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V ZR 8/81

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. Dezember 1982 V ZR 8/81 BGB §§ 335, 883 Zur Zulässigkeit einer Vormerkung beim Angebot an zu benennenden Dritten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2. BGB §§ 335, 883 (Zur Zulässigkeit einer Vormerkung beim Angebot an zu benennenden Dritten) Verpflichtet sich jemand in einem echten Vertrag zugunsten Dritter zur Übereignung eines Grundstücks an einen vom Versprechensempfänger noch zu benennenden Dritten, dann ist nur der Anspruch des Versprechensempfängers ( § 335 BGB ) auf Übereignung an den Dritten (nicht jedoch der Anspruch des noch unbestimmten Dritten) vormerkungsfähig. BGH, Urteil vom 22.12. 1982— V ZR 8/81 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Firma Peter L. (im folgenden: Gemeinschuldnerin) als frühere Eigentümerin von Grundbesitz in W. machte darüber in notarieller Urkunde vom 7. Juli 1978 der Firma C. ein bis 6. August 1978 befristetes Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages, mit der Maßgabe, daß C. kein eigenes Recht zur Vertragsannahme haben, sondern nur „als Treuhänder" berechtigt sein sollte, einen oder mehrere von ihr zu benennende Dritte als Käufer zu bestimmen. Gleichzeitig bewilligte die Gemeinschuldnerin „zu Lasten des Kaufobjekts die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Grundbesitzes auf den/die von dem Treuhänder zu benennenden Dritten (Dritte) für den Treuhänder". In der Urkunde bevollmächtigte sie u. a. den Bürovorsteher des Notars, „nach erfolgter Annahme des Kaufangebots die Auflassung bezüglich des Grundbesitzes zu erklären". Der Käufer sollte verpflichtet sein, über die Grundstücke gemäß einem gesondert abgegebenen Angebot einen Mietvertrag mit der veräußernden Firma abzuschließen. In notarieller Urkunde vom 2. August 1978 benannte die C. „den zu 2 erschienenen Herrn R. als Vertreter der in Gründung befindlichen B. (Niederlande)" als Käufer. Herr R. nahm „Vollmacht nachzureichen versprechend" das Kaufangebot vom 7. Juli 1978 als Vertreter der B. (Jetzige Klägerin) an. Gleichzeitig erklärten die Beteiligten (die Gemeinschuldnerin vertreten durch den Bürovorsteher des Notars) die Auflassung der Grundstücke zugunsten der Klägerin und bewilligten die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch sowie die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch „zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsverschaffung". Nachdem das Grundbuchamt einen Antrag des Notars auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der in Gründung befindlichen Klägerin abgelehnt hatte, wurde am 6. September 1978 folgende Vormerkung im Grundbuch eingetragen: „Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums. Mit Bezug auf die Bewilligung vom 7. Juli 1978 für C. Am 7. September 1978 leitete der Notar den inzwischen bei ihm hinterlegten Kaufpreis in Höhe von 3 Millionen DM an die Gemeinschuldnerin weiter. Nachdem die Klägerin am 7. Februar 1979 im niederländischen Handelsregister eingetragen worden war, beantragte sie am 11. Mai 1979 die Eigentumsumschreibung im Grundbuch, u. a. unter Beifügung einer vom Vorstand der Klägerin unterzeichneten Vollmacht vom 12. Februar 1979. Am 11. April 1979 war, nachdem die Gemeinschuldnerin Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens gestellt hatte, ein Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen worden. Später nahm sie diesen Antrag, bevor darüber entschieden worden war, zurück und stellte Konkursantrag. Am 15. Juni 1979 eröffnete das Amtsgericht S. den Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Der Beklagte ist Konkursverwalter. Die Klägerin wurde am 14. Januar 1980 als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Sie verlangt vom Beklagten Herausgabe der Grundstücke. Dieser hat den Eigentumserwerb der Klägerin nach der Konkursordnung angefochten und verlangt widerklagend Rückauflassung der Grundstücke. Das Landgericht hat den Beklagten zur Herausgabe der Grundstücke verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg Aus den Gründen: A Herausgabeklage Das Berufungsgericht bejaht einen Herausgabeanspruch der Klägerin nach § 985 BGB . 1. Ohne Erfolg bezweifelt die Revision nach dem bisherigen Streitstand einen rechtswirksamen Eigentumserwerb der Klägerin. Für sie streitet infolge ihrer Eintragung im Grundbuch die Rechtsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB , die der Beklagte nicht widerlegt hat. a)Zwar geht das Berufungsgericht selbst vom Eigentum der Klägerin aus, meint aber dann, die „endgültige Eigentumszuordnung" sei von der Wirksamkeit der am 6. September 1978 eingetragenen Vormerkung abhängig. Das trifft nicht zu, weil die Eigentumslage mit der Vormerkung nichts zu tun hat. Daß die Klägerin erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens im Grundbuch eingetragen wurde, stellt die Vermutungswirkung des § 891 BGB nicht in Frage. Die Klägerin kann nach § 15 Satz 2 KO in Verbindung mit § 878 BGB auch den Konkursgläubigern gegenüber wirksam Eigentum erworben haben. Sie hatte unter Vorlage der notariell beurkundeten Auflassung ( § 873 Abs. 2 BGB ) vor Konkurseröffnung am 11. Mai 1979 den entsprechenden Umschreibungsantrag gestellt. Der Beklagte hat nicht einmal dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 878 BGB fehlten. b) Ohne Bedeutung ist, daß die Klägerin die Eigentumsumschreibung erst beantragte, nachdem seit 11. April 1979 aufgrund des Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ein Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen war. Der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens wurde noch vor einer Entscheidung hierüber zurückgenommen; dadurch wurde das Verfahren beendet (Bley/ Mohrbutter, VerglO 4. Aufl. § 102 Rdnr. 4; § 99 Rdnr. 1; § 15 Rdnr. 3). Das Veräußerungsverbot verlor damit seine Wirksamkeit (vgl. Böh/e-Stamschräder/Kilger, VerglO 10. Aufl. § 103 Anm.1; Jaeger/Weber, KO B. Aufl. § 106 Rdnr. 15). Ein neues Veräußerungsverbot nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO wurde erst erlassen, nachdem die Klägerin den Umschreibungsantrag gestellt hatte. Die im Vergleichsverfahren angeordnete Verfügungsbeschränkung der Gemeinschuldnerin wirkte nicht weiter. § 103 VerglO ist hier nicht anwendbar, weil der nach Beendigung des Vergleichsverfahrens angeordnete Konkurs kein Anschlußkonkurs ist. § 102 VerglO zählt die Fälle des Anschlußkonkurses erschöpfend auf (vgl. BGHZ 59, 356 , 358 m.w.N.); eine entsprechende Anwendung von § 103 VerglO scheidet aus (Jaeger/Weber, KO aaO; vgl. auch BGHZ 59, 356 , 358, 361 für den Fall von § 106 VerglO). II. Der Beklagte könnte dem Herausgabeverlangen der Klägerin grundsätzlich allerdings einen Rückgewähranspruch nach § 37 Abs. 1 KO entgegensetzen, wenn er deren Eigentumserwerb wirksam nach §§ 42, 30 KÖ angefochten hätte. Ein solches Anfechtungsrecht kommt nach § 42 KO auch für die Fälle des Rechtserwerbs nach § 15 Satz 2 KO i.V. mit § 878 BGB in Betracht ( RGZ 81, 424 , 427; Böhle-Stamschräder/Kilger, KO 13. Aufl. §42 Anm. 2; Mentzel/Kuhn/ Uh/enbruck, KO 9. Aufl. § 42 Rdnr. 1). Beim Eigentumserwerb an einem Grundstück, der die Eintragung im Grundbuch voraussetzt, bestimmt diese Eintragung den Zeitpunkt, in dem das Rechtsgeschäft im Sinne des Anfechtungsrechts als vorgenommen gilt ( BGHZ 41, 17 , 18 ff.). Das Berufungsgericht hat zum Anfechtungsrecht des Beklagten — von seinem Standpunkt aus folgerichtig — keine tatsächlichen Feststellungen getroffen (von wirksamer Anfechtung ist da10 MittBayNot 1983 Heft 1 her auszugehen), weil es annimmt, daß die — nicht angefochtene — am 6. September 1978 eingetragene Vormerkung den Übereignungsanspruch der Klägerin konkursfest sichert ( § 24 KO ). 1. Unstreitig hat der Beklagte weder die Vormerkung als solche noch den etwaigen durch sie gesicherten Anspruch wirksam angefochten. Wäre die Klägerin durch die Vormerkung gesichert, dann könnte sie damit die Anfechtung des Eigentumserwerbs abwehren; denn der Beklagte könnte nicht Rückgewähr des Eigentums nach § 37 KO verlangen, wenn er nach §§ 39, 24 KO gleichzeitig verpflichtet wäre, das Grundstück der Klägerin zu übereignen (vgl. § 242 BGB ). 2. a) Das Berufungsgericht führt aus, die Vormerkung sei nach ihrem Wortlaut zwar nicht für die Klägerin, sondern für die C. eingetragen, die Klägerin sei abervormerkungsbegünstigt und habe auf der Grundlage eines echten Vertrages zugunsten Dritter ein eigenes Forderungsrecht (§ 328 Abs. 1 BGB). In einem solchen Falle könne nicht nur der Anspruch des Versprechensempfängers ( § 335 BGB ), sondern auch der für den Dritten unmittelbar begründete Anspruch auf Einräumung des Rechts durch Vormerkung gesichert werden. Da die C. kein eigenes Recht zur Annahme des Vertragsangebots gehabt habe, sie die Vormerkungsbewilligung im Angebot so zu verstehen, daß der spätere Käufer — vor Vorliegen der übrigen Voraussetzungen — unmittelbar eine Sicherung erhalten sollte. Zum gleichen Ergebnis führe auch ein durch die Vormerkung gesicherter Anspruch der C. gegenüber der Gemeinschuldnerin auf Verschaffung des Grundeigentums an einen noch zu benennenden Dritten, den das Berufungsgericht durch Auslegung bejaht. b) Gegen diese Ausführungen bestehen durchgreifende Bedenken. Soweit das Berufungsgericht versucht, die Sicherungswirkung der eingetragenen Vormerkung generell auf die Klägerin auszudehnen, unterscheidet es nicht genügend nach Gläubiger und Anspruchsinhalt. Vorgemerkt ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Bewilligung ein „Anspruch auf Übertragung des Grundbesitzes auf den/die von dem Treuhänder zu benennenden Dritten (Dritte) für den Treuhänder". Vormerkungsinhaber ist mithin die C. als Treuhänderin, gesichert ihr Anspruch auf Eigentumsübertragung an die Klägerin. Die Überlegungen des Berufungsgerichts von einer gewollten „unmittelbaren Sicherung der Klägerin" übersehen, daß die Klägerin nicht Vormerkungsgläubigerin ist und auch ihr eigener Anspruch nach dem Grundbuchwortlaut nicht gesichert ist. Demgemäß wurde schon im Vertragsangebot in § 4 Ziff. 2 die Eintragung einer gesonderten Vormerkung ;,für den bzw. die von dem Treuhänder zu benennenden Dritten (Dritte) nach dessen (deren) Annahme des Kaufangebotes" bewilligt. Diese Vormerkung wurde jedoch nicht eingetragen. Ein eigener Anspruch der Klägerin wäre im Zeitpunkt der Bewilligung auch nicht vormerkbar gewesen, weil die Vormerkung für einen erst noch zu bestimmenden Dritten am Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchs hätte scheitern müssen. Vormerkbar ist in einem solchen Fall immer nur der Anspruch des Versprechensempfängers auf Leistung an den von ihm zu bestimmenden Dritten (BGB-RGRK 12. Aufl. § 883 Rdnr. 41 und 42; Erman/Hagen, BGB 7. Aufl. § 883 Rdnr. 15; MünchKomm /Wacke, § 883 Rdnr. 20; Palandtl Bassenge, BGB 41. Aufl. § 883 Anm. 2 c; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 883 Rdnr. 14; Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. § 883 Rdnrn. 16 und 28; Holch, JZ 1958, 724 , 725; OLG Schleswig, DNotZ 1957, 661 mit Anm. von Hieber ebenda MittBayNot 1983 Heft 1 S. 662, 663; OLG Hamm, MDR 1953, 41 ). Nichts anderes folgt aus den Entscheidungen des Reichsgerichts ( RGZ 128, 246 , 250) und des Senats ( BGHZ 28, 99 , 103/104). Es kommt deshalb hier nicht mehr darauf an, ob die Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin einen eigenen Anspruch auf Übereignung des streitigen Grundbesitzes erwarb; denn ein solcher Anspruch ist jedenfalls nicht vorgemerkt. c) Das Berufungsgericht entnimmt allerdings den notariellen Urkunden vom 7. Juli 1978 und vom 2. August 1978 und der „nachträglichen Genehmigung bzw. Neuvornahme" durch Auslegung einen echten Vertrag zugunsten Dritter und folgert daraus auch auf einen Anspruch der C. gegenüber der Gemeinschuldnerin auf Übereignung der Grundstücke an die Klägerin ( § 335 BGB ). Diese tatrichterlichen Feststellungen greift die Revision nicht an. Dieser Vertrag bedurfte aber der Form des § 313 BGB . Das Berufungsgericht verneint dies, stellt dabei aber fehlerhaft nur darauf ab, daß sich die C. weder zur Veräußerung noch zum Erwerb eines Grundstücks verpflichtet habe. Übersehen ist dabei jedoch, daß sich nach der Auslegung des Berufungsgerichts die Gemeinschuldnerin vertraglich zur Veräußerung von Grundeigentum an einen noch zu bestimmenden Dritten verpflichtete und die entsprechende Vereinbarung deshalb notarieller Beurkundung bedurfte (allgemeine Meinung vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 313 Rdnr. 20; Erman/ Battes, BGB 7.- Aufl. § 313 Rdnr. 4; MünchKomm /Kannleiter, BGB § 313 Rdnr. 31 m.w.N.; vgl. auch BGH Urteil vom 1. Juli 1970, IV ZR 1178/68, NJW 1970, 1915 , 1916 [= DNotZ 1971, 39]). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß ein etwaiges Angebot der Gemeinschuldnerin auf Abschluß eines Vertrages mit der C. formgültig (etwa am 2. August 1978) angenommen wurde. Die vom Berufungsgericht hilfsweise erwogene Heilung des Formmangels „durch Eintragung der Klägerin im Grundbuch kann aus den nachfolgend unter 3 b erörterten Gründen nicht zur Entstehung einer Vormerkung vor Konkurseröffnung geführt haben. 3. Nach zutreffender Auffassung des Berufungsgerichts setzt die Entstehung einer Vormerkung auch einen rechtswirksamen Kaufvertrag über die streitigen Grundstücke zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin voraus, insbesondere eine fristgerechte Annahme des Vertragsangebots. a) Das Berufungsgericht unterstellt offenbar, daß R. für die in Gründung befindliche Klägerin am 2. August 1978 ohne wirksame Vollmacht handelte. Es betrachtet die nachgereichte Vollmacht vom 12. Februar 1979 als Genehmigung, die aber im vorliegenden Fall nicht auf den Zeitpunkt der Annahmeerklärung zurückwirke (Hinweis auf das Senatsurteil vom 13. Juli 1973, V ZR 16/73, NJW 1973, 1789 [= DNotZ 1974, 159]). Aus der Tatsache, daß die Gemeinschuldnerin gegen die erst am 6. September 1978 eingetragene Vormerkung keinen Widerspruch erhob und den am 7. September 1978 erhaltenen Kaufpreis entgegennahm und behielt, folgert das Berufungsgericht, die Gemeinschuldnerin sei mit einer stillschweigenden Verlängerung oder Aufhebung der Annahmefrist einverstanden gewesen. Jedenfalls liege in der am 12. Februar 1979 erteilten Vollmacht ein erneutes Vertragsangebot der Klägerin, das die Gemeinschuldnerin stillschweigend angenommen habe. Der sowohl im Hinblick auf die Fristverlängerung als auch im Hinblick auf den Neuabschluß des Kaufvertrags bestehende Formmangel (§ 313 BGB) sei durch die Eintragung der Klägerin am 14. Januar 1980 geheilt worden. Das Vertragsangebot der Gemeinschuldnerin erlosch mit Ablauf des 6. August 1978, falls es nicht bis dahin angenommen worden war. Es ist schon nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht aus Tatsachen nach dem 6. August 1978 (widerspruchslose Hinnahme der Vormerkung und Behalten des Kaufpreises) auf eine Fristverlängerung schließen kann. Die erwähnten Umstände können allenfalls auf eine neue Fristvereinbarung und damit auf eine Erneuerung der Verpflichtung zur Grundstücksübereignung hindeuten (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 1962, V ZR 111/61, WM 1963, 407, 408). Daraus folgt — was das Berufungsgericht auch nicht verkennt — ohne weiteres auch die Formbedürftigkeit dieser Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht im vorliegenden Fall von einer Heilung des Formmangels aus. Es übersieht, daß es im vorliegenden Fall darum geht, ob vor der Konkurseröffnung wirksam eine Vormerkung entstanden war. Erst nach der Konkurseröffnung wurde die Klägerin im Grundbuch eingetragen. Frühestens damit konnte § 313 Satz 2 BGB eingreifen. Die Heilung des Formmangels wirkt jedoch nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück, vielmehr „wird" der schuldrechtliche Vertrag mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch — d. h. in dem Zeitpunkt, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind — wirksam. Das hat zur Folge, daß auch die Vormerkungswirkung erst im Zeitpunkt der Heilung eintritt, weil der formnichtige Vertrag auch nicht etwa einen künftigen Anspruch im Sinne von § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet ( BGHZ 54, 57 , 63 ff. [= DNotZ 1970, 596 ]). An dieser Auffassung hält der Senat gegen die Kritik von Lüke ( JuS 1971, 341 , 343) fest. § 313 Satz 2 BGB verlangt auch eine Auflassung. Insoweit hebt das Berufungsgericht — ohne dies allerdings ausdrücklich zu erwähnen - wohl auf die Auflassung vom 2. August 1978 ab. Eine Auflassung heilt zwar auch dann, wenn sie nicht nach den schuldrechtlich getroffenen Vereinbarungen, sondern gleichzeitig mit derem Abschluß erklärt wird (Senatsurteil vom 17. März 1978, V ZR 217175, NJW 1978, 1577 [= DNotZ 1978, 539 ]). So kann die vor formunwirksamen Absprachen erklärte Auflassung aber nicht wirken, weil sie nicht in Erfüllung der formnichtigen Vereinbarungen erfolgt sein kann (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1972, V ZR 63/70, NJW 1972, 1364 , 1366; Erman/Battes, BGB 7. Aufl. § 313 Rdnr. 76; Staudinger/Wufka, BGB 12. Aufl. § 313 Rdnr. 221). 3. BGB §§ 883, 885, 1191; GBO § 19 (Erforderliche Bewilligungen für Grundschuldabtretungsvormerkung) Soll zur Sicherung des (bedingten) Anspruchs eines Dritten auf Abtretung einer im Grundbuch bereits eingetragenen Grundschuld eine Vormerkung eingetragen werden, so bedarf es hierzu (neben der Bewilligung des Grundschuldinhabers) nicht der Bewilligung des Grundstückseigentümers. BayObLG, Beschluß vom 20.1. 1983 — BReg. 2 Z 118182 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1. Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts A. von K. vorgetragenen Grundstücks FIst.Nr. 47. Dieses Grundstück ist in Abteilung I11 lfd. Nrn. 4 und 5 mit zwei Buchgrundschulden zu 82500 DM und 30000 DM zugunsten der Beteiligten zu 3) belastet (Bewilligungen vom 27.10. 1981 und vom 27. 5. 1982). In der Urkunde vom 27.10. 1981 heißt es u.a.: „Frau T. M. verpflichtet sich, die gegenwärtige Grundschuld an ihren Sohn B. M. abtreten zu lassen, wobei vereinbart wird, daß die Weiterabtretung ausgeschlossen ist, sobald das Darlehen, das durch die gegenwärtige Grundschuld gesichert ist, getilgt ist. Sie verpflichtet sich weiter, die Grundschuld nicht für andere Zwecke als für das gegenwärtige Darlehen zu valutieren. Zur Sicherung des Übertragungsanspruchs ist von der Grundschuldgläubigerin eine Vormerkung gemäß § 883 BGB zu bewilligen. Der Notar wird beauftragt, die entsprechende Erklärung bei der Gläubigerin einzuholen." In der Urkunde vom 27. 5. 1982 ist hierzu ausgeführt: „Die Abtretungsverpflichtung zugunsten des Herrn B. M. besteht auch für die gegenwärtige Grundschuld." 2. Mit Erklärung vom 15.6.1982 verpflichtete sich die Beteiligte zu 3), die beiden Grundschulden. an den Beteiligten zu 2) abzutreten, sobald diese nicht mehr valutiert sind. Zur Sicherung dieser Abtretungsverpflichtung bewilligte die Beteiligte zu 3) die Eintragung (je) einer Vormerkung bei den beiden Grundschulden zugunsten des Beteiligten zu 2). Den vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten in deren Namen gemäß § 15 GBO gestellten Antrag auf Eintragung der Vormerkung vom 27. B. 1982 beanstandete der Rechtspfleger mit Zwischenverfügung vom B. 9. 1982. In ihr wird die Vorlage der Zustimmung des Grundstückseigentümers in der Form des § 29 Abs. 1 GBO verlangt. Hiergegen richtete sich die vom Verfahrensbevollmächtigten namens der Beteiligten zu 1) und 2) eingelegte Erinnerung vom 15. 9. 1982. Grundbuchrechtspfleger und Grundbuchrichter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Nach Vorlage hat das Landgericht mit Beschluß vom 8.11. 1982 die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Notar im Namen des Beteiligten zu 2) eingelegte weitere Beschwerde vom 20.12. 1982. Aus den Gründen: Die zulässige weitere Beschwerde ( §§ 78, 80, 15 GBO ) ist begründet. 1... III. Eine abschließende Entscheidung kann der Senat nicht treffen, weil weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind (vgl. oben II, 2 c). 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Widerklage a) Nach § 19 GBO erfolgt eine Eintragung im Grundbuch dann, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. § 885 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt für die Eintragung einer Vormerkung die Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Das Berufungsgericht hält die Widerklage auf Rückübereignung der streitigen Grundstücke für unbegründet. Auf der Grundlage der Ausführungen zur Klage ist dies zwar folgerichtig, hält aber den Revisionsangriffen aus den oben unter A dargelegten Gründen ebenfalls nicht stand. Der auf § 37 KO gestützte. Widerklageantrag ist unbegründet, wenn im Zeitpunkt der Konkurseröffnung eine wirksame Vormerkung bestand, die den Beklagten nun daran hindert, den Eigentumserwerb der Klägerin anzufechten ( § 39 KO ; § 242 BGB ). Dazu sind noch weitere tatrichterliche Feststellungen nach den Ausführungen oben unter A III erforderlich. Die Vormerkung sichert gemäß § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB einen (schuldrechtlichen) Anspruch auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden (dinglichen) Recht. Da sie selbst kein dingliches Recht, sondern ein mit gewissen dinglichen Wirkungen ausgestattetes Sicherungsmittel eigener Art für diesen Anspruch darstellt ( BGHZ 60, 46 /49 f. [= DNotZ 1973, 367 ]; BayObLGZ 1976, 15 /19 [= MittBayNot 1976, 28]; Palandt BGB 42. Aufl. § 883 Anm. la; je m. MittBayNot 1983 Heft 1 Anspruchs an ( BayObLGZ 1979, 172 /174 [= DNotZ 1979, 502] ). b) Im vorliegenden Fall hat sich die Beteiligte zu 3) verpflichtet, die zu ihren Gunsten im Grundbuch (lfd. Nrn. 4 und 5) bereits eingetragenen Grundschulden unter einer bestimmten Voraussetzung („sobald diese nicht mehr valutiert sind") an den Beteiligten zu 2) abzutreten. Zur Sicherung dieser Abtretungsverpflichtung hat die Beteiligte zu 3) die Eintragung (je) einer Vormerkung an den beiden Grundpfandrechten zugunsten des Beteiligten zu 2) bewilligt. Es geht also ausschließlich_um die Sicherung des (bedingten) Anspruchs des Beteiligten zu 2) gegen die Beteiligte zu 3) auf Abtretung der Grundschulden. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Inhaber der (im Grundbuch bereits eingetragenen und daher unbelastet entstandenen) Grundpfandrechte, bei denen die Vormerkung einzutragen ist, nicht aber gegen den Grundstückseigentümer. Es ist deshalb heute allgemein anerkannt (vgl. statt vieler OLG Hamm Rpfleger 1957, 379; KG OLGZ 1976, 44 /46 [= MittBayNot 1976, 134 ]; StöberRPflJahrb 1960, 120/130; jew. m. zahlr. Hinw. auf früh. Rspr.; ferner Meikel/Imhof/Riedel Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdnr. 66, Kuntze/Ertl/HerrmannlEickmann Grundbuchrecht 2. Aufl. Rdnr. 64 Buchst. d, je zu § 19; Horber GBO 15. Aufl. Anh. zu § 44 Anm. 10 b; BGB-RGRK 12. Aufl. § 885 Rdnr. 10; MünchKomm BGB § 885 Rdnr. 17 i.V.m. § 883 Rdnr. 17; Staudinger BGB 12. Aufl. § 1191 Rdnr. 63; Serick Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung Band II § 28 IV 4 S. 445; Dempewolf NJW 1958, 673 ; 1957, 1257/1258 f.), daß die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs nur vom Inhaber der betroffenen Grundschuld, nicht aber zugleich auch vom Grundstückseigentümer zu bewilligen ist. Soweit gelegentlich (vgl. LG Düsseldorf NJW 1958, 673 f.; vgl. ferner die Nachweise bei Stöber aaO sowie bei Haegele Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdnr. 1032 e) eine andere Auffassung vertreten worden ist, betrifft dies andere — hier nicht gegebene — Fallgestaltungen, nämlich die Rechtslage bei gleichzeitiger Bestellung der Grundschuld und Bewilligung der Vormerkung (vgl. Palandt BGB 42. Aufl. § 1191 Anm. 3 e bb), das Vorliegen eines Wahlrechts des Berechtigten (Übertragung, Verzicht oder Löschungsbewilligung; vgl. LG Düsseldorf aaO) oder die Sicherung des Anspruchs auf Abtretung des Rückübertragungsanspruchs (vgl. die in Rpfleger 1957, 382 f. abgedruckten Entscheidungen). c) Die Vorinstanzen sind der Auffassung, es bedürfe gleichwohl auch der Bewilligung der Beteiligten zu 1) als Grundstückseigentümerin deshalb, weil sie im Fall der Ablösung der Grundschuld selbst und der hierdurch bedingten Entstehung"einer Eigentümergrundschuld möglicherweise als „betroffen" im Sinn des § 19 GBO anzusehen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Nur der Ausgangspunkt dieser Überlegung trifft zu. Ist zur Sicherung eines Darlehens eine Grundschuld bestellt, so können Tilgungsleistungen auf die Darlehensforderung, aber auch auf die Grundschuld erbracht werden (vgl. hierzu,insbesondere zum maßgeblichen Willen des Leistenden BGH NJW 1969, 1237 f. [= DNotZ 1970, 106 ]; 1976, 2340/2341 [= DNotZ 1977, 356 ] m. Nachw.). Wird auf die Grundschuld selbst geleistet, diese also durch die Zahlung abgelöst, so entsteht nach allgemeiner Auffassung (ungeachtet der hierfür gegebenen, teilweise unterschiedlichen Begründung) eine Eigentümergrundschuld (BGH aaO; MünchKomm Rdnr. 65, Erman BGB 7. Aufl. Rdnr. 11, Palandt Anm. 3 h bb, je zu § 1191; Staudinger Rdnr. 18, Soergel BGB 11. Aufl. Rdnr. 33, je zu § 1192; Haegele Rdnr. 1021, 1032 c, 1032 h). MittBayNot 1983 Heft 1 Abgesehen davon aber, daß nach der vertraglichen Vereinbarung (Abschnitt D Absatz 1 Satz 1 der „Weiteren Bedingungen") an den Gläubiger geleistete Zahlungen nicht auf die Grundschuld selbst, sondern zur Begleichung der durch sie gesicherten Forderung erfolgen, führt die Möglichkeit der Ablösung der Grundschulden nicht dazu, die Grundstückseigentümerin als von den einzutragenden Vormerkungen Betroffene anzusehen. In diesem Fall vollzieht sich der Rechtsübergang auf den Eigentümer kraft Gesetzes (außerhalb des Grundbuchs); dieser Rechtsübergang wird durch die Vormerkung nicht gehindert. Irgendein Anspruch des Beteiligten zu 2) gegen die Beteiligte zu 1) als Grundstückseigentümerin (auf Abtretung einer evtl. Eigentümergrundschuld o.ä.) soll durch die Vormerkungen nicht gesichert werden. Diese haben vielmehr ausschließlich die Sicherung des (bedingten) Anspruchs des Beteiligten zu 2) gegen die Beteiligte zu 3) auf Abtretung der Grundschulden zum Inhalt. Hierfür allein bedarf es aber keiner Bewilligung der Beteiligten zu 1), da sie von den einzutragenden Vormerkungen nicht im Sinn des § 19 GBO betroffen wird. 3. Die entgegenstehenden Entscheidungen der Vorinstanzen können daher keinen Bestand haben. Die Sache ist zur anderweiten Behandlung und Entscheidung über den Eintragungsantrag an das Grundbuchamt zurückzugeben. 4. BGB § 1093; GBO §§ 23, 24, 78 (Auslegung eines Wohnungsrechts in Übergabevertrag) 1. Ein dingliches Wohnungsrecht kann auflösend bedingt bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses bestellt werden. 2. Selbständige Auslegung einer Grundbucheintragung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Grundsätze hierfür. 3. Ein in einem landwirtschaftlichen Übergabevertrag der Schwester des Übernehmers bestelltes Wohnungsrecht „auf die Dauer des ledigen und besitzlosen Standes" ist (sofern § 23 Abs. 1 GBO nicht entgegensteht) auf den Nachweis des Wegfalls auch nur einer dieser beiden Voraussetzungen (hier der Verheiratung der Berechtigten) zu löschen. BayObLG, Beschluß vom 27.10. 1982 - BReg. 2 Z 84/82 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand. 1.Auf Grund Übergabevertrags vom 26. 7. 1974 erwarben die Beteiligten zu 1) eine Reihe von Grundstücken. In der Urkunde ist hinsichtlich der Schwestern Maria und Therese des Beteiligten zu 1) u. a. bestimmt: „Außerdem behalten Maria und Therese K. auf die Dauer des ledigen und besitzlosen Standes das unentgeltliche Wohnungs- und Benützungsrecht im gesamten 1. Stock des Nebengebäudes Hs. Nr. 1 in U. Zur Sicherung dieses Wohnungsrechts wurden beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Grundbuch als „Wohnungsrechte auf die Dauer des ledigen und besitzlosen Standes" eingetragen. 2. Unter Vorlage einer Heiratsurkunde, in der bezeugt wird, daß die Beteiligte zu 2) am 9.11.1979 geheiratet hat, beantragten die Beteiligten zu 1) mit notariell beglaubigter Erklärung vom 15.4. 1982 die Löschung des für die Beteiligten zu 2) eingetragenen Wohnungsrechts wegen Standesveränderung der Berechtigten. Mit Zwischenverfügung vom 19. 7. 1982 verlangte das Amtsgericht — Grundbuchamt — noch die Vorlage einer Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2). Zur Begründung heißt es, als Löschungserleichterung sei „auf die Dauer des ledigen und besitzlosen Standes” vermerkt; nachgewiesen sei hier nur die Tatsache der Verheiratung der Berechtigten, nicht aber die zweite Voraussetzung für eine Löschung des Wohnungsrechts (Wegfall des „besitzlosen Standes"). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.12.1982 Aktenzeichen: V ZR 8/81 Erschienen in: MittBayNot 1983, 10-12 Normen in Titel: BGB §§ 335, 883