OffeneUrteileSuche

II R 19/84

ag, Entscheidung vom

11Zitate

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BFH 05. März 1985 II R 19/84 ErbStG §§ 3, 23; BGB § 516 Schenkung eines zu errichtenden Gebäudes Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Die Kostenberechnung vom 12.12.1983 entspricht nicht den Formerfordernissen des § 154 Abs. 2 KostO , da eine Zuordnung der darin enthaltenen Einzelbeträge zu einem bestimmten Gebührentatbestand nicht möglich ist und, selbst wenn man unterstellt, daß u.a. erkennbar Gebühren nach §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. '1 KostO geltend gemacht werden sollten, die angesetzten Geschäftswerte für diese Gebühren nicht ersichtlich sind. Im vorliegenden Fall wurde das gebührenpflichtige Geschäft am 6.5.1981 vorgenommen. Damit endete die Verjährungsfrist mangels Unterbrechung am 31.12.1983. 2.3. Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung des beigetriebenen Betrages von DM 461,28 (Hauptforderung: DM 399,38, Mahnauslagen des Notars: DM 20,—, Gerichtsvollzieherkosten: DM 12,— und DM 29,90) sowie die Zinsforderung sind begründet. Hierüber kann im Verfahren nach § 156 KostO entschieden werden (vgl. Korintenberg a.a.O. § 157 Rdnr. 14; Hartmann Kostengesetze 21. Aufl., Anm. 3 zu § 157 KostO ). Entgegen der Auffassung der Notarkasse hängt der Erfolg der. Rückzahlungsforderung ( § 157 Abs. 1 Satz 1 KostO ) und der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 157 Abs. 1 Satz 2 KostO nicht davon ab, ob der Gebührenanspruch des Notars ursprünglich sachlich-rechtlich begründet" war. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Beschwerdeführer sich erst im Beschwerdeverfahren auf den Formmangel der Kostenberechnung berufen und erst dort die Einrede der Verjährung erhoben hat. Ist nämlich eine Notarkostenrechnung im Verfahren nach § 156 KostO wegen Verjährung aufgehoben, so ist in dem Verfahren wegen Rückerstattung zuviel gezahlter Kosten eine sachlich-rechtliche Überprüfung der Notarkosten nicht mehr möglich. Denn das Beschwerdegericht hat im Verfahren nach § 156 KostO , in dem es die Verjährung angenommen und damit ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht des Kostenschuldners bejaht hat, die Kostenrechnung aus Gründen des materiellen Rechts und nicht aus formellen Gründen aufgehoben (vgl. Rohs-Wedewer, KostO, 2. Aufl. § 157 Anm. III b a.E.). Auch der Rechtsgedanke des § 222 Abs. 2 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Ist nämlich wegen einer verjährten Forderung vollstreckt worden, so steht dem Schuldner nach Aufhebung des Vollstreckungstitels ( § 767 ZPO ) ein Rückforderungsanspruch zu (vgl. Palandt-Heinrichs BGB, 44. Aufl., § 222 Anm. 2 a). 2.4. Der dem Beschwerdeführer vom Notar zurückzuerstattende Betrag entspricht demjenigen, der im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben wurde .(DM 461,28). Hinsichtlich der Hauptsache (Gebührenforderung DM 399,38) ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus § 157 Abs. 1 Satz 1 KostO. Wegen der Mahnauslagen, der Gerichtsvollzieherkosten und der Zinsen ist der insofern vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 157 Abs. 1 Satz 2 KostO begründet. Auch die formellen Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 Satz 2 KostO liegen vor, da die vollstreckbare Kostenberechnung des Notars vom 10.9.1984 dem Beschwerdeführer am 18.9.1984 zugestellt wurde, und die Beschwerde vom 4.10.1984 bereits am 8.10.1984 also innerhalb der Monatsfrist des § 157 Abs. 1 Satz 2 KostO bei Gericht eingegangen ist. Der Beschwerdeführer hat zwar die erhobene Zinsforderung nicht näher konkretisiert, zu dem vom Notar zu ersetzenden Schaden gehören aber auch angemessene Zinsen von dem Betrag, der beim Beschwerdeführer vor Aufhebung der Kostenberechnung zu Unrecht zwangsweise beigetrieben wurde. 4% Zinsen sind in jedem Falle angemessen. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag der Beitreibung (vgl. Korintenberg a.a.O. § 157 Rdnr. 25). 25. KostO §§ 2 Nr. 1, 154 Abs. 1 und 2, 155(Zum Ansatz eines durchlaufenden Postens in der Kostenberechnung des Notars) Die von einem Notar eingelösten Kosten, die bei einem. anderen Notar entstanden sind, können nicht durch eine Kostenberechnung nach § 154 KostO eingefordert und nicht mit Hilfe eines Vollstreckungstitels des Notars nach §155 KostO beigetrieben werden. (Leitsatz nicht amtlich) LG Nürnberg-Fürth, Beschluß vom 20.6.1984 - 4T 1252/84—. D. Steuerrecht 26. ErbStG §§ 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 23 Abs. 1; BGB § 516 Abs. 1 (Schenkung eines zu errichtenden Gebäudes) Wird entsprechend der Schenkungsabrede der Bedachte nicht um eine Geldsumme, sondern erst um das mit den Mitteln des Schenkers errichtete Gebäude endgültig bereichert, so wird die Zuwendung mit dem auf das Gebäude entfallenden Anteil des Einheitswertes des Grundstücks bewertet. Dem steht nicht entgegen, daß das Gebäude auf einem Grundstück errichtet wird, das einem Dritten gehört, wenn das Grundstück nach Fertigstellung des Gebäudes dem Bedachten zu Eigentum übertragen wird (Einschränkung von BFHE 122, 539 , BStBI 11 1977, 731). BFH, Urteil vom 6. 3. 1985 — II R 19/84 — BStBI 1985 II 382 Aus dem Tatbestand: Die Klägerin errichtete in den Jahren 1969 bis 1971 auf einem damals noch ihren Eltern gehörenden Grundstück ein Wohnhaus. Das Geld für den Hausbau stammte von ihrem Verlobten und späteren Ehemann (V). V füllte das Baugeldkonto, das auf die gemeinsamen Namen der Klägerin, des V und der Eltern der Klägerin lautete, jeweils nach Bedarf auf. Hiervon wurden die Handwerkerrechnungen bezahlt. Nachdem das Haus im wesentlichen fertiggestellt war, übertrugen die Eltern das Grundstück gegen Einräumung eines „Einsitzrechts" an einer Wohnung auf die Klägerin. Das Finanzamt beurteilte die Leistung der Herstellungskosten des Hauses als Geldschenkung des V an die Klägerin und zog die Klägerin dementsprechend zur Schenkungsteuer heran. Der Einspruch blieb erfolglos. Mit der Klage machte die Klägerin geltend, V habe ihr kein Geld, sondern das Gebäude geschenkt. Das FG wies die Klage ab. Die Revision führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: Das angefochtene Urteil verletzt § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1959 i.V.m. § 516 BGB sowie § 23 Abs. 2 ErbStG 1959. 1. Nach dem auch für die Schenkungsteuer maßgebenden § 516 Abs. 1 BGB liegt eine Schenkung vor, wenn — neben anderen Voraussetzungen — der Beschenkte aus dem VerMittBayNot 1985 Heft 415 221 mögen des Schenkers bereichert wird. Ohne Belang ist, ob die Vermögensmehrung des Beschenkten in anderer Gestalt erscheint als die Vermögensminderung des Schenkers, denn das Begriffsmerkmal der Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen des Schenkers ist auch in diesen Fällen erfüllt (Urteil des Reichsgerichts vom 19. Juni 1941 V 129/40, RGZ 167, 199 ; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. April 1976 II R 87-89/70, BFHE 119, 300 , BStBI 11 1976, 632 [= MittBayNot 1977, 33 ]); zur Schenkung gehört nicht die Lieferung eines Gegenstandes (Staudinger/Ost/er, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 11. Aufl., § 516 Anm. 10); dies hat das FG verkannt. Kennzeichnend für die Schenkung ist vielmehr die Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten. Ausgeführt ist die Schenkung, wenn die Vermögensverschiebung endgültig ist, wenn also der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker frei über das Zugewendete verfügen kann; denn die Schenkung setzt eine endgültige materielle Bereicherung des Beschenkten voraus (vgl. Knobbe-Keuk, „Verunglückte" Schenkungen, in Festschrift für Werner Flume, Bd.11, S.149 f., 155 bis 157, 161, m.w.N.; RG-Urteil vom 6. Februar 1905 111 273/05, RGZ 62, 386 , 390; Urteil des Reichsfinanzhofs vom 29. Oktober 1931 1 eA 74/30, RStBI 1931, 973; Kipp, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz, Berlin 1927, § 3 Anm.50; s. auch BFH-Urteil vom 22. Oktober 1980 II R 73/77, BFHE 131, 536 , BStBI 111981, 78 [= MittBayNot 1981, 96 ]). Eine Schenkung bzw. freigebige Zuwendung ist demnach ausgeführt, wenn der Bedachte. das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden, verschafft werden soll (Gutachten des RFH vom 7.Januar 1921 1 D 3/20, RFHE 4, 243, 245; BFH-Urteile vom 19.August 1959 II 259/57S, BFHE 69, 420 , BStBI III 1959, 417; vom 17. April 1974 II R 4/67, BFHE 112, 414 , BStBI 111974,521; Meincke/Michel, Erbschaftsteuergesetz, 7.Auf1., § 9 Anm. 42); danach richtet sich auch der Gegenstand der Schenkung. 2. Nach der im Streitfall getroffenen Gestaltung war nicht Geld geschenkt, denn die von V bereitgestellten Mittel waren ausschließlich für den Hausbau bestimmt; die Klägerin konnte über sie nicht frei verfügen. Entgegen dem Vortrag des FA war auch nicht die „Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber den Bauhandwerkern" Gegenstand der Schenkung. Denn das wäre bei der gewählten Gestaltung letzlich eine Geldschenkung gewesen; über das Geld konnte die Klägerin jedoch nicht frei verfügen. Die freie Verfügungsmöglichkeit erhielt sie im Verhältnis zu V erst über das Gebäude; damit trat erst insoweit die endgültige Vermögensmehrung der Klägerin ein, der eine endgültige Vermögensminderung des V entsprach. Hierauf war auch der Wille der Beteiligten gerichtet; nach den in der Revision nicht angefochtenen Feststellungen des FG wollten die Schenker der Klägerin letzten Endes ein Haus verschaffen. Dieses Haus konnte als selbständig abgrenzbarer Grundstücksbestandteil Gegenstand der: Schenkung sein. Insoweit schränkt der Senat seine mit Urteil vom 27. April 1977 Il R 131/71 (BFHE 122, 539, BStBI 11 1977, 731) getroffene Aussage ein. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß das Haus auf dem noch den Eltern der Klägerin gehörenden Grundstück errichtet worden ist, denn weder wurden hierdurch die Eltern oder die Klägerin bereichert noch trat bei V eine Vermögensminderung ein. Da es der übereinstimmende Wille des V und der Eltern der Klägerin war, ihr, zusammen mit dem Grundstück, das Haus zu verschaffen, bestand bis zum Eintritt des von den Parteien bezweckten Erfolgs durch Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin ein Bereicherungsanspruch des V gegen deren Eltern, weil diese ihm gegenüber ohne Rechtsgrund Eigentümer des Gebäudes geworden waren ( §§ 946, 951, 812 BGB ). 3. Besteuerungsmaßstab für die Zuwendung des V an die Klägerin ist danach der auf das aufstehende Gebäude entfallende Anteil des Einheitswertes des Grundstücks; diesen wird das FG festzustellen und der Besteuerung zugrunde zu legen haben. Im Rahmen der erneuten Verhandlung über die Streitsache werden die Beteiligten auch Gelegenheit haben, die Frage der Unentgeltlichkeit der Zuwendung, von der sie bisher stillschweigend ausgegangen sind, zu prüfen (s. hierzu insbesondere BFH-Urteil vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266 , BStBI 11 1979, 631 [= MittBayNot 1979, 253 ]). 27. ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1, 2; BewG § 12 Abs. 1 (Zur Abgrenzung einer Grundstücks- von einer Geldschenkung) Wird durch formgültigen Vertrag schenkweise ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück versprochen, das Grundstück gleichzeitig an einen Dritten veräußert und dabei vereinbart, daß der Beschenkte von dem Erwerber des Grundstücks einen seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteil am Kaufpreis erhalten soll, so ist Gegenstand der Schenkung nicht der mit dem Einheitswert zu bewertende Miteigentumsanteil, sondern der Anteil an der mit dem Nennwert zu bewertenden Kaufpreisforderung. BFH, Urteil vom 6.3.1985 - 11 R 114/82 - BStBI 1985 II 380 Aus dem Tatbestand: Die Klägerin zu 1 war Alleineigentümerin von neun Grundstücken. Sie ist Alleinerbin nach ihrem 1975 verstorbenen Ehemann. Zwischen der Klägerin einerseits, ihrem Ehemann und ihren Geschwistern (den Klägern zu 2 und 3) andererseits sowie der X-Gesellschaft wurde am 27. Februar 1973 eine notariell beurkundete Vereinbarung geschlossen, die u. a. folgende Bestimmungen enthielt: „§1 Die Erschienene zu 1 (die Klägerin zu 1) überträgt von ihren im Grundbuch des Amtsgerichts. . . eingetragenen Grundstücken Gemarkung ... je einen viertel Miteigentumsanteil auf die Erschienenen zu 2 und 3 (ihre Geschwister), die diese Übertragungen auf sich hiermit annehmen. Ferner überträgt die Erschienene zu 1 auf ihren Ehemann, den Erschienenen zu 4, einen achtel Miteigentumsanteil an den vorstehend näher bezeichneten Grundstücken, der diese Übertragung hiermit ebenfalls auf sich annimmt. Diese Übertragungen erfolgen entschädigungslos. §2 Die Erschienenen zu 1, 2, 3 und 4- nachstehend kurz „Verkäufer" genannt - verkaufen und übertragen an die X-Gesellschaft ... - nachstehend kurz „Käuferin" genannt - die im § 1 dieses Vertrages näher bezeichneten Grundstücke für den vereinbarten Kaufpreis von ... DM je Quadratmeter, mithin insgesamt ... DM .... Gemäß § 1 dieses Vertrages haben von dem Kaufpreis zu erhalten die Erschienene zu 1 ... DM der Erschienene zu 2 ... DM die Erschienene zu 3 ... DM, der Erschienene zu 4 ... DM Ein Teilkaufpreis von ... DM war sofort bei dem beurkundenden Notar auf Notaranderkonto zu hinterlegen, der Restkaufpreis war unmittelbar an die Verkäufer zu zahlen, wenn im einzelnen aufgeführte, im wesentlichen die Umschreibung des Kaufobjekts auf die Käufer sichernde Voraussetzungen erfüllt waren. MittBayNot 1985 Heft 4/5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 05.03.1985 Aktenzeichen: II R 19/84 Erschienen in: MittBayNot 1985, 221 Normen in Titel: ErbStG §§ 3, 23; BGB § 516