OffeneUrteileSuche

V ZR 154/81

ag, Entscheidung vom

14mal zitiert
5Zitate

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. Januar 1983 V ZR 154/81 BGB § 912 Anspruch des Sonderrechtsnachfolgers auf Überbaurente Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau die Zwischenverfügung vom 5. 2.1982 aufgehoben und weiter ausgesprochen, die beantragten Eintragungen würden davon abhängig gemacht, daß der Beteiligte zu 1) durch Vorlage eines Nachtragsantrags die Eintragung nur einer Vormerkung für die Beteiligten zu 2) und 3) als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB zur Sicherung von deren Anspruch auf wahlweise Eintragung eines erhöhten Nominalbetrages der Grundschuld oder Eintragung weiterer Grundschulden beantragt. Gegen den landgerichtlichen Beschluß hat der Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 2. 6.1982 weitere Beschwerde eingelegt. Aus den Gründen: Das zulässige Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß die vom Beteiligten zu 1) gegenüber den Beteiligten zu 2) und 3) für den Fall, daß der Gesamtbetrag der bestellten Buchgrundschuld im Hinblick auf die vereinbarte Wertsicherungsklausei den Gesamtbetrag der zu zahlenden Kaufpreisraten nicht mehr deckt, bedingt übernommene schuldrechtliche Verpflichtung auf entweder mehrfache Anpassung des Nominalbetrages der Grundschuld oder Bestellung weiterer selbständiger Buchgrundschulden wegen der jeweiligen Erhöhungsbeträge nicht — wie bewilligt und beantragt — durch Eintragung von zwei selbständigen Vormerkungen, sondern durch Eintragung nur einer Vormerkung gesichert werden kann. Es ist zwar richtig, daß zur Sicherung mehrerer verschiedener Ansprüche des gleichen oder mehrerer Berechtigten je eine gesonderte Vormerkung eingetragen werden muß (vgl. OLG Köln, Rpfleger 1960, 56 mit zust. Anm. von Haegele; Ertl in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBRecht, 2. Aufl., Einl. G 37; Haegele/Schöner/Stöber, GBRecht, 6. Aufl., Rdnr. 692 e = S. 317; Ertl, Rpfleger 1977, 345, 351 unter VI 6 c). So liegt der Fall hier aber nicht. Den beiden Vormerkungen, die der Beteiligte zu 1) durch notarielle beurkundete Erklärung vom 21.1.1982 bestellt hat, liegen nicht zwei rechtlich selbständige Ansprüche auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB), sondern eine einheitliche schuldrechtliche Vereinbarung zugrunde. Bei der vom Beteiligten zu 1) übernommenen Verpflichtung, für den Fall, daß der Gesamtbetrag der bereits bestellten Grundschuld aufgrund zukünftiger Anpassung der monatlichen Raten nach Veränderung d's vereinbarten Lebenshaltungskostenindexes den Ge:.. ,.:..trag aller auf der Basis dieser Veränderungen errechneten, noch ausstehenden Raten nicht decken sollte, wegen der jeweiligen Erhöhungsbeträge entweder den Nominalbetrag der Grundschuld mehrfach anzupassen oder weitere selbständige Grundschulden zu bestellen, handelt es sich nicht um zwei verschiedene, sondern um ein einziges Rechtsgebilde, auch wenn dem Beteiligten zu 1) bei Eintritt der Bedingung, unter der das Recht von ihm bestellt worden ist, ein Wahlrecht in dem Sinne zusteht, daß er entweder die bereits bestellte Grundschuld ihrem Betrag nach erhöht oder eine weitere selbständige Grundschuld bestellt (vgl. § 262 BGB ). Ein einheitlicher schuldrechtlicher Anspruch kann aber angesichts des Erfordernisses nach höchstmöglicher Klarheit der Grundbucheintragungen nicht durch zwei gesonderte Vormerkungen gesichert werden. Unter diesen Umständen kann die weitere Beschwerde keinen Erfolg haben. 3. BGB § 912 (Anspruch des Sonderrechtsnachfolgers auf Überbaurente) Der Eigentümer eines überbauten Grundstücks hat Anspruch auf Zahlung einer Überbaurente, auch wenn sein Sonderrechtsvorgänger dem Überbau zugestimmt hat. BGH, Urteil vom 21.1.1983 — V ZR 154/81 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. 836. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. 160. Das Flurstück 160 grenzt im Westen und Norden an das Flurstück 836 des Klägers. Der Kläger behauptet, die nördliche Grenzwand des [vor seinem Erwerb errichteten] Gebäudes auf Flurstück 160 sei etwa 6 cm in einer Länge von insgesamt 14 m auf sein Grundstück übergebaut. Gleichzeitig rage von dieser Grenzwand ein Dachvorsprung nebst Regenrinne in einer Tiefe von 30 cm ebenfalls in der vollen Länge auf sein Grundstück. Der Kläger hat u. a. beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 75 DM jährlich ab 1. Januar 1979 als Überbaurente für den Dachvorsprung zu verurteilen. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Zahlung von 75 DM jährlich verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Aus den Gründen: Die Revision hat zum größten Teil Erfolg. I. Hinsichtlich des Dachvorsprungs der nördlichen Grenzmauer ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß insoweit ein Überbau vorliegt, die Eheleute H. (Rechtsvorgänger des Klägers) diesem aber zugestimmt haben. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Zahlung einer Überbaurente, weil die Vorschriften der §§ 912 ff. BGB auf einen rechtmäßigen Überbau keine Anwendung fänden. Diese Vorschriften gingen von einem objektiv rechtswidrigen — wenn auch entschuldigten — Überbau aus. Nach Zustimmung der Rechtsvorgänger des Klägers liege aber ein rechtmäßiger Überbau vor. Durch den Eigentumswechsei sei keine Änderung eingetreten, denn auch der Kläger müsse den Dachvorsprung dulden. Schon vor Eintritt der Rechtsnachfolge sei der rechtmäßige Zustand geschaffen worden. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Überbaurente für den Dachvorsprung in der beantragten Höhe ( § 912 Abs. 2 BGB ). 1. Freilich gehen die §§ 912 ff. BGB von einem objektiv rechtswidrigen — wenn auch entschuldigten — Überbau aus, während hier die V. [Rechtsvorgängerin des Beklagten] nach Zustimmung der Eheleute H. [Rechtsvorgänger des Klägers] zur Grenzüberschreitung berechtigt war. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, die Rechtsfolgen eines Überbaues durch Rechtsgeschäft auch abweichend von §§ 912 ff. BGB zu bestimmen. Die Pflicht des Nachbarn zur Duldung des Überbaues folgt dann nicht aus § 912 Abs. 1 BGB, sondern aus dem Einverständnis; Art und Höhe der dem Nachbarn für die Inanspruchnahme seines Grundstücks gebührenden Entschädigung ( § 912 Abs. 2 BGB ) bestimmen sich in einem solchen Fall mindestens in erster Linie nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1970, V ZR 73/68, NJW 1971, 426, 427 [= MittBayNot 1971, 162 ] und BGHZ 62, 141 , 145 [= MittBayNot 1974, 139 ] je m.w.N.). Diese allein schuld60 - MittBayNot 1983 Heft 2 rechtlichen Abmachungen konnten aber die Parteien desRechtsstreits als jeweilige Sonderrechtsnachfolger der früheren Grundstückseigentümer nicht binden. Daß der Kläger den Dachvorsprung gleichwohl dulden muß, folgt nun aus § 912 Abs. 1 BGB . Die Bauten waren bereits ausgeführt, als er das Eigentum am Flurstück 836 erwarb. Der Überbau ist im Sinne von § 912 Abs. 1 BGB entschuldigt, denn der V. fällt infolge der Zustimmung der Voreigentümer H. weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Kläger konnte dem Bauvorhaben nicht mehr widersprechen (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 1954, V ZR 93/53, LM BGB § 912 Nr. 1; BGB-RGRK 12. Aufl. § 912 Rdnr. 3; MünchKomm/ Säcker, BGB §912 Rdnr. 45; SoergellBaur, BGB 11. Aufl. § 912 Rdnr. 26; Staudinger/Beutler, BGB 12. Aufl. § 912 Rdnr. 34; Palandt/Bassenge, BGB 42. Aufl. § 912 Anm. 2 c). Das bedeutet aber andererseits, daß dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Überbaurente zusteht (vgl. Meisner/Stern/Rodes/Dehner, Bundesnachbarrecht 6. Aufl. § 24 1 5 b) bb); Soergel/BauraaO Rdnr. 27; Staudinger/BeutleraaO). Ob die Eheleute H. mit ihrer Zustimmung auf eine Überbaurente verzichtet haben, kann offenbleiben, denn dingliche Wirkung (gegenüber dem Kläger) könnte ein solcher Verzicht nur bei Eintragung im Grundbuch haben (§ 914 Abs. 2 Satz 2 BGB), die aber nicht erfolgt ist. 4. BGB § 1026; GBO § 46 Abs. 2 (Zur lastenfreien Abschreibung bei bestehender Grenzabstandsdienstbarkeit) 1. Voraussetzungen für die lastenfreie Abschreibung eines Teils eines mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundstücks. 2. Selbständige Auslegung einer Grundbucheintragung (und der dort zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung) durch das Rechtsbeschwerdegericht. Grundsätze für diese Auslegung. 3. Der Ausübungsbereich einer Grenzabstandsdienstbarkeit für ein zu errichtendes Gebäude umfaßt den gesamten Bereich der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken, sofern nicht aus der Bewilligung die genaue Lage dieses Gebäudes an der Grenze hervorgeht. BayObLG, Beschluß vom 8.12.1982 — BReg.,2 Z 42/82 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1. Die Beteiligten zu 1) sind Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 1718 der Gemarkung F. Dieses Grundstück ist in Abteilung II lfd. Nrn. 1 und 2 mit je einer „Bebauungsbeschränkung" zugunsten des jeweiligen Eigentümers des angrenzenden Grundstücks Flst. Nr. 1713 und zugunsten des Freistaats Bayern unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 10. 3.1966 belastet. 2. Mit Vertrag vom 12. 2.1981 überließen die Beteiligten zu 1) eine Teilfläche des Grundstücks FIst. Nr. 1718 (Bauplatz) sowie einen Hälfteanteil an einer weiteren Teilfläche dieses Grundstücks (Weg) an die Beteiligten zu 2). Nach Durchführung der Vermessung erklärten die Beteiligten die Auflassung hinsichtlich des neu gebildeten Grundstücks Flst. Nr. 1718/1 (Bauplatz) und des Hälfteanteils an dem neu gebildeten Grundstück Flst. Nr. 1718/2 (Weg). Das neu gebildete Grundstück Fist. Nr. 1718/2 grenzt in seiner ganzen Breite, das Grundstück Flst. Nr. 1718/1 nur zu einem geringen Teil an das herrschende Grundstück Flst. Nr. 1713; das — den Beteiligten zu 1) verbleibende — Restgrundstück Flst. Nr. 1718 hat keine gemeinsame Grenze mit dem Grundstück Fist. Nr. 1713 mehr. In der Urkunde vom 29.10.1981 heißt es weiter, die Bebauungsbeschränkungen an dem Grundstück Flst. Nr. 1718 (alt) beträfen ausschließlich das Wegegrundstück Flst. Nr. 1718/2. Die Beteiligten beantragten daher die lastenfreie Abschreibung der Grundstücke Flst. Nrn. 1718 und 1718/1 gemäß § 1026 BGB . MittBayNot 1983 Heft 2 3. Den vom Urkundsnotar gemäß § 15 GBO gestellten Antrag vom 20.11.1981 auf Vollzug aller in seiner Urkunde vom 29.10.1981 gestellten Anträge beanstandete die Grundbuchrechtspflegerin mit Zwischenverfügung vom 15.12.1981. Es heißt dort, eine Abschreibung bezüglich der Bebauungsbeschränkungen gemäß § 1026 BGB sei nicht möglich, weil diese auch das Grundstück FIst. Nr. 1718/1 beträfen. Es werde deshalb um „Pfandfreigaben" gebeten. Hiergegen wandte sich der Notar mit Schreiben vom 7.1.1982, das er für den Fall der Nichtabhilfe als Erinnerung behandelt wissen wollte. Grundbuchrechtspflegerin und Grundbuchrichter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Nach Vorlage hat das Landgericht mit Beschluß vom 6. 4.1982 die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Urkundsnotars. Aus den Gründen: Die zulässige weitere Beschwerde ( §§ 78, 80, 16 GBO ) ist nicht begründet. 1.... 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Im vorliegenden Fall ist nicht nur ein räumlich abgegrenzter Teil des Grundstücks Flst. Nr. 1718 (alt) ohne vorherige Abschreibung (vgl. § 7 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 GBO ) mit einer Grunddienstbarkeit — entsprechendes gilt für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ( § 1090 Abs. 2 BGB ; BayObLGZ 1954, 286 /289 f.) - belastet. Vielmehr sind, wie aus den Eintragungsvermerken und den dort zulässigerweise gemäß § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligungen hervorgeht, die Dienstbarkeiten an dem Gesamtgrundstück Fist. Nr. 1718 (alt) bestellt worden. Wird ein solches mit einer Dienstbarkeit belastetes Grundstück geteilt, so besteht die Dienstbarkeit an den rechtlich verselbständigten Teilen des belasteten Grundstücks fort. Die Dienstbarkeit ist deshalb auf das Blatt des Trenngrundstücks mit zu übertragen, sofern nicht der Dienstbarkeitsberechtigte dessen lastenfreie Abschreibung bewilligt oder die Unschädlichkeit der Abtrennung ( Art. 120 Abs. 1 EGBGB ; Gesetz, das Unschädlichkeitszeugnis betreffend, vom 15.6.1898, BayBS III S. 124) festgestellt werden kann ( BayObLGZ 1954, 286 /290, 294; BayObLG Rpfleger 1977, 442 /443; MittBayNot 1981, 136 /137; Staudinger BGB 12. Aufl. Rdnrn. 1, 4, MünchKomm BGB Rdnr. 1, BGB-RGRK 12. Aufl. Rdnr. 1, je zu § 1026). Aber auch dann, wenn — wie hier — das Gesamtgrundstück mit der Dienstbarkeit belastet ist, kann die Ausübung auf einen realen Teil des Grundstücks beschränkt sein. Dabei kann die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich festgelegt sein (vgl. § 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB ) oder lediglich der tatsächlichen Ausübung überlassen bleiben (BGH NJW 1981, 1781 [= MittBayNot 1981, 126 ]; KG NJW 1973, 1128 /1129 [= DNotZ 1973,373/374]; jew. m. Nachw.). Ist der Dienstbarkeitsberechtigte bei der Ausübung der Dienstbarkeit, sei es nach ihrer Art oder auf Grund entsprechender rechtsgeschäftlicher Vereinbarung, rechtlich (also nicht nur tatsächlich) dauernd gehindert, bestimmte Teile des belasteten Grundstücks zu benutzen, so werden bei einer Grundstücksteilung die von der Dienstbarkeit nicht betroffenen Grundstücksteile von der Belastung frei ( §§ 1026,1090 Abs. 2 BGB ; vgl. hierzu BayObLGZ 1954, 286 /294; KG NJW 1969, 470 ; MünchKomm, Erman BGB 7. Aufl., je Rdnr. 2 zu § 1026; Pa-landt BGB 41. Aufl. § 1026 Anm. 2 a). Die Dienstbarkeit erlischt in diesem Fall auf dem von ihr nicht betroffenen Grundstücksteil kraft Gesetzes mit dem- Vollzug der Grundstücksteilung; das Grundbuch ist zugleich mit der Abschreibung nach Maßgabe des § 22 GBO dadurch zu berichtigen, Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.01.1983 Aktenzeichen: V ZR 154/81 Erschienen in: MittBayNot 1983, 60-61 Normen in Titel: BGB § 912