V ZR 222/80
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 10. Dezember 1981 V ZR 222/80 ErbbauVO §§ 1, 9 Bestellung eines Erbbaurechts für den Grundstückseigentümer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau tragung und ohne Zustimmung des Verkäufers an den Dritten verpfänden, muß dies aber dem Verkäufer anzeigen, §§ 1274, 1204, 1280, 401, 883 BGB . Die Forderung muß materiell-rechtlich der Höhe nach nicht bestimmt sein (Palandt, 40. Aufl. Anm. 3 zu § 1204 BGB ). b) Diese Verpfändung kann bei der Auflassungsvormerkung des Käufers im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen werden ( BayObLGZ 67, 297 ). Die Belastungserklärung bedarf der Form des § 29 GBO (Horber GBO § 26 Anm. 3). Ihr notwendiger Inhalt ist die Bezeichnung des Rechts, die Bezeichnung des neuen Gläubigers und die Erklärung des bisherigen Gläubigers, die den Belastungswillen zum Ausdruck bringt (Meikel-Imhof-Riedel, GBO, Bd. II § 26 Rdnr. 14). c) Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Kammer vor. Denn da materiell-rechtlich die Verpfändung einer Forderung ohne Festlegung einer Höchstgrenze-zulässig ist ( § 1204 BGB ) und diese Verpfändung eintragungsfähig ist ( § 1274, 925 BGB ), kann nicht über den Weg des das Grundbuchverfahren beherrschenden Grundsatzes der Bestimmbarkeit der Belastungen die materielle Rechtslage eingeschränkt werden. In Anbetracht der Tatsache, daß die Verpfändung außerhalb des Grundbuchs wirksam ist und die Grundbucheintragung im Wege der Berichtigung erfolgt, ist demzufolge auch nur die geänderte materielle Rechtslage im Grundbuch zu vermerken, also die Verpfändung des schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruchs und des Anspruchs aus der Auflassung. Der Bestimmtheitsgrundsatz hat demgegenüber zurückzustehen. 2. Die Entscheidung des Amtsgerichts war daher aufzuheben. Das Grundbuchamt hat von seinen in der angefochtenen Zwischenverfügung geäußerten Einwänden Abstand zu nehmen und anderweitig über den Eintragungsantrag zu entscheiden. B. ErbbauVO §§ 1, 9 (Bestellung eines Erbbaurechts für den Grundstückseigentümer) Der Grundstückseigentümer kann ein Erbbaurecht für sich selbst bestellen. Eine Wertsicherungsklausel hinsichtlich des Erbbauzinses kann nicht Teil eines solchen Bestellungsaktes sein. BGH, Urteil vom 11.12.1981 — V ZR 222/80 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Streit der Parteien geht um die Erhöhung eines Erbbauzinses. Die Firma B. bestellte mit notarieller Urkunde vom 11. April 1972 an einem ihr damals gehörenden Grundstück für sich selbst ein Erbbaurecht auf 99 Jahre. Gemäß Ziff. X dieser Urkunde betrug der Erbbauzins jährlich 209.088 DM. Ziff. XX enthält die „Vereinbarung" einer Wertsicherungsklausel, wonach sich der Erbbauzins im gleichen Verhältnis erhöhen oder vermindern soll, in welchem sich der Lebenshaltungskostenindex für mittlere Verbrauchergruppen (4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalte) im Bundesgebiet gegenüber dem Stand vom Januar 1972 verändert. Durch Erklärung an das Grundbuchamt vom 15. April 1972 teilte die Firma B. unter Bezugnahme auf §§8 und 30 WEG das Erbbaurecht in 104 Mitberechtigungsanteile auf, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in dem auf Grund des Erbbaurechts zu errichtenden Gebäude. Mit notariellem Kaufvertrag vom 15. Juli 1974 kauften die Beklagten zu je hälftigem Recht von der Firma B. einen mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbundenen Erbbaurechtsanteil sowie einen die Tiefgarage betreffenden Anteil. In Ziffer IV dieses Vertrages bestätigen die Käufer, den Inhalt des Erbbaurechts, „wie es mit Vertrag vom 11. April 1972 bestellt wurde", zu kennen. Weiter heißt es dort, daß die Käufer mit dem Zeitpunkt des Besitzübergangs in alle Rechte und Pflichten des Erbbaurechtsvertrages eintreten, soweit sie den Vertragsgegenstand betreffen, und sich insbesondere zur Zahlung des Erbbauzinses verpflichten. Durch notariellen Kaufvertrag vom 28. Juli 1975 erwarb die Klägerin das Grundstück von der Firma B. Die Klägerin verlangt von den Beklagten unter Berufung auf die Wertsicherungsklausel in Ziffer XX der Erbbaurechtsbestellung vom 11. April 1972 für die Zeit ab 1. August 1977 einen um 62,06 DM erhöhten monatlichen Erbbauzins. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Verlangen der Klägerin in Höhe eines Betrages von monatlich 58,10 DM für begründet erachtet. Die zugelassene Revision der Beklagten ist hinsichtlich des Anspruchsgrundes ohne Erfolg geblieben; wegen der Anspruchshöhe ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Aus den Gründen: 1.a) Die in Ziffer XX der notariellen Urkunde vom 11. April 1972 über die Erbbaurechtsbestellung enthaltene Wertsicherungsklausel entbehrt nicht etwa schon deshalb der Wirksamkeit, weil dem Bestellungsakt insgesamt die Anerkennung zu versagen wäre. Auf der Grundlage der Entscheidungen RGZ 142,231 und BGHZ 41, 209 [= DNotZ 1964, 493 ] ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht (ebenso OLG Düsseldorf NJW 1957, 1194 ) und der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum (s.- statt vieler die Nachweisangaben beiIngenstau, Erbbaurecht 5. Aufl. § 1 Rdnr. 30 und bei SoergellBaur, BGB 11. Aufl. ErbbauVO § 1 Rdnr. 3) die Bestellung eines Erbbaurechts für den Grundstückseigentümer selbst für zulässig zu erachten. Ebensowenig wie das Bürgerliche Gesetzbuch hinsichtlich beschränkter dinglicher Rechte im allgemeinen, schließt die Erbbaurechtsverordnung speziell für das Erbbaurecht dessen Bestehen an einem Grundstück des Berechtigten aus, wie schon aus den Bestimmungen über den Heimfall des Erbbaurechts und über ein Kaufrecht des. Erbbauberechtigten (§ 2 Nr. 4 und 7 ErbbauVO) folgt. Auch ein Bedürfnis (im Sinn von BGHZ 41, 209, 211) dafür, von vorneherein die Bestellung eines Erbbaurechts für den Grundstückseigentümer zuzulassen, liegt auf der Hand. Denn Eigentümer-Erbbaurechte sind im allgemeinen nur als Durchgangsform gedacht. Es bringt dann im Rahmen von Bauvorhaben erhebliche Erleichterungen für die Finanzierung mit sich, wenn alsbald das Erbbaurecht als Belastungsobjekt zur Verfügung steht und nicht etwa nur das Grundstück, auf dem die Belastung doch nicht endgültig verbleiben soll. Weitere Erleichterungen ergeben sich dadurch, daß — in Verbindung mit den durch § 30 Abs. 2, §8 WEG gebotenen Möglichkeiten — dann alsbald auch eine gesonderte Belastung der einzelnen Erbbaurechtsanteile erfolgen kann (s. dazu auch die eingehenden Darlegungen in dem angeführten Urteil des OLG Düsseldorf). b) Was nun die in Ziffer-XX der Erbbaurechtsbestellung enthaltene Wertsicherungsklausel betrifft, so ist zwar dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu folgen, daß insoweit von der Firma B. nur eine schuldrechtliche Wirkung gewollt gewesen sei, wie anders rechtlich auch nicht zulässig ( BGHZ 22, 220 , 222, 223[= DNotZ 1957, 300 ; vgl. hierzu auch Weitnauer DNotZ 1957, 295 ]). Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, auch insoweit müsse dem Grundstückseigentümer von vorneherein — also noch in ausschließlich eigener Rechtszuständigkeit — eine abschließende Regelung einschließlich der Begründung vertraglicher Ansprüche gegen sich selbst möglich sein. Hierbei wird dem Unterschied zwischen dingliMittBayNot 1982 Heft 3 127 chen und schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen nicht hinreichend Rechnung getragen; für die Entstehung eines Schuldverhältnisses nämlich ist Voraussetzung, daß ein Gläubiger und ein Schuldner vorhanden sind („niemand kann sein eigener Schuldner sein", BGHZ 48, 214 , 218 [= DNotZ 1968, 102 ]). Das Berufungsgericht irrt auch, wenn es meint, seine Ansicht finde eine Stütze in dem Senatsurteil vom 20. März 1964, V ZR 46/63, WM 1964, 561 ; denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war das Erbbaurecht von der Grundstückseigentümerin nicht etwa für sich selbst bestellt worden. Eine ganze andere Frage ist, ob bei nachträglicher Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Personen ein Erlöschen der Forderung durch diese Konfusion in bestimmten Fällen nicht eintritt (zu den gesetzlichen Ausnahmeregelungen s. die Übersicht in MünchKomm/Heinrichs, Vorbem. vor § 362 Rdnr. 4; s. weiter auch das bereits erwähnte Urteil BGHZ 48, 214 ). Die Vorschriften des § 8 WEG und in Verbindung damit auch des §30 Abs. 2 WEG sind nicht etwa ein Beispiel für ein vom Gesetz zugelassenes Zusammenfallen von Gläubiger und Schuldner bereits bei Begründung des Schuldverhältnisses; denn diese Vorschriften beziehen sich nur auf solche Regelungen, die zum Inhalt des dinglichen Rechts gemacht werden (§8 Abs. 2 i.V.m. §5 Abs. 4 WEG ). c) Auf Grund der in Ziffer IV des Kaufvertrags vom 15. Juli 1974 entlialtenen Vereinbarung, daß der Käufer „in alle Rechte und Pflichten des Erbbaurechtsvertrages" eintritt, soweit sie den Vertragsgegenstand betreffen, und er sich insbesondere zur Zahlung des Erbbauzinses verpflichtet, ist aber jedenfalls auch die Ziffer XX der Erbbaurechtsbestellungsurkunde, also die Wertsicherungsklausel, Inhalt des zwischen der Firma B. und den Beklagten. geschlossenen Kaufvertrages geworden. Denn es ist davon auszugehen — sei es im Wege der Auslegung ( § 157 BGB ) oder der Umdeutung ( § 140 BGB ) —, daß es den Parteien des Kaufvertrages vom 15. Juli 1974 nicht entscheidend darauf ankam, daß die Käufer in bereits anderweit begründete (Rechte und) Verpflichtungen eintraten, sondern darauf, daß jedenfalls die einschlägigen Teile der Erbbaurechtsbestellungsurkunde Geltung zwischen den Kaufvertragsparteien erhielten. Die Ansprüche, die die Firma B. aus der mit den Beklagten (in dem Kaufvertrag vom 15. Juli 1974) vereinbarten Wertsicherungsklausel erlangt hatte, sind gem. dem Kaufvertrag vom 28. Juli 1975 auf die Klägerin übergegangen. 2. Ansatzpunkt für die Prüfung der Anspruchshöhe muß die vertragliche Anpassungsregelung sein; hieran anzuschließen hat sich dann die weitere Prüfung, inwieweit dem vertraglichen Anspruch die durch §9a Abs. 1 ErbbauVO gezogenen Billigkeitsschranken entgegenstehen ( BGHZ 75, 279 , 283 [= DNotZ 1980, 315 ]). a) Was den nach den vertraglichen Vereinbarungen zeitlich maßgebenden Bezugspunkt betrifft, so kommt es allerdings nicht darauf an, daß — nach den Ausführungen oben unter 1. c) — erst mit dem Abschluß des Kaufvertrags zwischen der Firma B. und den Beklagten, also erst am 15. Juli 1974, auch die Wertsicherungsklausel vereinbart worden ist. Entscheidend ist vielmehr, daß nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung der Lebenshaltungskostenindex nach dem Stande von Januar 1974 = 134,3 (auf der Basis 1962 = 100) Anknüpfungspunkt sein sollte (wegen der sich aus §9a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO ergebenden Einschränkung s. nachfolgend unter b). Auf dieser Ausgangsindexzahl beruht die Berechnung des Berufungsgerichts. b) Im Rahmen der nach §9a Abs. 1 ErbbauVO anzustellenden Billigkeitsprüfung sind nun aber andere Kriterien maßgebend, die im vorliegenden Fall zu einer Beschränkung des vertraglichen Erhöhungsanspruchs führen: Zeitlicher Bezugspunkt ist nach §9a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; Erhöhungsmaßstab Ist die seither eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. Da die Wertsicherungsklausel, wie ausgeführt, im vorliegenden Fall erst am 15. Juli 1974 (Abschluß des Kaufvertrages zwischen der Firma B. und den Beklagten) vereinbart worden ist, ist dies auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sinn des § 9a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO ( BGHZ 68, 152 [_ DNotZ 1977, 632 ]). (Wird ausgeführt). 3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es zum Nachteil des Beklagten erkannt hat, in diesem Umfang ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 9. ErbbauVO §7 (Zur Zulässigkeit der Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts) Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung eines Erbbaurechts und eine hierzu erforderliche Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Erwerber des Rechts einer Erhöhung des Erbbauzinses zustimmt. (Leitsatz nicht amtlich) LG Memmingen, Beschluß vom 18.3.1982 — 4 T 291/82 — mitgeteilt von Dr. Klaus Kirchknopf, Richter am LG Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 09.03.1978 überließ der Beteiligte zu 2) der Beteiligten zu 1) sein Erbbaurecht, das auf dem Grundstück der Beteiligten zu 4) lastet. Ziffer Xl. der Urkunde lautet wie folgt: „Die Erwerberin übernimmt anstelle des Veräußerers den auf den Vertragsgegenstand treffenden Erbbauzins in der derzeitigen Höhe, und zwar ebenfalls vom 01. März 1978 an. Im übrigen ist der Erwerberin der Inhalt des Erbbaurechtsvertrages vom 22. Oktober 1959, sowie des Erbbaurechts, bekannt.” Im in der Urkunde erwähnten Erbbaurechtsvertrag vom 24.09.1958/ 22.12.1959 wurde ein jährlicher Erbbauzins von DM 165,— oder wahlweise 8 Zentner Weizen vereinbart; eine Anpassung erfolgte bisher nicht. Mit Schreiben vom 14.10.1980 beantragte der Urkundsnotar namens der Beteiligten beim Amtsgericht, die Zustimmung des Eigentümers gemäß §7 ErbbRVO zu ersetzen. Er legte vor ein Schreiben der Beteiligten zu 3) an ihn vom 04.04.1978, in dem es heißt: „In vorbezeichneter Sache können wir erst nach Klärung der Frage über die Erhöhung des jährlichen Erbbauzinses eine endgültige Entscheidung treffen". Er legte weiter vor ein Schreiben der Beteiligten zu 3) vom 04.04.1978 an die Beteiligte zu 1). Darin wurde darauf hingewiesen, daß die Höhe des Erbbauzinses an die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse angepaßt werden müsse. Dies beruhe auf dem Grundsatz der Vertragstreue, wie er auch in §9a ErbbRVO zum Ausdruck komme. Sie könne das Grundstück aber auch käuflich erwerben oder tauschen. Anschließend heißt es: „Die Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin zum Überlassungsvertrag vom 09.03.1978 können wir als Stiftungsaufsichtsbehörde erst dann genehmigen, wenn uns die neue Erbbauberechtigte eine schriftliche, verbindliche Verpflichtungserklärung über die Bezahlung eines jährlichen Erbbauzinses von DM 300,— ab 01.07.1978, zahlbar zum 01.10.1978, vorlegt." Der Notar wies darauf hin, daß die Voraussetzungen des § 7 ErbbRVO unzweifelhaft vorlägen und das Verlangen der Beteiligten zu 3) rechtswidrig wäre; die Zustimmung des Veräußerers dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Erwerber in die Vereinbarung zusätzlicher Verpflichtungen einwillige. MittBayNot 1982 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 10.12.1981 Aktenzeichen: V ZR 222/80 Erschienen in: MittBayNot 1982, 127 Normen in Titel: ErbbauVO §§ 1, 9