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II ZB 5/85

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 10. November 1985 II ZB 5/85 BGB §§ 33, 40, 71, 77; FGG § 27 Zur Änderung des Vereinszwecks Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau IIL Rechtsprechung A. Bürgerliches Recht 1. BGB §§ 33, 40, 71,77; FGG § 27 (ZurÄnderung des Vereinszwecks) a) Die Regelung in der Satzung eines eingetragenen Vereins über die für „Satzungsänderungen" notwendige Stimmenmehrheit gilt nicht für die Änderung des Vereinszwecks, wenn sich dies nicht eindeutig aus der Satzung ergibt. b) Das. Rechtsbeschwerdegericht kann die Satzung eines eingetragenen Vereins frei auslegen. c) Zur Frage, wann durch eine Satzungsänderung der Vereinszweck geändert wird. d) Die Änderung der Satzung eines eingetragenen Vereins. kann von einem alleinvertretungsberechtigten Mitglied des Vorstandes zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden; die Mitwirkung sämtlicher vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder ist dazu nicht notwendig. BGH, Beschluß vom 11.11.1985 — II ZB 5/85 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand. Der Verband S. eV ist ein eingetragener Verein. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung in der Fassung vom 18. Dezember 1980 ist es Zweck des Vereins, „unlauteren Wettbewerb und Wirtschaftskriminalität im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblichen Unternehmen, der freiberuflich Tätigen, insbesondere der Mitglieder, zu bekämpfen und die Verbraucherinteressen durch Aufklärung, Beratung und Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zu wahren. Die Verbindung dieser Aufgaben soll bewirken, daß das Verständnis des Verbrauchers über das Zusammenwirken -von Hersteller, Händler und freiberuflich Tätigen durch sachliche Information gestärkt wird". Wegen der Bedenken, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. Oktober 1982 (1 ZR 81181, LM UWG § 13 Nr. 35) gegen die Klagebefugnis des Verbandes S. gemäß § 13 Abs. 1 UWG erhoben hat, weil dieser satzungsgemäß gewerbliche und Verbraucherinteressen verfolge (sogenannter Mischverband), wurde in der Mitgliederversammlung vom 27. Januar 1983 über den Antrag abgestimmt, in § 2 Abs. 2 der Satzung den auf das Wort „bekämpfen" folgenden Text zu streichen. Die 13 anwesenden Mitglieder des damals 80 Mitglieder umfassenden Verbands beschlossen einstimmig die folgende Fassung von § 2 Abs. 2 der Satzung: „Zweck des Vereins ist es, unlauteren Wettbewerb und Wirtschaftskriminalität im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblichen Unternehmen, der freiberuflich Tätigen, insbesondere der Mitglieder, zu bekämpfen".. Der.Antragsteller, alleinvertretungsberechtigter Vorsitzender des Verbandes, meldete die Satzungsänderung,zur Eintragung in das Vereinsregister an. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat durch Zwischenverfügung vom 4. Februar 1983 den Antragsteller aufgefordert, die schriftlichen Zustimmungserklärungen der an der Beschlußfassung vom 27. Januar 1983 nicht beteiligten Vereinsmitglieder vorzulegen, weil die Satzungsänderung eine Zweckänderung sei, der alle Mitglieder zustimmen müßten. Das Landgericht hat die Beschwerde des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, § 5 Abs. 9 der Satzung, wonach „Änderungen und Ergänzungen der Satzung nur mit einer 2!3-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erfolgen`, gelte nicht für die Änderung des Vereinszwecks. Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 1976 (Rpfleger 1976, 396) gehindert und hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat der weiteren Beschwerde stattgegeben und die Sache an das Amtsgericht — Vereinsregister — zurückVerwiesen. Aus den Gründen: I. Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die Entscheidung Ober die weitere Beschwerde hängt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts davon ab, ob für die Zweckänderung eines Vereins, dessen Satzung ganz allgemein für „Satzungsänderungen" eine qualifizierte Mehrheit verlangt, diese genügt. Es möchte diese Frage verneinen. Damit würde es von der genannten, auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweichen, die für die Zweckänderung die in der Satzung für „Satzungsänderungen" vorgesehene Mehrheit genügen lassen will. Nur auf diese Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts kommt es für die Zulässigkeit der Vorlage an, nicht aber darauf, daß der erkennende Senat, wie noch auszuführen sein wird, jene Frage nicht für entscheidungserheblich hält. II. Allerdings würde der Senat dem vorlegenden Gericht in dieser Frage beitreten. Trotzdem führt die weitere Beschwerde zur Aufhebung der Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts. 1. Die Vorinstanzen haben nicht erörtert, ob die Anmeldung der Satzungsänderung durch den Antragsteller den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Änderung der Satzung von dem „Vorstand" zur Eintragung anzumelden. Der Vorstand des Verbandes besteht nach § 5 Abs. 2 der Satzung aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. In § 5 Abs. 3 der Satzung ist bestimmt, daß der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten wird. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht im wesentlichen Einigkeit darüber, daß die Verpflichtung zur Anmeldung gemäß § 71 BGB nur die Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB , nicht aber auch diejenigen des sogenannten erweiterten Vorstandes trifft. Umstritten ist, ob alle Mitglieder des Vorstandes die Satzungsänderung anmelden müssen, oder ob es genügt, wenn ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied sie anmeldet (vgl. einerseits Reichert/Darmecker/Kühr, Handbuch des Vereinsund Verbandsrechts, 3. Aufl., Rz. 1604 und andererseits MünchKomm — Reuter, 2. Aufl., § 71 Rz. 4; § 67 Rz. 2 und BayObLGZ 1981, 270 [= MittBayNot 1981, 179 = DNotZ 1982, 115] ). Der Senat folgt der letzteren Auffassung. Aus der Verwendung des Wortes „Vorstand" in § 71 BGB ergibt sich nicht zwingend, daß sämtliche Vorstandsmitglieder gemeint sind. Das Gesetz spricht auch in § 26 Abs. 2 BGB davon, daß „der Vorstand" den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, obwohl es hier eindeutig ist, daß nur Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl gemeint sind. Auch aus § 77 BGB läßt sich nichts dafür herleiten, daß sämtliche Vorstandsmitglieder an der Anmeldung mitwirken müßten. Dort ist zwar von „den Mitgliedern des Vorstandes" die Rede. Ob damit aber „sämtliche" Mitglieder gemeint sind oder nur Mitglieder in vertretungsberechtigter Zahl, ergibt sich aus dem Wortlaut ebenfalls nicht. Vom Zweck der Anmeldepflicht her ist eine Mitwirkung aller Vorstandsmitglieder 66 MittBayNot 1986 Heft 2 nicht notwendig. Durch die Anmelde- und Eintragungspflicht soll sichergestellt werden, daß die Öffentlichkeit über den jeweiligen Inhalt der Satzung unterrichtet wird. Dafür reicht es aus, wenn ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied die Anmeldung vornimmt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum ein mit Alleinvertretungsmacht ausgestattetes Mitglied eines mehrgliedrigen Vereinsvorstands den Verein in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich soll vertreten können, nur bei der Anmeldung einer Satzungsänderung nicht. In diesem Zusammenhang weist Reuter (aaO) mit Recht auf § 78 GmbHG hin. Nach dieser Vorschrift genügt bei der Anmeldung zum Handelsregister in der Regel die Mitwirkung von Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl. Nur in den Fällen der Gründung (§ 7), Kapitalerhöhung (§ 57 Abs. 1) und Kapitalherabsetzung (§ 58 Abs. 1) müssen alle im Amt befindlichen Geschäftsführer bei der Anmeldung mitwirken. Auch diese Regelung spricht dafür, daß im Vereinsrecht jedenfalls bei der Anmeldung von Satzungsänderungen nicht sämtliche vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder mitwirken müssen. Aus § 157 GenG läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Denn diese Vorschrift regelt ausdrücklich, daß Anmeldungen zum Genossenschaftsregister durch „sämtliche" Mitglieder des Vorstands vorgenommen werden. Verbandes S. gewählte Formulierung: „Änderungen und Ergänzungen der Satzung" nicht. Aus ihr ergibt sich nicht, daß damit auch Zweckänderungen gemeint sind. Die Zweckänderung ist bei eingetragenen Idealvereinen selten. Deshalb besteht in der Regel kein Grund dafür, sie abweichend von der gesetzlichen Regelung zu erleichtern. Dagegen sprechen Gründe der Praktikabilität dafür, für einfache Satzungsänderungen eine geringere Mehrheit vorzuschreiben, als sie das Gesetz verlangt. Die Beweggründe für eine vom Gesetz abweichende Regelung in der Satzung sind also für die beiden Arten von Satzungsänderungen durchaus verschieden. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine Vereinssatzung, die in diesem Zusammenhang nur von „Satzungsänderung" spricht, damit auch die Zweckänderung meint, wenn sich dies nicht eindeutig aus der Satzung selbst ergibt. Diesen Gesichtspunkten trägt die vereinzelt gebliebene, in dem erwähnten Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vertretene Auffassung keine Rechnung. Deshalb kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. Stöber, Rpfleger 1976, 377 ; SauterlSchweyer, Der eingetragene Verein, 12. Aufl., Rz. 146; Staudinger-Coing, BGB, 12. Aufl., § 33 Rz. 6; MünchKomm-Reuter, 2. Aufl., § 33 Rz. 9; OLG Hamm OLGZ 1980, 326 [= MittBayNot 1980, 109 = DNotZ 1982, 118]). Die Eintragung der Satzungsänderung kann daher nicht deswegen abgelehnt werden, weil sie nur der Antragsteller und nicht die weiteren Mitglieder des Verbandes angemeldet hat. b) Die vom Rechtspfleger und vom Landesgericht beanstandete Neufassung von § 2 Abs. 2 der Satzung ist aber keine Änderung des Vereinszwecks und daher wirksam beschlossen worden. 2. Nach § 33 Abs. 1 BGB ist zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, eine Mehrheit von „drei Vierteilen" der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig. Es handelt sich dabei um nachgiebiges Recht. Die Satzung kann etwas-anderes bestimmen ( § 40 BGB ). Gemäß § 5 Abs. 9 der Satzung des Verbandes S. können „Änderungen und Ergänzungen der Satzung" mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Handelt es sich beider vom Antragsteller zur Eintragung angemeldeten Satzungsänderung nicht um eine Zweckänderung, ist sie wirksam beschlossen worden, weil ihr alle anwesenden Vereinsmitglieder zugestimmt haben. Wird durch sie jedoch der Vereinszweck geändert, stellt sich die Frage, ob die in § 5 Abs. 9 der Satzung für Satzungsänderungen vorgeschriebene Mehrheit auch für die Zweckänderung gilt. Der Senat ist nicht an die Auslegung der Satzung durch das Landgericht gebunden, das gemeint hat, bei der hierzu beurteilenden Änderung handle es sich um eine wesentliche Verschiebung der Grundlagen der bisherigen Tätigkeit des Vereines,.mit der ein satzungsmäßig festgelegter Hauptzweck, nämlich die Verbraucherinteressen zu wahren, aufgegeben werde. Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Vereinssatzung vielmehr frei auszulegen. Der vom vorlegenden Gericht zu Unrecht herangezogene Grundsatz, die Auslegung des Tatrichters könne es nur daraufhin nachprüfen, ob sie gegen Denkgesetze oder, Erfahrungssätze verstoße oder wesentliche Tatsachen außer acht gelassen habe, gilt nur für allgemeine privatrechtliche Verträge, weil es dort auch auf außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände ankommen kann, die allein der Tatrichter festzustellen und sachgerecht zu würdigen vermag. Vereinssatzungen sind dagegen lediglich aus ihrem Inhalt heraus auszulegen. Willensäußerungen oder Interessen der Gründer, sonstige tatsächliche Umstände aus der Entstehungsgeschichte oder der späteren Vereinsentwicklung dürfen dagegen hier, gerade nicht verwertet werden ( BGHZ 47, 172 , 180). Es gibt daher keinen Grund, die Rechtsfrage ( § 133 BGB ), wie eine Satzung auszulegen ist, dem Rechtsbeschwerde- (oder Revisions-)gericht zu entziehen. a) Der Senat folgt der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts, daß die Zweckänderung von § 5 Abs. 9 der Satzung nicht erfaßt wird. Das Gesetz unterscheidet in § 33 Abs. 1 BGB zwischen Änderungen der Satzung, die den Vereinszweck verändern und solchen, die diese Wirkung nicht haben. Während nach der gesetzlichen Regelung für die sogenannte einfache Satzungsänderung eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder genügt, müssen der Änderung des Vereinszwecks alle Vereinsmitglieder zustimmen. In dieser unterschiedlichen Regelung kommt zum Ausdruck, daß es sich _bei der Zweckänderung um eine Entscheidung von so grundlegender Bedeutung für den Verein und die Mitglieder handelt, daß sie von der Mehrheit grundsätzlich nicht beschlossen werden kann. Bestimmt die Satzung in Anwendung von § 40 BGB etwas anderes, muß dieser Wertung des Gesetzes Rechnung getragen und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht "werden,' für welche Art der Satzungsänderung die vom Gesetz abweichende Abstimmungsregelung gelten soll. Dieser Anforderung entspricht die in der Satzung des MittBayNot 1986 Heft 2 Die Auslegung ergibt, daß § 2 Abs. 2 der Satzung des Vereins S. den Vereinszweck mit den Worten, der Verein habe „unlauteren Wettbewerb und Wirtschaftskriminalität zu bekämpfen`, abschließend umreißt und im übrigen nur, erläuternde Grundzüge enthält, wie sich die Vereinstätigkeit des näheren entfalten, welche Interessen der Verein hierbei berücksichtigen und welche Mittel er zur Erreichung jener Zwecke einsetzen soll. Bei der Beantwortung der Frage, worin der Zweck eines Vereins zu sehen ist, kann nicht an der Erfahrungstatsache vorbeigegangen werden, daß Vereinssatzungen häufig nicht zwischen der eigentlichen - prinzipiell indisponiblen — qualifizierter Mehrheit — grundsätzlich disponiblen näheren Darstellung von Aufgaben und einzuschlagenden Wegen unterscheiden, sondern den im allgemeinen Sprachgebrauch weit ausgedehnten Begriff des „Zweckes" nicht in rechtlich differenziertem Sinne verwenden. Eine weite Ausdehnung der indisponiblen Zweckbestimmung entspricht aber in aller Regel nicht dem Interesse des Vereins und seiner Mitglieder; der Mangel klarer Abgrenzungen beruht insoweit häufig auch gar nicht auf der Vorstellung über die Tragweite einer fehlenden Unterscheidung und entspricht daher nicht dem Willen, wie er bei objektiver Beurteilung der Satzungsurkunde zu unterstellen ist. Denn jedermann weiß, daß es in einem längeren Vereinsleben nicht ausbleibt, daß sich die bei der Vereinsgründung maßgeblichen Umstände im Laufe der Zeit ändern, daß geänderte Forderungen an den Verein herantreten und sich unvorhergesehene Schwierigkeiten auftun, auf die sich ein Verein In praktikabler Weise einstellen und deretwegen er in der Lage sein muß, ohne Aufgabe der prinzipiellen Zielrichtung das Vereinsleben entsprechend abzuwandeln und dazu einzelne Teile der Satzung ohne Rücksicht auf Außenseitermeinungen sachgerecht den geänderten Verhältnissen anzupassen. Im Zweifel ist daher nur derjenige enge Satzungsbestandteil, in dem der oberste Leitsatz für die Vereinstätigkeit zum Ausdruck gebracht wird, und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann, als „Vereinszweck" im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen. Das entspricht auch den Versuchen im Schrifttum, den Begriff des Vereinszwecks durch eine abstrakte Formel zu umreißen: Dem Vereinszweck „fällt die Aufgabe zu, dem Verband ein festes Ziel zu geben, das nicht ohne weiteres geändert werden kann" (Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, S. 29); Vereinszweck ist „das die Mitglieder verbindende grundlegende Interesse" (Stöber, Vereinsrecht, 4. Aufl., Rz. 228); es handelt sich um „das Lebensgesetz des Verbandes" (Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Bd. 1 S. 10). Diesen und anderen Fassungsvorschlägen ist gemein, daß als Vereinszweck in der Regel nur die große Linie angesehen werden kann, um deretwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben, und daß eine Zweckänderung nur vorliegt, wenn der „Charakter eines Vereins sich ändert`. Wenn man unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Satzung des Verbandes S. auslegt, ergibt sich, daß das alle Mitglieder verbindende Interesse, das Lebensgesetz des Vereins, die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und der Wirtschaftskriminalität ist. Ob der Verband dieses Ziel, wie es die Satzung in der Fassung vom 18. Dezember 1980 vorschreibt, als Mischverband (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.1982, aaO), zu erreichen sucht oder, wie es mit der Satzungsänderung angestrebt wird, nur als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von § 13 Abs. 1 UWG , ist eine Frage des Weges, der zur Verwirklichung des Zwecks einzuschlagen ist. Verbraucher können auch dann an der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und deshalb am Erwerb der Mitgliedschaft des Verbandes S. interessiert sein, wenn dieser sein Ziel als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen verwirklichen will. Die zur Eintragung angemeldete Satzungsänderung berührt sonach den Satzungszweck des Verbandes nicht, sondern stellt lediglich eine Änderung der Mittel zur Zweckerreichung dar. Dafür genügt die in § 5 Abs. 9 der Satzung für Satzungsänderungen vorgesehene 213-Mehrheit aller in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Da die Änderung einstimmig beschlossen worden ist, sind die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt. Der Senat befindet sich damit im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1984 (1 ZR 37182 — Mischverband II — WRP 1985, 19 ), das die Satzungsänderung als wirksam beschlossen behandelt hat. 2. BGB 181 (Umfang des Selbstkontrahierungsverbots bei Doppelvertretung) Ein Bevollmächtigter, der nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, kann nicht beim Abschluß eines Vertrages gleichzeitig vorbehaltlich Genehmigung für den anderen Vertragsteil handeln, da der durch die Vollmacht Vertretene theoretisch bei dem Vertrag benachteiligt werden könnte. (Leitsatz des Einsenders) BayObLG, Beschluß vom 13.2.1986 — BReg. 2 Z 52/85 — mitgeteilt von Notar Georg Meier-Kraut, Rotthalmünster Aus dem Tatbestand: Mit notarieller Urkunde vom 11.12.1984 ließ die Beteiligte zu 2 ihr Teileigentum (Miteigentum verbunden mit dem Sondereigentum an einem Stellplatz) an die Beteiligte zu 1 auf. Die Beteiligten wurden dabei je von A. vertreten. Dieser handelte für die Beteiligte zu 1 auf Grund einer von dieser erteilten Vollmacht, in der ausdrücklich bestimmt war, daß er von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit ist. Für die Beteiligte zu 2 handelte A. ohne Vollmacht. Die Beteiligte zu 2 genehmigte seine Erklärung mit notariell beglaubigter Erklärung vom 14.12.1984. Den Antrag auf Eintragung der Auflassung hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 15.3.1985 beanstandet: Der Vollzug sei von der Vorlage einer Genehmigung der Beteiligten zu 1 in der Form des § 29 GBO abhängig, weil der Bevollmächtigte nicht befreit gewesen sei, Insichgeschäfte abzuschließen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten mit Beschluß vom 22.4.1985 zurückgewiesen. Die Beteiligten haben weitere Beschwerde eingelegt. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, daß die Auflassung der Genehmigung der Beteiligten zu 1 bedarf. a) Die Rechtsbeschwerde meint, im vorliegenden Fall sei § 181 BGB nach seinem Schutzzweck nicht anwendbar. Eine Interessenkollision könne nicht gegeben sein, wenn — wie hier — für einen Vertragsteil keine Vollmacht vorhanden sei und die Wirksamkeit der Erklärung deshalb von der Genehmigung des Vertretenen abhänge, da allein durch die Erklärung des vollmachtlosen Vertreters kein wirksamer Vertrag zustandekomme. b) Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, daß im vorliegenden Fall der Tatbestand des § 181 BGB nach seinem Wortlaut erfüllt ist. A. hat bei der Auflassung sowohl als Vertreter der Beteiligten zu 1 als auch der Beteiligten zu 2 gehandelt. Der Rechtsbeschwerde ist allerdings zuzugeben, daß bei der Anwendung des § 181 BGB das gesetzgeberische Motiv, nämlich ein Interessengegensatz zwischen den mehreren vom Vertreter repräsentierten Personen, nicht außer Betracht bleiben kann ( BGHZ 77, 7 /9; MünchKomm BGB Rdnr. 8, Palandt BGB 45. Aufl. Anm. 2 a, je zu § 181). Eine einschränkende Anwendung kann deswegen in Fällen in BeMittBayNbt 1986 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 10.11.1985 Aktenzeichen: II ZB 5/85 Erschienen in: MittBayNot 1986, 66-68 MittRhNotK 1986, 116-118 Normen in Titel: BGB §§ 33, 40, 71, 77; FGG § 27