfüllen und dies nach den objektiven Gegebenheiten möglich erscheint. Die beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung Ist zu versagen, wenn im gesamten Fürehreszeitraum die ununterbrochene Wohnungsnutzung durch den nach dem Gesetz begünstigten Personenkreis durch wiederholte, mindestens einmal im Jahr vorgesehene Fremdvermietung ausgeschlossen ist" Hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung wird auf die Ausführungen zu § 2 (Tz. 5) des Erlasses vom 15.7, 1977 -S 4512 - 36 -32 2 hingewiesen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer. das Einfamilienhaus, eine Wohnung des Zweifamilienhauses oder die Eigentumswohnung vom Erwerber, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie binnen fünf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt wird. Beim Erwerb vermieteter Objekte kommt es vor, daß diese Voraussetzung nicht erfüllt werden kann, weil die Mieterschutzvorschriften (§ 564b Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 565 Abs. 2 BGB) zu beachten sind. Es ist die Frage gestellt worden, ob in solchen Fällen aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Erhebung der Grunderwerbsteuer abgesehen werden kann, wenn dem Erwerber ein berechtigtes Interesse (Eigenbedarf) an der Beendigung des Mietverhältnisses zugestanden werden muß. Hierzu ist zu bemerken, daß bei den parlamentarischen Beratungen des GrEStEigWoG die Frist von fünf Jahren nach eingehender Prüfung ausdrücklich auch unter Berücksichtigung der Kündigungsvorschriften des bürgerlichen Rechts als ausreichend angesehen worden ist Da der Gesetzgeber somit die im Einzelfall eintretenden steuerlichen Folgen bewußt in Kauf genommen hat, sind die Voraussetzungen für einen Steuererlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen in den vorgenannten Fällen nicht gegeben. Dieser Erlaß Ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer ergangen. 3. Steuerrecht/Grunderwerbsteuer - Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der Urteile des BFH vom 18.2. 1981 -11R 107/78 - zu § 1 Abs. 1 Nm. 1, 2 GrEStEIgWoG (BStBl 111981, 331 = 114IttRANotK, In diesem Heft) und vom 3. 12. 1980 -11R 139/79 - zu § 1 Abe. 1 Nr• 4 GrEStEigWoG (BStBl 111981, 328 = MlttRhNotlC, In diesem Heft) Mit Erlassen vom 18. 5. 1981 - BStBI 11981, 336 haben die obersten Finanzbehörden der Länder angeordnet, entsprechend den vorgenannten Urteilen des BFH bei Erwerbsvor gängen zu verfahren, beI denen dies verfahrensrechtlich und möglich ist. Der Erlaß vorn 17. 11. 1980 (BStBI 11980, 776 MittRhNotK 1981, 26 ) ist aufgehoben worden. 2. Steuerrecht/Grunderwerbsteuer - Frlatgerechte Eigennutzung i. S. cL GrEStElgWo0 (Fin,Min. Niedersachsen, Erl. v. 13. 2. 1981-S4512-36-35) Nach § 1 Abs. 1 Nrn, 1 bis 3 GrEStEigWoG Ist u. a. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen, daß NM Nr. 8 MittRhNotK Juni 1981 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 18.02.1981 Aktenzeichen: II R 107/78 Erschienen in: MittRhNotK 1981, 144-145 Normen in Titel: GrEStEigWoG § 1