II R 6/63
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 30. Januar 1985 II R 6/63 GrEStG NW § 11; BBauG § 133 Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ge gefaßt war, so daß der Schluß naheliegt, mit der Zuwendung sei lediglich der Wunsch, allenfalls die Auflage verbunden gewesen, ein Grundstück zu erwerben. Hierfür spricht auch, daß der KI. die Zinsen gutgeschrieben worden und ihr offenbar auch die Sparzinsen zugeflossen sind. Von Bedeutung kann auch sein, ob der gesamte Betrag oder nur ein Teil zur Anschaffung des Grundstücks bestimmt und erforderlich war. Sollten die Ermittlungen des FG ergeben, daß eine Geldschenkung vorlag, so wird zum Umfang der Schenkung noch zu klären sein, ob die Zuwendung bereits im Zeitpunkt der Gutschrift auf das Darlehenskonto (endgültig) erfolgt ist oder erst mit der Überweisung auf das Sparkonto, denn in letzterem Fall umfaßt die Zuwendung auch die auf dem Darlehenskonto aufgelaufenen Zinsen. Bei einer etwaigen neuen Steuerberechnung wird das FG die Vorschrift des § 14 ErbStG 1974 zu berücksichtigen haben. Offenbleiben muß, ob der Senat an seiner im Urteil in BFH 122, 539 = BStBI.111977, 731 getroffenen Aussage festhalten könnte, daß ein auf dem Grundstück des Beschenkten errichtetes Gebäude nicht Gegenstand derZuwendung sein könne, weil es dem Beschenkten bereits als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gehöre. 9. Steuerrecht/Grunderwerbsteuer — Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag (BFH-Urteil vom 30.1. 1985 — II R 6/83 — BStBI. 1985, 373) GrEStG NW § 11 Abs.1 Nr.1 BBauG §133 Erwirbt jemand von einer Gemeinde ein Grundstück zur Bebauung und zahlt er neben dem Kaufpreis als zukünftiger Eigentümer an die Gemeinde Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag, so gehören diese auch dann nicht zur Gegenleistung, wenn die Erschließungsanlage bei Abschluß des Kaufvertrages schon weitgehend fertiggestellt Ist. Zum Sachverhalt: Die KI. kauften von der Stadt A. durch notariell beurkundeten Vertrag vorn 24.8. 1977 je zur ideellen Hälfte ein Grundstück zur Bebauung mit einem Eigenheim. Der Kaufpreis betrug insgesamt . . . DM. Weiterhin zahlten die KI. an Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge 20,— DM je qm. Die Stadt A. behielt sich eine Nachveranlagung auf die Erschließungsbeiträge aufgrund von Abrechnungen vor. Bereits am 30. 3. 1977 hatte die Stadt A. ein Schreiben an die KI. des Inhalts gerichtet, daß sie ihnen ein Baugrundstück verkaufen werde. Gleichzeitig hatte sie den Kaufpreis und die Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge zur Zahlung bis zum 30.4. 1977 angefordert. Die Baugenehmigung war den KI. am 25. 4. 1977 erteilt worden. Bls Mitte 1977 waren die Kanalbauarbeiten und die Anliegerstraße mit grober Asphaltdecke fertiggestellt. Das beklagte Finanzamt (FA) stellte die Grundstückserwerbe durch innerdienstliche Verfügung antragsgemäß von der Grunderwerbsteuer frei, weil die KI. erklärt hatten, sie beabsichtigten, steuerbegünstigten Wohnraum zu erstellen. Es erhob die Grunderwerbsteuer durch zwei Steuerbescheide nach, als sich später herausstellte, daß den KI. für die errichteten Wohnräume keine Grundsteuervergünstigung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) gewährt worden war. In die Gegenleistung bezog das FA auch die Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge ein. Nach erfolglosem Einspruch erhoben die KI. Klage und beantragten, die Grunderwerbsteuer herabzusetzen. Die Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge gehörten nicht zur Gegenleistung für den Grundstückserwerb. Das FG hat der Klage stattgegeben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das FA hat Revision eingelegt und beantragt, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen. Die Zahlung der KI. auf die Erschließungsbeiträge sei als sonstige Leistung i. S. d. § 11 Abs.1 Nr.1 GrEStG Teil der Gegenleistung. Sie stelle ein Äquivalent für die Werterhöhung des Grundstücks durch die Erschließung dar. Aus den Gründen: Die Revision des FA ist unbegründet zurückzuweisen. Die Revision könnte nur dann Erfolg haben, wenn die Vorausleistungen der KI. auf die Erschließungskosten von ihnen als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder von der Stadt A. als Entgelt f ür die Veräußerung des Grundstücks empfangen worden wären (vgl. die Urteile des Senats vom 27. 6. 196811112/64, BFHE 93, 183 , 187 = BStBI.111968, 690, und vom 10.11. 197011188/65, BFHE 101, 300 = BStBI. 111971, 252). Das aber ist ersichtlich nicht der Fall. Die von dem FG getroffenen Feststellungen ergeben eindeutig, daß die Stadt A. die Vorausleistungen als Trägerin der Erschließungslast und Gläubigerin der Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge erhalten hat. Die KI. haben nicht etwa eine bereits vorher entstandene Verpflichtung der Stadt A. kaufvertraglich übernommen. In der Person der Stadt A. konnte weder ein Erschließungsbeitrag noch eine Verpflichtung zur Vorausleistung entstehen; denn die Stadt A. konnte nicht ihr eigener Schuldner sein (vgl. das Urteil des BVerwG vom 21.10. 1983 8 C 29.82. DVBI. 1984, 188). Die KI. sind für die Vorausleistungen vielmehr allein deshalb in Anspruch genommen worden, weil sie nach der abzusehenden Entwicklung als spätere Grundstückseigentümer aufgrund des § 133 Abs. 2 i. V. m. § 134 Abs.1 BBauG Schuldner des Erschließungsbeitrages werden würden (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 1984, Tz. 510, 545). Ohne Bedeutung ist, ob in dem Schreiben der Stadt A. vom 30. 3. 1977 an die KI. ein Vorausleistungsbescheid gegen die KI. als zukünftige Grundstückseigentümer gesehen werden muß oder ob von einer Vorausleistungsvereinbarung auszugehen ist. Auch die Vorausleistungsvereinbarung gehört allein in den öffentlich-rechtlichen Bereich (vgl. Driehaus, a.a.O., Tz. 571). Der Unterschied zu den durch Verwaltungsakt angeforderten Vorausleistungen besteht im wesentlichen nur darin, daß lediglich im letzteren Falle mit dem Erlaß des Bescheides eine öffentliche Last i. S. d. § 134 Abs. 2 BBauG entsteht (vgl. hierzu das Urteil des BVerwG vom 28.10. 1981 8 C 8.81, Kommunale Steuer-Zeitschrift 1982, 109). Da die KI. nach allem Schuldner der Vorausleistungen als in Aussicht genommene Grundstückserwerber und spätere Schuldner des Erschließungsbeitrags waren. ist in den Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge keine sonstige Leistung i. S. d. § 11 Abs.1 Nr.1 GrEStG zu sehen. Es ist deshalb auch bedeutungslos, wie weit die Erschließung bei Abschluß des Kaufvertrages gediehen war. Aus dem Urteil des Senats vom 11.3. 1981 II R 77/78 (BFHE 133, 230 = BStBI. 111981, 537 = MittRhNotK 1981, 287 ) können keine anderen Schlußfolgerungen gezogen werden. Beide Fälle sind nicht vergleichbar. In dem seinerzeit entschiedenen Fall war die Erschließung einem Erschließungsunternehmer aufgrund eines Erschließungsvertrages übertragen worden (vgl. § 123 Abs. 3 BBauG). Die Erschließungskosten konnten deshalb nur aufgrund von zivilrechtlichen Abmachungen in dem Kaufvertrag gefordert werden. Mitteilungen 1. Allgemeines — Beschaffung von Personenstandsurkunden aus der UdSSR (InnMin. NW, RdErl. vom 5.7. 1985 —1 C 2/17 — 10.136 — MBI. NW 1985, 978) Bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau gehen in steigendem Umfange Ersuchen um Beschaffung von Personenstandsurkunden und anderen Unterlagen ein. Um die damit verbundene Verwaltungsarbeit zu vereinfachen, hat die Botschaft das nachstehend abgedruckte Merkblatt (Stand: Mai 1985) erstellt. 188 Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1985 ge gefaßt war, so daß der Schluß naheliegt, mit der Zuwendung sei lediglich der Wunsch, allenfalls die Auflage verbunden gewesen, ein Grundstück zu erwerben. Hierfür spricht auch, daß der KI. die Zinsen gutgeschrieben worden und ihr offenbar auch die Sparzinsen zugeflossen sind. Von Bedeutung kann auch sein, ob der gesamte Betrag oder nur ein Teil zur Anschaffung des Grundstücks bestimmt und erforderlich war. Sollten die Ermittlungen des FG ergeben, daß eine Geldschenkung vorlag, so wird zum Umfang der Schenkung noch zu klären sein, ob die Zuwendung bereits im Zeitpunkt der Gutschrift auf das Darlehenskonto (endgültig) erfolgt ist oder erst mit der Überweisung auf das Sparkonto, denn in letzterem Fall umfaßt die Zuwendung auch die auf dem Darlehenskonto aufgelaufenen Zinsen. Bei einer etwaigen neuen Steuerberechnung wird das FG die Vorschrift des § 14 ErbStG 1974 zu berücksichtigen haben. Offenbleiben muß, ob der Senat an seiner im Urteil in BFH 122, 539 = BStBI.111977, 731 getroffenen Aussage festhalten könnte, daß ein auf dem Grundstück des Beschenkten errichtetes Gebäude nicht Gegenstand derZuwendung sein könne, weil es dem Beschenkten bereits als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gehöre. 9. Steuerrecht/Grunderwerbsteuer — Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag (BFH-Urteil vom 30.1. 1985 — II R 6/83 — BStBI. 1985, 373) GrEStG NW § 11 Abs.1 Nr.1 BBauG §133 Erwirbt jemand von einer Gemeinde ein Grundstück zur Bebauung und zahlt er neben dem Kaufpreis als zukünftiger Eigentümer an die Gemeinde Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag, so gehören diese auch dann nicht zur Gegenleistung, wenn die Erschließungsanlage bei Abschluß des Kaufvertrages schon weitgehend fertiggestellt Ist. Zum Sachverhalt: Die KI. kauften von der Stadt A. durch notariell beurkundeten Vertrag vorn 24.8. 1977 je zur ideellen Hälfte ein Grundstück zur Bebauung mit einem Eigenheim. Der Kaufpreis betrug insgesamt . . . DM. Weiterhin zahlten die KI. an Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge 20,— DM je qm. Die Stadt A. behielt sich eine Nachveranlagung auf die Erschließungsbeiträge aufgrund von Abrechnungen vor. Bereits am 30. 3. 1977 hatte die Stadt A. ein Schreiben an die KI. des Inhalts gerichtet, daß sie ihnen ein Baugrundstück verkaufen werde. Gleichzeitig hatte sie den Kaufpreis und die Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge zur Zahlung bis zum 30.4. 1977 angefordert. Die Baugenehmigung war den KI. am 25. 4. 1977 erteilt worden. Bls Mitte 1977 waren die Kanalbauarbeiten und die Anliegerstraße mit grober Asphaltdecke fertiggestellt. Das beklagte Finanzamt (FA) stellte die Grundstückserwerbe durch innerdienstliche Verfügung antragsgemäß von der Grunderwerbsteuer frei, weil die KI. erklärt hatten, sie beabsichtigten, steuerbegünstigten Wohnraum zu erstellen. Es erhob die Grunderwerbsteuer durch zwei Steuerbescheide nach, als sich später herausstellte, daß den KI. für die errichteten Wohnräume keine Grundsteuervergünstigung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) gewährt worden war. In die Gegenleistung bezog das FA auch die Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge ein. Nach erfolglosem Einspruch erhoben die KI. Klage und beantragten, die Grunderwerbsteuer herabzusetzen. Die Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge gehörten nicht zur Gegenleistung für den Grundstückserwerb. Das FG hat der Klage stattgegeben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das FA hat Revision eingelegt und beantragt, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen. Die Zahlung der KI. auf die Erschließungsbeiträge sei als sonstige Leistung i. S. d. § 11 Abs.1 Nr.1 GrEStG Teil der Gegenleistung. Sie stelle ein Äquivalent für die Werterhöhung des Grundstücks durch die Erschließung dar. Aus den Gründen: Die Revision des FA ist unbegründet zurückzuweisen. Die Revision könnte nur dann Erfolg haben, wenn die Vorausleistungen der KI. auf die Erschließungskosten von ihnen als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder von der Stadt A. als Entgelt f ür die Veräußerung des Grundstücks empfangen worden wären (vgl. die Urteile des Senats vom 27. 6. 196811112/64, BFHE 93, 183 , 187 = BStBI.111968, 690, und vom 10.11. 197011188/65, BFHE 101, 300 = BStBI. 111971, 252). Das aber ist ersichtlich nicht der Fall. Die von dem FG getroffenen Feststellungen ergeben eindeutig, daß die Stadt A. die Vorausleistungen als Trägerin der Erschließungslast und Gläubigerin der Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge erhalten hat. Die KI. haben nicht etwa eine bereits vorher entstandene Verpflichtung der Stadt A. kaufvertraglich übernommen. In der Person der Stadt A. konnte weder ein Erschließungsbeitrag noch eine Verpflichtung zur Vorausleistung entstehen; denn die Stadt A. konnte nicht ihr eigener Schuldner sein (vgl. das Urteil des BVerwG vom 21.10. 1983 8 C 29.82. DVBI. 1984, 188). Die KI. sind für die Vorausleistungen vielmehr allein deshalb in Anspruch genommen worden, weil sie nach der abzusehenden Entwicklung als spätere Grundstückseigentümer aufgrund des § 133 Abs. 2 i. V. m. § 134 Abs.1 BBauG Schuldner des Erschließungsbeitrages werden würden (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 1984, Tz. 510, 545). Ohne Bedeutung ist, ob in dem Schreiben der Stadt A. vom 30. 3. 1977 an die KI. ein Vorausleistungsbescheid gegen die KI. als zukünftige Grundstückseigentümer gesehen werden muß oder ob von einer Vorausleistungsvereinbarung auszugehen ist. Auch die Vorausleistungsvereinbarung gehört allein in den öffentlich-rechtlichen Bereich (vgl. Driehaus, a.a.O., Tz. 571). Der Unterschied zu den durch Verwaltungsakt angeforderten Vorausleistungen besteht im wesentlichen nur darin, daß lediglich im letzteren Falle mit dem Erlaß des Bescheides eine öffentliche Last i. S. d. § 134 Abs. 2 BBauG entsteht (vgl. hierzu das Urteil des BVerwG vom 28.10. 1981 8 C 8.81, Kommunale Steuer-Zeitschrift 1982, 109). Da die KI. nach allem Schuldner der Vorausleistungen als in Aussicht genommene Grundstückserwerber und spätere Schuldner des Erschließungsbeitrags waren. ist in den Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge keine sonstige Leistung i. S. d. § 11 Abs.1 Nr.1 GrEStG zu sehen. Es ist deshalb auch bedeutungslos, wie weit die Erschließung bei Abschluß des Kaufvertrages gediehen war. Aus dem Urteil des Senats vom 11.3. 1981 II R 77/78 (BFHE 133, 230 = BStBI. 111981, 537 = MittRhNotK 1981, 287 ) können keine anderen Schlußfolgerungen gezogen werden. Beide Fälle sind nicht vergleichbar. In dem seinerzeit entschiedenen Fall war die Erschließung einem Erschließungsunternehmer aufgrund eines Erschließungsvertrages übertragen worden (vgl. § 123 Abs. 3 BBauG). Die Erschließungskosten konnten deshalb nur aufgrund von zivilrechtlichen Abmachungen in dem Kaufvertrag gefordert werden. Mitteilungen 1. Allgemeines — Beschaffung von Personenstandsurkunden aus der UdSSR (InnMin. NW, RdErl. vom 5.7. 1985 —1 C 2/17 — 10.136 — MBI. NW 1985, 978) Bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau gehen in steigendem Umfange Ersuchen um Beschaffung von Personenstandsurkunden und anderen Unterlagen ein. Um die damit verbundene Verwaltungsarbeit zu vereinfachen, hat die Botschaft das nachstehend abgedruckte Merkblatt (Stand: Mai 1985) erstellt. 188 Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1985 ge gefaBt war, sodaB der SchluB naheliegt, mit derZuwendung sei lediglich der Wunsch, allenfalls die Auflage verbunden gewesen, ein GrundstUck zu erwerben. HierfUr spricht auch, daB der KI. dieZinsen gutgeschrieben worden und ihroffenbarauch die Sparzinsen zugeflossen sind. Von Bedeutung kann auch sein, ob der gesamte Betrag oder nur ein Teil zur Anschaffung des GrundstUcks bestimmt und erforderlich war. Sollten die Ermittlungen des FG ergeben, daB eine Geldschenkung vorlag, so wird zum Umfang der Schenkung noch zu klaren sein, ob die Zuwendung bereits im Zeitpunkt der Gutschrift auf das Darlehenskonto (endgUltig) erfolgt ist oder erst mit der U berweisung auf das Sparkonto, denn in letzterem Fall umfaBt die Zuwendung auch die auf dem Darlehenskonto aufgelaufenen Zinsen. Bei einer etwaigen neuen Steuerberechnung wird das FG die Vorschrift des§14 ErbStG 1974 zu berUcksichtigen haben. Offenbleiben muB, ob der Senat an seiner im Urteil in BFH 122, 539一BS旧1.111977,731 getroffenen Aussage festhalten k6nn-te, daB ein auf dem GrundstUck des Beschenkten errichtetes Gebaude nicht Gegenstand der Zuwendung sein k6nne, weil es dem Beschenkten bereits als wesentlicher Bestandteil des GrundstUcks geh6re. 9. Steuerrecht/Grunderwerbsteuer 一Vorauszahlungen auf den ErschlieBungsbeitrag (BFH-Urteil vom 30.1. 1985 一 II R 6/83 一 BStBI. 111985, 373) GrEStG NW§11 Abs.1 Nr.1 BBauG§133 Erwirbt jemand von einer Gemeinde ein Grundstock zur Bebauung und zahlt er neben dem細uf preis als zukonftiger Ei・ gentomer an die Gemeinde Vorauszahlungen auf den ErschlieBungsbeitrag, so geh6ren diese auch dann nicht zur Gegenleistung, wenn die ErschlieBungsanlage bei AbschluB des Kaufvertrages schon weitgehend fertiggestellt ist. Zum Sachverhalt: Die Kl. kauften von der Stadt A. durch notariell beurkundeten Vertrag vorn 24. 8. 1977 je zur ideellen Halfte ein Grundstock zur Bebauung mit einem Eigenheim. Der Kaufpreis betrug insgesamt . DM. Weiterhin zahlten die KI. an Vorausleistungen auf ErschlieBungsbeitrage 20,一 DM je qm. Die Stadt A. behielt sich eine Nachveranlagung auf die ErschlieBungsbeitr自ge aufgrund von Abrechnungen vor. Bereits am 30.3. 1977 hatte die Stadt A. ein Schreiben an die KI. des Inhaits gerichtet, daB sie ihnen ein BaugrundstUck verkaufen werde Gleichzeitig hatte sie den Kaufpreis und die Vorausleistungen auf die Erschliesungsbeitrage zur Zahlung bis zum 30.4. 1977 angefo川ert Die Baugenehmigung war den KI. am 25.4.1977 erteiltworden. Bis Mitte 1977 waren die Kanalbauarbeiten und die AnliegerstraBe mit grober Asphaltdecke fertiggestellt. Das beklagte Finanzamt (FA) stellte die GrundstUckserwerbe durch inne川ienstliche ぬrfUgung antragsgemaB von der Grunderwerbsteuer frei, weil die Xl. erklart hatten, sie beabsichtigten, steuerbeg0nstigten Wohnraum zu erstellen. Es erhob die Grunderwerbsteuer durch zwei Steuerbescheide nach, als sich spater herausstellte, daB den KI. fUr die errichteten Wohnr台urne keine Grundsteuerve円unstigung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz(II. WoBauG) gewahrt wo川en war. In die Gegenleistung bezog das FA auch die Vorausleistungen auf die Erschliesungsbeitrage ein. Nach erfolglosem Einspruch erhoben die KI. Klage und beantragten, die Grunderwerbsteuer herabzusetzen. Die Vorausleistungen auf die ErschlieBungsbeitr自ge gehdrten nicht zur Gegenleistung fUr den GrundstUckserwerb. DasFGh飢der Klage stattgegeben und die Revision wegen grundsatzlicher Bedeutung zugelassen. Das FA hat Revision eingelegt und beantragt, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung 加zuweisen. Die Zahlung der KI. auf die ErschlieBungsbeitrage sei als sonstige Leistung 1. S. d §11 Abs.1 Nr.1 GrEStG Teil der Gegenleistung. Sie stelle ein A quivalent fur die Werter-h6hung des Grund引Ucks durch die ErschlieBung dar. Aus den Gronden: Die Revision des FA ist unbegrondet zurUckzuweisen. Die Revision k6nnte nur dann Erfolg haben, wenn die Vorausleistungen der Kl. auf die ErschlieBungskosten von ihnen als Entgelt fUr den Erwerb des GrundstUcks gewahrt oder von der StadtA. als EntgeltfUr die VerauBerung des GrundstUcks empfangen worden waren (vgl. die Urteile des Senats vom 27. 6. 196811112/64, BFHE93, 183, 187一BStBI. 111968,690, undvom 10.11. 197011188/65, BFHE 101, 300 一BStBI. 111971, 252). Das aber ist ersichtlich nicht der Fall. Die von dem FG getroffenen Feststellungen ergeben eindeutig, daB die Stadt A. die Vorausleistungen als Tragerin der ErschlieBungslast und Glaubigerin der Vorausleistungen auf die ErschlieBungsbeitrage erhalten hat. Die KI. haben nicht etwa eine bereits vorher entstandene Verpflichtung derStadtA. kaufvertraglich U bernommen. Inder Person der Stadt A. konnte weder ein ErschlieBungsbeitrag noch eine Verpflichtung zur Vorausleistung entstehen; denn die Stadt A. konnte nicht ihr eigener Schuldner sein (vgl. das Urteil des BVerwG vom 21.10. 19838 C 29.82. DVBI. 1984, 188). Die KI. sind for die Vorausleistungen vielmehr allein deshalb in Anspruch genommen worden, weil sie nach der abzusehenden Entwicklung als sp飢ere GrundstUckseigentUmer aufgrund des §133 Abs.2 i.V.m.§134 Abs.1 BBauG Schuldner des ErschlieBungsbeitrages werden wUrden (vgl. Driehaus. ErschlieBungs- und Ausbaubeitrage, 1984, Tz. 510, 545). Ohne Bedeutung ist, ob in dem Schreiben der Stadt A. vom 30. 3. 1977 an die KI. ein Vorausleistungsbescheid gegen die KI. als zukUnftige GrundstUckseigentUmer gesehen werden muB oder ob von einer Vorausleistungsvereinbarung auszugehen ist. Auch die Vorausleistungsvereinbarung geh6rt allein in den 6ffentlich-rechtlichen Bereich (vgl. Driehaus, a.a.O,Tz. 571). Der Unterschied zu den durch Verwaltungsakt angeforderten Vorausleistungen besteht im wesentlichen nur darin, da引edig-」ich im letzteren Falle mit dem ErlaB des Bescheides eine 6 ffentliche Last i. S. d.§134 Abs. 2 BBauG entsteht (vgl. hierzu das Urteil des BぬrwG vom 28.10. 1981 8 C 8.81, Kommunale Steuer-Zeitschrift 1982, 109). Da die Kl. nach allem Schuldner der Vorausleistungen als in Aussicht genommene GrundstUckserwerber und spatere Schuldner des ErschlieBungsbeitrags waren, ist in den Vorausleistungen auf die Erschliesungsbeitrage keine sonstige Leistung i. S. d.§11 Abs.1 Nr.1 GrEStG zusehen. Es ist deshalb auch bedeutungslos, wie weit die ErschlieBung bei AbschluB des Kaufvertrages gediehen war. Aus dem Urteil des Senats vom 11. 3. 1981 II R 77/78 (BFHE 133, 230一BStBI. 111981, 537一 MittRhNotK 1981, 287 ) k6nnen keine anderen SchluBfolgerungen gezogen werden. Beide Falle sind nicht vergleichbar. Indem seinerzeit entschiedenen Fall war die Erschlieoung einem Erschliel3ungsunternehmer aufgrund eines ErschlieBungsvertrages U bertragen worden (vgl. §123 Abs. 3 BBauG). Die ErschlieBungskosten konnten deshalb nur aufgrund von zivilrechtlichen Abmachungen in dem Kaufvertrag gefordert werden. '1ー Mitteilungen 1. Allgemeines一 Besch町ung von Personenstandsurkun・ gehen in steigendem Umfange Ersuchen um Beschaffung von den aus der UdSSR 叱rsonenstandsurkunden und anderen Unterlagen ein. (InrtMin. NW, RdErl. vom 5.7. 1985一1C2/17一10.136一MBI. NW 1985, 978) der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau Um die damit verbundeneぬrwaltungsarbeit zu vereinfachen, hat die Botschaft das nachstehend abgedruckte Merkblatt (Stand: Mai1985) erstellt. Reft Nr. 9 ・MittRhNotK 叫 September 1985 B e i1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 30.01.1985 Aktenzeichen: II R 6/63 Erschienen in: MittRhNotK 1985, 188 Normen in Titel: GrEStG NW § 11; BBauG § 133