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II ZB 8/82

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Köln 09. September 1983 87 T 7/83 GmbHG §§ 3, 55 Angaben über Stammeinlagen und Gründer bzw. Übernehmer neugebildeter Stammeinlagen im Gesellschaftsvertrag bei Kapitalerhöhung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Für die weiter begehrte Eintragung, daß die Gesellschafterversammlung einzelne oder alle Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien kann, gilt das gleiche wie für das zuvor erörterte Eintragungsbegehren. Es sind, auch aus dem Vortrag der weiteren Beschwerde, keine Gesichtspunkte zu erkennen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Was schließlich den Antrag betrifft, einzutragen, daß, wenn und solange die Gesellschaft Einmann-GmbH und der alleinige Gesellschafter auch alleiniger Geschäftsführer ist, er als Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein soll, so ist die Frage, ob ihm stattgegeben werden kann, inzwischen durch den auf Vorlage des OLG Hamburg ergangenen Beschluß des BGH II ZB 8/82 vom 28. 2. 1983 ( NJW 1983, 1676 = MittRhNotK 1983, 90 ) ausdrücklich entschieden. Dem Rechtssatz dieser Entscheidung, es könne nicht wirksam beschlossen und eingetragen werden, daß der Geschäftsführer befreit sein soll, wenn er alleiniger Gesellschafter ist, liegt der Gedanke zugrunde, daß das Handelsregister für die Zahl der Gesellschafter nichts hergeben kann, weil sich anhand der beschlossenen Ergänzung der Satzung und deren Eintragung im Register nicht beurteilen läßt, ob dem jeweiligen Geschäftsführer Geschäfte mit sich selbst gestattet sind, mithin dazu unzulässigerweise Umstände außerhalb der Satzung und des Handelsregisters herangezogen werden müßten, die dem Rechtsverkehr in der Regel nicht zugängig sind. Die weitere Beschwerde hat diesen überzeugenden Überlegungen nichts entgegenzusetzen. 13. Handelsrecht/Gesellschaftsrecht — Angaben über Stammeinlagen und Gründer bzw. Übernehmer neugebildeter Stammeinlagen im Gesellschaftsvertrag bei Kapitalerhöhung (LG Köln, Beschluß vom 9. 9. 1983 —87 T 7/83 — mitgeteilt von Notar Bernd Baginski, Brühl) GmbHG §§ 3 Abs. 1 Nr. 4; 55 Abs. 3 Bei einer Kapitalerhöhung sind Angaben über die Zahl und Höhe der neugebildeten Stammeinlagen sowie zur Person der Übernehmer im Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich. Nach § 3 GmbHG bei der Gründung unerlässliche Angaben können bei späteren Neufassungen des Gesellschaftsvertrages nur weggelassen werden, wenn die Stammeinlagen voll erbracht sind und Nachschußpflichten nicht bestehen. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Gesellschafter der beteiligten Firma haben in der Gesellschafterversammlung vom 20. 1. 1983 beschlossen, das Stammkapital von 50 000, — DM auf 100 000. — DM durch Bildung einer neuen Stammeinlage zu erhöhen. Ferner haben sie eine Änderung des § 3 Abs. 1 der Satzung mit folgendem Inhalt beschlossen: „Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 100 000,— DM ..." Den entsprechenden Eintragungsantrag hat der Registerrichter mit der Begründung beanstandet, die beschlossene Neufassung des § 3 sei unzulässig, solange nicht die ursprünglichen Stammeinlagen voll erbracht seien, vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 55 Abs. 3 GmbHG . Hiergegen richtet sich die Beschwerde des das Verfahren betreibenden Notars. Aus den Gründen: Diese Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Verfügung verweist in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 auch auf § 55 Abs. 3 GmbHG . Sie könnte deshalb dahin verstanden werden, daß das Fehlen der Angaben zur Höhe der neugebildeten Stammeinlage sowie zur Person ihres Übernehmers beanstandet wird. Der hierin unter Umständen zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht des Registerrichters könnte die Kammer nicht folgen. Angaben über Heft Nr. 11 • MittRhNotK • November 1983 die Zahl und Höhe der neugebildeten Stammeinlagen sowie zur Person der Übernehmer schreibt das Gesetz bei der Kapitalerhöhung im Gegensatz zum Gründungsvorgang nicht vor. Eine analoge Anwendung des für die Gründung maßgeblichen § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG verbietet sich schon allein deshalb, weil der Gesetzgeber bei der Neufassung der §§ 55 ff. GmbHG die Verweisungen auf das Gründungsrecht erheblich ausgeweitet hat (vgl. §§ 56 Abs. 2 und 56a), ohne in diese Verweisungen die oben erwähnten Angaben einzubeziehen. Es kann deshalb als gesicherte Erkenntnis in Literatur und Rechtsprechung angesehen werden, daß Angaben zur Höhe des bzw. der neugeschaffenen Geschäftsanteile sowie zur Person der Übernehmer nicht erfoderlich sind. Es genügt vielmehr die Angabe des neuen Stammkapitals in der nach der Kapitalerhöhung geltenden Höhe (vgl. Hachenburg/ Ulmer, 7. Aufl., § 53 GmbHG , Rd.-Nr. 97, § 55 GmbHG , Rd.-Nr. 17, Scholz/Priester, 6. Aufl., § 55 GmbHG , Rd.-Nr. 37 m. w. N.). Die weitere Frage, ob in einer Neufassung der Satzung die ursprünglichen Stammeinlagen und die Gründergesellschafter weggelassen werden können, ist in Literatur und Rechtsprechung streitig. Die ältere Meinung (vgl. KG in OLGR 40, 191) verneint die Frage grundsätzlich. Die wohl überwiegende Meinung vertritt den Standpunkt, die Angaben könnten dann weggelassen werden, wenn alle Einlagen voll erbracht sind. Diese Ansicht hat auch die Kammer bisher vertreten. In jüngster Zeit gewinnt jedoch eine weitergehende Meinung an Gewicht (vgl. insbes. LG Stuttgart NJW 1972, 1997 ; OLG Frankfurt GmbH-Rundschau 1973, 172 = DNotZ 1974,245 sowie Priester, GmbH-Rundschau 1973,169), derzufolge Angaben über Stammeinlagen und Gründer in einer späteren Neufassung der Satzung auch dann weggelassen werden können, wenn die Einlagen noch nicht voll erbracht sind. Ihr haben sich Hachenburg/Ulmer, 7. Aufl., § 3 GmbHG , Rd.-Nr. 38 angeschlossen; ebenso Scholz, 6. Aufl. in der Kommentierung von Priester zu § 55 GmbHG , Rd.-Nr. 37, während Winter in demselben Kommentar zu § 3 GmbHG , Rd.-Nr. 15 f. die herrschende Meinung vertritt. Diese dritte Meinung — auf welche sich die Beschwerde beruft — argumentiert, die entsprechenden Vereinbarungen in der Gründungsurkunde hätten mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister ihre Bedeutung verloren, weil sich mit der Eintragung der Gesellschaft diese gegenüber den Gründern verselbständigt habe. Die Beibehaltung der Angaben bei späteren Neufassungen der Satzung könnte dann nur noch der Information über die Schuldner der noch ausstehenden Einlagen dienen. Das aber sei nicht Aufgabe des Gesellschaftsvertrages, wie daraus hervorgehe, daß spätere Erwerber von Geschäftsanteilen nicht aufgenommen würden. Für die Information über die Gründergesellschafter als evtl. Einlagenschuldner müsse auf den Gründungsvertrag oder die Gesellschafterlisten zurückgegriffen werden. Auch nach erneuter Überprüfung hält die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest. Sie bleibt bei ihrer Ansicht, daß nach § 3 GmbHG bei der Gründung unerläßliche Angaben später nur dann weggelassen werden können, wenn sie jedwede Bedeutung verloren haben. Das ist unzweifelhaft der Fall, wenn die Stammeinlagen voll erbracht sind und Nachschußpflichten nicht bestehen; aber auch nur dann! In allen übrigen Fällen geben die Angaben über die Stammeinlagen und die Gründungsübernehmer wertvolle Hinweise auf die evtl. Einlageschuldner. Richtig ist zwar, daß die Haftung der Gründer subsidiär gegenüber derjenigen späterer Übernehmer ist, und gerade diese aus der Satzung nicht erkennbar sind. Das ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Feststellung, daß nach wie vor ein bestimmter Informationswert verbleibt. Soweit Ulmer in Hachenburg, a.a.O. meint, die von ihm vertretene Ansicht werde durch § 9 Abs. 2 des Regierungsent wurfs zum neuen GmbHG bestätigt, demzufolge von Anfang an auf die Aufnahme der Gründer und der von ihnen übernommenen Stammeinlagen in die Satzung verzichtet werde, hat sich das Argument gegen ihn gekehrt. In der späteren Fassung des neuen GmbHG ist der Gesetzgeber von diesem Vorschlag wieder abgerückt. Er hat damit klar zum Ausdruck gebracht, daß er den entsprechenden Angaben eine nicht ynerhebliche Bedeutung beimißt und deshalb keine Änderung wünscht. Gleiches gilt für das Argument der unterschiedlichen Behandlung der ursprünglichen gemäß § 3 GmbHG und den später durch Kapitalerhöhungen gebildeten neuen Stammeinlagen in Bezug auf die hier im Streit der Meinungen befindlichen Angaben. Hätte der Gesetzgeber hier eine Gleichstellung gewollt, hätte er dies ohne Schwierigkeiten im Rahmen der Novellierung des Gesetzes herbeiführen können. Mit diesem Ergebnis befindet sich die Kammer im Einklang mit der Entscheidung des OLG Frankfurt in BB 1981, 694 = DNotZ 1981, 706 . Allein wegen des Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG mußte folglich der Beschwerde der Erfolg versagt werden. Es muß Aufgabe der Gesellschafter bleiben, einen neuen Satzungstext zu beschließen, welcher den obigen Ausführungen gerecht wird. 14. Handelsrecht/Gesellschaftsrecht — Versicherung der Geschäftsführer über die Einzahlung der Stammeinlagen (LG Köln, Beschluß vom 16. 9. 1983 — 87 T 14/83 — mitgeteilt von Notar Dr. W. Esser, Köln) GmbHG §§ 7 Abs. 2; 8 Abs. 2 In der gemäß §§ 7 Abs.2, 8 Abs. 2 GmbHG vom Geschäftsführer abzugebenden Versicherung muß der auf jede Stammeinlage geleistete Betrag nicht im einzelnen angegeben werden. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Durch Gesellschafterbeschluß vom 28. 1. 1983 ist das Stammkapital der GmbH durch Schaffung eines neuen in bar zu zahlenden Stammanteils über 1000.— DM von 20 000, — DM auf 21 000,— DM erhöht worden. Übernehmer ist der Gesellschafter E. Im Zuge der Registeranmeldung haben die Geschäftsführer die Versicherung abgegeben, „daß auf die neue Stammeinlage 25% eingezahlt sind, und diese Einlage endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung steht". Durch den angefochtenen Beschluß hat der Registerrichter nach vorheriger Beanstandung den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Angabe, daß 25% auf die Stammeinlage von 1000,— DM gezahlt worden seien, enthalte lediglich ein rechnerisches Ergebnis aber keine hinreichend klare Tatsachenangabe, welche dem Gericht eine entsprechende Überprüfung ermögliche. Hiergegen wendet sich der Notar mit seiner Beschwerde. mann, DRiZ 1974, 90 ff.; BayObLG. Rpfleger 1980, 155 = DNotZ 1980, 646 ). Zur Begründung wird ausgeführt, daß nur Tatsachenangaben das Registergericht in die Lage versetzen, zum Zwecke des Gläubigerschutzes eine Überprüfung durchzuführen. Im vorliegenden Fall ist nur ein Stammanteil neu gebildet worden. Es besteht damit kein Zweifel, daß die versicherte Einzahlung durch bzw. für den einzigen Übernehmer geleistet worden ist. Durch Verwendung des Wortes „eingezahlt" haben die Geschäftsführer ferner klargestellt, daß die Leistung in Geld und nicht etwa durch Leistung an Erfüllung statt, Aufrechnung oder in sonstiger Weise erbracht worden ist. Damit ist auch dem Erfordernis genügt anzugeben, in welcher Weise die Leistung erbracht worden ist. Weitere Einzelheiten hierzu, etwa die Angabe, ob Zahlung durch Geldübertragung, bargeldlos, in einer Summe oder in mehreren Raten erfolgt ist, sind nicht erforderlich (vgl. Scholz/Winter a.a.O. Rd.-Nr. 10). Insoweit hat das Registergericht daher mit Recht die Versicherung auch nicht beanstandet. Es begründet seinen abweisenden Beschluß allein damit, daß der Geldbetrag lediglich in einem Prozentsatz des Stammanteils angegeben ist. Es ist der Ansicht, hierbei handele es sich nicht um eine Tatsachenbekundung sondern um die Mitteilung eines rechnerischen Ergebnisses. Das ist zwar im Prinzip richtig, muß aber als zu formalistisch bezeichnet werden. Wie der angefochtene Beschluß selbst ausführt, bedarf es keines Rechenkunststückes, um zu ermitteln, daß es sich bei der Leistung von 25% auf eine Stammeinlage von 1000, — DM um eine Einzahlung von 250, — DM handelt. Das allgemeine wirtschaftliche Verständnis fordert jedenfalls in dem vorliegenden Fall, die Angabe des Prozentsatzes als Tatsachenbehauptung zu werten. Jede andere Betrachtungsweise würde insbesondere im kaufmännischen Leben mit Recht auf Unverständnis stoßen. Wollte man aus prinzipiellen Erwägungen heraus allein ausschließlich echte Tatsachenbekundungen zulassen, wären weitere Angaben unumgänglich. Denn auch die Angabe eines bestimmten Geldbetrages ist in Wirklichkeit oft das Ergebnis einer Rechnung, wie z. B. die Addition bestimmter Teilbeträge, worauf Kanzleiter in seiner Anmerkung zu den Entscheidungen des BayObLG DNotZ 1980, 649 mit Recht hinweist. Soweit im Einzelfall Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Erklärung — auch bezüglich der schon wertenden Tatsachenbekundungen — auftreten sollten, kann das Registergericht im Rahmen der Amtsermittlung nach § 12 FGG jederzeit ergänzende Erklärungen und notfalls sogar die Vorlage evtl. Unterlagen verlangen. Im vorliegenden Fall hat das Registergericht bisher derartige Bedenken nicht geäußert; in dieser Richtung gibt auch der derzeitige Aktenstand keinen Anlaß zu weiteren Maßnahmen. Anm. d. Schriftl.: Vgl. zu der Problematik auch die Beschlüsse des BAG Hamm und des LG Bonn sowie die Anm. dazu von Baumann, MittRhNotK 1982, 221 ff. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Kammer ist der Ansicht, daß die beanstandete Versicherung den nach Literatur und Rechtsprechung allgemein zu fordernden Anforderungen entspricht. Schon das KG hat in seiner Entscheidung KGJ 38, 161 ausgeführt, daß für eine ordnungsgemäße Versicherung nicht die Wiederholung des Gesetzeswortlautes genügt, sondern im einzelnen anzugeben ist, welcher Gesellschafter was in welcher Weise geleistet hat. Dem sind Literatur und Rechtsprechung weitestgehend gefolgt (vgl. Hachenburg/Ulmer, 7. Aufl., § 8 GmbHG , Rd.-Nr. 22; Scholz/Winter, § 8 GmbHG , Rd.-Nr. 7; Bartl/Henkes, § 8 GmbHG , Rd.-Nr. 175; Busch226 15. Kostenrecht — Kostenmäßige Behandlung einer Geschäftsführerbestellung durch Beschluß in einer Urkunde mit der Gesellschaftsgründung (KG, Beschluß vom 5. 8. 1983 — 1 W 441/83 — mitgeteilt von Notariatsbürovorsteher Walter Grauet, Mettmann) KostO §§ 36 Abs. 2; 47; 44 Wird die Geschäftsführerbestellung im Wege der Beschlußfassung vorgenommen, so fällt für die notarielle Beurkundung dieses Vorgangs die Gebühr des § 47 KostO an. Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß die Beschlußfassung über die Geschäftsführerbestellung mit der Feststellung des Gesellschaftsvertrages in einer Urkunde verHeft Nr. 11 • MittRhNotK • November 1983 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Köln Erscheinungsdatum: 09.09.1983 Aktenzeichen: 87 T 7/83 Erschienen in: MittRhNotK 1983, 225-226 Normen in Titel: GmbHG §§ 3, 55