VII ZB 21/84
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. Juni 1985 VII ZB 21/84 WEG §§ 8, 10, 16 Abänderbarkeit der Gemeinschaftsordnungdurch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Diesen Anforderungen entspricht die Klausel, daß bei einer wesentlichen Änderung der Ertragskraft des landwirtschaftlichen Betriebes das Taschengeld gemäß § 323 ZPO anzupassen sei. Denn die Ertragskraft des landwirtschaftlichen Betriebes ist jederzeit bestimmbar, zumal sie letztendlich mit den landwirtschaftlichen Einkünften gleichzusetzen sind, welche jederzeit ermittelbar und nachprüfbar sind. Auch dürfte zum Zwecke der steuerlichen Überprüfbarkeit sowieso in regelmäßigen Zeitabständen eine Aufstellung über die landwirtschaftlichen Einkünfte notwendig werden. Aus diesem Grunde war die Zwischenverfügung-des Grundbuchamtes aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, die begehrte Eintragung vorzunehmen. B. WEG §§ 8, 10, 16 (Abänderbarkeit der Gemeinschaftsordnung durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer) Enthält die Teilungserklärung einen Verteilungsschlüssel für die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums und sieht sie eine Abänderungsmöglichkeit durch „absoluten" Mehrheitsbeschluß vor, ist eine Änderung des Verteilungsschlüssels gleichwohl nur dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden. BGH, Beschluß vom 27. 6. 1985 — VII ZB 21/84 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die aus fünf Häusern bestehende Wohnungseigentumsanlage D. in N. ist in drei Häusern mit Aufzügen ausgestattet. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer dieser Häuser, und zwar die Antragsteller die Eigentümer der Erdgeschoßwohnunpen, die Antragsgegner die Eigentümer der übrigen Wohnungen. Nach § 15 Nr. 16 der „Gemeinschaftsordnung`; die Bestandteil der Teilungserklärung ist und im Grundbuch eingetragen wurde, werden die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltungs- bzw. die Instandhaltungskosten der Aufzugsanlagen nach einem „Aufzugschlüssel" lediglich auf die Antragsgegner verteilt. § 20 sieht vor, daß die „Gemeinschaftsordnung" durch „absoluten Mehrheitsbeschluß" der Wohnungseigentümer geändert werden kann, wenn die Gläubiger aller im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte zustimmen. In einer Eigentümerversammlung vom 3. Juni 1982 beschloß die Mehrheit der Beteiligten, den „Aufzugschlüssel" abzuändern und rückwirkend ab 1. Januar 1982 auch die Eigentümer der Erdgeschoßwohnungen einzubeziehen. Die Antragsteller halten diesen Beschluß für eine Änderung der Teilungserklärung, die nur durch eine einstimmige Vereinbarung vorgenommen werden könne. Sie haben deshalb am 2. Juli 1982 im Verfahren nach § 43 WEG beantragt, den Beschluß für ungültig zu erklären. Amtsgericht und Landgericht haben den Antrag zurückgewiesen. Die nach der Abänderungsklausel der Gemeinschaftsordnung erforderliche Zustimmung der Grundpfandgläubiger haben beide Gerichte nicht für notwendig erachtet, weil sich nach ihrer Auffassung der Beschluß der Wohnungseigentümer auf die Stellung der dinglich berechtigten Gläubiger nicht auswirke. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist der Ansicht, die Änderung des in der Gemeinschaftsordnung festgesetzten „Aufzugschlüssels" bedürfe der Zustimmung der Grundpfandgläubiger. Es möchte deshalb auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 11 die Sache zu weiteren Ermittlungen an das Landgericht zurückverweisen. An einer entsprechenden Entscheidung sieht es sich jedoch durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 21. April 1982 ( OLGZ 1982, 413 [= DNotZ 1982, 753 ]) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. Februar 1984 ( OLGZ 1984, 146 ) gehindert. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die sofortige weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt ( BayObLGZ 1984, 257 [= MittBayNot 1985, 30 ]). Dieser hat die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts aufgehoben und den Beschluß der Eigentümerversammlung für ungültig erklärt. Aus den Gründen: 1. Die Vorlage ist statthaft ( § 43 Abs. 1 WEG i. V. m. § 28 Abs. 2 FGG). Die Zustimmung der Grundpfandgläubiger zur Abänderung des in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Verteilungsschlüssels für die Aufzugkosten ist nur dann von Bedeutung, wenn der „Aufzugschlüssel" durch Mehrheitsbeschluß geändert werden kann. Das Bayerische Oberste Landesgericht will das bejahen und setzt sich damit in Widerspruch zu den angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln und Frankfurt, nach deren Auffassung die Gemeinschaftsordnung auch dann nur einstimmig abgeändert werden kann, wenn diese selbst eine Abänderung durch Mehrheitsbeschluß vorsieht. II. Der in einer Gemeinschaftsordnung festgesetzte Verteilungsschlüssel für die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums kann grundsätzlich jedenfalls dann durch Mehrheitsbeschluß abgeändert werden, wenn die Gemeinschaftsordnung eine entsprechende Regelung enthält. Eine solche Abänderung ist jedoch nur zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem bis dahin bestehenden Rechtszuzungen sind im Streitfall nicht gegeben; die sofortige weitere Beschwerde hat deshalb Erfolg. 1. Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen Gegenständen,. die die Wohnungseigentümer durch (Mehrheits-) Beschluß ( §§ 10 Abs. 3, 25 WEG ) und solchen, die sie durch Vereinbarung, d. h. nur einstimmig, regeln können. Die von den Wohnungseigentümern im Streitfall getroffene Regelung betrifft einen Gegenstand, über den grundsätzlich nur im Wege einer Vereinbarung entschieden werden kann. Denn die beschlossene Neufestsetzung der anteiligen Aufzugskosten weicht von dem in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehenen Verteilungsmaßstab ab und muß daher gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG von den betroffenen Wohnungseigentümern vereinbart werden (a. A. OLG Frankfurt OLGZ 1983, 180, 181; früher auch das Bayerische Oberste Landesgericht, das in seinem Vorlagebeschluß an dieser Auffassung jedoch ausdrücklich nicht mehr festhält). Trotzdem ist — mit der ganz überwiegenden Meinung — grundsätzlich eine Änderung durch — abändernden — Mehrheitsbeschluß dann für wirksam zu erachten, wenn die Gemeinschaftsordnung eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorsieht (vgl. LG Mannheim MDR 1976, 582 ; Bärmann/ Pick/Merle, WEG, 5. Aufl., § 16 Rdnr. 116; Weitnauer, WEG, 6. Aufl., § 10 Rdnr. 17 c, § 16 Rdnr. 13 c; Augustin in BGBRGRK, 12. Auf., § 10 WEG Rdnr. 25; Palandt/Bassenge, BGB, 44. Aufl., § 10 WEG Anm. 2 a, § 16 WEG Anm. 1 a; Röll in MünchKomm, BGB, § 10 WEG Rdnr. 22 und DNotZ 1982, 731 , 732 ff; Soergel/Baur, BGB, 11. Aufl., § 10 WEG Rdnr. 10, § 16 WEG Rdnr. 1; Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 5, S. 51 f; Korff, Der Wohnungseigentümer 1980, 108, 110; Stoll SchlHAnz 1978, 165; Tasche DNotZ 1973, 453 , 455; einschränkend Erman/Ganten, BGB, 7. Aufl., § 16 WEG Rdnr. 3; Staudinger/Ring, BGB, 11. Aufl., § 10 WEG Rdnr. 12; a. A. LG Wuppertal - ZMR 1984, 387 , 388; Karstädt MDR 1965, 256 , 258; 1984, 109, 110). a) Das Bayerische Oberste Landesgericht weist zutreffend darauf hin, daß das Wohnungseigentumsgesetz den Wohnungseigentümern für die Regelung ihres Verhältnisses untereinander in weitem Umfang Vertragsfreiheit einräumt. MittBayNot 1985 Heft 6 Die Gestaltungsfreiheit der Wohnungseigentümer soll nicht mehr als notwendig beschränkt werden (vgl. Bärmann/Pick/ Merle, aa0, vor § 10 Rdnr. 6; Weitnauer, aa0, vor § 1 Rdnr. 26). Dem entspricht es, wenn § 23 Abs. 1 WEG Vereinbarungen darüber zuläßt, ob eine Angelegenheit durch Mehrheitsbeschluß geregelt werden kann. Einer Regelung durch Mehrheitsbeschluß unterliegen mithin nicht nur die gesetzlich bestimmten Fälle. Den Wohnungseigentümern wird vielmehr ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, durch Vereinbarung zusätzliche Angelegenheiten von dem Einstimmigkeitsprinzip auszunehmen. Besteht somit auch in diesem Umfang weitgehend Gestaltungsfreiheit, begegnet es keinen Bedenken, wenn. die Wohnungseigentümer vereinbaren, daß auch dort Mehrheitsbeschlüsse zulässig sein sollen, wo das Gesetz an sich eine Vereinbarung vorschreibt. Denn mit Billigung einer Abänderungsklausel in der Gemeinschaftsordnung erklären sich die Wohnungseigentümer mit der Geltung des Mehrheitsgrundsatzes eihverstanden. b) Diese Möglichkeit, die Gemeinschaftsordnung durch Mehrheitsbeschluß abändern zu können, entspricht auch praktischen Bedürfnissen (vgl. insbesondere Röll DNotZ 1982, 334, 337 ff; 1982, 731, 733 ff). Wohnungseigentum wird ganz überwiegend durch Teilung nach § 8 WEG gebildet. Die Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses liegt damit fast vollständig in den Händen der Bauträger. Diese bestimmen in der Teilungserklärung aufgrund § 8 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 4 und § 10 WEG das Rechtsverhältnis der künftigen Wohnungseigentümer untereinander. Die Gemeinschaftsordnung wird demnach bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt festgelegt. Die Regelung kann sich deshalb im Zusammenleben der Wohnungseigentümer als von Anfang an verfehlt oder unzweckmäßig erweisen, etwa weil sie zu wenig auf die Besonderheiten der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft abgestimmt ist. Ferner kommt es bei Großanlagen vor, daß die Anlage nicht wie geplant fertiggestellt wird. Hierdurch kann der in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Lasten- und Kostenverteilungsschlüssel unbillig werden. Auch können neuere Erfahrungen, technische Entwicklungen oder eine Umstellung der Lebensgewohnheiten eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse erforderlich machen. Mag aufgrund dieser Umstände eine Änderung noch so notwendig und dringlich sein, sind einstimmige Entscheidungen noch vielfach nicht zu erreichen. Dies zeigen die Fälle, in denen einzelne Wohnungseigentümer ihre Zustimmung aus bestimmten Gründen verweigern. Besondere Bchwierigkeiten können sich z. B. auch bei nach dem Bauherrenmodell errichteten Großanlagen ergeben. Die Wohnungseigentümer solcher Anlagen sind oft über das ganze Bundesgebiet verstreut und als reine Kapitalanleger häufig wenig interessiert, Fragen des praktischen Zusammenlebens in der Wohnungseigentümergemeinschaft übereinstimmend mit den anderen Wohnungseigentümern zu regeln. 2. Im Schrifttum wird demgegenüber darauf hingewiesen, daß diejenigen Wohnungseigentümer, die eine Änderung wünschen, in solchen Fällen nicht schutzlos sind. Denn nach § 242 BGB stehe ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Zustimmung gegen die widerstrebenden Wohnungseigentümer zu ( so etwa Tasche DNotZ 1973, 452, - 464; Weitnauer, Deutsche Wohnungswirtschaft 1979, 237, 240). Hiergegen wird von Röll ( DNotZ 1982, 731 , 734) zu Recht eingewandt, daß dieser Weg vor allem dort MittBayNot 1985 Heft 6 nicht weiterhilft, wo eine rasche Änderung nottut und die verweigerte Zustimmung erst nach Jahren durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt wird. a) Dennoch entspricht diese Lösung den berechtigten Interessen der betroffenen Wohnungseigentümer. Sie begegnet der Gefahr, daß sich die Mehrheit über schutzwürdige Interessen der Minderheit hinwegsetzt. Denn eine Abänderungsklausel in der Gemeinschaftsordnung darf nicht dazu führen, daß einmal getroffene Vereinbarungen nach Belieben der jeweiligen Mehrheit abgeändert werden können. Der einzelne Wohnungseigentümer muß vielmehr darauf vertrauen können, daß Änderungen nicht ohne weiteres möglich sind. Am Beispiel des Lasten- und Kostenverteilungsschlüssels wird dies besonders deutlich. Trifft ein Veräußerer in der Gemeinschaftsordnung Regelungen, die die einzelnen Wohnungseigentümer unterschiedlich belasten, wird er das nicht ohne sachlichen Grund tun. Er muß diese Regelung den künftigen Erwerbern gegenüber vertreten können und wird sich gerade deshalb um einen differenzierten, an den jeweiligen Vorteilen ausgerichteten Kosten- und Lastenverteilungsschlüssel bemühen. Dementsprechend kann auch die Entscheidung des einzelnen Erwerbers für ein bestimmtes Objekt durch die Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung - zumindest — mitbestimmt werden. b) Bei dieser Sachlage ist es nicht gerechtfertigt, den durch eine Regelung begünstigten Erwerber ohne weiteres abändernden Mehrheitsentscheidungen auszusetzen. Eine Änderung durch Mehrheitsbeschluß ist vielmehr nur zuzulassen, wenn sachliche Gründe vorliegen und einzelne Wohnungseigentümer aufgrund der Neuregelung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden (ähnlich Staudinger/Ring, aa0, § 10 WEG Rdnr, 12; vgl. auch OLG Oldenburg NdsRpflege 1977, 213, 214/215). Bei einem Lasten- und Kostenverteilungsschlüssel ist dies insbesondere dann der Fall, wenn sich die Verhältnisse gegenüber früher in wesentlichen Faktoren geändert haben oder die ursprünglich .vorgesehene Verteilung — weil den tatsächlichen Verhältnissen nicht angemessen — sich nicht bewährt hat. Ob eine Änderung durch Mehrheitsbeschluß zulässig ist, hängt demnach von den Besonderheiten des einzelnen Falles ab. III. Nach diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß für ungültig zu erklären. Die Antragsgegner haben die Änderung des Verteilungsschlüssels lediglich damit begründet, daß auch die Bewohner des Erdgeschosses den Aufzug benutzen könnten, weil sich die Tiefgarage und das Schwimmbad im Untergeschoß befänden. Die Antragsteller haben demgegenüber eingewandt, diese Nutzungsmöglichkeit sei rein theoretischer Natur, da es sich nur um wenige Treppenstufen handele. Wie die Anlagen im einzelnen ausgestattet sind, kann offen bleiben. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß der Verteilungsschlüssel nicht unangemessen erscheint und sich die Verhältnisse zwischen den Beteiligten insoweit nicht geändert haben. Die Antragsteller waren als Eigentümer der Erdgeschoßwohnungen von Anfang an in der Lage, Tiefgarage und Schwimmbad zu benutzen. Trotzdem brauchten sie sich nach dem in der Gemeinschaft vorgesehenen Verteilungsschlüssel nicht an den Aufzugskosten zu beteiligen. Mit dieser Regelung erklärten sich die anderen Wohnungseigentümer bei Erwerb einer Wohnung einverstanden. An dieses Regelung hätte getroffen werden können, wonach sich auch die Bewohner der Wohnungen im Erdgeschoss an den Aufzugskosten beteiligen müssen (vgl. zu dieser Problematik Senat BGHZ 92, 18 ). 9. Art. 3 Abs. 2 GG ; Art. 2 Haager Ehewirkungsabkommen, Art. 117 Abs. 1 GG (Zum Güterstand in einer gemischt-nationalen Ehe zwischen deutschen und italienischen Staatsbürgern) 1. Der nur noch im Verhältnis zu Italien geltende Art. 2 des Haager Ehewirkungsabkommens, wonach bei der Beurteilung des Güterstandes einer gemischt-nationalen Ehe ausschließlich auf das Recht des Ehemannes abgestellt werden soll, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 2 GG. 2. Bei Verstoß: einer staatsvertraglichen Kollisionsnorm gegen Verfassungsrecht hat grundsätzlich das Verfassungsrecht Vorrang. 3. Art. 2 des Haager Ehewirkungsabkommens ist vorkonstitutionelles Recht, dessen Fortgeltung gemäß Art. 117 Abs.1 GG zu beurteilen ist. (Leitsatz des Einsenders) LG Frankenthal, Beschluß vom 28.10.1985 — 1 T 315/85 mitgeteilt von Notarassessor Thomas Walter, Ludwigshafen, und Dr. Jürgen Wolf, Vors. Richter am LG Frankenthal Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten zu 2) und 3) sind Eheleute; ein Ehevertrag besteht nicht. Der Beteiligte zu 2) ist italienischer Staatsangehöriger, während die Beteiligte zu 3) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Mit notarieller Urkunde hat die Beteiligte zu 1) ein Grundstück an ihre Tochter, die Beteiligte zu 3), übertragen, die sodann in derselben Urkunde einen Miteigentumsanteil von 112 an ihren Ehemann, den Beteiligten zu 2), weiter übertragen hat. Der Rechtspfleger hat den Vollzugsantrag gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 RpfIG der Grundbuchrichterin vorgelegt. Diese hat den auf Eintragung als Miteigentümer zu je 1/2 gerichteten Antrag der Erwerber als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, wegen der verschiedenen Nationalitäten der Erwerber sei Art. 2 des sog. Haager Ehewirkungsabkommens mit der Folge anwendbar, daß der von den Beteiligten zu 2) und 3) beabsichtigte Erwerb in deren Innenverhältnis nach italienischem Recht zu behandeln sei. Da während der Ehe erworbenes Vermögen nach italienischem Eherecht in die eheliche Gütergemeinschaft fällt und ein getrennter Erwerb als Miteigentümer nicht möglich ist, könne die beantragte Eintragung wegen des Erfordernisses der materiellen Richtigkeit des Grundbuchs nicht vorgenommen werden. Der Beschwerde hat die Grundbuchrichterin nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat entschieden, daß sich der Erwerb des Grundstücks nach deutschem Ehegüterrecht beurteilt. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Ansicht ist die Kammer der Auffassung, daß Art. 2 Haager Ehewirkungsabkommen nicht zur Anwendung gelangen kann: Das am 23. August 1912 in Kraft getretene Abkommen gilt heute für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Wiederinkraftsetzungserklärung vom 1. Mai 1952 (BGBl 1955 II, 188) nur noch im Verhältnis zu Italien. Die dem Art. 2 dieses Abkommens inhaltlich entsprechende Regelung in Art. 15 Abs. 2 S. 1 EGBGB ist mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 1983 (BGBl 1983, 525; NJW 1983, 1968; FamRZ 1983, 566 [= MittBayNot 1983, 70 = DNotZ 1983, 356 ]) für nichtig erklärt worden. In den Gründen ist unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen ausgeführt, daß auch die Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts in vollem Umfange an den Grundrechten zu messen sind, weil der deutsche Gesetzgeber, der diese Kollisionsnormen erläßt oder in seinen Willen aufnimmt, ebenso wie bei seiner sonstigen Gesetzgebung an die Grundrechte gebunden ist. Wenn im Rahmen einer solchen Kollisionsregelung stets an die Staatsangehörigkeit des Mannes angeknüpft werde, so sei dies mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar. Dieses Grundrecht verbiete als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, daß der Geschlechtsunterschied ein beachtlicher Grund für Differenzierungen im Recht abgeben könne, es sei denn, „objektive biologische und funktionale Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen" rechtfertigen eine solche Differenzierung. Nach Ansicht der Kammer führt die Anwendung dieser höchstrichterlich gefestigten Ausgestaltung des verfassungsrechtlich geschützten Gebots der Gleichbehandlung zwangsläufig zu dem Ergebnis, daß Art. 2 Haager Ehewirkungsabkommen als verfassungswidrig angesehen werden muß. Insoweit besteht in der Literatur weitgehend auch Einigkeit (vgl. stellvertretend Staudinger/von Bar, BGB, Internationales Privatrecht, Vorbem. 124 f. zu Art. 13 EGBGB ; Paiandt-Heidrich, Anhang zu Art. 15 EGBGB , Anm. 3 m. w. N.; Heidrich, FamRZ 1983, 1085 ; Lichtenberger MittBayNot 1983, 71 f). Hingegen ist die sich anschließende Frage, welche Konsequenzen in der Rechtsanwendung aus der Verfassungswidrigkeit des Art. 2 Haager Ehewirkungsabkommen abzuleiten sind, umstritten. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung soll ein Verfassungsverstoß die Gültigkeit einer staatsvertraglichen Kollisionsnorm grundsätzlich unberührt lassen (vgl. Jayme/von Olshausen, FamRZ 1973, 281 ; Jaymel Meessen, Staatsverträge zum Internationalen Privatrecht, 1975, 41). Dies wird teilweise aus dem Grundsatz „pacta sunt servanda" hergeleitet, dem über Art. 25 GG als allgemeine Regel des Völkerrechts Bundesrechtscharakter beigemessen wird. Hiergegen ist jedoch einzuwenden, daß aus Art. 25 GG ein innerstaatlicher Vorrang der allgemeinen Regeln des Völkerrechts vor den Grundrechten der Verfassung nicht entnommen werden kann (Maunz-Dürig-Herzog, GG, 4. Aufl., Art. 25 Rdnr. 25; Staudinger/v. Bar a.a.O., Heidrich a.a.0). Zudem würde bei Anerkennung des vorgenannten Rechtsgrundsatzes vertragsgemäßen Verhaltens als allgemeiner Regel des Völkerrechts im Ergebnis jegliches Völkervertragsrecht über Art. 25 GG zum Bestandteil innerstaatlichen Bundesrechts, was eine Überziehung der mit dieser Verfassungsnorm bezweckten Umsetzungsfunktion bedeuten würde (Maunz-Dürig-Herzog a.a.O.). Hinzu kommt schließlich, daß die eine Fortgeltung des Art. 2 Haager Ehewirkungsabkommen befürwortenden Beiträge in der Literatur, soweit ersichtlich, ausschließlich aus der Zeit vor der zu Art. 15 EGBGB ergangenen Nichtigkeitsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1983 herrühren. Ebenso sind nach diesem Beschluß zur fraglichen Problematik ergangene Gerichtsentscheidungen nicht bekannt; lediglich in der früheren Rechtsprechung wurde ebenfalls teilweise die Auffassung vertreten, daß trotz der schon damals aktuellen verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten Art. 2 Haager Ehewirkungsabkommen anwendbar sei (so OLG Hamm, FamRZ 1968, 321 und KG FamRZ 1973, 307 [= DNotZ MittBayNot 1985 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.06.1985 Aktenzeichen: VII ZB 21/84 Erschienen in: MittBayNot 1985, 260 Normen in Titel: WEG §§ 8, 10, 16