V ZR 206/82
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 15. März 1984 V ZR 206/82 BGB § 925; GBO §§ 19, 20, 28 Verurteilung zur Auflassung einer Grundstücksteilfläche Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau nung unerläßliche volle Risiko der Schadloshaltung nicht zu tragen; ein Teil dieses Risikos wäre vielmehr dem Kläger überbürdet worden. Mit Recht verweist das Berufungsgericht darauf, daß hier die Interessenlage derjenigen vergleichbar ist, die aus einer vom Schuldner erfüllungshalber gegebenen Leistung - nicht, wie die Revision meint, aus einer erfüllungshalber zusätzlich übernommenen Verbindlichkeit — entsteht: Der Gläubiger hat aufgrund der dieser Leistung zugrundeliegenden Abrede zwar aus dem erfüllungshalber angenommenen Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen; nach Sinn und Zweck der Abrede gehen aber dort mangels anderweitiger Vereinbarung die mit der Verwertung verbundenen Kosten zu Lasten des Schuldners (Palandt/Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 364 Anm. 4; Köhler WM 1977, 242 , 252 mit Nachw. in FN. 89). c) Entsprechendes gilt auch für die Kosten, die zur Durchsetzung der abgetretenen Gewährleistungsansprüche erforderlich wurden. Selbst wenn der Kläger diese Kosten ausdrücklich übernommen hätte, wäre die formularmäßig eingegangene Verpflichtung hierzu doch unwirksam, weil sie seinen Anspruch auf Schadloshaltung unangemessen beeinträchtigt hätte. d) Auf die Hilfserwägung, mit der das Berufungsgericht begründet, weshalb der Kläger jedenfalls aus Geschäftsführung ohne Auftrag die Kosten erstattet verlangen könne, die durch die gerichtliche Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche entstanden sind, kommt es schon deshalb nicht an, weil der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 5.7.1973 aufgefordert worden ist, seine „vermeintlichen Ansprüche" gegen die Heizungsfirma selbst „durchzusetzen". Diese Formulierung schließt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, die Klage ein. Die vom Senat bisher offengelassene Frage, ob der Erwerber in den von § 11 Nr. 10 a AGBG noch nicht erfaßten Fällen zur vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter verpflichtet war (vgl. Senatsurteil NJW 1981, 2343 ; verneinend Reithmann/ Brych/Manhart, Kauf vom Bauträger, 5. Aufl., Rdz. 111), bedarf deshalb auch hier keiner abschließenden Klärung. I1. Bei der Prüfung des Umfangs der zu ersetzenden Aufwendungen geht das Berufungsgericht unter Hinweis auf die im Vorprozeß eingeholten Sachverständigengutachten von der Feststellung aus, daß die vom Kläger gerügten Mängel in der Heizungsanlage vorhanden gewesen seien. Zwar möge die Firma G. nur für die Fließ-, nicht auch für die Knackgeräusche verantwortlich gewesen sein. Das ändere aber nichts daran, daß die insoweit vielleicht objektiv zu Unrecht erfolgte Inanspruchnahme der Heizungsfirma als im Sinne des §670 BGB erforderlich anzusehen sei. Ausschlaggebend dafür sei, daß die Beklagte selbst den Käger an diesen Unternehmer verwiesen habe. Auch das ist nicht zu beanstanden. . Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten auch diejenigen Aufwendungen zu ersetzen haben, die dadurch entstanden sind, daß der Kläger von der Heizungsfirma auch die Beseitigung der Knackgeräusche verlangt hat. Zu dem von der Beklagten zu tragenden Risiko gehört, daß sie dem Kläger rechtzeitig den für die Mängelbeseitigung zuständigen Handwerker benennt (Senatsurteile NJW 1980, 282 , 283 [= DNotZ 1980, 225 ]; 1981, 2344, 2345 [= DNotZ 1982, 125 ]; zuletzt Urteil vom 5.4.1984 — VII ZR 21/83 [= MittBayNot 1984, 123 ], zur Veröffentlichung bestimmt — jeweils mit Nachw.). Die Revision bringt denn auch dagegen nichts vor. . 5. BGB § 925; GBO §§ 19, 20, 28 (Verurteilung zurAuflassung einer Grundstücksteilfläche) Die Verurteilung des Veräußerers einer Grundstücksteilfläche zur Auflassung und Eintragungsbewilligung ist vor grundbuchlich vollzogener Teilung jedenfalls dann möglich, wenn bereits ein Veränderungsnachweis vorliegt, auf den im Urteil Bezug genommen werden kann (Abweichung von BGHZ 37, 233 Ziff. 5 und der anschließenden Rechtsprechung des Senats). BGH, Urteil vom 16.3.1984 — V ZR 206/82 — Aus dem Tatbestand: Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks Flur-Nr.1033/3. Eine (damals) erst wegzumessende Teilfläche dieses Grundstücks bot sie mit notarieller Urkunde vom 20.6.1978 dem Kläger zum Kauf an; der Kaufvertrag sollte u. a. folgende Bestimmungen enthalten: §1 Kauf Frau K. (Beklagte) ... verkauft hiermit an Herrn W. (Kläger) — zum Alleineigentum — ... die geometrisch erst wegzumessende, den Vertragsteilen nach Lage und Grenzen genau bekannte Teilfläche aus FI.Nr. 1033/3 der Gemarkung P., welche aus dem dieser Urkunde als Bestandteil beigehefteten Lageplan als braun schraffierte Fläche ersichtlich ist. Die Kaufsfläche wird im Norden begrenzt durch den Bach FI.Nr. 1257/61, die Westgrenze verläuft parallel zur Ostgrenze von FI.Nr. 1041/1 und beginnt im Norden am östlichen Ende des betonierten Bachübergangs. Die übrigen Grenzen sind die Grundstücksgrenzen des Stammgrundstückes. Die Kaufsfläche ist ca. 600 qm groß. §2 Verpflichtung zur Auflassung Die Vertragsteile verpflichten sich, die Auflassung zu erklären und die erforderlichen Eintragungsanträge zu stellen, sofort nach Bezahlung des gesamten Kaufpreises in Haupt- und Nebensache und nach Vorliegen des Veränderungsnachweises des Vermessungsamtes .. . §7 Kaufpreis Der Kaufpreis errechnet sich wie folgt: Wird das Vertragsangebot innerhalb von 2 Jahren ab heute angenommen, so beträgt der Kaufpreis fest 150,— DM pro Quadratmeter... §9 Kaufpreisfinanzierung Der Verkäufer ist verpflichtet, durch Bestellung von Grundpfandrechten an der Kaufsfläche vor Beurkundung der Auflassung an der Kaufpreisfinanzierung mitzuwirken, und zwar bis zur Höhe des Kaufpreises, und vorausgesetzt, daß der Käufer den Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluten gleichzeitig an den Verkäufer abtritt und daß der Käufer nachweist, daß die Gesamtfinanzierung des Kaufpreises gesichert ist ..." Die für den Kläger bewilligte Auflassungsvormerkung wurde in das Grundbuch eingetragen. Das Vermessungsamt vermaß die nach dem Vertragsangebot vorgesehene Teilfläche und fertigte darüber den Veränderungsnachweis Nr.692 vom 5.11.1979, der die Kauffläche als Flurstück Nr. 1033/6 mit einer Größe von 578 qm ausweist. Mit notarieller Urkunde vom 19.6.1980 nahm der Kläger das Angebot der Beklagten an und bestellte am14.10.1980 in deren Namen vorbehaltlich der Genehmigung an „der Flur Nr. 1033/6" für die R.-Bank eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 86 700,— DM. Die Beklagte, die ihr Vertragsangebot wegen eines behaupteten Irrtums über den Verlauf der Westgrenze des Kaufgrundstücks bereits im Juni 1979 angefochten hatte, weigerte sich, den Vertrag zu erfüllen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Genehmigung der Grundschuldbestellungsurkunde und des Veränderungsnachweises sowie Zug um Zug gegen Zahlung von 86 700,— DM zur Auflassung der Flur Nr. 1033/6 und zur Bewilligung und Beantragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu verurteilen. Die Beklagte hat widerklagend vom Kläger die Löschung der Auflassungsvormerkung verlangt. MittBayNot 1984 Heft 4/5 181 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage, unter deren Abweisung im übrigen, den Kläger zur Löschung der Auflassungsvormerkung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, Grundschuldbestellungsurkunde und Veränderungsnachweis zu genehmigen und Zug um Zug gegen Zahlung von 86 700,- DM die Auflassung des im Veränderungsnachweis bezeichneten Flurstücks Nr. 1033/6 zu erklären sowie die Eintragung dieser Rechtsänderung in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen; die Widerklage hat es abgewiesen. Der Senat hat die Revision der Beklagten nur insoweit angenommen, als diese zur Genehmigung der Grundschuldbestellungsurkunde und zur Auflassung sowie Bewilligung und Beantragung der Rechtsänderung im Grundbuch verurteilt worden ist. Insoweit wurde die Revision zurückgewiesen. Aus den Gründen: Die Revision bleibt auch im angenommenen Umfang ohne Erfolg. Die Beklagte ist verurteilt, den Veränderungsnachweis Nr. 692 zu genehmigen, ihre Widerklage auf Löschung der Auflassungsvormerkung ist abgewiesen. Insoweit ist das Verfahren durch Nichtannahme der Revision rechtskräftig abgeschlossen. Auch im Hinblick auf die noch anhängigen Klageansprüche folgt der Senat der Auffassung des Berufungsgerichts, daß zwischen den Parteien ein wirksamer Grundstückskaufvertrag besteht und der Veränderungsnachweis diesem Vertrag entspricht. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte auch verurteilt, die Auflassung des vermessenen Flurstücks Nr. 1033/6 an den Kläger zu erklären und die entsprechende Eintragung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Der Senat hat zwar schon wiederholt ausgesprochen, daß die Verurteilung zur Auflassung und Eintragungsbewilligung hinsichtlich einesGrundstücksteiles vor grundbuchlich vollzogener Teilung nicht möglich ist ( BGHZ 37, 233 , 242 [= DNotZ 1963, 226 ]; Urteile vom 17.10.1975 V ZR 45/74; vom 24.9.1976 V ZR 83/75; vom 11.11.1977 V ZR 235/74; vom 27.4.1979 V ZR 218/77); er hält jedoch für die vorliegende Fallgestaltung an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. 1. Die Beklagte ist nach § 2 des Kaufvertrages verpflichtet, die Auflassung zu erklären und den Eintragungsantrag zu stellen „nach Bezahlung des gesamten Kaufpreises" und „nach Vorliegen des Veränderungsnachweises". Was die hiernach vereinbarte Vorleistungspflicht des Klägers zur Zahlung des Kaufpreises anlangt, so führt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus, daß diese weggefallen sei, weil die Beklagte mehrfach erklärt habe, sie halte den Vertrag für unwirksam und wolle ihre eigene Leistung nicht erbringen (vgl. BGHZ 50, 175 , 177; BGB-RGRK 12. Aufl. § 320 Rdnr. 32 m.w.N.). Dementsprechend hat das Berufungsgericht eine Zug -um-Zug-Verurteilung gegen Zahlung von 86 700,- DM ausgesprochen. Daß die Teilfläche vor ihrer grundbuchlichen Abschreibung noch kein Grundstück imRechtssinne bildet, hindert die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung nicht. Der Senat hat auch früher schon den Standpunkt vertreten, daß Verfügungsgeschäfte über zukünftige Sachen begrifflich nicht ausgeschlossen sind ( BGHZ 37, 233 , 242 [= DNotZ 1963, 226]). Er hat bisher offengelassen, ob rechtsgeschäftlich eine noch nicht abgeschriebene Teilfläche wirksam aufgelassen werden kann, wenn sie dabei genügend bestimmt wird. Insoweit schließt sich der Senat nunmehr der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, die dies bejaht (RG DR 1941, 2196; BayObLGZ 1962, 362 , 371 m.w.N.; BGB-RGRK 12. Aufl. §925 Rdnr. 25; Erman/Ronke, BGB 7. Aufl. §925 Rdnr. 6; MünchKomm/Wacke § 873 Rdnr: 36 und aaO Kanzleiter § 925 Rdnr. 20; Palandt/Bassenge, BGB 43. Aufl. § 925 Anm. 5 a bb; Soergel/Siebert/Baur, BGB 11. Aufl. §925 Rdnr. 38; Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. § 925 Rdnr. 85; Ertl KEHE GBR 2. Aufl. § 20 Rdnr. 107; Horber GBO 16. Aufl. § 20 Anm. 4 a; Haegele, Rpf leger 1973, 272, 276; Meikel/Imhof/Riede/, GBO 6. Aufl. § 20 Rdnr. 5). Mit der Bezugnahme auf den Veränderungsnachweis ist die Teilfläche zweifelsfrei bestimmt und festgelegt. Dann sprechen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen eine entsprechende Verurteilung, die nur die notwendige Willenserklärung der Beklagten ersetzt ( § 894 ZPO ; so auch die vordringende Auffassung in der Literatur, vgl. Ermann/Ronke aaO; MünchKomm/Wacke und Kanzleiter aaO; Ertl KEHE aaO Rdnr. 109; Palandt/Bassenge aaO; Soergel/Siebert/Baur aaO). Zu Unzuträglichkeiten in der Zwangsvollstreckung (vgl. BGHZ 37, 233 , 242 [= DNotZ 1963, 226 ]) kann es im vorliegenden Fall wegen der zweifelsfreien Festlegung der Teilfläche im Veränderungsnachweis nicht kommen. Nicht festgehalten werden kann auch an der Meinung ( BGHZ 37, 233 , 242 [= DNotZ 1963, 226 ]), ein Auflassungs-' anspruch hinsichtlich eines Grundstücksteils sei noch nicht fällig, solange die Teilung noch nicht vollzogen und der abgetrennte Teil noch nicht als selbständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen sei; denn erst dann sei die Vorschrift des § 28 GBO erfüllbar, die die grundbuchmäßige Bezeichnung des Grundstücks verlange und auch für die Auflassung gelte, weil diese die Eintragungsbewilligung ersetzen könne (OLG München JFG 15, 284 u. a.). Dieser Gesichtspunkt hat mit der materiellrechtlichen Frage der Fälligkeit des Auflassungsanspruchs nichts zu tun, sondern könnte allenfalls dazu führen, daß in einem solchen Fall in der Auflassungserklärung, zu der verurteilt werden soll, nicht zugleich auch eine den Erfordernissen des § 28 GBO entsprechende Eintragungsbewilligung erblickt werden könnte (vgl. im übrigen hierzu Ziff. 2). Die Fälligkeit des Auflassungsanspruchs ist hier zweifelsfrei eingetreten, weil die Parteien in § 2 des Vertrages ausdrücklich vereinbart haben, die Auflassung „nach Vorliegen des Veränderungsnachweises" zu erklären. 2. Bei dem hier gegebenen Sachverhalt bestehen indes auch gegen die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Eintragungsbewilligung keine Bedenken. Nach § 28 GBO ist das Grundstück in der Eintragungsbewilligung übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Wie jede rechtsgeschäftliche Willenserklärung kann eine Bewilligung vom Grundbuchamt ausgelegt werden, und zwar auch im Hinblick auf § 28 GBO (vgl. BayObLGZ 1974, 112 , 115 m.w.N. [= DNotZ 1974, 441]). Diese Vorschrift soll die Eintragung bei dem richtigen Grundstück sichern, darf aber nicht formalistisch überspannt werden (OLG Hamm DNotZ 1971, 48 , 49; Horber aaO § 28 Anm. 1 und Anm. 3 B c; Meikel/Imhof/Riede/ aaO § 28 Rdnr. 10). Da bereits ein Veränderungsnachweis vorliegt, der die Kauffläche als neue Flur Nr. 1033/6 ausweist und die Verurteilung zur Bewilligung hierauf Bezug nimmt, kann nicht zweifelhaft sein, daß sich die durch Urteil ersetzte Erklärung der Beklagten auf die als selbständiges Grundstück abzuschreibende Teilfläche bezieht. Ob zur Eintragung ins Grundbuch noch eine ausdrückliche Bezeichnung nach § 28 GBO (nach Abschreibung des Grundstücks) erforderlich ist (ablehnend: vgl. MünchKomm/Kanz/eiter § 925 Rdnr. 20; wohl auch Ertl KEHE aaO § 28 Rdnr. 15) kann offenbleiben, denn jedenfalls wäre hier der Kläger selbst und allein in der Lage, diese Bezeichnung nachzuholen (vgl. BayObLGZ 1974, 112 , 115 m.w.N. [= DNotZ 1974, 441 ]; KG HRR 1930 Nr. 1507; OLG Hamm DNotZ 1958, 643 , 644 m. Anni. von Hieber Horber aaO § 20 Anm. 4 a; Meikel/Imhof/ MittBayNot 1984 Heft 4/5 Der Kläger war deshalb nicht gehalten, zunächst allein die Genehmigung des Veränderungsnachweises zu erstreiten, mit seiner Klage auf Auflassung und Umschreibungsbewilligung aber bis zur Abschreibung des verkauften Grundstücksteils zuzuwarten. Riedel 3. Ohne Rechtsfehler schließlich hat das Berufungsgericht die Beklagte auch zur Genehmigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 14.10.1980 verurteilt. Ein entsprechender Anspruch des Klägers folgt aus § 9 des Kaufvertrages. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen alle Voraussetzungen dieser Vertragsbestimmung vor. Es macht keinen Unterschied, ob die Beklagte selbst das notwendige Rechtsgeschäft tätigt oder die für sie vom Kläger als vollmachtlosem Vertreter errichtete Urkunde genehmigt. Der Klageantrag ist schon jetzt begründet, obwohl erst nach Abschreibung der Kauffläche die Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden kann. 6. GBO §§ 18, 20; WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 (Zur Identität eines Wohnungseigentums) Zur Identität eines Wohnungseigentums bei Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums und bei Änderung der Gemeinschaftsordnung BayObLG, Beschluß vom 13:6.1984 — BReg. 2Z40!84 - mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand. Die Beteiligten zu 1) sind Miteigentümer je zur Hälfte eines Wohnungseigentums und eines Teileigentums (Stellplatz). Mit Kaufvertrag vom 15.6.1983 verkauften sie die beiden Einheiten an die Beteiligten zu 2) zum Miteigentum je zur Hälfte. Die von den Veräußerern bewilligten Auflassungsvormerkungen wurden am 30.6.1983 im Grundbuch eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 19.8.1983 erklärten die Beteiligten die Auflassung des Wohnungs- und des Teileigentums. Am 18.1.1984 wurde im Grundbuch eingetragen, daß der jeweilige Miteigentumsanteil durch einen bisher vorhandenen Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum nicht mehr, durch einen anderen aber nunmehr auch beschränkt sei; außerdem seien Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums geändert worden. 2. Den gemäß § 15 GBO gestellten Antrag des Notars auf Vollzug der Auflassung beanstandete der Rechtspfleger beim Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 30.12.1983. Als Vollzugshindernis ist angegeben, der aufgelassene Vertragsgegenstand sei mit den im Grundbuch eingetragenen Einheiten, wie sie sich nach Vollzug der früher eingegangenen Nachträge zur Teilungserklärung darstellten, nicht identisch. In diesen Nachträgen sei auf Sondernutzungsrechte verzichtet, Sondereigentum an bisherigem Gemeinschaftseigentum begründet und umgekehrt Sondereigentum teilweise aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum umgewandelt worden. Bei Erklärung der Auflassung seien diese Änderungen nicht berücksichtigt worden. Es sei deshalb ein Nachtrag zu der Auflassung erforderlich, in dem die Auflassung bezüglich der ursprünglichen Einheiten, jedoch in geändertem Bestand wiederholt werde. Der Erinnerung des Notars haben Grundbuchrechtspfleger und Grundbuchrichter nicht abgeholfen. Nach Vorlage hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Notar im Namen der Vertragsteile eingelegte weitere Beschwerde. Aus den Gründen: Die zulässige weitere Beschwerde hat Erfolg. 1.... 2. Die vom Landgericht bestätigte Zwischenverfügung des Grundbuchamts kann schon aus formellen Gründen keinen Bestand haben. MittBayNot 1984 Heft 4/5 Die Zwischenverfügung und die bei Eingang eines neuen Antrags einzutragende Vormerkung ( § 18 Abs. 1, 2 GBO ) sind Mittel, um der Eintragung den sich nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bestimmenden Rang zu sichern; der bei sofortiger Zurückweisung des Antrags nicht gewahrt bliebe. Eine Zwischenverfügung ist deshalb nicht zulässig, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann ( BGHZ 27, 311 /313 [= DNotZ 1958,480]; BayObLGZ 1980, 299 /306 [= MittBayNot 1981, 23 ]; 1983, 181/183; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann — KEHE — Grundbuchrecht 2. Aufl. Rdnr. 16, Güthe/Triebe/ GBO 6. Aufl. Rdnr. 14, je zu § 18). Andernfalls erhielte die beantragte Eintragung einen Rang, der ihr nicht gebührt (BayObLG aaO; Horber GBO 16. Aufl. § 18 Anm. 3 A d ß). Aus diesem Grund kann es nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluß eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das seinerseits erst Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein soll (ständige Rechtsprechung; zuletzt BayObLGZ 1983, 181 /183). Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchamt 'die zum Vollzug vorgelegten Auflassungserklärungen (mangels Identität des aufgelassenen Vertragsgegenstands mit den im Grundbuch eingetragenen Einheiten) beanstandet und gefordert, es müsse die Auflassung hinsichtlich des zwischenzeitlich geänderten Bestandes der zu übertragenden Einheiten wiederholt werden. Dies kann aber — wie dargelegt — nicht (zulässiger) Inhalt einer Zwischenverfügung sein. 3. Für das weitere Verfahren ist noch zu bemerken: Eine neue Auflassungserklärung der Beteiligten könnte nur verlangt werden, wenn sich in der Zwischenzeit der Gegenstand des Eigentums, also das Sachverhältnis, geändert hätte und damit die Identität des von der Auflassung betroffenen Objekts nicht mehr gegeben wäre (vgl. hierzu BayObLGZ 1972,242/243 ff. [= DNotZ 1973, 97 ]; 1980, 108/110 ff. [= MittBayNot 1981, 23 ]; 1982, 455/458 f. [= MittBayNot 1983, 64] ). Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich des aufgelassenen Wohnungs- und Teileigentums ersichtlich weder die jeweiligen Miteigentumsanteile (Quoten) noch Gegenstand und Umfang des jeweiligen Sondereigentums geändert worden. Insoweit bestehen deshalb gegen die Identität des Auflassungsobjekts keine Bedenken. Soweit im Grundbuch vermerkt worden ist, der jeweilige Miteigentumsanteil werde künftig, durch ein anderes Wohnungseigentum als bisher beschränkt, gilt dasselbe. Denn die Frage, durch welches sonstige Sondereigentum das hier aufgelassene Wohnungs- (Teil-)Eigentum beschränkt ist, hat mit dessen dinglicher Zuordnung nichts zu tun. Nicht anders ist es hinsichtlich sonstiger Änderungen der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung), die nur das schuldrechtliche Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander regeln (z.B. Benutzungsrecht, Kostenverteilungsschlüssel o.ä.). Auch wenn diese als Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 4, §§ 8, 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1 WEG im Grundbuch eingetragen worden sind, wirken sie hierdurch nur gegen den Sonderrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers; durch diese Form der „Verdinglichung" (vgl. hierzu Weitnauer WEG 6. Aufl. § 10 Rdnr. 13 e, § 5 Rdnr. 15 m. Nachw.) ändert sich an dem aufgelassenen dinglichen Recht selbst nichts, auch wenn die Vereinbarung — entsprechend der Konstruktion des Gesetzes — nicht als Belastung, sondern als Inhalt des Sondereigentums (hierzu Weitnauer §10 Rdnr. 15, §5 Rdnr. 16) eingetragen worden ist. . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 15.03.1984 Aktenzeichen: V ZR 206/82 Erschienen in: MittBayNot 1984, 181-183 Normen in Titel: BGB § 925; GBO §§ 19, 20, 28