V ZR 96/81
ag, Entscheidung vom
1mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 01. Juli 1982 BReg. 2 Z 45/82 BGB §§ 1018, 1090; GBO § 18 Zur Unzulässigkeit einer Dienstbarkeit mit indirekter Wärmeenergiebezugsverpflichtung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Das Grundbuchamt darf eine Eintragung nur dann vornehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragung vorliegen. Dabei hat es darüber zu wachen, daß das Grundbuch seinen Zweck erfüllen kann und nicht unrichtig wird. Bei Eintragungen, die auf Antrag erfolgen ( § 13 GBO ), hat das Grundbuchamt ihm bekannte Tatsachen, die zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führen würden, zu beachten und gegebenenfalls den Eintragungsantrag abzulehnen (Horber, GBO, 15. Auflage, Grundzüge 7 B vor § 13). Nachdem das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 5.2. 1982 den Beteiligten zu 1) auf die fehlende Erwerbsfähigkeit der U. Grundstücksverwaltungs-KG in Gründung hingewiesen und der Beteiligte zu 1) nicht für Abhilfe gesorgt hatte, sind die am 1.2. 1982 eingegangenen Eintragungsanträge mit Recht abgelehnt worden. Es fehlt die Erwerbsfähigkeit der U. Grundstücksverwaltungs-KG in Gründung. Das Grundbuchamt hat die Erwerbsfähigkeit des von der beantragten Eintragung Begünstigten zu prüfen (Horber, a.a.O., § 19 Anm. 6). Aus den notariellen Urkunden vom 21. 12. 1981 und dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, daß die von den Auflassungsvormerkungen begünstigte Kommanditgesellschaft sich im Gründungsstadium befindet, kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB betreibt und nicht im Handelsregister eingetragen ist. Eine derartige Gesellschaft wird erst durch die Eintragung ins Handelsregister zur Kommanditgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 123 Abs. 2 HGB) und besteht bis dahin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Vor der Eintragung ins Handelsregister kann sie gemäß §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB als Kommanditgesellschaft keine Rechte erwerben, so daß die Erwerbsunfähigkeit der Kommanditgesellschaft in Gründung offenkundig Ist. Das Grundbuch wäre unrichtig, wenn die Auflassungsvormerkungen zu Gunsten der KG in Gründung eingetragen würden, was das Grundbuchamt zu verhindern hat. Ob der Käuferin aus der notariellen Urkunde Nr. 890/1981 überhaupt ein vormerkungsfähiger Anspruch entstanden ist, erscheint zweifelhaft. Diese Frage braucht hier jedoch nicht beantwortet zu werden. Es kann ferner offenbleiben, ob die bis zur Eintragung ins Handelsregister bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts wirksam durch ihren vertretungsberechtigten Gesellschafter H. U. vormerkungsfähige Rechte aus den notariellen Urkunden erworben hat, denn nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern die U. Grundstücksverwaltungs-KG in Gründung soll als Begünstigte ins Grundbuch eingetragen werden. Auch ist die Kommanditgesellschaft — anders als in dem vom Landgericht Essen (Beschluß vom 25.2. 1971 — 1 T 61/71 -) entschiedenen Fall, nicht während des Grundbuchverfahrens ins Handelsregister eingetragen und damit erwerbsfähig geworden. Der Beschwerdekammer stellt sich daher nicht die Frage, ob zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer daraus im Laufe des Grundbuchverfahrens entstandenen Kommanditgesellschaft Identität besteht. Die Kammer vermag die grundbuchrechtlich erforderliche Erwerbsfähigkeit einer Gesellschaft, die als Kommanditgesellschaft ausgelegt ist; kein Handelsgewerbe betreibt und nicht ins Handelsregister eingetragen ist, grundsätzlich nicht zu bejahen (a. A. Palandt-Bassenge, BGB, 40. Auflage, § 883 Anm. 2 c), denn anders als eine in Gründung befindliche Kapitalgesellschaft, besteht die in Gründung befindliche Kommanditgesellschaft als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und ist als solche in der Lage, rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Deswegen scheidet eine entsprechende Anwendung der von der Rechtsprechung zur Erwerbsfähigkeit der GmbH in Gründung entwickelten Grundsätze aus (vgl. dazu BGHZ 45, 338 ff., 347 [= DNotZ 1967, 381 ]; BayObLG Rpfleger 1979, 303 [= DNotZ 1979, 502 ]. Die Kammer verkennt nicht, daß es sich bei einer Vormerkung um eine vorläufige Eintragung handelt und daß durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung kein dingliches' Recht für den Begünstigten begründet wird, ihm auch kein bedingtes dingliches Recht verschafft wird und für den schuldrechtlichen Anspruch die Bestimmbarkeit des Gläubigers nach sachlichen Merkmalen genügt. Die herrschende Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum qualifiziert die VorGmbH, die ihre Eintragung ins Handelsregister betreibt, als Rechtsgemeinschaft eigener Art, auf die das GmbH-Recht anzuwenden ist, soweit es nicht die Eintragung voraussetzt oder nicht spezielle Gründungsvorschriften eingreifen ( BGHZ 51, 30 ff., 32 [= DNotZ 1969, 373 ]; Scholz-Winter, GmbH-Gesetz, 6. Auflage, § 11 Rdnr. 2). Die Vor-GmbH wird daher rechtlich im wesentlichen bereits wie eine GmbH behandelt und kann durch den bestellten Geschäftsführer schuldrechtlich berechtigt und verpflichtet werden. Im Gegensatz dazu stellt die Kommanditgesellschaft in Gründung keine unter das Recht der Kommanditgesellschaft fallende Vorgesellschaft, sondern eine eigenständige Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar, auf welche die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und nicht die des Handelsgesetzbuches Anwendung finden. Durch Handlung des vertretungsberechtigten Gesellschafters wird daher nicht die KG in Gründung, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts berechtigt und verpflichtet, so daß diese Gläubigerin der vorzumerkenden Ansprüche wird. Die Vormerkungen könnten daher allenfalls zu Gunsten der BGB-Gesellschaft ins Grundbuch eingetragen werden. Sollte später die Kommanditgesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister gelangen, so wäre möglicherweise — worüber hier jedoch nicht abschließend zu entscheiden ist — ohne neue Auflassung im Wege der Grundbuchberichtigung die KG einzutragen (KG JFG 12, 279 ff., 281). Nach allem ist somit die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen. 4. BGB §§ 1018, 1090; GBO § 18 (Zur Unzulässigkeit einer Dienstbarkeit mit indirekter Wärmeenergiebezugsverpflichtung) Die Verpflichtung zur Unterlassung bestimmter Handlungen auf dem Grundstück (§ 1018 2. Alternative BGB) kann dann nicht Inhalt einer (Unterlassungs-)Dienstbarkeit sein, wenn das Verbot für den Grundstückseigentümer praktisch die gleiche Wirkung äußert wie die (positive) Verpflichtung zur Vornahme der hiernach allein noch erlaubten Handlungen. Die Verpflichtung des Eigentümers, die Beheizung seines Anwesens mit festen und flüssigen Brennstoffen (Kohle, Heizöl) zu unterlassen, kann, wenn demnach nur eine Wärmeenergieversorgung über bestimmte — vom Dienstbarkeitsberechtigten zu liefernde — Energiequellen (Strom, Gas) in Frage kommt, nicht Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein. BayObLG, Beschluß vom 1. 7. 1982 — BReg. 2 Z 45/82 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG und von Notar Dr. Wolfgang Rein!, München Aus dem Tatbestand. 1. Mit notarieller Urkunde vom 25. 9. 1980 verkaufte die Beteiligte zu 1) eine Reihe ihr gehörender Grundstücke an die Beteiligte zu 2). Die Beteiligten erklärten die Auflassung. Nach der notariellen Urkunde 242 MittBayNot 1982 Heft 5/6 ist vorgesehen, daß die Beteiligte zu 2) auf der Vertragsfläche 21 Hauseinheiten errichtet und diese an von der Beteiligten zu 1) ausgeloste Bewerber weiterüberträgt. Abschnitt X der notariellen Urkunde vom 25. 9. 1980 lautet: „Der Käufer verpflichtet sich, bei Errichtung der geplanten 21,Hauseinheiten die Energieversorgung durch Erdgas oder Nachtstrom vorzunehmen und eine Beheizung mit festen und flüssigen Brennstoffen (Kohle, Heizöl) zu unterlassen. Zur Sicherung der Wärmeversorgung mit Erdgas oder Nachtstrom wird zugunsten der Stadt M. folgende Dienstbarkeit bestellt: 1. Der jeweilige Grundstückseigentümer verpflichtet sich, im Interesse der Luftreinhaltung auf dem Grundstück eine Beheizung mit festen und flüssigen Brennstoffen (Kohle, Heizöl) zu unterlassen. la. Der Käufer gestattet der Stadt M. — im folgenden kurz „Stadt" genannt — das vorbezeichnete Grundstück derart zu benutzen, daß die Stadt Gasleitungen mit dazugehörigen Einrichtungen einlegen und dort belassen, betreiben und instandhalten darf. Zu diesem Zweck wird der Stadt erlaubt, das Grundstück jederzeit durch ihre mit Ausweis versehenen Beauftragten betreten und erforderlichenfalls befahren zu lassen. 2. Der Käufer wird alle Maßnahmen unterlassen, die den Bestand und den Betrieb der Gasleitungen mit dazugehörigen Einrichtungen gefährden könnten ... 3. 4. Der Käufer bestellt der Stadt zur Sicherung der unter la, 1. und 2. eingeräumten Rechte eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und bewilligt und beantragt deren Eintragung in das Grundbuch an nächstoffener Rangstelle unter Verzicht auf Vollzugsmitteilung.... Die Ausübung der Dienstbarkeit kann Dritten überlassen werden." 2. Am 6. 10. und 2. 11. 1981 beantragte der Urkundsnotar gemäß § 15 GBO namens der Beteiligten den Vollzug von Abschnitt X Nummer 4 seiner Urkunde vom 25. 9. 1980 mit dem Inhalt gemäß Abschnitt X Nummern 1, la und 2. Daraufhin erließ die Rechtspflegerin beim Amtsgericht — Grundbuchamt — am 4. 11. 1981 eine Zwischenverfügung. Es heißt dort, dem Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit könne nicht in vollem Umfang stattgegeben werden. Hiergegen richtete sich die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 28. 12. 1981. Grundbuchrechtspflegerin und Grundbuchrichter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Nach Vorlage hat das Landgericht München 1 mit Beschluß vom 23. 3. 1982 die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Beschluß des Landgerichts vom 23.3. 1982 richtet sich die von der Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 30. 4. 1982 eingelegte weitere Beschwerde. Aus den Gründen: 1. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 78, 80 Abs. 1 Satz 3 GBO zulässig eingelegt. Der Form des § 29 Abs. 3 GBO bedarf die weitere Beschwerde, da sie keine Eintragungsunterlage ist, nicht ( BayObLGZ 1957, 217 /220; Senatsbeschluß vom 7.5. 1982 BReg. 2 Z 70/81; Kuntze/Ertl/HerrmannlEickmann — KEHE — Grundbuchrecht 2. Aufl. Rdnr. 12, Horber GBO 15. Aufl. Anm. 3 b a, je zu § 80). Die Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters oder wie hier des zuständigen Stadtdirektors genügt daher (BGH LM § 72 JWG Nr. 1; BayObLGZ 1956, 196 /198; 1959, 301/304, 1973, 318/319; KEHE aaO; vgl. auch BGHZ 48, 88 /92 ff.). 2. ... 3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. a) Nicht erörtert hat das Landgericht die Frage, ob die — von ihm bestätigte - Zwischenverfügung des Grundbuchamts aus formellen Gründen zu beanstanden ist. (Wird ausgeführt) b) Auch in sachlicher Hinsicht ist die Zwischenverfügung zu Recht ergangen. MittBayNot 1982 Heft 516 aa) Der Hinweis des Landgerichts auf § 1019 BGB trifft allerdings nicht zu. Soweit das Landgericht insoweit darauf abstellt, das Unterlassen bestimmter Heizarten biete für das herrschende Grundstück keinen Vorteil, wird übersehen, daß im vorliegenden Fall nicht Grunddienstbarkeiten, sondern beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der Beteiligten zu 1) im Grundbuch eingetragen werden sollen. Wie aus § 1090 Abs. 2 BGB hervorgeht, ist § 1019 BGB aber auf die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht anwendbar. Es genügt also insoweit, auch wenn die beschränkte persönliche Dienstbarkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zustehen soll, jeder rechtsschutzwürdige, mit Mitteln des Privatrechts verfolgte Zweck oder Vorteil, auch wenn hiermit öffentliche Interessen geschützt werden sollen ( RGZ 111, 384 /392; 159, 193/197f.; BGHZ 41, 209/211 [= DNotZ 1964, 493 ]; BayObLGZ 1965, 180 /182 [_ DNotZ 1966, 99 ]; 1980, 232/235 [= MittBayNot 1980, 201 ]; Rdnr. 1; Soergel BGB 11. Aufl. § 1090 Rdnr. 6, § 1091 MünchKomm BGB § 1090 Rdnr. 34, § 1091 Rdnr. 1). bb) Die zur Eintragung beantragten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten sind aber ihrem Inhalt nach nicht zulässig. (1) Der zulässige Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB richtet sich danach, was gemäß § 1018 BGB Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann ( BayObLGZ 1980, 232 /235; BGB-RGRK 12. Aufl. Rdnr. 7, Soergel Rdnr. 4, je zu § 1090). In Betracht kommt hier nur eine Dienstbarkeit nach § 1018 2. Alternative BGB, wonach „auf dem Grundstücke gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen". Insoweit ist anerkannt, daß der Inhalt einer Dienstbarkeit nach § 1018 2. Alternative BGB nur in einem Dulden oder Unterlassen des Eigentümers des belasteten Grundstücks bestehen darf; positives (aktives) Tun des Eigentümers kann dagegen nicht Hauptinhalt einer Dienstbarkeit sein ( BayObLGZ 11976, 218 /222 f.; BayObLG MittBayNot 1978, 213 /214 und 1980, 70/71). Auf dem Gebiet des Sachenrechts ist die Gestaltungsfreiheit weitgehend ausgeschlossen; durch das Gesetz wird nicht nur die Zahl der dinglichen Rechte, sondern auch ihr Inhalt grundsätzlich zwingend vorgeschrieben ( BayObLGZ 1980, 232 /235 [= MittBayNot 1980, 201 ] m. Nachw.). Daraus folgt, daß eine Bezugsverpflichtung des Eigentümers auch dann nicht durch eine Dienstbarkeit gesichert werden kann, wenn sie formell in den Mantel einer Unterlassungsdienstbarkeit gekleidet wird, wenn also die nach dem Inhalt der Dienstbarkeit verbotenen Handlungen im Ergebnis die gleiche Wirkung äußern wie eine positive Verpflichtung zur Vornahme der nach dem Umfang des Verbots allein noch erlaubten Handlungen. Insbesondere zur rechtlichen Sicherung eines Kontrahierungszwangs steht das Rechtsinstitut der Dienstbarkeit nicht zur Verfügung ( BayObLGZ 1976, 218 /222 f.; BayObLG MittBayNot 1978, 213/214 und 1980, 70/71; Soergel Rdnr. 5, MünchKomm Rdnr. 44, Staudinger BGB 12. Aufl. Rdnr. 51, Palandt BGB 41. Aufl. Anm. 4a, je zu § 1018; anders — im Hinblick auf mögliche Abgrenzungsschwierigkeiten — Haegele Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdnr. 480). (2) Im vorliegenden Fall ist zwar nach dem Wortlaut der einzutragenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten nicht der Bezug der Wärmeenergie von einem bestimmten Träger vorgeschrieben. Wenn aber die Verwendung fester (Kohle, Holz) oder flüssiger (Öl) Brennstoffe ausgeschlossen ist, verbleibt für den Eigentümer nur die Beheizung seines Anwesens mit elektrischem Strom oder Gas. Dies hat auch ihr angesprochene Beheizung mit Fernwärme (die nach dem Inhalt der schuldrechtlichen Verpflichtung in Abschnitt X der notariellen Urkunde vom 25. 9. 1980 nicht zulässig ist) ist nach dem Vortrag der Beteiligten in dem fraglichen Gebiet jedenfalls in absehbarer Zeit keine Alternative. Dies gilt auch für die von der Beteiligten zu 1) aufgezeigten weiteren Alternativen des Einsatzes von Erdwärme, Solarenergie oder Wärmepumpen; die weiter angeführte Verwendung von Flüssiggas scheidet jedenfalls aus wirtschaftlichen Gründen unter den hier gegebenen Verhältnissen aus. Die Grundstückseigentümer sind also nach dem Inhalt der Dienstbarkeiten praktisch gezwungen, zum Zwecke der Beheizung ihrer Anwesen elektrischen Strom oder (Erd-)Gas von der Beteiligten zu 1), die diese Energiequellen in M. ausschließlich anbietet, zu beziehen. Damit kann der. Eigentümer nur noch ausschließlich in einer (möglichen) Richtung tätig werden. Dies kann nicht Gegenstand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein (BayObLG MittBayNot 1980, 70/71 = Rpfleger 1980, 279 ; vgl. auch die dortige Abgrenzung zu OLG Düsseldorf Rpfleger 1979, 304 [= DNotZ 1980, 159]). Richtig ist, daß nach dem Wortlaut der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten die Beschränkung der Grundstückseigentümer dem „Interesse der Luftreinhaltung auf dem Grundstück" dienen soll. Auch wenn dies der Fall ist, kann hierdurch aber der Kreis der nach dem Gesetz zulässigen Dienstbarkeiten nicht erweitert werden. Auch billigenswerte Ziele des Umweltschutzes vermögen den Kreis der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zulässigen dinglichen Rechte nicht zu erweitern. Die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten nach Abschnitt X Nr. 1 der Urkunde vom 25.9.1980 können daher mit dem vorgesehenen Inhalt nicht in das Grundbuch eingetragen werden. 5. BGB § 1019 (Zum zulässigen Inhalt einer Grunddienstbarkeit) Auch für die Benutzung eines nur mit Garagen bebauten Grundstücks kann eine Grunddienstbarkeit des Inhalts, daß auf dem dienenden Hausgrundstück kein Gewerbe ausgeübt und die einheitliche Gestaltung der umliegenden Wohnsiedlung nicht durch bauliche Maßnahmen verändert werden darf, von Vorteil sein. BGH, Urteil vom 24. 9. 1982 — V ZR 96/81 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer eines in der Wohnsiedlung „Gartenstadt R;" gelegenen Grundstücks. Es umfaßt fünf — über das Siedlungsgebiet verteilte — Flurstücke. Diese sind mit Garagen bebaut, welche die Kläger vermietet haben. Die Wohnsiedlung hatte der Kläger zu 1 in den Jahren 1959/1960 auf ursprünglich ihm gehörendem Grundbesitz in einem architektonisch einheitlichen Baustil angelegt. Die zur Bebauung mit Wohnhäusern vorgesehenen Grundstücke wurden veräußert. Zwei davon gehören dem Beklagten. Auf diesen beiden Grundstücken sind - wie auf allen anderen Hausgrundstücken der Siedlung — in Abt. II der Grundbücher Grunddienstbarkeiten für den jeweiligen Eigentümer des Garagengrundstücks eingetragen, und zwar unter Nr. 2 als „Einschränkung der Ausübung eines Gewerbes" und unter Nr. 3 als „Bebauungs- und Benutzungsbeschränkung". Die dazu in Bezug genommenen Eintragungsbewilligungen lauten wie folgt: „Folgende Maßnahmen des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks oder einer Teilfläche des Grundstücks unterliegen der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers des im Grundbuch von L. Band .. . Blatt ... eingetragenen Grundbesitzes: a) die Ausübung eines Gewerbes auf dem Grundstück unbeschadet etwaiger gesetzlicher Bestimmungen, b) die Vornahme des Außenanstrichs zur Wahrung der Einheitlichkeit der Gesamtanlage, c) die Vornahme von Um-, An- oder Einbauten, die Errichtuhg von Neubauten insbesondere von Ställen, Lauben oder Einfriedungen sowie die wesentliche Änderung der Außenanlagen, d) jede Art Vieh- und Kleinzuchthaltung." Im Jahre 1978 baute der Beklagte die Dachgauben an der Südseite seiner beiden Häuser aus. Mit der Klage haben die Kläger Wiederherstellung des ursprünglichen Bauzustandes verlangt. Demgegenüber hat der Beklagte den Standpunkt vertreten, die Grunddienstbarkeiten seien unwirksam. Er hat demgemäß Widerklage mit dem Antrag erhoben, die Kläger zu verurteilen, die Grunddienstbarkeiten löschen zu lassen. Das Landgericht hat durch Teilurteile die Klage abgewiesen und der Widerklage nur hinsichtlich der unter Nr. 3 eingetragenen Grunddienstbarkeit (Bebauungs- und Benutzungsbeschränkung) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dem vom Landgericht abgewiesenen Teil der Widerklage (Grunddienstbarkeit Nr. 2) stattgegeben und auf die weitergehende Widerklage die Kläger verurteilt, einer Einschränkung der Grunddienstbarkeit Nr. 3 auf das Verbot der Errichtung von Garagen zuzustimmen. Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hält die auf den Grundstücken des Beklagten unter Nrn. 2 und 3 eingetragenen Grunddienstbarkeiten — ausgenommen das von der Eintragung in Nr. 3 miterfaßte Verbot zum Bau von Garagen — für inhaltlich unzulässig und mithin für nichtig, weil diese Belastungen für die Benutzung des Garagengrundstücks der Kläger keine Vorteile böten ( § 1019 BGB ). Das ist unzutreffend. 1. Die als Grunddienstbarkeiten eingetragenen Belastungen haben einen gemäß § 1018 BGB zulässigen Inhalt. Nach dieser Vorschrift kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen — des herrschenden — Grundstücks in der Weise belastet werden, als auf dem belasteten — dem dienenden —_Grundstück „gewisse Handlungen" nicht vorgenommen werden dürfen. Diese dingliche Unterlassungspflicht muß sich auf Handlungen beziehen, die einer dem Grundstückseigentümer gerade aus dem Eigentum zustehenden Befugnis entsprächen (BGHZ 29, 244, 249 [= DNotZ 1959, 191 ]; 74, 293, 297 [= DNotZ 1980, 43]). In diesen Rahmen fallen die hier eingetragenen Beschränkungen: a) Da sich aus dem Eigentum das Recht ergibt, die Art der Grundstücksnutzung nach Belieben zu bestimmen (§ 903 BGB), ist als Inhalt einer Grunddienstbarkeit eine Beschränkung zulässig, wonach auf dem Grundstück überhaupt kein Gewerbebetrieb eingerichtet oder nur ein bestimmtes Gewerbe nicht ausgeführt werden darf ( BGHZ 29, 244 , 249; BGH Urteile von 22. Januar 1.975, VIII ZR 243/73, WM 1975, 307, 308 [= DNotZ 1976, 97 ] und vom 25. März 1980, KZR 17/79, NJW 1981, 343 , 344). Demgemäß unterliegt der Ausschluß jeglichen Gewerbes, wie er vorliegend unter Nr. 2 Gegenstand der Grunddienstbarkeit ist, keinen rechtlichen Bedenken. b) Auch die unter Nr. 3 eingetragene „Bebauungs- und Benutzungsbeschränkung" ist nach § 1018 BGB inhaltlich zulässig. Insoweit könnte nur fraglich sein, ob davon auch die in der Eintragungsbewilligung enthaltene Bestimmung über die Vornahme eines einheitlichen Außenanstrichs abgedeckt ist; denn die Eintragung muß gemäß § 874 BGB jedenfalls schlagwortartig das verlautbaren, was die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung über die Art der Dienst MittBayNot 1982 Heft 5/6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 01.07.1982 Aktenzeichen: BReg. 2 Z 45/82 Erschienen in: MittBayNot 1982, 242-244 Normen in Titel: BGB §§ 1018, 1090; GBO § 18