II ZR 48/85
ag, Entscheidung vom
6mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. November 1985 II ZR 48/85 BGB § 362; GmbHG § 19 GmbH & Co KG: Einzahlung der Bareinlage auf Konto der KG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Dem ist nach Auffassung des Senats nicht zu folgen. Es genügt vielmehr, daß der Erbvertrag mit der gegenseitigen Einsetzung zu Alleinerben eine vertraglich bindende und vorbehaltlose Verfügung enthält. Im Zusammenhang mit einer solchen Verfügung können nicht nur einseitige Regelungen getroffen werden, die unbeschränkt abänderbar sind (§ 2299 BGB), sondern auch vertragliche Verfügungen, für die dem Erblasser im Rahmen eines eingeschränkten Vorbehalts eine Abänderung gestattet wird, die das Recht des vertraglich Bedachten völlig aufhebt. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der auch für den Erbvertrag gilt (vgl. u. a. Coing, NJW 1958, 689 , 691, unter Hinweis auf die Motive — V S. 332 —) und den Parteien eine beliebige Grenzziehung zwischen Bindung und Testierfreiheit gestattet, solange sie den Erbvertrag nicht insgesamt gegenstandslos macht (Senatsbeschluß OLGZ 1979, 49 ). Aus BGHZ 26, 204 läßt sich nichts anderes ableiten. In dem dort entschiedenen Fall ging es darum, ob und wie weit die einzigen vertraglich bindenden Bestimmungen, nämlich die Einsetzung eines, Vor- und eines Nacherben, durch einen Vorbehalt eingeschränkt werden konnten. Der BGH hat auch hier die Möglichkeit eines Vorbehalts grundsätzlich bejaht und die Grenzen der Zulässigkeit erst dort gesehen, wo der Erbvertrag „seines eigentlichen Wesens entkleidet wird`, der verlangt, daß der Erbvertrag, auch wenn der Erblasser von dem Vorbehalt Gebrauch macht, „seinen Inhalt behalten muß`, daß „in ihm weiter eine vertragsmäßig nach § 2278 Abs. 2 BGB zu treffende Verfügung enthalten bleibt." Das ist, wenn der Vorbehalt sich auf die beiden Erbeinsetzungen bezieht, nur dadurch zu erreichen, daß eindeutig bestimmt wird, welche Erbquote den vertragsmäßig Bedachten bindend zugewandt ist. Enthält dagegen der Erbvertrag eine vertraglich bindende und vorbehaltlose Erbeinsetzung, wird er nicht dadurch in seinem Wesen beeinträchtigt oder inhaltlos, daß er weitere vertragsmäßige Zuwendungen enthält, dem Erblasser aber deren Aufhebung vorbehalten wird. Der BGH-hat dazu in WPM 1970, 482 = DNotZ 1970, 356 ausgeführt, daß der Vorbehalt einer nachträglichen Abänderung der Erbfolge durch den Überlebenden (vertraglich zum Alleinerben des Erstverstorbenen eingesetzten) Ehegatten im Hinblick auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig gewesen wäre, sofern er -nur den Vertrag nicht inhaltlos gemacht oder seines eigentlichen Sinnes entkleidet hätte. Er hat dann allerdings dahinstehen lassen, ob der fragliche Erbvertrag seinen wesentlichen Sinn verlöre, wenn davon auszugehen wäre, daß er dem überlebenden Ehegatten die uneingeschränkte Befugnis zu anderweiten Erbeinsetzungen einräumen wollte. Diese Frage könnte sich jedoch überhaupt nicht stellen, wenn man davon ausgehen würde, daß die Erbeinsetzung der Kinder durch den überlebenden Ehegatten isoliert betrachtet werden müsse und nur einen Vorbehalt zulasse, der den Kindern eine bestimmte Erbquote gewährleiste. Auch in WPM 1982, 211 = NJW 1982, 441 stellt der BGH eine Gesamtbetrachtung an, wenn er ausführt: Daß die Verträge der Eltern der Parteien durch die Vorbehaltsklausel (für Vorausvermächtnisse) nicht „ihres eigentlichen Wesens entkleidet" wurden, sondern Erbverträge sind, folgt schon daraus, daß die Vorbehaltsklausel die vertragsmäßige gegenseitige Erbeinsetzung der Eltern vollständig und die ebenfalls vertragsmäßige Erbeinsetzung der Parteien (der Kinder), von der Zuteilung der Grundstücke abgesehen, unberührt- läßt. Auch die von Schlüter auf S. 15 f. seines Gutachtens vorgebrachten Bedenken sind nicht begründet. Er verweist darauf, daß die Vertragsparteien durch den Erbvertrag und den Vorbehalt die Testierfreiheit der Erblasserin in jedem Fall insoweit einschränken wollten, als insgesamt 3/4 des Nachlasses den Verwandten des Ehemannes zufallen sollten, und führt aus, diese Bindung der Erblasserin sei keine vertragsmäßige Bindung im Sinne eines Erbvertrags. Denn das Gesetz meine mit vertragsmäßigen Verfügungen solche zugunsten bestimmter Einzelpersonen. Das ist zwar richtig, trifft aber den vorliegenden Fall nicht. Denn hier sind in Ziffer 2 a des Erbvertrags alle Verwandten des Mannes zu bestimmbaren Bruchteilen zu Erben eingesetzt. Dies allein ist die Erbeinsetzung i. S. des § 2278 Abs. 2 BGB . Der Vorbehalt besagt, daß diese Erbeinsetzung wegfällt, wenn die Erblasserin eine letztwillige Verfügung trifft, die sich in dem ihr vorbehaltenen Rahmen hält. Die Auffassung des Senats über die Zulässigkeit eines derartigen Vorbehalts wird in der Rechtsprechung geteilt vom Landgericht Koblenz, Jur. Büro 1968, 254, in der Literatur von Staudinger/Kanzleiter, 12. Aufl., Rdnr. 12 zu § 2278 BGB , Soergei/Wolf, 11. Aufl., Rdnr. 7 zu § 2278 BG B, Palandt/Edenhofer, 44. Aufl., Überblick vor § 2274 BGB , Anm. 3 a, Kipp/Coing, Erbrecht, 13. Bearbeitung, § 38 III 3, Lange/ Kuchinke, Erbrecht, 2. Aufl., § 37 I11 4. Für die Gegenmeinung beruft sich Schlüter in seinem Rechtsgutachten zu Recht _auf Musielak im Münchner Kommentar, Rdnr. 20 zu § 2278 BGB. Fraglich erscheint dagegen, ob die ebenfalls herangezogenen Siebert (Festschrift für Hedemann, 1958, S. 237, 244) und Johannsen (Anmerkung zu BGH LM Nr. 3 zu § 2289 BGB), die sich beide auf BGHZ 26, 204 beziehen, auch beim hier vorliegenden Sachverhalt einen zulässigen Vorbehalt annehmen würden. B. Handelsrecht_ einschließlich Registerrecht 17. BGB § 362 Abs. 2; GmbHG § 19 (GmbH-&' Co KG: Einzahlung der Bareinlage auf Konto der KG) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gesellschafter einer Komplementär-GmbH von seiner (Geld-)Einlageschuld durch Zahlung an die Kommanditgesellschaft- frei wird. BGH, Urteil vom 25.11.1985 — II ZR 48/85 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 14. März 1984 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der D.-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Beklagte ist. Der Beklagte hatte auf das Stammkapital der GmbH von 20.000 DM bis Ende 1982 einen Betrag von 5.000 DM eingezahlt. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung der restlichen Stammeinlage nebst Zinsen. Die GmbH ist die persönlich haftende Gesellschafterin der D.-GmbH & Co. KG. Einziger Kommanditist ist der Beklagte. Die Tätigkeit der GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer ebenfalls der Beklagte war, beschränkte sich ausschließlich auf die Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft. Die GmbH unterhielt nach dem Vortrag des Beklagten kein eigenes Bankkonto. Der Beklagte reichte am 2. März 1983 einen von ihm ausgestellten, auf sein privates Bankkonto gezogenen Verrechnungsscheck über 5.000 DM zur Gutschrift auf dem Bankkonto der Kommanditgesellschaft ein. Der Scheck wurde ordnungsgemäß eingelöst. Auf dem. Scheckeinreichungsbeleg vermerkte der Beklagte handschriftlich: „ä conto Einlage GmbH-Anteil". Am 27. Juli 1983 ließ der Beklagte 200.000 DM von seinem privaten Konto auf das Bankkonto der Kommanditgesellschaft überweisen. Der Überweisungsträger enthielt als MittBayNot 1986 Heft 1 33 Verwendungszweck die Angabe: „Betr.: D.-GmbH, Ablös. Gern. Treuhandauftrag vom 27.7.1983". Zusätzlich wurde vom Beklagten handschriftlich vermerkt: ,Verwendung 1.) Rückzahlung Darlehen 190.000,—; 2.) 10.000 restlicher GmbH-Anteil". Die handschriftlichen Vermerke auf den Zahlungsbelegen hat der Beklagte nach seiner Behauptung jeweils bei Eingang der über die Gutschriften erteilten Kontoauszüge angebracht. Er ist der Auffassung, mit diesen Zahlungen seine restliche Stammeinlage erbracht zu haben. Der Kläger macht demgegenüber geltend, es habe sich um Leistungen an die Kommanditgesellschaft gehandelt, durch die der Beklagte von seiner Einlageschuld nicht habe frei werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben (Berufungsurteil veröffentlicht in ZIP 1985, 476 mit Anm. Günther EWiR § 19 GmbHG 2/85, 173 und DB 1985, 1985 mit Anm. K. Schmidt). Mit der (zugelassenen) Revision hat der Beklagte die Wiederherstellung. des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Aus den Gründen: 1. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der Gesellschafter einer GmbH nicht allein deshalb, weil die _GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft ist und neben der Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft keine weitere Tätigkeit ausübt, seine Geldeinlage in gleicher Weise wie durch Zahlung an die GmbH auch durch Zahlung an die Kommanditgesellschaft mit befreiender Wirkung erbringen kann. GmbH und GmbH & Co. KG können auch in einem solchen Fall hinsichtlich der Regeln über Kapitalaufbringung und -erhaltung nicht, wie es K. Schmidt in seiner Anmerkung zum Berufungsurteil ( DB 1985, 1986 ) zu erwägen gegeben hat, als Einheit behandelt werden. Der GmbH können, auch wenn sie sich auf die Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft beschränkt, eigene originäre Verbindlichkeiten entstehen. Dies gilt — beispielsweise hinsichtlich der Steuerschulden — selbst dann, wenn alle sachlichen und personellen Mittel für die Führung der Geschäfte von der Kommanditgesellschaft finanziert oder zur Verfügung gestellt werden. Für Eigenverbindlichkeiten der GmbH haftet die Kommanditgesellschaft — anders als im umgekehrten Fall die GmbH für Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft ( § 128 HGB ) — nicht. Die Eigengläubiger der GmbH sind daher bei einer Komplementär-GmbH in gleicherweise wie bei einer anderweitig tätigen GmbH auf die Haftungsmasse der GmbH angewiesen. Für eine Durchbrechung der im Interesse des Gläubigerschutzes geltenden Regeln über die Kapitalaufbringung sind danach auch im Falle der reinen Komplementär-GmbH keine hinreichenden sachlichen Gründe gegeben. GmbH und Kommanditgesellschaft (und mittelbar auch deren Gesellschafter) mögen, wenn der Kommanditgesellschaft Mittel aus dem Vermögen der GmbH zur Verfügung gestellt werden sollen, ein Interesse daran haben, daß GmbH-Einlagen direkt an die Kommanditgesellschaft gezahlt werden können und dadurch Bankspesen vermieden werden. Dieses Interesse muß jedoch hinter dem Gläubigerschutz zurücktreten. II. Das Berufungsgericht hat jedoch außer acht gelassen, daß der Beklagte auch nach den Kapitalaufbringungsgrundsätzen des GmbH-Rechts unter besonderen Voraussetzungen — deren Fehlen nicht festgestellt ist — seine Resteinlage mit befreiender Wirkung an die Kommanditgesellschaft zahlen konnte. Wie sich aus § 362 Abs. 2 BGB ergibt, kann auf eine Forderung mit Zustimmung des Gläubigers auch an einen Dritten mit befreiender Wirkung geleistet werden. Diese Regel wird im GmbH-Recht zwar insoweit verdrängt, als nach §§ 7 Abs. 2,8 Abs. 2 GmbHG (alter und neuer Fassung) der vor der Anmeldung der GmbH zu leistende Mindestbetrag. der Geldeinlagen zur freien Verfügung der Geschäftsführer eingezahlt werden muß. Im übrigen findet aber § 362 Abs. 2 BGB Anwendung, soweit der Schutz der Gesellschaftsgläubiger nicht beeinträchtigt wird. Es ist deshalb in Rechtsprechung und Literatur zu Recht anerkannt, daß der Gesellschafter von seiner Einlageschuld befreit wird, wenn er auf Veranlassung der Gesellschaft einen Gesellschaftsgläubiger befriedigt, dessen Forderung vollwertig, fällig und liquide ist (OLG Zweibrücken GmbHRdsch 1967, 29; Baumbach-Hueck, GmbHG 14. Aufl. § 19 Rdnr. 9, 24; Ulmer in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 19 Rdnr. 24; Scholz/Winter, GmbHG 6. Aufl. § 19 Rdnr. 10; ebenso für die entsprechende Rechtslage im Aktienrecht: Barz in Großkomm. zum AktG § 66 Rdnr. 26; KK/Lutter, AktG § 54 Rdnr. 37, 39 und § 66 Rdnr. 24; vgl. auch zum Vollwertigkeitsprinzip im Falle der Aufrechnung der Gesellschaft mit der Einlageforderung: BGHZ 15, 52 , 57; 90, 370, 373; im Falle der Abtretung der Einlageforderung: BGHZ 53, 71, 72 f.). Entsprechendes muß auch gelten, wenn die GmbH mit den Mitteln der ausstehenden Gesellschaftereinlage ihrererseits — wie das Berufungsgericht im vorliegenden Fall unterstellt hat — einen Anspruch der Kommanditgesellschaft auf eine Einlage erfüllen will und ihr Gesellschafter zu diesem Zwecke mit ihrem Einverständnis den geschuldeten Einlagebetrag unmittelbar an die Kommanditgesellschaft leistet. Den Gläubigern der Kommanditgesellschaft wird dadurch keine Haftungsmasse entzogen, weil sich im selben Maße, in dem sich das Kapital der GmbH verringert, dasjenige der Kommanditgesellschaft vermehrt. Des Schutzes bedürfen jedoch die Eigengläubiger der GmbH. Der GmbH-Gesellschafter kann sich deshälb nach dem Vollwertigkeitsprinzip durch eine nach § 362 Abs. 2 BGB erfolgte Leistung an die Kommanditgesellschaft von seiner Einlageschuld nur befreien, wenn das verbleibende Vermögen der GmbH zur vollen Befriedigung sowohl der Eigengläubiger der GmbH als auch der Gläubiger der Kommanditgesellschaft, soweit deren Ansprüche das, Vermögen dieser Gesellschaft übersteigen, ausreicht. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Leistung auf die Einlage an die KG mit Einwilligung der GmbH erbracht wird. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Mindesteinlage, die er nach §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 GmbHG (in der für ihn maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung). zur freien Verfügung der Geschäftsführer zu leisten hatte, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erbracht. Gegenstand der Klage ist nur die Resteinlage, die den besonderen Zahlungsmodalitäten der genannten Vorschriften nicht unterliegt. Danach kann eine Befreiung des Beklagten von seiner Einlageschuld durch die Zahlungen an die Kommanditgesellschaft gemäß § 362 Abs. 2 BGB erfolgt sein, wenn die Kommanditgesellschaft ihrerseits eine vollwertige Einlageforderung gegen die GmbH hatte. Bisher steht jedoch nicht fest, daß eine solche Einlageforderung bestand und darauf gezahlt worden ist. Gegebenenfalls bedarf es ferner die Prüfung, ob die GmbH ihre Zustimmung zur Leistung der Einlagebeträge an die Kommanditgesellschaft wirksam erteilt hat, wobei — da der Beklagte sowohl Gesellschafter wie alleiniger Geschäftsführer der GmbH war — § 35 Abs. 4 GmbHG i.V.m. § 181 BGB zu beachten ist. Da es zur Beurteilung dieser Fragen weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. MittBayNot 1986 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.11.1985 Aktenzeichen: II ZR 48/85 Erschienen in: MittBayNot 1986, 33-34 Normen in Titel: BGB § 362; GmbHG § 19