V ZR 25/79
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. Mai 1981 V ZR 25/79 BGB §§ 705, 1353 ff., GBO §§ 22, 29, 35 Abs. 1 Zum Grundstückserwerbdurch Ehegatten in BGB-Gesellschaft und zum Nachweis der Erbfolge Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau III. Die Beklagte ist somit von ihrer Gewährleistungspflicht nicht frei geworden. Sie haftet für die von den Klägern geltend gemachten und vom Berufungsgericht in diesem Umfang auch festgestellten, überdies von der Beklagten nicht bestrittenen Baumängel und Folgeschäden. Die Ansprüche der Kläger sind nicht verjährt. Weiterer Feststellungen bedarf es nicht. Vgl. hierzu die Ausführungen von Notar Dr. Reithmann, in diesem Heft S. 225. 3. BGB §§ 705, 1353 ff., GBO §§ 22, 29, 35 Abs. 1 (Zum Grundstückserwerb durch Ehegatten in °BGB-Gesellschaft und zum Nachweis der Erbfolge) 1. Ehegatten können sich zum Zweck des Erwerbs und Haltens eines Familienheimes in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen. 2. Der Nachweis der Erbfolge gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist durch Vorlegung der Urschrift oder einer Ausfertigung des Erbscheins zu führen; eine beglaubigte Abschrift des Erbscheins ist auch dann nicht ausreichend, wenn eine Grundbuchberichtigung beantragt wird. Die Vorlegung des Erbscheins kann aber ersetzt werden durch Verweisung auf die Nachlaßakten, sofern diese beim selben Amtsgericht geführt werden. BGH, Beschluß vom 20. 5. 1981 — V ZR 25179 — Aus dem Tatbestand: Die Beteiligte zu 1 und ihr am 24. April 1975 verstorbener Ehemann F. haben durch notariell beurkundeten Vertrag vom 13. Mai 1964 ein noch abzutrennendes Grundstück gekauft. Die Vertragsurkunde enthält hinsichtlich der Käufer den Zusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Grundstück ist der Beteiligten zu 1 und ihrem Ehemann „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" aufgelassen worden; dementsprechend sind sie am 15. September 1966 als Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Grundbuch eingetragen worden. Nach dem Tode des Ehemannes teilten die Beteiligte zu 1 und der Sohn der beiden, der Beteiligte zu 2, in einem gemeinsamen Schreiben dem Grundbuchamt mit, daß der Gesellschaftsanteil des F. auf 'die Beteiligten in ungeteilter Erbengemeinschaft übergegangen sei und daß sie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortsetzten. Zugleich beantragten sie in dem formlosen Schreiben die Berichtigung . des Grundbuchs dahin, daß der Anteil des F. auf sie in ungeteilter Erbengemeinschaft übergegangen sei. Das Nachlaßgericht hat dem Grundbuchamt beglaubigte Abschrift eines Erbscheins vom 26. Mai 1975 übersandt, nach dessen Inhalt F. von den Beteiligten zu je 112 beerbt worden ist. Auf schriftlichen Hinweis des Rechtspflegers darauf, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst gelte, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes besage, teilten die Beteiligten hierzu mit, ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag sei nicht vorhanden, mündliche Vereinbarungen seien nicht getroffen, es gälten die Regeln der §§ 705 ff. BGB . Sie beantragten — in dem wiederum formlosen Schreiben — nunmehr Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß der Anteil des F. auf sie in Gesellschaft bürgerlichen Rechts übergegangen sei. Der Rechtspfleger wies darauf die Berichtigungsanträge zurück. Der eingelegten „Beschwerde" haben Rechtspfleger und Amtsgericht nicht abgeholfen. Das Landgericht hat das nunmehr als Beschwerde geltende Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hält die weitere Beschwerde für begründet und möchte die Sache zu weiterer Veranlassung zurückverweisen. Es sieht sich — und zwar im Zusammenhang mit der Frage, ob überhaupt zwischen der Beteiligten zu 1 und ihrem Ehemann ein Gesellschaftsverhältnis im Sinn der §§ 705 ff. BGB bestand — an einer entsprechenden Entscheidung jedoch gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 10. März 1967, DNotZ 1967, 501 , sowie durch die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 7. April 1966 = FamRZ 1966,442; vom 29. Mai 1974 = WM 1974,947; vom 5. Juli 1974 = WM 1974, 1024 und vom 9. Oktober 1974 = WM 1974, 1162 . Das Oberlandesgericht hat deshalb gemäß § 79 Abs. 2 GBO die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Grundbuchamt zurückverwiesen. Aus den Gründen: I. Die Voraussetzungen für die Vorlegung der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2 GBO sind gegeben. Das vorlegende Gericht will bei Auslegung der (auch) das Grundbuchrecht betreffenden (vgl. RGZ 146, 308, 311) Vorschriften der §§ 705 ff., 1353 BGB von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln abweichen. 11.1. Der Senat sieht keine Bedenken gegen die rechtliche Zu, lässigkeit eines Zusammenschlusses zwischen Eheleuten zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck (nur) die Schaffung eines Familienheimes und dessen gemeinsames Bewohnen ist. Soweit in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 10. März 1967 eine gegenteilige Auffassung zum Ausdruck kommt, kann dem. nicht gefolgt werden (siehe auch die ablehnende Anmerkung von Fassbender, DNotZ 1967, 503 ). Wohl ist eine Zweckvereinbarung im Sinn des § 705 BGB unerläßliche Voraussetzung für das Zustandekommen eines Gesellschaftsverhältnisses; als Gesellschaftszweck kann aber grundsätzlich jeder erlaubte wirtschaftliche oder ideelle Zweck in Betracht kommen. Es ist daher-nicht in Zweifel zu ziehen, daß der Erwerb eines Grundstücks und dessen Halten, Verwalten und Bewohnen Zweck einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sein kann. Auch unterliegen Gesellschaften zwischen Ehegatten insoweit keinen anderen Beurteilungskriterien als Gesellschaften, zu denen sich andere Personen zusammenschließen. Insbesondere können Ehegatten ihre vermögensrechtlichen Beziehungen unabhängig davon gesellschaftsrechtlich ausgestalten, ob dadurch gleichzeitig Verpflichtungen berührt werden, die sich im Prinzip bereits aus den Vorschriften des Familienrechts (§§ 1353, 1360 BGB) ergeben (Schwierigkeiten können insoweit allenfalls bei Gütergemeinschaft auftreten, siehe etwa BGHZ 65,79 [= MittBayNot 1975, 226 = DNotZ 1976, 113 ]). Nach alledem kann Zweck des Zusammenschlusses zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch der Erwerb und das Halten eines nur für die Familie bestimmten Heimes durch Ehegatten sein. Die von dem vorlegenden Gericht angeführten Urteile des Bundesgerichtshofes (siehe oben) stehen dem nicht entgegen. Wie der II. Zivilsenat und — als Nachfolgesenat des IV. Zivilsenats in dem hier interessierenden Zusammenhang — der IX. Zivilsenat auf Anfrage bestätigt haben, besagen diese Urteile nichts zu der hier zur Erörterung stehenden Frage. Vielmehr handelte es sich in den dort zugrundeliegenden Fällen jeweils um Probleme der Ehegatteninnengesellschaft, nämlich um die ganz andere Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen zwischen Ehegatten, die einen Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich geschlossen haben, eine — durch schlüssiges Verhalten zustande gekommene — Innengesellschaft auch dann angenommen werden kann, wenn nach außen hin nur ein Ehegatte im Rechtsverkehr aufgetreten ist, Insoweit ist in jenen Urteilen-ausgesprochen worden, daß es bei derartiger Sachlage an Indizien für die Annahme eines konkludenten Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages fehlt, wenn ein Ehegatte -nur Beiträge leistet, die er ohnehin aus Gründen der ehelichen Lebensgemeinschaft zu leisten verpflichtet ist. 2. Die Gesellschaft zwischen der Beteiligten zu 1 und ihrem Ehemann ist gemäß § 727 Abs. 1 BGB durch den Tod des letzteren aufgelöst worden, da keine abweichenden Vereinbarungen getroffen waren. Das Landgericht hat allerdings in diesem Zusammenhang die Frage einer — gegebenenfalls MittBayNot 1981 Heft 6 - 237 aus den Umständen eines Falles zu entnehmenden — stillschweigenden Vereinbarung nicht ausdrücklich erörtert. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß dieser Gesichtspunkt übersehen worden wäre. Es kann daher auf sich beruhen, welche Sicht insoweit im allgemeinen bei Dauergesellschaften geboten ist (siehe dazu BGB-RGRK, 12. Aufl. § 727 Rdnr. 1 und 6; Soergel/Schultze-von Lasaulx, BGB 10. Aufl. § 727 Rdnr. 12) oder bei Gesellschaften, bei denen es in erster Linie nicht um persönliche Mitwirkung, sondern um Vermögenshingabe geht (BGB-RGRK a.a.O. Rdnr. 1). daher auch nicht eines Nachweises in der Form des § 29 Abs. 1 GBO, sondern nur einer Richtigstellung der tatsächlichen Angaben ( BayObLGZ 1951, 426 , 430 = NJW 1952, 28 ; Horber a.a.O. § 22 Anm. 2 B a). Eine solche Personenidenti- tät ist im vorliegenden Fall gegeben. r c) Wie sich somit aus diesen Ausführungen ergibt, steht entgegen der Ansicht des Landgerichts die Weigerung der Beteiligten, weitere notarielle Beurkundungen zu veranlassen, einem weiteren Tätigwerden des Grundbuchamts nicht entgegen. Sonach ist davon auszugehen, daß mit dem Tod des Ehemannes der Beteiligten zu 1 die Gesellschaft sich in eine Abwicklungsgesellschaft umgewandelt hat, an der neben der Beteiligten zu 1 die Erbengemeinschäft beteiligt war (MünchKomm/Ulmer, BGB § 727 Rdnr. 10). An der Abwicklungsgesellschaft beteiligte Personenwaren sonach die beiden Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Die Abwicklungsgesellschaft ist nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts aufgrund Fortsetzungsbeschlusses der Beteiligten inzwischen allerdings wieder zu einer werbenden Gesellschaft geworden; Mitglieder dieser Gesellschaft sind wiederum die beiden Beteiligten (auch hierzu MünchKommlU/mer, BGB § 705 Rdnr. 10). 4. BGB § 839, KostO §§ 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 (Amtspflichtverletzung des Grundbuchbeamten bei Zurückweisung eines Eintragungsantrags) 3. Mit dem vorlegenden Gericht geht der Senat davon aus, daß das Begehren der Beteiligten vorrangig darauf gerichtet ist, daß neben der Beteiligten zu 1 anstelle des verstorbenen F. der Beteiligte zu 2 eingetragen wird, im Grundbuch also als Eigentümer des Grundstücks beide Beteiligte in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgewiesen werden. Damit würde auch der Rechtslage, wie sie sich nach den obigen Ausführungen inzwischen darstellt, entsprochen. Die formellen Voraussetzungen für eine Eintragung dieses Inhalts liegen nun allerdings noch nicht vollständig vor. a) Zu den formellen Eintragungsvoraussetzungen gehören hier nicht nur der Nachweis für die Fortsetzungsgesellschaft zwischen den Beteiligten, sondern, als Grundlage hierfür, auch der Nachweis der durch den Tod des F. eingetretenen Rechtslage. Diese durch den Tod des Ehemannes der Beteiligten zu 1 entstandene Rechtslage und die dadurch bewirkte Unrichtigkeit des Grundbuchs ist bisher nicht in der erforderlichen Form nachgewiesen worden. Denn gemäß § 35 Abs. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch Erbschein geführt werden. Dies bedeutet, daß der Erbschein in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegt werden muß; eine lediglich beglaubigte Abschrift des Erbscheins, wie sie hier bisher vorliegt, ist im Hinblick auf die gegenüber § 29 GBO speziellere Vorschrift des § 35 GBO auch in einem Fall der Grundbuchberichtigung nicht ausreichend (so auch Horber, GBO 15. Aufl. § 35 Anm. 3 B a; Hesse/Saage/Fischer, GBO 4. Aufl. § 35 Anm. 1 3; a. A. allerdings Meikel/Imhof/Riedel, GBO 6. Aufl. § 35 Anm. 38; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 2. Aufl. § 35 Rdnr. 31; Haegele, Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdnr. 295). Wenn allerdings die Nachlaßakten beim selben Amtsgericht geführt werden,- so kann die Vorlegung des Erb-. scheins auch durch Verweisung auf die Nachlaßakten ersetzt werden (Horber a.a.O. § 35 Anm. 3 B b; Hesse/Saage/Fischer a.a.O; Meikel/Imhof/Riedel a.a.O. § 35 Anm. 31; Haegele a.a.0). b) Was dagegen die Umwandlung der Abwicklungsgesellschaft in eine werbende Gesellschaft betrifft, so bedarf es dann, wenn dies ohne Wechsel in der Person der Gesellschafter vor sich geht, keiner Grundbuchberichtigung und Ein Grundbuchbeamter hat u.U. auch gegenüber dem Empfänger eines Verkaufsangebots die Amtspflicht, ihm vor der Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der. Auflassungsvormerkung Gelegenheit zur Zahlung des Kostenvorschusses zu geben. (Leitsatz nicht amtlich) BGH, Urteil vom. 30.10.1981 - V ZR 190/80 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, weil das Grundbuchamt einen Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zunächst zurückgewiesen und eine später beantragte Zwangshypothek vorher eingetragen hat. Der Kaufmann H., der bei der Klägerin mit mehreren Millionen DM verschuldet war und bereits die Offenbarungsversicherung abgegeben hatte, bot der Klägerin gemäß notarieller, Urkunde vom 2. Januar 1976 unwiderruflich bis zum 31. Dezember 1976 den Verkauf seines Grundstücks in M. an. Der Kaufpreis sollte 1820000 DM betragen, und die Klägerin sollte die auf dem Grundstück eingetragenen Grundpfandrechte in Höhe von 4600000 DM übernehmen. In dem notariellen Angebot heißt es weiter: Zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums ... bewilligen und beantragen hiermit alle Beteiligten schon jetzt, vor Annahme des Angebots, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung gemäß § 883 BGB ... zugunsten der B.-KG (Klägerin). Abschnitt B VIII der Urkunde sieht folgende Kostenregelung vor: Die Notarkosten ... trägt die Käuferin, ebenso die Kosten für die Eintragung und seinerzeitige Löschung der Auflassungsvormerkung der Käuferin. ... Der Verkäufer trägt ... die in Absatz 1 dieser Ziff. VIII genannten Kosten ... soweit die B.-KG annimmt. Unter Abschnitt C heißt es hinsichtlich der Kosten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung: Die Kosten der Eintragung und seinerzeitigen Löschung dieser Auflassungsvormerkung trägt Herr H.; wenn angenommen wird, gilt Absatz B Ziff. VIII. Zur Eintragung der Auflassungsvormerkung übersandte der Notar am 7. Januar 1976 die Urkunde in beglaubigter Abschrift dem Grundbuchamt und teilte mit, er stelle ,,gemäß § 15 GBO Vollzugsantrag, namens aller Antragsberechtigten". Am 12. Januar 1976 übersandte das Grundbuchamt daraufhin dem Verkäufer unmittelbar eine Kostennachricht mit der Aufforderung, binnen einer Frist von zwei Wochen einen Kostenvorschuß in Höhe von 1402,50 DM zu zahlen. Der Vorschuß ging nicht ein. Das Grundbüchamt wies deswegen durch Beschluß vom 1. März 1976 den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung unter Hinweis auf §§ 18 GBO , 8, 130 KostO zurück. Auf die Erinnerung der Beteiligten hob das Amtsgericht diesen Beschluß auf. Die Auflassungsvormerkung wurde eingetragen, jedoch im Range nach einer inzwischen beantragten und eingetragenen Zwangshypothek in Höhe von 39931,44 DM. In notarieller Urkunde vom 10. Dezember 1976 nahm die Klägerin das Kaufvertragsangebot an. Dabei vereinbarten die Beteiligten, daß die Klägerin die Sicherungshypothek nicht übernehme, sondern insoweit MittBayNot 1981 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.05.1981 Aktenzeichen: V ZR 25/79 Erschienen in: MittBayNot 1981, 237 Normen in Titel: BGB §§ 705, 1353 ff., GBO §§ 22, 29, 35 Abs. 1