II R 125/79
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 14. Juli 1982 II R 125/79 ErbStG 1959 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1-3 Zur gemischten Schenkung bei Erbauseinandersetzung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau genden Art grunderwerbsteuerrechtlich als einheitlicher, auf den Erwerb eines bebauten Grundstücks bzw. Grundstücksanteils gerichteter Vertrag zu Würdigen sind. Das gilt selbst dann, wenn - wie im vorliegenden Fall — der Wohnungsinteressent den Kaufvertrag über den Grundstücksanteil und den Baubetreuungsvertrag mit verschiedenen Vertragspartnern abschließt ( BFHE 135, 217 ). Es genügt, daß jeder der beiden Verträge erkennbar ohne den Bestand auch des anderen Vertrages keine Geschäftsgrundlage hat. Soweit in dem Urteil des FG Münster vom 21. 1. 1982 VIII 5018/78 GrE ( EFG 1982, 483 ) eine andere Auffassung zum Ausdruck kommen sollte, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Ein Baubetreuungsvertrag, der die Errichtung einer Eigentumswohnung zum Gegenstand hat, ist auf eine unmögliche Leistung gerichtet, weil eine einzelne Eigentumswohnung nicht für sich errichtet werden kann. Ein solcher Vertrag kann daher grunderwerbsteuerrechtlich nur im Zusammenhang mit dem Kauf des Miteigentums am Grundstück gewertet werden. Auch im vorliegenden Fall richtete sich der Baubetreuungsvertrag nur auf die Errichtung der für den Kläger bestimmten Eigentumswohnung. Auf die Frage, wann die schriftliche „Verpflichtungserklärung" zum Abschluß des Kaufvertrages und des Baubetreuungsvertrages abgegeben wurde und ob dies vor oder nach Baubeginn geschah, kommt es daher nicht an. b) Daß der Kläger bei Zahlungsunfähigkeit der B als Baubetreuerin unter Umständen selbst gegenüber den von der B beauftragten Bauunternehmern und Bauhandwerkern zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre, ist ohne Einfluß auf das Entscheidungsergebnis. Ob die B die Verträge mit diesen Unternehmern und Handwerkern in . Vertretung der Wohnungseigentümer abgeschlossen und dabei auch deren Namen und Anschriften genannt hatte, ist nicht festgestellt. Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, daß dies geschehen war und daher für den Kläger die Gefahr bestand, unter den oben genannten Umständen offene Rechnungen der Bauunternehmer und -handwerker zahlen zu müssen (vgl. die Urteile des BGH, BGHZ 67, 334 [= MittBayNot 1977, 12 ] und BGHZ 76, 86 [= DNotZ 1981, 26 ]). Derartige mögliche direkte Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und den Bauunternehmern und -handwerkern ändern aber nichts daran, daß hier auch die von dem Kläger an die B in deren Eigenschaft als Baubetreuerin in zahlenden Beträge Maßstab für die Berechnung der Grunderwerbsteuer sind. Denn solche direkten Rechtsbeziehungen waren — was die Zahlung von Entgelten anbetrifft - zweitrangig. Sie wären nur zum Zuge gekommen, wenn die B den Baubetreuungsvertrag nicht ordnungsgemäß durchgeführt und die Bauunternehmer und -handwerker nicht bezahlt hätte. Letzteres war gerade eine ihrer Pflichten aus dem Baubetreuungsvertrag, und um die Erfüllung dieser Pflicht zu sichern, hatte sie gemäß § 1 des Baubetreuungsvertrages gegen den Kläger Anspruch auf Entrichtung des „Baupreises". Diesen Betrag mußte der Kläger neben dem Entgelt für den Grundstücksanteil zusätzlich aufwenden, um die Eigentumswohnung zu bekommen. Daher gehörte auch diese Zahlung zur Gegenleistung i.S. des § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), und zwar ohne Rücksicht darauf, wie sie zivilrechtlich einzuordnen ist. Denn § 11 GrEStG geht über den Begriff der Gegenleistung im zivilrechtlichen Sinne hinaus. Er umfaßt alle Leistungen, welche der Erwerber als Entgelt für das Grundstück gewährt (vgl. dazu die Urteile vom 16. 2. 1977 II R 89/74, BFHE 122, 338 , BStBl 11 1977, 671, und vom 18. 7. 1979 II R 59/73, BFHE 128, 412 , BStBl 111979, 683 mit weiteren Nachweisen). c) Dieser Auffassung steht das Urteil des III. Senats des BFH vom 25.6. 1976 III R 167/73 ( BFHE 119, 336 , BStBI 11 1976, 728, vgl. dazu aber auch NJW 1981, 2428 ) nicht entgegen. Dort hatte der BFH der Eigentümerin einer Ferienwohnung die Investitionszulage gemäß § 1 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) u.a. mit der Begründung zugesprochen, sie sei Bauherrin der Wohnung gewesen. Ein allgemein gültiges steuerrechtliches Tatbestandsmerkmal des „Bauherrn" gibt es aber nicht, worauf auch in dem vorgenannten Urteil ( BFHE 119, 336 ) unter 1 3 c der Gründe hingewiesen wird. Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 20. 2. 1974 II R 59/66 ( BFHE 112, 203 , BStBl II 1974, 428) ausgeführt, daß dieses Tatbestandsmerkmal in den §§ 1 und 2 GrEStG nicht enthalten ist und allenfalls ein Hilfsmerkmal sein kann, wenn eine Vertragsauslegung versagt. Die Auslegung von Verträgen der hier zu beurteilenden Art kann aber nicht außer acht lassen, daß eine einzelne Eigentumswohnung nicht für sich allein, sondern nur durch Errichtung des gesamten Gebäudes hergestellt werden kann (Urteile vom 4.9. 197411 R 112/69 und II R 119/73, BFHE 113, 545 und 480, BStBl 11 1975, 89 und 91). Letzteres bedingt, daß sämtliche Wohnungseigentümer gemeinsam das G e b ä u d e errichten. Der „Herstellungswille" des künftigen Wohnungseigentümers darf also nicht auf die einzelne Wohnung beschränkt bleiben (Urteil vom 6. 10. 1976 II R 65/71, BFHE 120, 292 , BStBI 11 1977, 88). Diese Voraussetzung liegt in dem hier zu entscheidenden Fall nicht vor. Der Baubetreuungsvertrag bezieht sich nur auf die Eigentumswohnung des Klägers. 2. Die Höhe der Gegenleistung i.S. des § 11 GrEStG und damit die Höhe der festgesetzten Steuer kann der Senat nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht bestätigen. (Wird ausgeführt). Zur weiteren Klärung des Sachverhalts zwecks Ermittlung der Gegenleistung wird die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. 20. ErbStG 1959 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1-3 (Zur gemischten Schenkung bei Erbauseinandersetzung) 1. Eine gemischte freigebige Zuwendung kann auch in der Erbauseinandersetzung zweier Miterben liegen, wenn der eine auf Kosten des anderen bereichert wird und die Bereicherung nicht der Beseitigung der Ungewißheit oder des Streits darüber hat dienen sollen, was dem einen bei der Auflösung der Erbengemeinschaft zusteht. 2.Ist Gegenstand der Auseinandersetzung nur Grundbesitz, so richtet sich das Ausmaß der Bereicherung (unentgeltlich erworbener Anteil am erlangten Grundbesitz) danach, inwieweit das Verhältnis der Verkehrswerte des erlangten und des aufgegebenen Grundbesitzes von den Erbteilen abweicht. 3. Bei der Ermittlung der schenkungsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ist der auf den unentgeltlich erworbenen Anteil am erlangten Grundbesitz entfallende Teil des Einheitswertes nach dem. Verhältnis des unentgeltlich erworbenen zum entgeltlich erworbenen Anteil am erlangten Grundbesitz zu berechnen. BFH, Urteil vom 14. 7.1982 — II R 125/79 — BStBI 198211714 Aus dem Tatbestand: Die Klägerin und ihr Bruder sind zu gleichen Teilen Erben nach ihrer verstorbenen Mutter. Am 14. August 1973 schlossen sie zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft einen notariell beurkundeten MittBayNot 1983 Heft 1 37 Vertrag, durch den der Klägerin Grundstücke mit einem Wohn- und Geschäftshaus und dem Bruder — als landwirtschaftlicher Grundbesitz bewertetes — Bauerwartungsland übertragen und aufgelassen wurden. Im Vertrag heißt es, Herauszahlungen hätten nicht zu erfolgen, da der Verkehrswert der Lose in etwa gleich sei. was dem Erben bei Auflösung der Erbengemeinschaft zufiele (Urteil des RFH vom 23. Juni 1931 1 e A 76/31, RFHE 29, 92, 93, RStBI 1931, 560; vgl. auch Urteil des BGH vom 15. Mai 1963 V ZR 141/61, DB 1963, 1357 ). Die der Klägerin zugeteilten Grundstücke hatten einen Einheitswert von insgesamt 32000 DM, die dem Bruder übertragenen von insgesamt DM 600 DM. Die Verkehrswertsummen hatten nach den Schätzungen des beklagten Finanzamts die Höhe von 166 000 DM bzw. 81 320 DM. Der Klage hat das Finanzgericht ( EFG 1979, 559 ) stattgegeben und hat die Steuer auf 480 DM herabgesetzt (Bemessungsgrundlage: 8 000 DM = 1/4 von 32 000 DM). Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Frage, ob und inwieweit eine gemischte Schenkung vorliege, komme es auf die Verkehrswerte an, für die Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs auf den entsprechenden Einheitswertteil der — teilweise — geschenkten Grundstücke. b) Das Finanzgericht hat zum Vorhandensein einer gemischten freigebigen Zuwendung keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Es hat aber. unterstellt, daß der Klägerin aufgrund des Willens ihres Bruders, sich ihr gegenüber bei der Erbauseinandersetzung freigebig zu verhalten, mehr zugewendet worden ist, als sie bei einer an den gesetzlichen Vorschriften ausgerichteten Teilung des (Netto-)Nachlasses hätte erhalten müssen. Die Unterstellung wirkt sich zugunsten des die Revision führenden Finanzamts aus. Sie und die ihr entsprechende Unterlassung diesbezüglicher tatsächlicher Feststellungen können mithin nicht als eine das Finanzamt beeinträchtigende Rechtsverletzung durch das Finanzgericht angesehen werden. Mit der vom Finanzgericht zugelassenen Revision beantragt das Finanzamt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage kostenpflichtig abzuweisen. 2. Die Herabsetzung der Steuerfestsetzung durch das Finanzgericht besteht zu Recht. Das Finanzamt ging davon aus, daß eine gemischte Schenkung des Bruders an die Klägerin vorliege (Wert 15 700 DM = 32 000 DM + 600 DM :2 J. 600 DM) und setzte 1 177,50 DM Schenkungsteuer gegen die Klägerin fest. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen ( § 126 Abs. 2 FGO ). 1. Das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin Bedachte einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 19591 ist, die als Schenkung unter Lebenden der Erbschaftsteuer unterliegt ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1959)2. a) Aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 19591 gilt neben der Schenkung i.S. des bürgerlichen Rechts jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden als Schenkung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine solche freigebige Zuwendung unter Lebenden liegt vor, wenn jemand einen anderen aus seinem Vermögen bereichert, sofern er den Willen hat, die Zuwendung unentgeltlich vorzunehmen. Der Wille zur Freigebigkeit des Zuwendenden kann ggf. auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen ermittelt werden (Urteil des BFH vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266 , 269, BStBl II 1979, 631 [= MittBayNot 1979, 253 ]). Erbschaftsteuerrechtich erfaßt wird nicht nur die reine, sondern auch eine gemischte freigebige Zuwendung. Sie ist dann gegeben, wenn einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Zuwendung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrages enthält, ohne daß sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen läßt (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1981 II R 176/78, BFHE 134, 357 , 359 f., BStBl 111982,83 [= MittBayNot 1982, 99 ]). Gemischte freigebige Zuwendungen können auch im Rahmen von Erbauseinandersetzungen stattfinden, wenn einem Erben mehr zugeteilt wird, als er bei einer Erbauseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Verfügungen von Todes wegen erhielte, sofern nicht die eingetretene Bereicherung auf Kosten anderer gerade der Beseitigung einer Ungewißheit oder eines Streites darüber hat dienen sollen, § 23 ErbStG entspricht, soweit hier von Interesse, § 12 ErbStG a) Wie der Senat mit dem zitierten Urteil in BFHE 134, 357 , 360, BStBl 11 1982, 83 [= MittBayNot 1982, 99 ] entschieden hat, erfaßt bei einer gemischten freigebigen Zuwendung der Wille zur freigebigen Bereicherung des Bedachten aus dem Vermögen des Zuwendenden nicht den entgeltlichen Vertragsteil. Denn § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 19591 legt fest, daß als Schenkung i.S. des Erbschaftsteuergesetzes eine freigebige Zuwendung unter Lebenden i n s o w e lt gilt, als der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Das Ausmaß der Bereicherung der Klägerin bestimmt sich nach den Verkehrswerten. Auf der Grundlage der vom Finanzamt ermittelten Werte hätte der Klägerin bei der ihrem Erbteil entsprechenden hälftigen Teilung Grundbesitz mit einem Verkehrswert von 123 615 DM (= 166 000 DM + 81 230 DM : 2) zugestanden. Die auf sie übergegangenen Grundstücke haben jedoch einen Verkehrswert von 166 000 DM, so daß im Umfange von 42 835 DM, d.h. zu rd. einem Viertel, der Erwerb auf Freigebigkeit des Bruders beruht. Das Finanzamt mußte daher bei der Besteuerung der Klägerin davon ausgehen, daß der Grundbesitz zu drei Viertel entgeltlich und zu einem Viertel durch freigebige Zuwendung auf die Klägerin übergegangen ist. b) Die erbschaftsteuerrechtliche Maßgeblichkeit der Einheitswerte für die Bewertung des Erlangten ( § 23 ErbStG 1959)3 verhindert, daß der Betrag von 42 385 DM der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Statt dessen ist maßgebend der Teilbetrag des Einheitswertes, der auf den Grundstücksanteil von einem Viertel entfällt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 ErbStG 1959)3, den die Klägerin nicht entgeltlich erworben, sondern aufgrund der Freigebigkeit ihres Bruders erlangt hat. Bei einem Einheitswert von 32 000 DM macht dies 8 000 DM aus, wie das Finanzgericht bei seiner,auch im übrigen zutreffenden Steuerberechnung richtig angenommen hat. Für eine Ermittlung des Einheitswertteiles nicht nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des ganzen erworbenen Grundstücks zu dem unentgeltlich erlangten Anteil, sondern auf der Grundlage der Einheitswerte aller bei der Erbauseinandersetzung verteilten Grundstücke bietet das Gesetz keine Handhabe. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1959 = § 1 Abs. 1 Nr.. 2 ErbStG 1974 § 23 ErbStG entspricht, soweit hier von Interesse, § 12 ErbStG MittBayNot 1983 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 14.07.1982 Aktenzeichen: II R 125/79 Erschienen in: MittBayNot 1983, 37-38 Normen in Titel: ErbStG 1959 § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1-3