II R 6/81
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 20. Oktober 1982 II R 6/81 GrEStG Bayern § 17 Abs. 2 Nr. 31 Keine Grunderwerbsteuererhebung bei Rückübertragung durch Dritterwerber Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau des Steueranpassungsgesetzes (vgl. nunmehr § 42 der Abgabenordnung), weil die auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhende Befreiungsvorschrift dazu zwingt, den wirtschaftlichen Hintergrund der Grundstückseinbringung oder -übertragung zu berücksichtigen. Der Senat weicht damit nicht von seinen Entscheidungen vom 5.9.1972 II R 152171 ( BFHE 107, 240 , BStBl 11 1973, 33) und vom 31.5.1978 II R 53/76 ( BFHE 125, 390 , BStBl 11 1978, 577) ab, sondern entwickelt diese unter Betonung des in § 15 Abs. 2.GrEStG Hamburg ( § 5 Abs. 2 GrEStG 1940)1enthaltenen Grundgedankens fort. 39. GrEStG Bayern § 17 Abs. 2 Nr. 31 (Keine Grunderwerbsteuererhebung bei Rückübertragung durch Dritterwerber) Wird ein durch Übereignung des Grundstückes vollzogener Erwerbsvorgang wegen Nichterfüllung von Vertragsbedingungen aufgrund eines durch Auflassungsvormerkung gesicherten Rechtsanspruches des Veräußerers rückgängig gemacht, so ist die Grunderwerbsteuer auf den Rückerwerb auch dänn nicht zu erheben, wenn die Rückübereignung durch einen Dritterwerber vorgenommen wird, dessen Erwerb wegen § 883 Abs. 2 BGB relativ unwirksam ist. BFH, Urteil vom 20.10.1982 —II R 6/81 — BStBl 1983 11 140 Aus dem Tatbestand. Am 16.9.1971 erwarb A, Inhaber der Firma Bekleidungswerk A, von der Gemeinde X zwei Grundstücke und verpflichtete sich, darauf innerhalb einer bestimmten, Frist einen Erweiterungsbau zu errichten. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung behielt sich die Verkäuferin das Recht zum Wiederkauf der Grundstücke vor, welches durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung gesichert werden sollte. Am 7.12.1972 erklärte A die Umwandlung seines Unternehmens in eine Aktiengesellschaft gemäß §§ 50 ff. UmwG vom 6.11.1969 unter gleichzeitiger Gründung der Klägerin. In der der Umwandlungserklärung beigefügten Übersicht gemäß § 52 Abs. 4 UmwG wurden die von der Gemeinde X erworbenen Grundstücke als Teil des Geschäftsvermögens aufgeführt, welches auf die Klägerin übertragen wurde. Laut Vermögensübersicht wurden ferner mitübertragen alle Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag mit der Gemeinde X einschließlich der Verpflichtung zur Erweiterung der Betriebsstätte und der Belastung mit dem Wiederkaufsrecht der Gemeinde. Den Erwerb der Grundstücke durch die Klägerin stellte das beklagte Finanzamt gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BayUmwlnvGrEStG von der Grunderwerbsteuer frei. Die Gemeinde X wurde aufgelöst und In die Stadt Y eingegliedert. Da die Grundstücke nicht fristgerecht bebaut wurden, veräußerte die Klägerin mit Vertrag vom 28.11.1978 „aufgrund des der Gemeinde X ... eingeräumten Wiederkaufsrechts" die Grundstücke an die Stadtgemeinde Y und ließ sie an diese auf. Die Stadt Y bewilligte die Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkung. Den Antrag der Klägerin, die Steuer für diesen Erwerbsvorgang gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 GvEStG Bayern' nicht zu erheben, lehnte das Finanzamt ab und setzte gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Auf die Klage hat das Finanzgericht den Grunderwerbsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben. Mit der Revision rügt das Finanzamt die fehlerhafte Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG '. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist im Ergebnis richtig. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG 1sämtlich erfüllt. Nach dieser Vorschrift werden die Grunderwerbsteuer sowohl für den Rückerwerb eines Grundstückes als auch die Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang nicht erhoben, wenn die Verträgsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird. Das ist hier der Fall. Zwischen der Gemeinde X und A war seinerzeit ein Wiederkaufsrecht für den Fall vereinbart worden, daß A die erworbenen Grundstücke nicht innerhalb von drei Jahren mit Betriebsgebäuden bebaute. Der bedingte Rückauflassungsanspruch war durch Auflassungsvormerkung gesichert worden. Die Gemeinde X (später die Stadt Y als Rechtsnachfolgerin) konnte die Rückauflassung nach Ausübung des Wiederkaufsrechts auch nach einer Weiterveräußerung der Grundstücke durch A fordern. Ein Dritterwerber war verpflichtet, seine_ Zustimmung zur Rückauflassung zu erteilen (vgl. § 888 Abs. 2 i.V. m. § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB ). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß in einem solchen Falle der Erwerbsvorgang rückgängig gemacht worden wäre, und zwar zwischen den Vertragspartnern unter (erzwingbarer) Zustimmung des Dritterwerbers. Das Ergebnis kann aber kein anderes sein, wenn die Vertragspartner der beiden Erwerbsverträge den Weg der direkten Rückauflassung durch den Dritterwerber wählen, der nach § 267 Abs. 1 BGB zulässig ist (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 41. Aufl., § 888 Anm. 3a aa)..Denn auch in diesem Fall werden sowohl der erste als auch der zweite Erwerbsvorgang aufgrund der Ausübung des Wiederkaufsrechts rückgängig gemacht. Das Wiederkaufsrecht wirkt über die Auflassungsvormerkung auch auf den zweiten Erwerbsvorgang ein. Daß die direkte Rückübertragung eines Grundstücks von dem Dritterwerber auf den Erstveräußerer der Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG 1bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nicht entgegensteht, folgt aus der bisherigen Rechtsprechung (vgl. vor allem das Urteil des RFH, RFHE 30, 109). Im vorliegenden Fall ist durch die Ausübung des Wiederkaufsrechtes seitens der Stadt Y auch der Erwerb der Grundstücke durch die Klägerin von A rückgängig gemacht worden; dies folgt daraus, daß die Klägerin wegen der relativen Unwirksamkeit des Eigentumsüberganges auf sie infolge des Bestehens der Auflassungsvormerkung das erlangte formale Grundstückseigentum nicht hat behalten können. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Verpflichtung des A auf fristgemäße Bebauung der erworbenen Grundstücke und Rückübertragung bei Ausübung des Wiederkaufsrechts nach § 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG auf die Klägerin übergegangen ist. Die Stadt Y konnte deshalb das Wiederkaufsrecht auch unmittelbar gegenüber der Klägerin geltend machen, ohne daß es der Auflassungsvormerkung bedurft hätte. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, daß durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts seitens der Stadt Y sowohl der Verkauf der Grundstücke durch die Gemeinde X an A als auch die Einbringung der Grundstücke durch A in die Klägerin im Wege der Umwandlung wegen Nichterfüllung der Vertragsbedingungen (Bebauungsverpflichtung) i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG' rückgängig gemacht worden ist. Aus dem vom Finanzamt angeführten zu § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.1.1963 II 58/61 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964, 241) ergibt sich nichts anderes. § 7 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG Bayern entspricht § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG MittBayNot 1983 Heft 5/6 265 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 20.10.1982 Aktenzeichen: II R 6/81 Erschienen in: MittBayNot 1983, 265 Normen in Titel: GrEStG Bayern § 17 Abs. 2 Nr. 31