II R 81/82
AG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 25. Juli 1984 II R 81/82 ErbStG 1959 §§ 23, 24; BewG 1965 §§ 12, 19; BGB § 184; VAG vom 31.7.1984 § 54 Erteilung einer behördlichen Genehmigung zu einem Grundstücksgeschäft nach dem Tod des Erblassers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2. Das FG hat des weiteren verneint, daß der Erwerb und die Veräußerung des Anwesens X der Beginn einer gewerblichen Betätigung der Kläger ist, deren Gegenstand der Anund Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und Betriebe ist. Auch diese Würdigung enthält keine Rechtsverletzung, die zu einer Aufhebung der Vorentscheidung berechtigen würde. a)Soweit ersichtlich, hat sich die BFH-Rechtsprechung bisher nur mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Veräußerung von Bauplätzen durch einen Landwirt nicht mehr dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen ist, sondern den Gegenstand einer selbständigen gewerblichen Betätigung bildet. Zu Recht geht das FG aber stillschweigend davon aus, daß der Erwerb und die Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und land- und forstwirtschaftlicher Betriebe durch einen Landwirt nicht ausnahmslos der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung zuzurechnen sind. Mit Urteil vom 23.10.1975 VIII R 60/70 ( BFHE 117, 360 , BStBl 11 1976, 152) hat der BFH ausgesprochen, daß der laufende Erwerb und die laufende Veräußerung unbebauter Grundstücke durch einen Architekten nicht mehr Teil der freiberuflichen Tätigkeit eines Architekten (und auch keine Form der privaten Vermögensverwaltung) ist, sondern gewerblichen Charakter hat, weil eine solche Betätigung auf den für einen Gewerbebetrieb kennzeichnenden „häufigen und kurzfristigen marktmäßigen Umschlag erheblicher Sachwerte" angelegt ist (ähnlich Urteil vom 17.3.1981 VIII R 149/78, BFHE 133, 44, BStBl 11 1981, 522, für den Erwerb und die Veräußerung von Mietwohngrundstücken). Diese Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden auf den Erwerb und die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch einen Landwirt, soweit diese Grundstücksgeschäfte sich als „häufiger und kurzfristiger marktmäßiger Umschlag" von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz darstellen. Die Veräußerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist somit kein Hilfsgeschäft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, sondern Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens, wenn ein Landwirt wiederholt innerhalb eines überschaubaren Zeitraums land- und forstwirtschaftliche Grundstücke oder Betriebe in Gewinnabsicht veräußert, die er bereits in der Absicht der alsbaldigen Weiterveräußerung erworben hat (vgl. Urteil in BFHE 117, 360 , 365, BStBl 111976,152). Dabei können sowohl ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb und der Veräußerung des einzelnen Grundstücks als auch eine ständige Wiederkehr gleichartiger Geschäfte ein Beweisanzeichen dafür bilden, daß die einzelnen Grundstücke bereits in der Absicht der Weiterveräußerung erworben worden sind. b) Im Streitfall hat das FG in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Kläger den Hof X. nicht in der Absicht erworben haben, ihn bei passender Gelegenheit alsbald wiederzu verkaufen. Diese Feststellung ist nicht zwingend, aber angesichts der vom FG hervorgehobenen besonderen Umstände immerhin möglich. Zwar begründet, wie die Revision des FA zu Recht betont; der kurze Zeitabstand zwischen Erwerb und Veräußerung eine Art Beweis des ersten Anscheins dafür, daß die Kläger den Hof bereits in der Absicht der alsbaldigen Weiterveräußerung erwarben. Diese aus den Regeln der Lebenserfahrung gewonnene Beweisvermutung hat das FG aber als widerlegt angesehen, weil die alsbaldige Veräußerung des Anwesens allein durch die Klage der Schwester des Veräußerers auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags veranlaßt gewesen sei. Es mag auch zutreffen, daß das Geschehen in den Jahren, die dem Streitjahr 1971 folgen, auf ein planmäßiges Handeln der Kläger im Sinne eines laufenden Erwerbs und einer laufenden Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, also eines marktmäßigen Umschlages'eines derartigen Grundbesitzes hinweist. Dieses Geschehen zwingt aber noch nicht zu dem Schluß, daß die Kläger bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Anwesens X zu einem derartigen planmäßigen Handeln entschlossen waren und damit einen Gewerbebetrieb begründet haben, in dessen Rahmen auch der Erwerb und die Veräußerung des Anwesens X fällt. Nicht ausdrücklich gewürdigt hat das FG allerdings, daß die Kläger in den Jahren 1967 bis 1970 bereits vor dem Kauf des Hofes X. drei Waldgrundstücke in A. (1967), B. (1969) und C. (1970) und ein landwirtschaftliches Grundstück in D. (1969) erworben und Teilflächen davon in 1971 wieder veräußert haben. Diese Grundstücksgeschäfte waren dem FG aber bekannt, wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils ausweist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß das FG diese Grundstücksgeschäfte übersehen hat und nur deshalb zu der Überzeugung gekommen ist, die Kläger hätten das Anwesen X nicht in der Absicht erworben, es alsbald weiterzuveräußern. Das FG konnte die genannten Grundstücksgeschäfte vernachlässigen, weil diese vom Preis her betrachtet ein nur relativ geringes wirtschaftliches Gewicht hatten und weil durch sie, wenn überhaupt, allenfalls ein äußerst mäßiger Gewinn erzielt worden ist. Mit dieser Würdigung greift der Senat nicht der Entscheidung der auch vom FG offengelassenen Frage vor, ob und ggf. ab wann die Kläger in den Jahren, die auf das Streitjahr folgen, gewerblich tätig waren. 3. § 23 EStG ist auf den Erwerb und die Veräußerung des Anwesens X. nicht anzuwenden, da das Anwesen zu den Wirtschaftsgütern gehört, die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft „anzusetzen" sind. Daß dieser Ansatz nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn führt, ist durch die Vorschriften des § 55 EStG bedingt, nach denen für die Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft statt der wirklichen die fiktiven Anschaffungkosten maßgebend sind; diese sind im Streitfall höher als der Veräußerungserlös. 20. ErbStG 1959 § 23 Abs. 1, 2, .§ 24 Abs. 1; BewG 1965 § 12 Abs. 1, § 19; BGB § 184 Abs. 1; VAG vom 31.7.1951 § 54 Abs. 1 (Erteilung einer behördlichen Genehmigung zu einem Grundstücksgeschäft nach dem Tod des Erblassers) Wird ein vom Erblasser abgeschlossener, (bis zur Erteilung einer behördlichen Genehmigung) aber schwebend unwirksamer Kaufvertrag über ein dem Erblasser gehörendes Grundstück nach dem Tode des Erblassers genehmigt, so wirkt die Genehmigung — mangels anderer Vereinbarungen der Vertragsparteien — entsprechend § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Kaufvertrags zurück mit der Folge, daß im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein wirk• samer, wenn auch noch nicht erfüllter Kaufvertrag bestand. In diesem Fall ist dem steuerpflichtigen Erwerb des Erben nicht der auf 140 v.H. erhöhte Einheitswert des Grundstücks, sondern die Kaufpreisforderung mit deren Nennwert zugrunde zu legen. BFH, Urteil vom 25.7.1984 — II R 81/82 — 276 MittBayNot 1984 Heft 6 Aus dem Tatbestand: Die Klägerin Ist Alleinerbin nach ihrem am 15.12.1969 verstorbenen Ehemann (Erblasser). Dieser hatte am 28.11.1969 einen notariell beurkundeten Vertrag mit der B.Versicherung a.G. über den Verkauf seines Wohngrundstücks geschlossen. Als Kaufpreis waren 325 000 DM vereinbart; er war nach Ziffer 3 der Urkunde zahlbar und fällig, sobald die Genehmigung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungsund Bausparwesen in Berlin vorlag. Der Besitz an dem Grundstück sollte am 1.3.1970 auf die Käuferin übergehen. Die Vertragsparteien erklärten in Ziffer 8 der Urkunde die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch; am 10.12.1969 wurde die Auflassungsvormerkung eingetragen. Gemäß Ziffer 9 der Urkunde blieben alle behördlichen Genehmigungen, Beitrittserklärungen vertretener Personen und sonstige zur Wirksamkeit des Vertrags erforderlichen Erklärungen vorbehalten. Sie sollten vom Notar eingeholt und mit ihrem Eingang bei ihm unmittelbar wirksam werden. Die Genehmigung nach § 54 Abs. 1 des Gesetzes Ober die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 31.7.1951 — VAG — (BGBl 1, 480) in der bis zum Gesetz vom 20.12.1974 (BGBl 1, 3693) geltenden Fassung wurde am 16.2.1970 (also nach dem Tod des Erblassers) erteilt; danach erfolgte die Grundbuchumschreibung. Dem Erbschaftsteuerbescheid vom 17.1.1973 legte der Revisionskläger (das Finanzamt — FA —) als Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nicht, wie von der Klägerin beantragt, den auf 140 v.H. erhöhten Einheitswert des Grundstücks von 37 700 DM, sondern die Kaufpreisforderung für das Grundstück mit 325 000 DM zugrunde. . Die Klage, mit der der Ansatz des (erhöhten) Einheitswerts begehrt worden war, hatte Erfolg. Mit der Revision rügt das FA, das Finanzgericht (FG) sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen abgeschlossen sei. Vielmehr wirke die Genehmigung gemäß § 184 BGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts zurück. Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage der Klägerin abzuweisen. Die Klägerin widersetzt sich diesem Antrag. Aus den Gründen: Die Revision des"FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Zu Recht hat das FA dem steuerpflichtigen Erwerb der. Klägerin nicht den (auf 140 v.H. erhöhten) Einheitswert des Grundstücks, sondern die Kaufpreisforderung mit deren Nenntwert ( § 12 Abs. 1 BewG ) zugrunde gelegt. Da der Erblasser ein ihm gehörendes. Grundstück verkauft hatte und der Kaufvertrag im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch von keiner der Vertragsparteien erfüllt war, ist bei der Erbin die auf dem Kaufvertrag beruhende Kaufpreisforderung ( § 433 Abs. 2 BGB ) als Vermögensanfall anzusetzen. Das ebenfalls (noch) zum Nachlaß gehörende — mit dem Einheitswert zu bewertende — Grundstück (vgl. §§ 873, 925 BGB) ist nicht zu berücksichtigen, denn seinem Ansatz steht die — ebenfalls mit dem Einheitswert zu bewertende — Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks auf den Käufer ( § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ) gegenüber (Urteile des BFH vom 30.3.1977 II R 143166, BFHE 122, 152 , BStBI 11 1977, 556, und vom 3.3.1978 III R 7176, BFHE 125, 75 , BStBl 11 1978, 398). Entgegen der Auffassung des FG stand der Kaufvertrag nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Käuferin. Vielmehr wurde mit der Erteilung dieser Genehmigung der Kaufvertrag rückwirkend wirksam. a) Gemäß § 54 VAG in der bis zum 20.12.1974 geltenden Fassung bedurften u.a. Versicherungsvereine auf GegenseitigMittBayNot 1984 Heft 6 keit zum Erwerb von Grundstücken der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; dies galt im Streitfall, wie sich aus dem Kaufvertrag vom 28.11.1969 ergibt, auch für die Käuferin des Grundstücks. Bis zur Erteilung der Genehmigung war der Kaufvertrag schwebend unwirksam (Fromm/Goldberg, Versicherungsaufsichtsgesetz, § 54 Anm. 4 III; Prölls, Versicherungsaufsichtsgesetz, 7. Aufl., § 54 Anm. 5). Nach den Grundsätzen des Zivilrechts über die Beurteilung der Zustimmung staatlicher Stellen zu Privatrechtsgeschäften sind die §§ 182 ff. BGB entsprechend anwendbar, wenn durch die Genehmigung nicht die Parteivereinbarung als solche beurteilt werden soll, sondern deren Verträglichkeit mit den Anforderungen des Gemeinwohls festgestellt wird (Urteil des BGH vom 15.6.1960 V ZR 105159, BGHZ 32, 383 , 389; Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., 1980, Einleitung zu §§ 104 bis 185 Rdnr. 73). Dies gilt auch im Rahmen des § 54 VAG , denn diese Vorschrift diente der Verhinderung spekulativer Anlage in Grundstücken und in Luxusbauten (Prölls, aaO, § 54 Anm. 1), also zur Sicherung des Geschäftsbetriebs des Versicherungsunternehmens und der Belange der Versicherten (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1 VAG). b) Nach § 184 Abs. 1 BGB ist der Kaufvertrag durch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde vom 16.2.1970 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vornahme'(28.11.1969) wirksam geworden. Das Rechtsgeschäft wird so angesehen, als ob es schon zur Zeit seiner Vornahme wirksam gewesen sei. Die Folgen des Rechtsgeschäfts werden nach dem Zeitpunkt seiner Vornahme beurteilt (vgl. Staudinger, aaO, Rdnr. 74). Das bedeutet für den Streitfall, daß im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein wirksamer, wenn auch noch nicht erfüllter Kaufvertrag bestand. Der vom FG vertretenen Auffassung, die Genehmigung der Aufsichtsbehörde wirke nicht zurück, sondern äußere als aufschiebende Bedingung Rechtswirkungen erst für die Zukunft, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn die unter Ziffer 9 des Vertrags getroffene Bestimmung, wonach alle behördlichen Genehmigungen etc. vorbehalten seien, den Vorbehalt der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen — insbesondere auch der nach § 54 VAG — umfaßte, käme diesem Vorbehalt nicht der Charakter einer-(aufschiebenden) Bedingung i.S. des § 158 BGB zu, denn es handelt sich insoweit um eine der Regelung des § 158 BGB entzogene Rechtsbedingung. Die Bestimmung der Vertragsparteien über die Abhängigkeit der Rechtswirkungen des Kaufvertrags von der Erteilung der Genehmigung durch das Aufsichtsamt für das Versicherungswesen beruht nicht auf Parteiwillkür, sondern besteht von Rechts wegen. c) Die vom FG angezogenen Vertragsbestimmungen lassen auch nicht den Schluß zu, daß — entgegen der Regel des § 184 Abs. 1 BGB - die Vertragsparteien die Rückwirkung der Genehmigung ausgeschlossen hätten. Vor allem kann dies nicht dem Satz entnommen werden, daß die Genehmigungen, Beitrittserklärungen etc. vom Notar eingeholt und mit ihrem Eingang bei ihm unmittelbar wirksam werden. Hierin wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die genannten Erklärungen zu ihrem Wirksamwerden nicht den Vertragsparteien zuzugehen brauchen. Aus der Kenntnis der Vertragsparteien über die in § 54 Abs. 1 VAG bestimmte Genehmigungsbedürftigkeit ist vielmehr zu folgern, daß sie sich für den Fall der Erteilung der Genehmigung bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses endgültig binden wollten. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 25.07.1984 Aktenzeichen: II R 81/82 Erschienen in: MittBayNot 1984, 276 Normen in Titel: ErbStG 1959 §§ 23, 24; BewG 1965 §§ 12, 19; BGB § 184; VAG vom 31.7.1984 § 54