V ZB 32/82
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. Juni 1984 V ZB 32/82 WEG §§ 5, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 15 Abs. 1; BGB § 877; GBO § 19 Zur Frage, ob die Zustimmung dinglich Berechtigter zur Vereinbarung einer Gebrauchsregelung durch Wohnungseigentümer erforderlich ist Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau a)Die Entscheidungserheblichkeit eines Vertragsschlusses ergibt sich aus dem Sicherungscharakter der Grunddienstbarkeit. Die Klägerin hätte nämlich mit Abschluß eines Wärmeversorgungsvertrages_ zumindest schlüssig auf die Ausübung des dinglichen Rechtes verzichtet, soweit es den Rahmen des schuldrechtlich Vereinbarten übersteigen sollte (vgl. BGHZ 74, 293 , 296, 297). Fehlen — so die Auffassung der Beklagten — obligatorische Bindungen, so würde sich die Klägerin dem Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung ( § 242 BGB ) aussetzen, wenn sie ihre dingliche Rechtsstellung auszunutzen versuchte, um von den Beklagten einen zu deren Nachteil von den Bestimmungen der Fernwärmeverordnung abweichenden Bezug von Fernwärme zu verlangen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung werden nämlich von ihr abweichende Geschäftsbedingungen nur dann Inhalt des Fernwärmeversorgungsvertrages, wenn dem Kunden zuvor ein Angebot auf der Grundlage der §§ 2 bis 34 der Verordnung unterbreitet worden ist und sich dieser gleichwohl mit den vorgeschlagenen Abweichungen ausdrücklich einverstanden erklärt. Die dieser Vorschrift zugrunde liegende Absicht des Verordnungsgebers, es dem Versorgungsunternehmen unmöglich zu machen, seine Marktstellung zur faktischen Außerkraftsetzung der Verordnung einzusetzen, darf nicht auf dem Umweg über die dingliche „Sicherungsdienstbarkeit" zunichte gemacht werden. Die Klägerin müßte daher den Beklagten die Möglichkeit der' Kachelofennutzung einräumen, sofern ihr dies — gegebenenfalls zu einem Sondertarif — wirtschaftlich zumutbar ist (vgl. § 3 Satz 1 der Verordnung). b)Bei dieser Rechtslage ist der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Bestehen vertraglicher Beziehungen ist zwischen den _Parteien streitig. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß ein schriftlicher Wärmeversorgungsvertrag nicht abgeschlossen worden sei. Ob aber zwischen den Parteien „auf andere Weise" (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBFernwärmeV und Abs. 2 — Vertragsschluß durch Entnahme von Fernwärme aus dem Verteilungsnetz —) ein Versorgungsvertrag zustande gekommen ist und welchen Inhalt dieser Vertrag hat, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Dazu bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen. (Wird ausgeführt.) 4. WEG §§ 5, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 15 Abs. 1; BGB § 877; GBO § 19(Zur Frage, ob die Zustimmung dinglich Berechtigter zur Vereinbarung einer Gebrauchsregelung durch Wohnungseigentümer erforderlich ist) Regeln die Wohnungs- und Teileigentümer durch Vereinbarung den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums in der Weise, daß bestimmten Miteigentümern jeweils das Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Kraftfahrzeugabstellplatz (oder an mehreren Plätzen) eingeräumt wird, so ist zur Eintragung dieser Vereinbarung. in das (Wohnungs., Teileigentums.) Grundbuch die Zustimmung dinglich be• rechtigter Dritter erforderlich. BGH, Beschluß vom 14. 6. 1984 — V ZB 32/82 —'mitgeteilt von Notar Rudolf Ertl, Kempten Aus dem Tatbestand: Die Wohnungs- und Teileigentümer der Wohnanlage W. regelten vertreten von der Verwalterin — durch Vereinbarung vom13. 4. 1981 die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums in der Weise, daß bestimmten Miteigentümern jeweils ein bestimmter Kraftfahrzeugabstellplatz — in einigen Fällen auch mehrere Stellplätze — zum ausschließlichen Gebrauch zusteht. In der Teilungserklärung der ursprünglichen Grundeigentümerin war bereits eine spätere Vereinbarung von Sondernutzungsrechten an den im Teilungsplan bezeichneten Abstellplätzen vorgesehen. Die Verwalterin hat im Namen der Wohnungs- und Teileigentümer beantragt, die Nutzungsregelung in die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher einzutragen. Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 24.3.1982 die Eintragung von dem in grundbuchmäßiger Form zu erbringenden Nachweis der Zustimmung der in Abt. II und III eingetragenen Berechtigten abhängig gemacht. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hält die weitere Beschwerde der Antragsteller für unbegründet. Es sieht sich an einer dahingehenden Entscheidung jedoch irn Hinblick auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. 5. 1975 — 20 W 261/75 = Rpfleger1975, 309 gehindert und hat deshalb die Sache durch Beschluß vom B. 10. 1982 (= BWNotZ1983, 19) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den. Gründen: Die Vorlage ist zulässig. Sie rechtfertigt sich allerdings nicht, wie das Oberlandesgericht meint, aus § 28 Abs. 2 FGG, sondern aus § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO ; denn zu entscheiden ist hier über eine im Grundbuchverfahren gemäß § 78 GBO eingelegte weitere Beschwerde (vgl. Senatsbeschluß vom 10. 12. 1981, V ZB 12181, NJW 1982, 1097 [= MittBayNot 1982, 67] — insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 82, 346 ). Die Vorlegungsvoraussetzung des § 79 Abs. 2-Satz 1 GBO ist gegeben: Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist zur Grundbucheintragung einer Vereinbarung, durch die der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums in der Weise geregelt wird, daß ein-Wohnungseigentümer einen bestimmten Pkw-Abstellplatz zur Alleinbenutzung erhält, von der Mitbenutzung anderer Stellplätze durch deren Zuweisung an andere Miteigentümer aber ausgeschlossen wird, die Zustimmung aller an dem Wohnungseigentum dinglich berechtigten Gläubiger auch dann erforderlich, wenn die Einräumung des Sondernutzungsrechts vorteilhaft ist. Damit stellt sich das vorlegende Oberlandesgericht in Widerspruch zu der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in dem Beschluß vom 2. 5. 1975 ( Rpfleger 1975, 309 ), daß die Zustimmung entbehrlich ist, falls schon in der Teilungserklärung die Zuweisung einer Garage oder - wie hier — eines Abstellplatzes vorgesehen war und dann den Miteigentümern durch die spätere Gebrauchsregelung eine Garage zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen wird. IL Die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts trifft zu. Die — zulässige — weitere Beschwerde ist unbegründet. Wohnungs- und Teileigentum besteht gemäß §§ 1, 6 WEG in der untrennbaren Verbindung des Alleineigentums an einer Wohnung oder an sonstigen Raumeinheiten (Sondereigentum) mit dem ideellen Miteigentumsanteil am übrigen Grundstück (gemeinschaftliches Eigentum). Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG grundsätzlich zum Mitgebrauch des gesamten gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt. Dieses Recht gehört zum Inhalt des dem einzelnen Wohnungseigentümer zustehenden Miteigentums und damit auch zum Inhalt des dem Miteigentum , zugeordneten Sondereigentums. Wird von den Wohnungseigentümern der Gebrauch der im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Kraftfahrzeugabstellplätze in der Weise geregelt, daß den Miteigentümern jeweils ein bestimmter Abstellplatz zur ausschließlichen Benutzung zugeMittBayNot 1984 Heft 3 129 wiesen wird, und soll diese Gebrauchsregelung gemäß §§ 15 Abs 1, 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG durch Grundbucheintragung zum Inhalt des Sondereigentums werden, so bedeutet diese dann dinglich wirkende Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts, die mit dem Ausschluß der bisherigen Befugnis zum Mitgebrauch der den anderen Miteigentümern zugewiesenen Stellplätze verbunden ist, eine Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums im Sinne des § 877 BGB ( BGHZ 73, 145 , 148 f. [= MittBayNot 1978, 206 ]). Zwar ist „ein Recht an einem Grundstück" im Sinne der §§ 876, 877 BGB nur ein beschränktes dingliches Recht und nicht auch das Eigentum; indessen ergibt sich schon aus der Verweisung in § 9 Abs 2 WEG auf die „allgemeinen Vorschriften", daß auf eine Inhaltsänderung des Wohnungseigentums diese Bestimmungen des BGB anwendbar sind. Das entspricht ganz herrschender Ansicht (vgl. BayObLGZ 1974, 217 [= DNotZ 1975, 31 ]; BayObLG MDR 1981, 56 = MittBayNot 1980, 210; OLG Stuttgart BWNotZ 1975, 93 ; OLG Frankfurt Rpf leger 1975, 309; Bärmann/Pick/Merle, WEG 4. Aufl. § 10 Rdnr. 55 und § 15 Rdnr. 18; Weitnauer, WEG 6. Aufl. § 15 Rdnr. 2 f.; BGB-RGRK/Augustin 12. Aufl. WEG § 15 Rdnr. 16; Riedel, MDR 1952, 403 ; Horber, GBO 16. Aufl. Anh. 2 A a zu § 3; Röll, Rpfleger 1980, 90 , 92; H. Zimmermann, Rpfleger 1982, 401, 404)._ Ist das Wohnungseigentum mit dem Recht eines Dritten be• lastet, so ist sachenrechtlich dessen Zustimmung zu der Inhaltsänderung gemäß §§ 877, 876 Satz 1 BGB erforderlich. Aus dem Schutzzweck dieser Vorschriften, wie er auch in § 876 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommt, ist allerdings zu folgern, daß die Zustimmung des Dritten unnötig ist, wenn seine dingliche Rechtsstellung durch die Änderung nicht berührt wird (BayObLG NJW 1960, 1155 [= DNotZ 1960, 540 ]; OLG Neustadt DNotZ 1964, 344 , 346; BGB-BGRK/Augustin § 877 Rdnr. 4; Erman/Hagen, BGB 7. Aufl. §.877 Rdnr. 5; Staudinger/Ertl, BGB-12. Aufl. § 877 Rdnr. 24; in diesem Sinne auch schon BGHZ 73, 145 , 149 [= MittBayNot 1978, 208 ]). Danach muß also jede rechtliche, nicht bloß eine wirtschaftliche Beeinträchtigung ausgeschlossen sein. Nichts anderes gilt in formeller Hinsicht für die Grundbucheintragung. Nach § 19 GBO ist dazu die Bewilligung desjenigen erforderlich, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird. Auch insoweit kommt es nur darauf an, ob ein grundbuchmäßiges Recht rechtlich beeinträchtigt wird oder werden kann ( BGHZ 66, 341 , 345 [= MittBayNot 1976, 65 ]; Ertl in: Kuntzel Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht 2. Aufl. GBO § 19 Rdnr. 51 ff.; Horber, aaO § 19 Anm. 5 B; Haegele/Schöner/ Stöber, Grundbuchrecht 7. Aufl. Rdnr. 56 e). Ist nach materiellem Recht für die Rechtsänderung die Zustimmung des Drittberechtigten notwendig, so ist auch grundbuchrecht• lich dessen Eintragungsbewilligung nötig. Diesen maßgeblichen Gesichtspunkt der rechtlichen Beeinträchtigung läßt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main außer acht, wenn es annimmt, die Rechtsstellung der dinglichen Gläubiger werde nicht nachteilig verändert, falls schon die Teilungserklärung die Zuweisung einer Garage oder eines Abstellplatzes an die Wohnungseigentümer vor.gesehen hatte Lind ihnen durch die spätere Gebrauchsregelung tatsächlich das Sondernutzungsrecht an einer Garage eingeräumt wird. Da in dem dortigen Fall - ebenso wie in der vorliegenden Sache - die Teilungserklärung noch keine im einzelnen bestimmte und wirksame Gebrauchsregelung getroffen hatte (vgl. BayObLG MDR 1981, 56 = MittBayNot 1980, 210), mithin das Miteigentum der Wohnungseigentümer sich auf den Mitgebrauch aller im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Garagen und Abstellplätze bezog, wurde diese Befugnis durch die spätere Vereinbarung von Sondernutzungsrechten eingeschränkt. Zwar lag nicht schon in der Zuweisung einer Garage (oder eines Abstellplatzes) zur Alleinbenutzung, wohl aber in dem gleichzeitigen Ausschluß der Berechtigung zur Mitbenutzung des übrigen gemeinschaftlichen Eigentums eine rechtlich nachteilige Inhaltsänderung des Sondereigentums ( BGHZ 73, 145 , 149 [= MittBayNot 1978, 206 ]) und folglich auch des Haf• tungsgegenstands der eingetragenen dinglichen Belastungen. Die Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt, durch die Zuweisung einer Garage werde der Umfang der Haftung „gegenüber dem bisherigen Rechtszustand zumindest konsolidiert, wenn nicht sogar verbessert" womit wohl gemeint sein soll, daß der Nachteil der Beschränkung des Rechts zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch den Vorteil des an einer Teilfläche bestehenden Sondernutzungsrechts ausgeglichen werde, ist nur der Versuch einer Wertung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Gebrauchsregelung. An der rechtlichen, allein entscheidenden Folge, daß dem Wohnungseigentümer der Mitgebrauch eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums - nämlich der den anderen Wohnungseigentümern jeweils zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Abstellfläche - entzogen wird, kann diese Betrachtungsweise nicht vorbeiführen. Verfehlt ist deshalb auch die Mutmaßung des Oberlandesgerichts Frankfurt, die eingetragenen Gläubiger von Grundpfandrechten hätten bei der Kreditgewährung nicht annehmen können, die dingliche Haftung des Miteigentumsanteils werde sich auf „mehr als die Garagennutzung beziehen". Was sich die Gläubiger insoweit vorgestellt haben könnten, ist für das-sachenrechtliche und grundbuchrechtliche Zustimmungserfordernis unbeachtlich. Entscheidend dafür ist nur, daß sich der dinglich haftende Miteigentumsanteil auf die Befugnis zum Mitgebrauch des ganzen gemeinschaftlichen Eigentums und nicht bloß einer Teilfläche erstreckt. Eine diese Befugnis einschränkende Vereinbarung bedeutet deshalb, sofern sie im Grundbuch eingetragen wird und dadurch dingliche Wirkung erlangt, einen rechtlichen Nachteil für die Gläubiger der schon eingetragenen Rechte. Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Zustimmungserklärungen, die sich bei großen Wohnanlagen mit vielen Belastungen eigeben mögen, können entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführer bei dieser Rechtslage an dem Zustimmungserfordernis nichts ändern. Dem vorlegenden Oberlandesgericht Stuttgart ist daher in der Rechtsauffassung beizupflichten, daß die Grundbucheintragung einer das gemeinschaftliche Eigentum betreffenden Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 WEG , wonach einem Wohnungseigentümer nur ein bestimmter Kfz-Abstellplatz (oder mehrere Stellplätze) zur ausschließlichen Benutzung zugeteilt wird, von der Zustimmung der an seinem Wohnungseigentum dinglich berechtigten Gläubiger abhängig ist. Die Zustimmung ist in der Form des § 29 GBO beizubringen. Somit ist die weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. 5. WEG § 7 Abs. 4 (Erforderliche Eintragungsunterlagen bei zwischenzeitlicher Errichtung des Wohnungseigentumsgebäudes) 1. Anforderungen an eine Bauzeichnung. Sind sie bei einem bereits bestehenden und einem noch zu errichtenden Gebäude unterschiedlich? MittBayNot 1984 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.06.1984 Aktenzeichen: V ZB 32/82 Erschienen in: MittBayNot 1984, 129-130 Normen in Titel: WEG §§ 5, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 15 Abs. 1; BGB § 877; GBO § 19