OffeneUrteileSuche

VII ZR 50/77

ag, Entscheidung vom

8mal zitiert
4Zitate

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BVerwG 10. Juni 1986 1 C 9. 85 GewO §§ 15, 34c Bauherreneigenschaft i. S. v. § GEWO § 34c GewO Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aus den Gルnden: Die weitere Beschwerde ist zfflassig und hat auch Erfolg. Nach §3 Abs. 1 S. 2 GmbHG mossen die Gesellschafter den Gegenstand des Unternehmens im Gesellschaftsvertrag so bestimmt angeben, daB der Schwerpunkt der Geschaftstatigkeit for die beteiligten Wirtschaftskreise hinreichend erkennbar wird (BGH WM 1981, 163 「= MittBayNot 1981, 86 =DN0tZ 1981, 299],Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 7. Aufl.§3 Rdnr. 21; vgl. auch OLG Kbln, Rpfleger 1981, 404 ). Dem mit dieser Vorschrift verfolgten Hauptzweck, die interessierte Offentlichkeit in groben Zogen ロber den Tatigkeitsbereich des neuen Unternehmens zu unterrichten, wird ausreichend Genoge getan, wenn die Zuordnung zu einem bpstimmten Geschaftszweig als einem abgegrenzten Sachbereich des Wirtschafts'ebens m6glich ist. Eine noch weiterreichende Individualisierung bis in die letzten Einzelheiten der Geschaftsplanung hinein ist weder aus Gronden des Verkehrsschutzes noch dazu erforderlich, innergeseflschaftlich das Ttigkeitsfeld der Geschaftsfohrer zu begrenzen. Haufig wird es gerade im Interesse eines Unternehmens liegen, daB seine Geschaftsentwick'ung nicht durch eine zu eng gefaBte Bestimmung U ber den beabsichtigten Geschaftsbereich unn6tig behindert wird (BGH aaO). Unter diesem Blickwinkel ist die Wortfassung. des§2 Nr. 2 des GeseHschaftsvertrages der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Die Anforderungen an die Angabe des Unternehmensgegenstandes sind nicht zu hoch zu schrauben (山rtl-Henkes, GmbHG, 2. Aufl.§3 Rdnr. 35). Im Interesse einer sachlich notwendigen oder von den Gesellschaftern gewonschten Flexibilitat der Geschaftsfohrung darf der Gesellschaft nicht verwehrt werden, durch allgemein gehaltene Zusatze in der Satzung wie,, einschlieBlich des Erwerbs von Beteillgungen und der Grondung von Zweigniederlassungen" eine Ausweitung der Geschafte in angrenzende Bereiche vornehmen zu k6nnen, ohne jeweils zu einer Satzungsanderung gezwungen zu sein (Ulmer in Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl.§3 Rdnr. 21; Rowedder-Riffner GmbHG,§3 Rdnr. 13. Auch das OLG Dosseldorf ( NJW 1970, 815 ) vertritt die Ansicht, daB die tatsachlich geplante Unternehmung mit der Bezeichnung ,,Beteiligung an anderen Unternehmen" so genau wie m6g1ich gekennzeichnet ist, wenn sich die Gesellschaft an Unternehmungen verschiedener Art beteiligen will; Dritte k6nnten sich ein hinreichendes Bild machen (ebenso Baum・ bach-Hueck, GmbHG 12. Aufl.§3 Rdnr. 10). Dementsprechend halt der Senat eine noch weitere Individualisierung der Gesellschaften, an denen eine Beteiligung geptant ist, nicht for n6tig. Da die Antragstellerin nicht als bloBe Komplementar-GmbH tatig werden will, braucht auf die insoweit in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, wie in diesen Fallen der Unternehmensgegenstand zu bezeichnen ist, nicht eingegangen zu werden. Da nach alledem die Zwischenverfogung unberechtigt ist, ist sie ersatzlos aufzuheben. MittBayNot 1987 Heft 2 c. Verwaltungsrecht 19. GewO§15 Abs. 2,§34 c Abs. 1 5. 1 Nr. 2 a (Bauherreneigenschaft i.S.v. ダ 34 c GewO) Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein erlaubnispflichtiges Gewerbe im Sinne des§34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO vorliegt. BVerwG, Urteil vom 10.6.1986 一 1 C 9.85 一 Aus dem Tatbestand: Der Klager ist seit dem Jahre 1964 in M. mit dem Gewerbe,, Architekt'' gemeldet. Durch Ordnungsverfロgung vom 20. November 1980 untersagte der Beklagte dem Klager ,,die Fortsetzung des selbstandigen Betriebes Vorbereitung und DurchfUhrung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen for eigene oder fremde Rechnung unter 也rwendung von ぬrmogenswerten von Erwerbern, Mietern, Pachtern oder sonsflgen Nutzungsberechtigten odervon Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte' als stehendes Gewerbe in M., einschlieBlich der sich aus der Betriebsfohrung ergebenden Arbeiten auBerhalb der genannten Betriebsstatte」‘ Widerspruch, Klage und Berufung des Klagers blieben ohne Erfolg. Gegen das UrteU des Berufungsgerichts hat der Klager die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und die ぬrletzung des §34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO gerogt. Aus den Grnden: Die Revision ist begrondet und muBte zum Erfolg der Klage fohren. Das Berufungsgericht stotzt seine Entscheidung ausschlieBlich auf die im Berufungsurteil erwahnten Vertrage des Notars R. vom 8. Dezember 1975 und vom 16. November 1976. Diese Vertrage belegen indes entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht die Bauherreneigenschaft des Klagers im Sinne des§34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO. Der Bauherrenbegriff dieser Bestimmung ergibt sich aus dem schon im Wortlaut zum Ausdruck kommenden Regelungszweck, die Verm6gensrisiken des Auftraggebers zu begrenzen, der ohne angemessene Sicherheiten Vorleistungen erbringt. Ein solches ぬrmogensrisiko besteht nicht for den Auftraggebeし wenn das Baugrundstock lastenfrei in seト nem Eigentum steht, bevor er Zahlungen zur Durchfohrung des Bauvorhabens an den Gewerbetreibenden zahlt, da der Auftraggeber in diesem Falle durch das Grundst0ckseigentum dinglich gesichert ist und gemaB §§94, 946 BGB das Eigentum an allen Einbauten erwirbt. Daraus erklart sich die Aussage des Bundesgerichtshofs, Bauherr im Sinne der vorgenannten Bestimmungen sei nicht, wer 一 wie der Klager 一 im eigenen Namen und fロr eigene Rechnung auf dem Grundstock seines Auftraggebers for diesen einen Bau er・ richte (vgl. Urteil vom 26. Januar 1978 一 VII ZR 50/77 一 NJW 1978, 1054= GewArch 1978, 160 「= DN0tZ 1978, 344]; vgl. auch BGH, NJW 1984, 732 ). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts und der darauf gestotzten Andeutung in der Revisionserwiderung laBt das vorgenannte Urteil des Bundesgerichtshofs nicht die Auslegung zu, es gebe Ausnahme・ fafle, in denen die Bauherreneigenschaft auch bei einem Bau auf fremdem Boden anzunehmen sei. Das Berufungsge. richt miBversteht die Stelle im Anfangsteil des Urteils des Bundesgerichtshofs, wonach der Bauherr,, in der Regel Eigentomer (oder sonst Berechtigter) des Baugrundst0cks" sei. An dieser Stelle gibt der Bundesgerichtshof nur den bauordnungsrechtlichen Begriff des Bauherrn wieder. In seinen weiteren Ausfohrungen entwicke't der Bundesg gerichtshof indes diesen bauordnungsrechtlichen Bau・ herrenbegriff for die Zwecke des§34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO weiter und kommt unter BerUcksichtigung von Wortlaut, Sinn und Zweck dieser Vorschrift zu dem eindeutigen Ergebnis, daB jedem Gewerbetreibenden die Bau・ herreneigenschaft irn Sinne des§34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO abzusprechen sei, wenn er auf dem Grundstock seines Auftraggebers baue. In der Literatur und Rechtsprechung besteht demgemaB auch Ubereinstimmung darober, daB der Bundesgerichtshof for den von ihm aufgestellten Grundsatz ausnahmslose Geltung beansprucht (vgl. BayObLG, GewArch 1980, 226 [2281; Marcks, GewArch 1978, 161 [162); ders., in: Landmann/Rohmer, GewO (1)§34 c, Rdnr. 37 a sowie§3 MaBV 一 Nr. 250 一, Rdnr. 5; ders., in: Wirtschaft und ぬrwaltung 1981, 71; Goldenbaum, Die gewerberechtlichen Profungsbestimmungen for Wohn ungsunternehmen [Bautrager und Baubetreuer), Jur.Diss., Bremen 1985, 5. 43 ;斤dh/er/Kormann, GewO,§34 c Rdnr. 9; Reithmann・ ch・ Bク Manhaだ, Kauf vom Bautrager und Bau・ herrenmodelle, 5. Aufl., 1983, Rdnr. 137 b; Locher/Koeb/e, Baubetreuungs- und Bautragerrecht, 4. Aufl. 1985, Rdnr. 44; ルmpe/, Materielles Recht im ZivilprozeB, JuS・ Schriftenreihe, 5. 236). verbundenen zusatzlichen Kosten trug. FUr sich genommen unerheblich ist auch der Umstand, daB der Klager dem Auftraggeber den Erwerb des Baugrundstocks vermittelt hat. Im vorliegenden Falle kommt allerdings dazu, daB zwi・ schen Bauvertrag und Grundstockskaufvertrag ein wirtschaftlicher Zusammenhang dergestalt besteht, daB der Auftraggeber das Grundstock nicht hatte erwerben kdnnen, wenn er nicht gleichzeiflg mit dem Klager den Bauvertrag geschlossen hatte. Wie dieser vom Berufungsgericht herausgestellte Zusammenhang zwischen Bauvertrag und Grundstockskaufvertrag zivi Irechtlich zu beurtei len ist, laBt der Senat dahinstehen; entscheidend ist, daB er jedenfalls nicht von einer Qualitat i st, die den Auftraggeber risiko-maBig in die Nahe der Situation bringt, die beim Bau auf dem eigenen Grundstock des Generalobernehmers gegeben ist. Dies ware allenfalls dann der Fall, wenn die beiden Vertrage so verknopft waren, daB der Auftraggeber bei vorzeitiger Beendigung des Bauvertrages zur Rockobereignung des Grundstロ cks auf den VerauBerer verpflichtet ware. Bei einer solchen Konstellation wird in der Literatur teilweise der Generalobernehmer auch dann als Bauherr betrachtet, wenn das Baugrundstock im Eigentum des Auftraggebers steht (vgl. Locher/Koeb/e, a.a.O., Rdnr. 44; wohl auch, wenngleich nicht ganz eindeutig: Reithmann-Bクch-Manhart, a.a.O. Der Senat schlieBt sich zumindest for den hier vorliegenden Rdnr. 137 b; Go/denbaum, a.a.O., 5. 45). Eine solche innere Regelfall der o berzeugenden Auffassung des Bundesge-・ ぬrknopfung besteht indes zwischen den hier interessierenrichtshofs an. Er brauchte nicht die in der Literatur teilweise den Vertragen nicht. Die geschlossenen Vertrage sind in bejahte Frage zu entscheiden, ob es entgegen der Meinung ihrer rechtlichen Existenz nicht miteinander verbunden, des Bundesgerichtshofs Falle gibt, die es rechtfertigen, wenn man von dem Rocktrittsrecht zugunsten des Aufauch den Gewerbetreibenden als Bauherrn anzusehen, der traggebers absieht, das in§13 statuiert ist. auf dem Grundstock des Auftraggebers baut. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist namlich kein GesichtsOhne Uberzeugungskraft sind auch die Ausfohrungen im punkt zu entnehmen, der zu der Annahme AnlaB bietet, der Berufungsurteil, die sich mit den ぬrtragsregelungen o ber Klager seit trotz Bauens auf fremdem Grundstock Bauherr die Ratenzahlungen des Auftraggebers beschaftigen. DaB gewesen. Sollte es von dem Grundsatz des Bundesgerichtsdas Entgelt ratenweise entsprechend dem Baufortschritt behofs o berhaupt Ausnahmen geben, so liegt jedenfalls hier zahlt wird, entspricht der Regelung in fastjedem Bauvertrag. ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Entscheidend ist, daB die Vertragspartner des Klagers erst Entsprechend dem Sinngehalt der Vorschrift des §34 c zu zahlen brauchten, nachdem ihr Grunderwerb gesichert Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO moBte ein etwaiger Auswar, und im o brigen die Gelder nur nach Baufortschritt zu nahmefall dadurch gekennzeichnet sein, daB der Auftragentrichten waren. Allenfalls bei der ersten Rate erbrachten geber mit Risiken belastet ist, die o ber das u bliche ぬrtrags・ die Auftraggeber eine geringe Vorausleistung, die indes anrisiko des Auftraggebers hinausgehen und den Risiken a hn-・ gesichts ihres unbedeutenden Umfanges nicht den SchluB lich sind, die fUr den Auftraggeber beim Bauen auf dem gestattet. dadurch habe &ne Risikolage bestanden, die die eigenen Grundstock des Auftragnehmers bei VorleistungsAnwendbarkeit des§34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO pflicht des Auftraggebers gegeben sind. Nach dem vorlierechtfertigt. Was die jeweilige Ratenfalligkeit anbetrifft, so genden Sachverhalt hatte der Auftraggeber des Klagers Ausist es o blicherweise wie auch nach den hier interessierennahmerisiken dieser Art nicht zu tragen. Die gegenteiligen den ぬrtragen Sache der Parteien, sich darober zu verstandiErwagungen des Berufungsgerichts o berzeugen nicht. gen, ob jeweils die vertraglich festgelegte Bauphase abge-DaB der Klager,, Herr des Baugeschehens" und deshalb schlossen ist. Im Streitfall mossen die Gerichte angerufen Bauherr gewesen sei, ist eine Behauptung, die in der Sache werden. Im vorliegenden Falle gilt nichts anderes. DaB der nicht weUerfohrt, solange sie nicht durch den Nachweis Auftraggeber gegebenenfalls auf die Zwangsvollstreckungs-・ eines Auftraggeberrisikos belegt wird, das§34 c Abs. 1 gegenklage angewiesen ist, ergibt sich aus der besonderen Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO im Auge hat. Herr des BauGestaltung des Vertrages, hat aber nichts damit zu tun, wer geschehens ist eben derjenige, der auf seinem Grundstock in diesem Falle Bauherr ist. Bauvorhaben, bei denen im ein Haus bauen laBt. DaB der Klager bei der Durchfohrung Streitfall die 凡ststellung des Baufortschritts einem neutra・ des Bauvorhabens irr eigenen Namen handelte und dabei len Dritten o berantwortet ist, dorften schon aus praktischen wie auch bei der Planung den EinfluB hatte, der sich aus den Gronden sehr selten sein. Das Fehlen einer solchen RegeBestimmungen der vorliegenden Bauvertrage ergibt, ist lung kann kein Indiz for die Anwendbarkeit der hier intereskeine Besonderheit, die den Klager als Generalobernehmer sierenden Erlaubnisregelung sein. Auch die Ausf ロ hrungen zum Bauherrn macht. Dabei hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil zur Regelung der Mangelhaftung zudem 一 ohne daB es darauf entscheidend ankommt 一 machen deutlich, daB das Berufungsgericht die besondere dem§4 des Bauvertrages eine unzutreffende Deutung gewirtschaftliche Gefahrdungslage des vorleistenden Auftraggeben. Diese Bestimmung gibt nichts for die Auffassung gebers, um die es in§34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) des Berufungsgerichts heち daB der Auftraggeber nicht Son・ GewO geht, verwechselt mit dem o blichen Risiko, das derderwUnsche jeder Art durchsetzen konnte, wenn er die damit jenige eingeht, der auf seinem Grundstock aufgrund eines MittBayNot 1987 heft 2 Die vom Berufungsgericht zur Stotzung sei ner Ansicht angefohrten Aufsatze von Speiser (Zeitschrift for deutsches und internaflonales Baurecht, 1979, S. 6) und Marcks (Anmerkung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1978, GewArch 1978, 161 ) beziehen sich auf Risikosituationen, die in den hierzu beurteilenden ぬrtragsfaflen nicht vorlagen und deshalb die Annahme der hier allein interessierenden Ausnahmesfluaflon nicht rechtfertigen. Bei der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls erwahnten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 26. Januar 1977 (NJW 1977, S. 638) handelt es sich um das Urteil, das durch das Erkenntnis des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1978 aufgehoben worden ist. D. Aus den Gronden: Die dagegen gerichtete Revision des FA ist begrondet und fohrt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurockverweisung der Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung. Als Schenkung gilt nach §7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Wenngleich die freigebige Zuwendung neben dem Willen zur Freigebigkeit zwar objektiv eine Bereicherung des Beschenkten voraussetzt, so setzt sie einen auf die Bereicherung gerichteten Willen des Zuwendenden dagegen nicht voraus. Der Wille zur Freigebigkeit wird aufgrund der dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfanger bekannten Umstande nach den MaBstaben des allgemein Verkehrsoblichen bestimmt (vgl. die Senatsurteile vom 12. Juli 1979 II R 「= MittBayNot 1979, 26/78, BFHE 128, 266 , BStBI II 1979, 631 253],und vom 21. Oktober 1981 II IR 176/78, BFHE 134, 357 , ). 359, BStBI II 1982, 83【= M 1 ttB町Not 1982, 99」 1. Zutreffend macht das FA mit der Revision geltend, daB das FG es verabsaumt habe, im Urteil schl0ssig darzustellen, warum es der Aussage des Zeugen D. Glauben schenke. 20. ErbStG 1974§7 Abs. 1 Nr. 1 月 eigebige Zuwendung bei Es hat sich zwar nicht mit der Feststellung begnogt, die Einaufflligem MiB verh言 /tnis von Leistung und G四en/eistung) lassung des Zeugen sei glaubhaft. Wenn es aber weiter aus・ Stehen bei einer ぬrm6gensUbertragung いistung und Ge・ fohrt, daB die Vermogensteuererklarungen auf den 1. Januar 1978 und 1979 noch nicht eingereicht waren und deshalb es genleistung in einem auffallenden MiBverh谷ltnis und liegt D. an jeder Information o ber den vermogensteuerlichen Wert es nach den Umst自nden des Falles nahe, anzunehmen, den VertragschlieBenden sei dieses MiBverh谷 Itnis bekannt ge・ gemangelt habe, so vermogen diese Ausfohrungen nicht i n wesen, so muB derjenige, der behauptet, daB zumindest schlossiger \A!引se zu belegen, daB ihnen zufolge die Ausdem Zuwendenden das MiBverh谷Itnis nicht bekannt ge・ sage des D. glaubhaft gewesen sei. Einmal ist es verfehlt, allein darauf abstellen zu 'iollen, ob der Zeuge Kenntnis wesen sei, dies durch konkreten Vortrag untermauern. vom verm6gensteuerlichen Wert der hingegebenen GesellBFH, Urteil vom 10.9.1986 一 H R81/84 一 BStBI II 1987, 80 schaftsanteile hatte, weil es for die entscheidungserheb・ liche Frage allein auf die objektiven Wertverhaltnisse Aus dem 冶 tbestand: ankommt. Zum anderen belegt die Unkenntnis des aktuellen Die beiden Neffen des Klagers, 0. und G.X. (geboren am 7. Februar Vermogensteuerwertes nicht, daB D. keioe- Vorstellungen 1958 bzw. am 25. Juli 1963), waren nach dem Tode ihres ぬters neben vom Wert der Gesellschaftsbeteiligungen gehabt habe. dem Klager sowohl an der B.-GmbH als auch an der B.-KG beteiligt. Wenn sich D. im Zeitpunkt seiner Zeugenaussage nicht Mit notariell beurkundetem ぬrtrag vom 22. Mai 1979 o bertrug der Neffe 0. seinen GmbH-Anteil von nominell 15 000 DM und seine Kommehr an die in diesem Zusammenhang als Anhaltspunkte manditbeteiligung im Nennwert von 35 000 DM auf den Klager. Als dienenden Steuerbescheide for zurockliegende Zeitraume Gegenleistung for die Ubertragung der Anteile erhielt 0. ein der KG erinnerte, ist des weiteren nicht belegt, daB dem Zeugen, der geh6rerides Grundstock sowie einen als,, Auszahlung und Abfinim Februar 1976 volljahrig geworden waち nicht im maB・ dung" bezeichneten Betrag i n H6he von 150 000 DM, von dem es i n der Urkunde weiter heiBt, daB er,, zum Ausbau des o bertragenen gebenden Zeitpunkt (AbschluB des Vertrages) derartige Wohnhauses und zur Existenzsicherung" des OB. dienen solle. Bescheide bekannt oder wenigstens erinnerlich waren. Steuerrecht Das Finanzamt (FA) ermittelte den steuerUchen Wert der o bertragenen Ant&le auf 1 125 561 DM und den ぬrkehrswert des o bertragenen Grundstucks mit 267 300 DM. Es sah infolgedessen den Vorgang als gemischte Schenkung an und setzte gegen den Klager mit Bescheid (unter Vorbehalt der Nachprufung) vom 5. Juni 1981 398 360 DM Schenkungsteuer fest. Der Einspruch, mit dem der Klager geltend machte, der ぬrtrag sei wie ein Kaufvertrag unter fremden Dritten zu werten, hatte keinen Erfolg. 2. Soweit das FG ausfohrt, aus dem Inhalt der notariell beur・ kundeten Vereinbarung ergebe sich, daB D. ein voliwertiger Ersatz for seine bisherige Existenzgrundtage habe geboten werden sollen, weshalb sich die beiderseitigen Leistungen gleichwertig gegenoberstanden, entbehren diese Ausfoh・ rungen ebenfalls der for einen Nachvoltzug erforderlichen Schlussigkeit. Denn aus den vertraglichen Vereinbarungen Mit der Klage hat der Klager die Aufhebung der Steuerfestsetzung begehrt. Das FG hat der Klage stattgegeben. Zur Begrondung seiner ergibt sich 一 worauf das FA zutreffend hinweist 一 nur die Entscheidung hat es ausgefohrt, die festgestellten ねtsachen b6ten vom Klager geschuldete Gesamtgegenleistung sowie wei・ seiner Ansicht nach keinen ausreichenden Anhalt dafur, daB D. sich teら daB der Geldbetrag der Existenzsicherung dienen sollte. der teilweisen Unentgeltlichkeit der von ihm erbrachten 山 istungen Das FG hat bei seinen Ausfohrungen verkannt, daB bei bewuBt gewesen ware. Der Inhalt des notariell beurkundeten ぬr1 trags spreche dafoら daB mit den vom Klager zu erbringenden 山・ einem auffallend groben MiBverhaltnis zwischen den bei verstungen D. ein vollwertiger Ersatz for seine bisherige Existenzgrundstandiger Beurteilung zugrunde zu legenden Werten von Leilage als Gesellschafter der GmbH und der KG geboten werden sollte Die Aussage des D keine Vorstellungen uber den Wert der BeteiU・ stung und Gegenleistung in Einklang mit der Lebenserfahリ rung zunachst davon ausgegangen werden muB, daB die Vergung gehabt und sich hierzu auch nicht aufgrund i rgendwelcher Steuerbescheide veranlaBt gesehen zu haben, erscheine glaubhaft. tragsparteien dieses MiBverhaltnis erkannt haben (vgl. dazu Tatsachlich seien die ぬrmogensteuererklarungen auf den 1. Januar Urteil des BGH vom 26. Marz 1981 IV a ZR 154/80, NJW 1981, 1978 und 1979 erst im Juni 1982 erstellt worden. Zum Zeitpunkt des 1956). Stehen bei einer Verm6gensobertragung Leistung und Vertragsabschlusses habe es D. daher an jeder lnformaUon o ber den Gegenleistung in einem auffallenden MiBverhaltnis und vermogensteuerlichen Wert gefehlt. MittBayNot 1987 Heft 2 吐、 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerwG Erscheinungsdatum: 10.06.1986 Aktenzeichen: 1 C 9. 85 Erschienen in: MittBayNot 1987, 109-111 Normen in Titel: GewO §§ 15, 34c