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V ZB 24/83

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 15. Februar 1984 V ZB 24/83 BundesbauG § 24 Abs. 5 Satz. 2 und 3 Zum gemeindlichen Vorkaufsrecht bei Wohnungseigentum Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau -1982, 184/186 ff. [= MittBayNot 1982, 122 ] m. Nachw.). Daß 'es auch rechtlich zulässig sein sollte, den Wohnungseigentümer in Abweichung von § 137 Satz 1 BGB mit dinglicher Wirkung an der Veräußerung seines Wohnungseigentums an nicht Wohnungsberechtigte zu hindern, hätte im Gesetz besonders zum Ausdruck kommen müssen. Auch in § 5 Abs. 1 Satz 2 BergArbWoBauG ist die Veräußerungsbeschränkung als Mittel zur Erreichung der Zweckbindung nicht genannt. Nicht entscheidend ist schließlich, ob der Verwalter im Rahmen der von ihm zu erteilenden Zustimmung die Einhaltung der Vorschriften des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes zu beachten hat und ob dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Denn die — hier erforderliche — Zustimmung des Verwalters ist dem Grundbuchamt vorgelegt worden. Eine weitere Prüfungsbefugnis kommt dem Grundbuchamt in die• sem Zusammenhang nicht zu. 3. Die Vorentscheidungen können deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist zur anderweiten Behandlung und Entscheidung über den Eintragungsantrag an das Grundbuchamt zurückzugeben. B. GBO §§ 19, 29; GBVfg § 15 Abs. 1 (Zur Eintragung einer Bank unter der Firma ihrer Zweigniederlassung) Soll eine Bank als Grundpfandrechtsgläubiger unter der Firma ihrer Zweigniederlassung eingetragen werden, so hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen, ob die Zweigniederlassung besteht und die Grundschuld zu deren Geschäftsbe• reich gehört. Der erläuternde Hinweis auf den Hauptsitz schadet nicht. (Leitsatz des Einsenders) LG Berlin, Beschluß vom 2.2.1983 — 84 T 15/83 — mitgeteilt von Notar Jürgen Kirchner, Würzburg Aus dem Tatbestand: Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 10.12.1982 bewilligte und beantragte die Eigentümerin die Eintragung einer Grundschuld von 32.000,— DM nebst 18% Zinsen „für die D. Bank AG Filiale W. (Juristischer Sitz: F.)" an ihrem Grundstück. Der Urkundsnotar reichte die Urkunde zum Vollzug unter Hinweis auf § 15 GBO im Namen aller Antragsberechtigten ein. Mit Zwischenverfügung vom 23.12.1982 verlangte der Rechtspfleger eine klarstellende Erklärung der Eigentümerin in der Form des § 29 GBO, in welcher die Gläubigerin gemäß § 15 Abs. 1 Buchstabe b) GBVfg zutreffend und zweifelsfrei bezeichnet sei. Vorsorglich wies er darauf hin, daß, falls die „Filiale W." die Berechtigte sein solle und diese eine selbständige, im Handelsregister des Amtsgerichts W. eingetragene Zweigniederlassung sei, der Sitz selbstverständlich nicht F. sein könne. Hiergegen legte der Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 30.12.1982 Er• Innerung ein. Er machte geltend, es ergebe sich eindeutig aus dem Formular, daß die Grundschuld für die Filiale W., die im Handelsregister eingetragen sei, eingetragen werden solle. Darunter stehe lediglich erklärend in Klammern, wo sich der Hauptsitz befinde. Der Rechtspfleger und der Grundbuchrichter halfen der Erinnerung nicht ab. Der Grundbuchrichter legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtspfleger hat zu Unrecht eine Klarstellung der Eintragungsbewilligung verlangt. Bei der Eintragung einer Grundschuld wie auch eines anderen Rechtes hat das Grundbuchamt grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Erwerber noch lebt, ebensowenig, ob eine juristische Person besteht, wenn sie überhaupt auf Grund ihrer Bezeichnung als rechtsfähige Person bestehen kann (Horber, GBO, 15. Aufl. § 19 Anm. 6 a). Daraus folgt, daß das Grundbuchamt auch nicht der Frage nachzugehen hat, ob die juristische Person unter der Firma im Handelsregister eingetragen ist, mit der sie im Grundbuch eingetragen werden soll. Etwas anderes gilt nur, wenn das Grundbuchamt berechtigte Zweifel hat, ob die juristische Person diejenige Firma führt, unter der sie gemäß § 15 Abs. 1 Buchstabe b) GBVerf eingetragen werden soll. Alsdann wäre das. Grundbuchamt berechtigt, diesen Zweifeln nachzugehen, da es nicht seine Hand dazu reichen darf, das Grundbuch unrichtig zu machen_(Horber, a.a.O., Grundzüge 7 B vor § 13). Solche Zweifel sind hier aber nicht gerechtfertigt. Seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 1.11.1905 ( RGZ 62, 7 ) ist anerkannt, daß eine Aktiengesellschaft, die befugt ist, ihre Geschäfte am Ort ihrer Zweigniederlassung unter einer an• deren Firma als derjenigen am Ort der Hauptniederlassung zu führen, und diese im Handelsregister am Ort der Niederlassung einzutragen hat ( § 42 AktG , siehe auch Barz in Großkomm. AktG, § 42 Anm. 6) im Grundbuch mit der am Ort der Zweigniederlassung geführten Firma eingetragen werden muß, wenn sie im Geschäftsbereich ihrer Niederlassung ein in das Grundbuch einzutragendes Recht erwerben will. Denn nach Auffassung des Reichsgerichtes führt die Aktiengesellschaft die. Firma am Ort ihrer Niederlassung als ihren einzigen Namen (RGZ a.a.O., 9, 10; siehe auch KGJ 32 A 199; BayObLGZ 1972, 373 , 377; Horber, a.a.O., § 44 Anh. Anm. 2 D c). Das BayObLG (a.a.O.) hat allerdings erwogen, ob . die Aktiengesellschaft bei solchen Geschäften nicht auch unter dem am Ort der Hauptniederlassung geführten Namen in das Grundbuch eingetragen werden kann. Es läßt sich daher nicht bezweifeln, daß die Erwerberin unter der Firma „D. Bank Aktiengesellschaft Filiale W." eingetragen werden kann. Dabei hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen, ob die Erwerberin in W. eine Niederlassung unterhält, diese im Handelsregister eingetragen ist und die angegebene Firma der Eintragung im Handelsregister entspricht sowie, ob die Grundschuld auf einem Geschäft beruht, das die Erwerberin am Ort ihrer Niederlassung in W. abgeschlossen hat. Dabei sei das Grundbuchamt noch darauf hingewiesen, daß eine Zweigniederlassung nicht selbständiger Träger von Rechten und Pflichten sein kann (RG a.a.O., 8). Den in Klammer gesetzten Hinweis auf den juristischen Sitz der Aktiengesellschaft hat das Grundbuchamt mißverstanden. Hiermit soll nicht etwa gesagt werden, daß sich der Sitz der Zweigniederlassung in F. befindet. Der Ort einer Zweigniederlassung wird niemals als Sitz bezeichnet. Sitz einer Aktiengesellschaft ist gemäß § 5 Abs. 1 AktG der Ort, den die Satzung bestimmt. Wo die Aktiengesellschaft ihren Sitz hat, hat sie auch ihre Hauptniederlassung (Barz in Komm.AktG § 42 Anm. 2). Mit dem Hinweis auf F. ist hier nur der Ort gemeint, wo die Aktiengesellschaft ihren Sitz i.S. von § 5 AktG hat. Dies ist nicht mißzuverstehen, da der Rechtsbegriff des Sitzes eindeutig ist. 9. BundesbauG § 24 Abs. 5 Satz. 2 und 3 (Zum gemeindlichen Vorkaufsrecht bei Wohnungseigentum) Dem Grundbuchamt ist grundsätzlich auch bei Veräußerung• von Wohnungseigentum (oder eines Miteigentumsbruchteils) das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts durch eine Bescheinigung der Gemeinde nachzuweisen. BGH, Beschluß vom 16.2.1984 — V ZB 24/83 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Anmerkung der Schriftleitung: Die Entscheidung wird mit Begründung demnächst in der DNotZ veröffentlicht. MittBayNot 1984 Heft 2 89 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 15.02.1984 Aktenzeichen: V ZB 24/83 Erschienen in: MittBayNot 1984, 89 Normen in Titel: BundesbauG § 24 Abs. 5 Satz. 2 und 3