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II R 202/81

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 07. Dezember 1982 II R 202/81 GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 3 Abs. 1 Zur Steuernacherhebung bei Bildung von Wohnungseigentum Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau im Einzelfall festgestellt werden, wobei wirtschaftliche oder/und ideelle Gesichtspunkte eine Rolle spielen können. Der Senat hat in seiner Entscheidung ausdrücklich betont, daß der Wert der Bauverpflichtung nicht mit dem Betrage gleichgesetzt werden könne, den der Käufer zur Erfüllung dieser Verpflichtung aufzuwenden habe; denn das Bauwerk bleibe ja wirtschaftlich und rechtlich im Vermögen des Käufers. Da der Wert der Bauverpflichtung andererseits nicht in einem Mißverhältnis zu den voraussichtlichen Baukosten stehen dürfe, hat es der Senat in dem Beschluß lediglich für rechtlich zulässig angesehen, daß sich die Ermessensausübung im Rahmen des § 30 KostO mangels anderer Faktoren in einem angemessenen Bruchteil der zu erwartenden Baukosten niederschlagen könne. Dagegen muß die Bewertung eines Gesellschaftsvertrages auf eine andere Interessenlage abstellen, die nicht einseitig ausgeprägt ist wie bei der Bauverpflichtung. Der Wert eines solchen Rechtsverhältnisses wird bestimmt durch die Vereinigung von Leistungen, die die Gesellschafter zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles erbringen. Die vertragliche Leistung ist als Wertmaßstab in §39 Abs. 2 KostO ausdrücklich genannt. Vorliegend vermeidet der Bauherrenvertrag als Hauptgeschäft der notariellen Urkunde durch die Wahl der Innengesellschaft nur die Notwendigkeit einer späteren Auseinandersetzung, an der eindeutig feststellbaren Höhe der Verpflichtungen beider Gesellschafter ändert sich nichts. Jeder Gesellschafter ist innerhalb dieses gegenseitigen Vertrages der Gesellschaft und dem anderen Gesellschafter gegenüber verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Errichtung der gemeinsamen Bauanlage erforderlich sind. Deshalb ist es auch bei der Begründung dieser Innengesellschaft gerechtfertigt, als Geschäftswert des Bauherrenvertrages die Höhe der Gesamtaufwendungen anzunehmen (gegen BayObLG in dessen Fallgestaltung: Baumann, MittRhNotK 1982, 69 , 74). Wenn der Beteiligte zu 1) in seiner weiteren Beschwerde demgegenüber allein auf sein Interesse an der Beteiligung der G. mit einem Aufwand von 1 250 000 DM an den Baukosten abstellt, so vernachlässigt er die von beiden Vertragspartnern gewählte Form des Gesellschaftsvertrages, dessen Inhalt die Vereinigung der beiderseitigen Leistungen zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes ist. Der Bauherrenvertrag begründet zugleich auch für die Beteiligte zu 3) den Rückhalt, daß der Beteiligte zu 1) einen seinem künftigen Anteil am Eigentum entsprechenden Betrag des Bauaufwandes zu tragen hat. Auch das Interesse dieses Vertragspartners ist mit zu bewerten, mag der Beteiligte zu 1) vor dieser vertraglichen Gestaltung auch Alleineigentümer des Grundstücks gewesen sein und mit der Baumaßnahme schon auf Grund eigener Finanzierung begonnen haben. Diese Ausgangssituation ist durch die allein zu bewertende vertragliche Gestaltung zweier Partner rechtlich verändert worden. c) Zusammenfassend hat das Landgericht den Gesellschaftsvertrag daher zutreffend mit 12 000 000 DM bewertet. Wenn es nach § 39 Abs. 4 KostO den Wert mit höchstens 10 000 000 DM angenommen hat, weil unter Satzung im Sinne dieser Vorschrift Gesellschaftsverträge im weitesten Sinne zu verstehen seien (so: BayObLG JurBüro 1982; Baumann, a.a.O.; KAL, Rz. 87 zu § 39 KostO ; Rohs/Wedewer, Anm. VI b zu § 39 KostO ), so ist der Senat insoweit an einer nachteiligen Abänderung zuungunsten des Beteiligten zu 1) schon auf Grund des Verbots der Schlechterstellung des Beschwerdeführers (reformatio in peius), das auch im Verfahren der weiteren Beschwerde gilt (Rohs/Wedewer, Anm. VI 8 zu § 156 KostO ), gehindert. Die Kostenschuld des Beteiligten zu 1) hat das Landgericht unter Abänderung der angefochtenen Kostenberechnung des Notars ohne Rechtsfehler festgesetzt. 3. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unter diesen Umständen zurückzuweisen. E. Steuerrecht 19. GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 3 Abs. 1 (Zur Steuernacherhebung bei Bildung von Wohnungseigentum) Wird ein nach dem GrEStEigWoG bereits begünstigt erworbenes Zweifamilienhaus innerhalb der Frist für die eigenwohnliche Nutzung in zwei Eigentumswohnungen umgewandelt und werden die übrigen Voraussetzungen der ursprünglichen Begünstigung erfüllt, so führt dies nicht zur Nachversteuerung. BFH, Urteil vom 8.12.1982 — 11 R 202/81 — BStBl 1983, 145 Aus dem Tatbestand: Die Kläger und zwei weitere Personen erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12.11.1977 je 1/4 Miteigentumsanteil an einem Zweifamilienhausgrundstück. Sie beantragten Befreiung nach dem GrEStEigWoG, da sie eine Wohnung des Hauses selbst beziehen wollten. Mit einem Vertrag über die Begründung von Wohnungseigentum vom 21. 2.1979 teilten die Miteigentümer das Miteigentum in der Weise auf, daß die Kläger ihre 1/4-Miteigentumsanteile zu einem Hälfteanteil vereinigten und Wohnungseigentum an einer Wohnung erhielten, während die beiden anderen Miterwerber Wohnungseigentum an der zweiten Wohnung erhielten. Zum Zeitpunkt der Aufteilung hatten die Kläger das Anwesen noch nicht bezogen. Das Finanzamt stellte zunächst bei der Grunderwerbsteuerfestsetzung den Erwerb in Höhe des anteiligen (1/4) Freibetrags gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 GrEStEigWoG vorläufig steuerfrei. Nach der Aufteilung des erworbenen Hauses in Wohnungseigentum versteuerte das Finanzamt auch den vorläufig befreiten Teil der Gegenleistung nach. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht ( EFG 1982, 259 ) abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision machen die Kläger geltend, daß die Aufteilung nicht einer Veräußerung an einen neuen Eigentümer gleichgestellt werden könne. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, des angefochtenen Steuerbescheids sowie der Einspruchsentscheidung. Der Senat folgt nicht der vom Finanzgericht vertretenen Auffassung, daß die Nutzung eines später neu gebildeten Wohnungseigentums nicht der Nutzung derselben Wohnung im zunächst erworbenen Zweifamilienhaus gleichgesetzt werden kann. Das Finanzgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß der Eintritt eines neuen steuerbaren Erwerbsvorgangs vor Ablauf der Mindestwohnzeit der Befreiung grundsätzlich entgegensteht, weil sich die erforderliche Eigennutzung auf das Erwerbsobjekt selbst beziehen und kausal auf dem Erwerbsvorgang beruhen muß. Der Aufteilungsvorgang mag zwar grunderwerbsteuerrechtlich als neuer und gegenüber dem Grundstückserwerb gesonderter steuerbarer Erwerbsvorgang zu beurteilen sein. Denn durch die Vereinbarung, die zunächst erworbenen ideellen Miteigentumsanteile später in der Weise zu beschränken, daß jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung 146 MittBayNot 1983 Heft 3 zugeordnet wird ( § 3 WEG ), wird der Vertragsgegenstand des ursprünglichen Erwerbsvorgangs (Erwerb der ideellen Miteigentumsanteile an dem Zweifamilienhaus) abgeändert. Dies steht der Befreiung jedoch nicht entgegen, denn die Nutzungsbezogenheit auf das ursprüngliche Erwerbsobjekt wird dann nicht unterbrochen, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein bereits (materiell vorläufig) begünstigter Erwerb durch die Umwandlung in Wohnungseigentum im Hinblick auf die eigenwohnliche Nutzung eines bestimmten Bauteils eine dingliche Verstärkung des. Erwerbszwecks erfährt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Verstärkung der eigenwohnlichen Nutzungsmöglichkeit durch dingliche Sicherung (beispielsweise einer schuldrechtlichen Benutzungsregelung zugunsten des jeweiligen Miteigentumsanteils) erfolgt oder im Wege der Umwandlung in Wohnungseigentum als besondere Ausgestaltung des Bruchteilsmiteigentums geschieht. Denn der Erwerbszweck „Eigennutzung", auf den die Befreiungsregelung abgestellt (vgl. Regierungsbegründung BT-Drucks. 8/286, S. 17), bezieht sich auf die tatsächliche Nutzung eines bestimmten Bauwerks oder von Teilen davon. Diese tatsächliche Nutzung kann aber auch dann fortgesetzt werden, wenn das Eigentum am betroffenen Bauwerk in seiner rechtlichen Konstruktion verändert wird. Denn das Bewohnen einer Wohnung ist in erster Linie ein rein tatsächlicher Zustand, unabhängig von seiner rechtlichen Zulässigkeit (vgl. Urteil des BFH vom 29.10.1980 il R 5/79, BFHE 131, 541 , BStBI 111981,41 [= MittBayNot 1981, 92 ]) und auch von der rechtlichen Qualifikation des Eigentums am bewohnten Gebäude oder Gebäudeteil. Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil II R 181/81 vom 10.11.1982, BStBl 11 1983, 144, denn bei dem dort entschiedenen Fall der Umwandlung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen wird erst durch die dingliche Verstärkung des mit dem Erwerb verbundenen Zwecks, der eigenwohnlichen Nutzung, die Befreiung herbeigeführt. 20. GrEStG 1940 § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 3 (Zur Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung) Bei einer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Anteilsvereinigung sind personenbezogene Befreiungen von der Steuer (insbesondere § 3 GrEStG ) unanwendbar (Aufgabe des BFH-Urteils vom 22. Juni 1966 11 165/62, BFHE 85, 520 , BStBl III 1966, 554). BFH, Urteil vom 31.3.1982 - II R 92/81 - BStBl 1982 11 424 Aus dem Tatbestand: An einer GmbH, deren Stammkapital zunächst 32 000 DM betrug, waren der Kläger mit 1 600 DM, die er am 17.12.1963 käuflich von einem Dritten erworben hatte, und sein Vater mit 30 400 DM beteiligt. Am 18. Juni 1969 wurde eine Kapitalerhöhung auf 500 000 DM vorgenommen. Alle neuen Geschäftsanteile von 468 000 DM hat der Kläger erworben (Bareinlage zu 150 v. H.). Am 6. Oktober 1970 übertrug der Vater des Klägers seine Geschäftsanteile zum Preise von 30 400 DM auf den Kläger. Zu diesem Zeitpunkt gehörten zum Vermögen der GmbH vier Grundstücke. Dieser Sachverhalt wurde anläßlich einer verkehrsteuerlichen Prüfung bei der GmbH in den Jahren 1974 mit 1977 festgestellt. Das beklagte Finanzamt sah in dem Erwerb des Geschäftsanteils von 30 400 DM eine Anteilsvereinigung i. S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, gewährte bezüglich des letzten Anteilserwerbs vom Vater Grunderwerbsteuerbefreiung nach 53 Nr. 6 GrEStG und setzte mit drei Bescheiden vom 29.9.1977 Grunderwerbsteuer auf 93,92 v. H. der Einheitswerte für die in Niedersachsen belegenen Grundstücke fest (Steuer 7 915,60 DM, 2 912,50 DM bzw. 5 095,20 DM). MittBayNot 1983 Heft 3 Nach erfolglosem Einspruch hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Steuer auf 27 DM, 9,50 DM und 17,35 DM herabzusetzen. Er ist der Auffassung, daß auch der anläßlich der Kapitalerhöhung erworbene Anteil von der Grunderwerbsteuer freizustellen sei. Das Finanzgericht hat die Klage mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte 1982, 35 veröffentlichten Entscheidung abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Zutreffend ist das Finanzgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß personenbezogene Befreiungsvorschriften bei einer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Anteilsvereinigung keine Anwendung finden können. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer Gesellschaft begründet, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, wenn durch die Übertragung alle Anteile an dieser Gesellschft in der Hand des Erwerbers vereinigt würden. § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG unterwirft die Vereinigung aller Anteile an einer solchen Gesellschaft in einer Hand der Grunderwerbsteuer, wenn der Übertragung kein schuldrechtliches Geschäft vorausgegangen ist. Die Steuerpflicht wird allein durch den Erwerb des letzten Anteils ausgelöst. Dabei ist der Vorgang, der zum Erwerb dieses Anteils führt, zwar das die Steuer auslösende Moment; Gegenstand der Steuer ist jedoch nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die durch ihn begründete Zuordnung aller Anteile in einer Hand. Diese nämlich ist die rechtliche Grundlage dafür, dem Inhaber der vereinigten Anteile die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke grunderwerb-steuerrechtlich zuzuordnen (vgl. dazu auch Martin, BB 1980, 410). Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen (vgl. Beschluß des Senats vom 19. April 1972 II B 36171, BFHE 105, 302, BStBl 11 1972, 590 [= MittBayNot 1972, 259 ]). Diese grunderwerbsteuerrechtliche Konstruktion verbietet es, personenbezogene Befreiungsvorschriften, die entweder auf das Verhältnis zum Veräußerer des Anteils (z. B. § 3 Nr. 6 GrEStG) oder auf den Rechtsgrund des Anteilserwerbs (z. B. § 3 Nr. 2 GrEStG ) abheben, auf die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG der Steuer unterliegenden Vorgänge anzuwenden. Denn die Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft sind nicht Grundstücksbruchteilen gleichgestellt; was sich schon daraus erhellt, daß der Erwerb eines Anteils als solcher grunderwerbsteuerrechtlich ohne Bedeutung ist. An der bisher vertretenen Auffassung, daß der Erwerb der einzelnen Anteile, also alle Vorgänge, die letztlich zur Anteilsvereinigung geführt haben, darauf zu untersuchen sei, ob ein an seiner Stelle gedachter Erwerb eines Grundstücksbruchteils steuerfrei gewesen wäre (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 14. April 1931 II A 654/30, RFHE 29, 33 und ihm folgend Urteil des BFH vom 22. Juni 1966 II 165/62, BFHE 86, 520 , BStBl III 1966, 554), wird nicht mehr festgehalten. Diese Auffassung stand auch im Widerspruch zu der Erkenntnis, daß sich die Anteilsvereinigung immer auf die der Gesellschaft im Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnenden Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 07.12.1982 Aktenzeichen: II R 202/81 Erschienen in: MittBayNot 1983, 146-147 MittRhNotK 1983, 122 Normen in Titel: GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 3 Abs. 1