V ZR 137/83
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 08. Januar 1986 BReg. 2 Z 122/85 BGB § 883; EGBGB Art. 15; Haager Ehewirkungsabkommen vom 17.7.1905 Art. 2 Abs. 1; GBO § 47 Eintragung einer Auflassungsvormerkung ohne Feststellung des Güterstandes Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 285; 90, 332, 334; 134, 83, 90; BGHZ 29, 148 , 151 und die h. M. in der Literatur, vgl. nur MünchKomm/H. R Westermann § 463 Rdnr. 20 und Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl. § 463 Rdnr. 42 m.w.N.). Dies hat nach Auffassung des Senats auch dann zu gelten, wenn - wie hier — der einzelne die Gewährleistungshaftung des Verkäufers auslösende Mangel darin besteht, daß das verkaufte Grundstück nicht die zugesicherte Größe hat. In der Literatur ist die Frage streitig. Ein Teil nimmt an, es liefe dem Grundgedanken des § 468 Satz 2 BGB zuwider, wenn ein Käufer auch dann, wenn er wegen fehlender Erheblichkeit des Mangels im Sinne dieser Vorschrift nicht wandlungsberechtigt wäre, der Berechnung seines Schadensersatzanspruchs nach § 463 Satz 1 BGB die vollständige Nichterfüllung des Vertrages zugrunde legen könnte (Soergel/Ballerstedt, BGB 10. Aufl. § 468 Rdnr. 2; MünchKomm/H. P. Westermann § 468 Rdnr. 1 und 4). Die überwiegende Meinung steht auf dem Standpunkt — ohne freilich die Frage näher zu diskutieren -, daß § 468 Satz 2 BGB nur das Recht auf Wandlung einschränkt (Erman/ Weitnauer, BGB 7. Aufl. § 468 Rdnr. 3; BGB-RGRK/Mezger, 12. Aufl. § 468 Rdnr. 2; Palandt/Putzo, BGB 44. Aufl. § 468 Anm. 1 c und 2; Jauernig/Völlkommer, BGB 3. Aufl. § 468 Anm. 1 c). Neben dem Wortlaut spricht vor allem die Entstehungsgeschichte der Vorschrift für die letztere Auffassung. Für die Beschränkung des Wandlungsrechts waren „praktische Zweckmäßigkeitsgründe" maßgeblich, „weil die Auflösung des Vertrages meist zu großen Weiterungen und Verwickelungen führt" (Mot. II 234). Obwohl gleiche oder ähnliche „Weiterungen" zu befürchten sind, wenn dem Käufer die Wahl des „großen" Schadensersatzes offensteht, sah der historische Gesetzgeber — nach dessen Verständnis sich der gewährleistungsberechtigte Käufer keineswegs mit der Liquidierung des „kleinen" Schadens zufrieden geben mußte (vgl. eingehend hierzu RGZ 52, 352 , 356 ff.) — bewußt davon ab, die Rechtsstellung des Käufers weiter als geschehen zu schmälern (Mot. aaO). Eine solche Einschränkung stand durchaus zur Debatte. So befaßte sich die erste Kommission mit dem Vorschlag, dem Käufer den Anspruch auf Schadensersatz zu gewähren, „wenn der Verkäufer den Flächeninhalt wissentlich falsch angegeben hat`. Die erste Kommission kam zu dem Ergebnis, es liege kein hinreichender Grund vor, den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung anders als nach den „allgemeinen Grundsätzen" zu bestimmen (vgl. Jakobs/Schubert, Die Beratung des BGB §§ 433-651, S. 174, 176). Durch die am Wortlaut orientierte Auslegung des § 468 Satz 2 BGB wird die Rechtsstellung des Verkäufers nicht unbillig beeinträchtigt. Zwar mag es gerade bei Grundstückskaufverträgen, die sich — wie hier — auf noch zu vermessende Teilflächen beziehen, als ein für den Verkäufer zu hartes Ergebnis erscheinen, wenn der Käufer bei jeder geringfügigen Unterschreitung der zugesicherten Grundstücksgröße den Vertrag durch die Wahl des „großen" Schadensersatzes zum Scheitern bringen kann. Jedoch wird in diesen Fällen regelmäßig schon die Auslegung der Zusicherungsvereinbarung ergeben,, daß „geringfügige" Abweichungen von der „Cirka"-Größenangabe überhaupt keine Gewährleistungsansprüche auslösen (vgl. Senatsurt. v. 27. April 1984, V ZR 137/83, WM 1984, 941 , 943 [= MittBayNot 1984, 175 ]). Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung ein Käufer treuwidrig handelt, der unter Berufung auf geringfügige Mängel die Kaufsache zurückweist und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gesamten Vertrages verlangt ( BGHZ 27, 215 , 220 zu § 635 BGB ). Diese Einschränkung des Wahlrechts des Käufers nach § 242 BGB darf freilich nicht so weit gehen, daß die Wahl des „großen" Schadensersatzes schon dann als rechtsmißbräuchlich angesehen wird, wenn dem Käufer nach § 468 Satz 2 BGB das Recht auf Wandlung zu versagen wäre (in diesem Sinne aber RGZ 53, 70 , 73/74 hinsichtlich der Pflicht des Käufers, ein Grundstück nach § 433 Abs. 2 BGB abzunehmen, das die vertraglich zugesicherte Größe nicht erreichte). Denn andernfalls würde auf dem Umweg über § 242 BGB doch wieder die Frage eines besonderen Erfüllungsinteresses ins Spiel gebracht (vgl. BGH Urt. v. 17. November 1959, VIII ZR 138/59, Betrieb 1960, 146). Ob im vorliegenden Fall das Fehlen von 78 qm gegenüber, der vertraglichen Zusicherung „cirka 564 qm" (dies entspricht einer Minderfläche von mehr als 13%) so unbedeutend ist, daß den Klägern wegen der Geringfügigkeit der Größenabweichung die Geltendmachung des „großen" Schadensersatzes nach § 242 BGB versagt werden könnte, vermag der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Hierzu sind weitere tatrichterliche Würdigungen erforderlich. 4.Ob der von der Beklagten mit Schreiben vom 17. April 1982 erklärte Rücktritt wirksam war, hängt davon ab, ob den Klägern der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zusteht. Das Berufungsgericht hat — im Rahmen seiner Ausführungen zu den hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen aus §§ 346, 347 BGB — die Auffassung vertreten, das Schreiben der Kläger vom 24. März 1982 bringe ihre unberechtigte ernstliche und endgültige Weigerung zum Ausdruck, die noch ausstehenden Zahlungen zu erbringen. Daher sei es der Beklagten möglich gewesen, die Rechte aus § 326 BGB ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wahrzunehmen. Wenn jedoch die Kläger nach § 463 Abs. 1 BGB im Rahmen des „großen" Schadensersatzes objektiv befugt waren, den bereits gezahlten Kaufpreis gegen Rückgabe der Kaufsache zurückzufordern und die Zahlung des restlichen Kaufpreises abzulehnen (vgl. BGHZ 29, 148 , 151), kann von einer grundlosen Erfüllungsverweigerung keine Rede sein. 5. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Für eine Entscheidung über den Schadensersatzanspruch der Kläger ist der Prozeßstoff noch nicht abschließend geklärt. Die Sache ist daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 6. BGB § 883; EGBGB Art. 15; Haager Ehewirkungsabkommen vom 17.7.1905 Art. 2 Abs. 1; GBO § 47 (Eintragung einer Auflassungsvormerkung ohne Feststellung des Güterstandes) Erwirbt ein italienischer Staatsangehöriger, der nach seinen Angaben ohne Ehevertrag verheiratet ist, ein Grundstück zu Alleineigentum, so kann für ihn allein eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, ohne daß. festgestellt werden müßte, ob der gesetzliche Güterstand des Erwerbers dem deutschen oder dem italienischen Recht unterliegt: BayObLG, Beschluß vom 9.1.1986 — BReg. 2 Z 122/85 — mitgeteilt von E. Karmasin, Richter am BayObLG und, Notar Hans-Peter Hetzet, Bad Königshofen 74 MittBayNot 1986 Heft 2 Aus dem Tatbestand: Der Beteiligte zu 1 verkaufte mit notariellem Vertrag eine noch zu vermessende Teilfläche eines Grundstücks an den Beteiligten zu 2 zu Alleineigentum. In Abschnitt III 2 der Urkunde bewilligte und beantragte er die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Beteiligten zu 2. Abschnitt XVII der Urkunde lautet: Herr T. (= der Beteiligte zu 2) ist nach seiner Erklärung Staatsangehöriger der Republik Italien. Der Beteiligte zu 2 ist nach seiner laut Vertragsurkunde gemachten Angabe ohne Ehevertrag verheiratet. Das Grundbuchamt hat den Antrag, die Auflassungsvormerkung einzutragen, mit folgender Zwischenverfügung beanstandet: Dem grundbuchamtlichen Vollzug steht folgendes Hindernis entgegen: Erwerber ist italienischer Staatsangehöriger und ohne Ehevertrag verheiratet. Die Staatsangehörigkeit der Ehefrau ergibt sich nicht aus der Urkunde. Damit ergibt sich folgendes: a) Für den Fall der gemeinsamen italienischen Staatsangehörigkeit der Eheleute T. gilt regelmäßig für das Güterrecht das Staatsane gehörigkeitsprinzip, d. h.: Erwerb von Grundbesitz während der Ehe kann nur zum Gesamtgut der (gesetzl.) Errungenschaftsgemeinschaft erfolgen. Hier ist Antrag des Erwerbers auf Miteintragung seiner Ehefrau in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht erforderlich. b) Falls unterschiedliche Staatsangehörigkeiten der beiden Ehegatten T. vorliegen, dürfte Anknüpfungspunkt das Recht des, ersten gemeinschaftlichen Aufenthaltes sein. Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen — vgl. zu a) und b): Lichtenberger/Gebhard in MittBayNot 1978/186 ff; Eickmann in Rpfleger 1983/456 ff — insbes. Ziff. IV/4 —; c) Hinsichtlich eines etwaigen Ehevertrages — letzter Absatz Ihrer Urkunde — wird zusätzlich auf Ferid, MittBayNot 1982116 f verwiesen. d) Vorstehende Ausführungen für den Eigentumserwerb von italienischen Staatsangehörigen gilt nicht nur für die Eintragung der Auflassung, sondern bereits bei Eintragung der Auflassungsvormerkung — vgl. Rauscher, Rpfleger 1985/52 ff, gegen AG Schwabach in Rpfleger 1983/429 ff [= MittBayNot 1983, 220 ] — wegen möglicher Verfügungen über den Auflassungsanspruch (z. B. gutgläubiger Erwerb, Verpfändung). Die gegen die Zwischenverfügung gerichtete Erinnerung/Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 21.10.1985 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Aus den Gründen: 1. Das Landgericht hat ausgeführt: Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß die Eintragung der Auflassungsvormerkung das Grundbuch unrichtig machen könnte. Diese Bedenken rührten daher, daß der Beteiligte zu 2 italienischer Staatsangehöriger und ohne Ehevertrag verheiratet sei. Nachdem die einschlägige Norm des deutschen Internationalen Privatrechts (Art. 15 Abs. 1 EGBGB) durch das Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 GG für nichtig erklärt worden sei und gleiches für Art. 2 des Haager Ehewirkungsabkommens gelte, müsse bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zur Beurteilung des anwendbaren Güterrechts eine Ersatzanknüpfung erfolgen. Unter Aufrechterhaltung des aus Art. 15 Abs. 1 EGBGB abzuleitenden Staatsangehörigkeitsprinzips sei zunächst ein etwaiges übereinstimmendes Heimatrecht beider Ehegatten anzuwenden. Falls der Beteiligte zu 2 mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet sein sollte, sei italienisches Güterrecht anzuwenden. Danach käme ein Erwerb nur zum Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft der Ehegatten in Betracht. Ein Alleinerwerb des Beteiligten zu 2 wäre ohne Ehevertrag ausgeschlossen. MittBayNot 1986 Heft 2 Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Ehegatten wäre dagegen auf das Recht des gemeinschaftlichen Aufenthaltsorts abzustellen. Mangels entsprechender Angaben in den bisher vorgelegten Unterlagen sei es möglich, daß ein Alleinerwerb des Beteiligten zu 2 aufgrund .des italienischen Güterrechts nicht stattfinden könne. Dies stehe nicht nur einer späteren Eintragung als Alleineigentümer entgegen, sondern würde das Grundbuch auch durch Eintragung der Auflassungsvormerkung unrichtig machen. Nach den genannten Bestimmungen des italienischen Güterrechts könne auch der Auflassungsanspruch, wie er der Vormerkung zugrundeliege, nur zum Gesamtgut der Ehegatten erworben werden. Stehe dieser Anspruch aber beiden Ehegatten zu, so sei dies gemäß § 47 GBO bei der Eintragung der Vormerkung entsprechend zu vermerken. Die Eintragung der Vormerkung allein für den Beteiligten zu 2 mache das Grundbuch in diesem Falle unrichtig. Auch eine auf Grund des vorläufigen Charakters der Vormerkung' vorübergehende Unrichtigkeit des Grundbuchs könne nicht in Kauf genommen werden. Diese Unrichtigkeit könne zur Folge haben, daß der allein eingetragene Ehegatte als Nichtberechtigter über den Anspruch verfüge und die Verfügung aufgrund guten Glaubens beim Erwerber wirksam sei. Das Grundbuch werde nicht unrichtig, wenn durch einen wirksamen Ehevertrag nachgewiesen werde, daß der Beteiligte zu 2 alleiniger Inhaber des Auflassungsanspruchs sei oder dies aufgrund der Anwendbarkeit, eines anderen als des italienischen Güterrechts der Fall sei. 2. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Ob die vom Landgericht bestätigte Zwischenverfügung den formellen Anforderungen genügt, ob sie insbesondere die Mittel zur Beseitigung des angenommenen Eintragungshindernisses in auslegungsfähiger Weise aufzeigt, kann auf sich beruhen. Denn die angefochtene Zwischenverfügung ist aus sachlichen Gründen nicht gerechtfertigt. b) Nach Art. 2 Abs. 1 des Haager Ehewirkungsabkommens vom 17.7.1905 (RGBI 1912 S. 453/475) ist in Ermangelung eines Vertrags für die Wirkungen der Ehe sowohl auf das unbewegliche als auf das bewegliche Vermögen der Ehegatten das Gesetz des Heimatstaats des Ehemanns zur Zeit der Eheschließung maßgebend. „Heimatstaat" ist nach Art. 1 Abs. 1 Haager Ehewirkungsabkommen der Staat, dem der Ehemann angehört. Die Weitergeltung des Haager Ehewirkungsabkommens ist im Verhältnis zu Italien durch die Bekanntmachung vom 14.2.1955 (BGBl II S. 188) ausdrücklich festgelegt; es ist seither weder von der Bundesrepublik Deutschland noch von Italien gekündigt worden (vgl. aber Heidrich IPRAX 1984, 143/146). Art. 15 Abs. 1 EGBGB ist vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (BVerfGE BGBl 1983 1 S. 525 = BVerfGE 63, 181 f. [= MittBayNot 1983, 70 = DNotZ 1983, 356 ]). Die Frage, ob auch Art. 2 Abs. 1 des Haager Ehewirkungsabkommens, soweit es um die innerstaatliche Rechtswirkung geht, verfassungswidrig und nichtig ist, ist streitig (für Verfassungswidrigkeit AG Wuppertal IPRAX 1984,`156; Palandt BGB 45. Aufl. Anh. zu Art. 15 EGBGB Anm. 2; MünchKomrnSiehr Anh. 1 nach Art. 16 EGBGB Rdnr. 39; Staudinger-von Bar 12. Aufl. Rdnr. 124, vor Art. 13 EGBGB ; Lichtenberger DNntZ 1983, 394/397; Heldrich IPRAX aaO; Jayme IPRAX Fortgeltung LG Kempten MittBayNot 1982, 250 ; LG Heilbronn BWNotZ 1981, 137 /138; Staudinger-Gamillscheg 10.111. Aufl. Anh. nach Art. 16 EGBGB Rdnr. 22; Soergel-Kegel 11. Aufl. Anh. nach Art. 16 EGBGB Rdnr. 7; Erman-Marquord 7. Aufl. Anh. nach Art. 15 EGBGB Rdnr. 6; Ferid Internationales Privatrecht 8-111 (S. 224); Reinhard BWNotZ 1985, 102 ). Wird von der Fortgeltung des Art. 2 Abs. 1 Haager Ehewirkungsabkommens ausgegangen, dann bestimmt sich der gesetzliche Güterstand des Beteiligten zu 2 nach italienischem Recht. Ist Art. 2 Abs. 1 (bzw. die entsprechende innerstaatliche Norm) verfassungswidrig und nichtig, dann kommen als Ersatz-Anknüpfungspunkte in erster Linie eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten (mit dem weiteren Problem der ,,effektiven Staatsangehörigkeit" für den Fall,-daß die Ehefrau infolge der Eheschließung Doppelstaaterin geworden ist), in zweiter Linie der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung in Frage (Palandt Anm. 2 b, Soergel-Kegel Rdnr. 1, je zu Art. 15 EG BGB). c) Einer Entscheidung der Frage, welcher Rechtsordnung der gesetzliche Güterstand des Beteiligten zu 2 unterliegt, bedarf es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Denn die beantragte Eintragung kann vorgenommen werden, einerlei, ob deutsches oder italienisches Güterrecht zur Anwendung kommt. (1) Lebt der Beteiligte zu 2 im deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann ist die Eintragung der Auflassungsvormerkung unproblematisch. Sie kann aber auch dann zugunsten des Beteiligten zu 2 allein im Grundbuch vermerkt werden, wenn er im gesetzlichen Güterstand des italienischen Rechts lebt. Gesetzlicher Güterstand des italienischen Rechts ist nach Art. 159 des italienischen Zivilgesetzbuchs (Codice Civile — CC) die Gütergemeinschaft (Errungenschaftsgemeinschaft). Nach Art. 177 fit. a CC gehören zur Gütergemeinschaft (zum Gesamtgut) die von den beiden Ehegatten gemeinsam oder getrennt während der Ehe gemachten Erwerbungen. Die Rechtsfolgen von Kauf und Erwerb eines Grundstücks durch einen Ehegatten, der im gesetzlichen Güterstand des italienischen Rechts lebt, sind mit denen vergleichbar, die sich bei der Gütergemeinschaft des deutschen Rechts ergeben (vgl. vor allem § 1416 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB ). Für die Gütergemeinschaft des deutschen Rechts hat der Senat ( BayObLGZ 1957, 184 f.) entschieden, daß das Grundbuchamt nicht gehindert ist, eine Auflassungsvormerkung auch bei Kenntnis vom Bestehen der (allgemeinen) Gütergemeinschaft allein zu Gunsten des das Grundstück erwerbenden (kaufenden) Ehegatten einzutragen. Auch wenn der durch die Vormerkung zu sichernde Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Grundstück gleichzeitig mit dem Erwerb durch ` den einen Ehegatten kraft Gesetzes ohne weitere rechtsgeschäftliche Übertragung in das Gesamtgut falle, könne nur der Ehegatte, der den Erwerbsvertrag abgeschlossen hat, vom Vertragspartner die Auflassung verlangen. Der andere Ehegatte könne selbstständig seinerseits den Auflassungsanspruch nicht geltend machen; er habe keinen Einfluß auf den Vollzug des Kaufvertrags, den der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung durch Vereinbarung mit dem Verkäufer wieder aufheben könne. Diese Grundsätze lassen sich auch auf den Erwerb zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft des italienischen Rechts anwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob schon der durch die Vormerkung zu sichernde Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück ebenso wie nach deutschem Recht gemäß Art. 177 lit. a CC beiden Ehegatten gemeinschaftlich zusteht. Entscheidend ist, daß dieser Anspruch jedenfalls (auch) dem Ehegatten zusteht, der den Kaufvertrag allein abgeschlossen hat, und daß er auch durch eine Vormerkung zugunsten dieses Ehegatten allein gesichert werden kann, mag der Erwerb des Eigentums dann auch kraft des gesetzlichen Güterstandes des italienischen Rechts sich in der Person beider Ehegatten verwirklichen. Aus den einschlägigen Bestimmungen des italienischen Rechts (Art. 180 Abs. 2, 184 Abs. 1 CC) ergibt sich nicht, daß der von einem Ehegatten allein abgeschlossene Vertrag über den Kauf eines Grundstücks nichtig wäre und der Eigentumsverschaffungsanspruch deshalb nicht durch Auflassungsvormerkung gesichert werden könnte. Der Vertrag ist allenfalls gemäß Art. 184 CC durch Klage und Urteil vernichtbar (vgl. auch Grunsky Italienisches Familienrecht 2. Aufl. S. 51; Bergmann Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Band IV „Italien" S. 40). Die aus dem Gesichtspunkt möglicher Unrichtigkeit gegen die Zulässigkeit der Eintragung hergeleiteten Bedenken greifen sonach nicht durch. Die Auflassungsvormerkung kann zugunsten des einen Ehegatten eingetragen werden, selbst wenn er im gesetzlichen Güterstand nach italienischem Recht lebt (im Ergebnis ebenso AG Schwabach Rpfleger 1983, 429 [= MittBayNot 1983, 220 ] mit zustimmender Anmerkung von Ert/. (2) Der Senat teilt auch nicht die Bedenken, daß die Gefahr einer unwirksamen Auflassungsvormerkung bzw. des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten bestehe (vgl. Rauscher Rpfleger 1985, 52 f.). Da der durch Vormerkung zu sichernde Anspruch bei Anwendung italienischen Güterrechts jedenfalls auch dem Beteiligten zu 2 zusteht, hat die Auflassungsvormerkung keinen unwirksamen Anspruch zum Gegenstand und wird das Grundbuch durch ihre Eintragung nicht unrichtig. Es besteht nicht die Gefahr des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten. Denn der gute Glaube daran, daß der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch dem Beteiligten zu 2 allein und ausschließlich zustehe, wird durch §§ 892, 893 BGB nicht geschützt (vgl. Palandt § 885 Anm. 3d und 5 b; MünchKomm BGB Rcinr. 64, Staudinger BGB 12. Aufl. Rdnrn. 45, 46 je zu § 883). (3) Für die Eintragung der Auffassungsvormerkung, auch ohne daß das auf den gesetzlichen Güterstand anzuwendende Recht und dessen Inhalt im einzelnen feststehen, sprechen gewichtige praktische Gründe. Die Auflassungsvormerkung kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie möglichst bald nach Abschluß des Erwerbsvertrags in das Grundbuch eingetragen wird. Wie oben dargelegt, wird der Sicherungszweck der Auflassungsvormerkung auch erreicht, wenn die auf Seiten des Vormerkungsberechtigten möglicherweise bestehende Gütergemeinschaft im Grundbuch bei der Vormerkung nicht in Erscheinung tritt. Auch wirtschaftliche Belange auf Seiten des Veräußerers lassen es als geboten erscheinen, daß die Auflassungsvormerkung möglichst umgehend in das Grundbuch eingetragen wird. Denn diese Eintragung ist in der Regel (wie auch im vorliegenden Fall, vgl. Abschnitt XII der Vertragsurkunde) Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs. Die Ermittlung des anzuwendenden Rechts (und gegebenenfalls des genauen Inhalts dieses Rechts) ist oft schwierig, kostspielig und zeitraubend; sie kann die rasche Eintragung der Auflassungsvormerkung und damit deren Zweck vereiteln. Die Auflassungsvormerkung ist nur eine vorläufige Eintragung, die die MittBayNot 1986 Heft 2 eine bloße „Zwischenerscheinung" im Grundbuch, die mit der Eintragung der Auflassung wieder gelöscht werden soll (BayObLG aaO S. 187). Auch deshalb erscheint es nicht als geboten, das (möglicherweise) anzuwendende ausländische Recht in allen Einzelheiten zu ermitteln. 7. BGB § 161 Abs. 3, §§ 883, 892 (Eintragung der bedingten Abtretung eines Auffassungsanspruchs) Ein Vermerk über die aufschiebend bedingte Abtretung eines durch Vormerkung gesicherten Anspruchs kann im Grundbuch eingetragen werden. tragen werden kann (vgl. KEHE Einleitung Rdnr. B 2; Pa/andt Überblick vor § 873 Anm. 3 b bb; Staudinger Rdnr. 13, Soergel BGB 11. Aufl. Rdnr. 11, je zu § 161). Die Vormerkung ist kein dingliches Recht; die Rechtsstellung aus der Vormerkung geht grundsätzlich mit der Abtretung des schuldrechtlichen Anspruchs (außerhalb des Grundbuchs) auf den Abtretungsempfänger entsprechend § 401 BGB über ( BayObLGZ 1962, 322 /325; BGHZ 25, -16/22 f.; Palandt § 885 Anm. 5 a). Ebenso wie die unbedingte, so kann auch eine bedingte Abtretung des schuldrechtlichen Anspruchs bei der Vormerkung eingetragen werden. Hat eine aufschiebend bedingte Abtretung stattgefunden, ist sie jedoch (noch) nicht im Grundbuch verlautbart, so ist das Grundbuch insofern unrichtig. BayObLG, Beschluß vom 18.2.1986 — BReg. 2 Z 19/86 — mitgeteilt von E. Karmasin, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die Beteiligte zu 1 kaufte von den Beteiligten zu 3 und den Beteiligten zu 4 je eine noch zu vermessende Grundstücksfläche. In beiden Fällen wurde für die Beteiligte zu 1 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 19.3.1985, einem Grundstückskaufvertrag, trat die Beteiligte zu 1 die durch die erwähnten Vormerkungen gesicherten Ansprüche an die Beteiligte zu 2 ab, und zwar „aufschiebend bedingt durch die Kaufpreiszahlung". Den Antrag, einen Vermerk über die aufschiebend bedingte Abtretung bei den eingetragenen Auflassungsvormerkungen einzutragen, hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung beanstandet: Dem Antrag stehe entgegen, daß der Eintritt der vereinbarten Bedingung nicht nachgewiesen sei. Das Landgericht hat die dagegen eingelegte Erinnerung/Beschwerde mit Beschluß zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde. Aus den Gründen: 1.... 2. Die vom Landgericht bestätigte Zwischenverfügung des Grundbuchamts kann keinen Bestand haben. Beantragt ist jeweils Eintragung eines Vermerks über die — aufschiebend bedingte — Abtretung der Vormerkungen. Es ist nicht verlangt einzutragen, daß infolge der Abtretung die durch die Vormerkungen gesicherten Ansprüche auf den Beteiligten zu 2 übergegangen sind. Ginge es um diesen Rechtsübergang, so käme es auf den Eintritt der Bedingung an. Eingetragen werden soll aber — in Form eines entsprechenden Vermerks — die Tatsache, daß eine bedingte Abtretung stattgefunden hat. Dafür ist die Frage, ob die Bedingung eingetreten ist, ohne Bedeutung. Das Grundbuchamt durfte mithin die Eintragung des Vermerks nicht von dem verlangten Nachweis über den Eintritt der Bedingung abhängig machen. Gegenstand der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BayObLGZ 1967, 408/410; 1976, 289/292; 1982, 348/351) nur das in ihr angenommene Eintragungshindernis, nicht die Entscheidung über den Eintragungsantrag selbst. Die Sache muß deshalb zur Entscheidung über den Eintragungsantrag an das Grundbuchamt zurückgegeben werden. 3. Für das weitere Verfahren wird bemerkt: Ein Vermerk über eine aufschiebend bedingte Abtretung eines durch Vormerkung gesicherten Auffassungsanspruchs kann im Grundbuch eingetragen werden. Es ist allgemein anerkannt, daß eine aufschiebend bedingte Verfügung über ein dingliches Recht im Grundbuch eingeMittBayNot 1986 Heft 2 B. § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB (Vormerkung zur Sicherung eines Wohnungsrechts an einem vom Berechtigten auszuwählenden Raum) Die vertragliche Verpflichtung, auf Verlangen ein Wohnungsrecht an einem Raum zu bestellen, kann durch Vormerkung gesichert werden, auch wenn der Berechtigte befugt sein soll, den Raum selbst auszuwählen. BayObLG, Beschluß vom 19.12.1985 — BReg. 2 Z 119/85 — mitgeteilt von E. Karmasin, Richter am BayObLG und Notar Dr. Klaus Hoffmann, Amberg Aus dem Tatbestand: Das Verfahren betrifft die Frage, ob die Verpflichtung, „auf Verlangen" ein Wohnungsrecht an einem Raum in einem Anwesen zu bestellen, durch Vormerkung gesichert werden kann, wenn der Berechtigte befugt sein soll, den Raum selbst auszuwählen. Mit notariellem Vertrag überließ die Beteiligte zu 1 ihren Grundbesitz ihrem Sohn (Beteiligter zu 2). Als Gegenleistung verpflichtete sich dieser u. a., in dem ihm und seiner Ehefrau (Beteiligte zu 3) zu gleichen Teilen gehörenden Anwesen Haus Nr. 17 in A. „auf jederzeitiges Verlangen" ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB an einem Raum zu bestellen, den sich seine Mutter „selbst auswählen kann': Die Beteiligte zu 3 verpflichtete sich durch Vertrag mit ihrem Ehemann, der die Beteiligte zu 1 unmittelbar berechtigen soll, bei der Bestellung dieses Wohnungsrechts mitzuwirken. Zur Sicherung. der Verpflichtung beantragen und bewilligen die Beteiligten zu 2 und 3 zugunsten der Beteiligten zu 1 die Eintragung einer Vormerkung. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung der Vormerkung als inhaltlich unzulässig zurückgewiesen. Die Erinnerung/Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 27.11.1985 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, für die Eintragung der Vormerkung fehle es an der dafür erforderlichen Einigung im Sinn des § 873 BGB . Selbst wenn diese vorläge, stünde der Eintragung der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchrechts entgegen. 2. Die Entscheidung des Landgerichts kann keinen Bestand haben. Die Ansicht des Landgerichts, die Bestellung einer Vormerkung setze eine auf dingliche Rechtsänderung gerichtete Einigung im Sinn des § 873 BGB voraus, ist unzutreffend. Eine Vormerkung nach § 883 BGB dient dem Zweck, einen schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung zu sichern. Sie ist vom Bestand des gesicherten persönlichen Anspruchs abhängig und erfordert lediglich die Begründung Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 08.01.1986 Aktenzeichen: BReg. 2 Z 122/85 Erschienen in: MittBayNot 1986, 74-77 Normen in Titel: BGB § 883; EGBGB Art. 15; Haager Ehewirkungsabkommen vom 17.7.1905 Art. 2 Abs. 1; GBO § 47