II ZR 249/85
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. Juli 1986 II ZR 249/85 BGB § 318 Offenbare Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ---. Rechtsprechung A. BUrgerliches Recht 1. BGB§318 (Offenbare Un万chtigkeit eines Schiedsgutach-tens) Zur Unternehmensbewertung nach dem sog. stuttgarter Verfahren durch einen Schiedsgutachter. (Leitsatz nicht amtlich) BGH, Urteil vom 14.7.1986 一 If ZR 249/85 一 Aus dem Tatbestand: Die klagenden und die verklagten Eheleute waren jeweils mit einem Geschaftsanteil von 5.000 DM-an der von ihnen 1970 gegrondeten T. A. S. GmbH beteiligt. Am 14. Mai 1977 kamen die Gesellschafter o berein, daB die Klager aus der Gesellschaft ausschieden. Am 17. Mai 1977 erklarten die Klager notariell, daB sie den Beklagten ihre Geschaftsanteile abtreten; am 28.凡bruar 1978 nahmen der Beklagte zu 1 das Angebot des. Klagers zu 1 und die Beklagte zu 2 das Angebot der Klagerin zu 2 an. Nach Nr. 6 der ぬreinbarung vom 14. Mai 1977 i.V.m §5 Abs. 2 der Satzung sollte der Gegenwert der Anteile zum 31. Marz 1977 durch ein Gutachten verbindlich bestimmt werden, das eine von der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main zu benennende WirtschaftsprUfungsgesellschaft zu erstel len hatte. Das Gutachten, das die DIT am 13. Dezember 1977 erstattete, wies far deren Anteile einen Wert von insgesamt 175.350 DM aus. Am 20. Marz 1978 erstattete die DIT aufgrund neuer, ihr bei der ersten Begutachtung noch nicht bekannter ねtsachen ein Erganzungsgutachten, das den Wert der u bertragenen Anteile mit insgesamt 102.000 DM bezif-ferte. Die Beklagten, die das Erganzungsgutachten fur verbindlich halten, zahlten den Klagern 93月33,95 DM;i n H6he von 8.066,05 DM haben sie aufgerechnet, weil die Klager noch die Halfte der Stammeinlagen (insgesamt 5.000 DM) und der Gutachterkosten (3.066,05 DM) zu tragen hatten. Die Klager, die das Gutachten fur offenbar unrichtig halten, sind der Ansicht, daB ihnen insgesamt weitere 241.000 DM zustanden. In erster Instanz haben sie jeden Beklagten in Hdhe von 244.066,05 DM als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In zweiter Instanz klagt jeder Klager gegen den Erwerber seines Anteils auf Zahlung weiterer 120.500 DM nebst Zinsen. Das Berufungsgericht hat ihren Berufungen in H6he von 2 x 115.000 DM stattgegeben. Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten den Antrag weiter, die Berufungen der Klager insgesamt zurUckzuweisen Aus den Grnden: Die Revisionen sind in H6he von jeweils 36.675 DM erfolglos; im o brigen fohren sie zur Zurockweisung der Berufungen der Klager. 1. Nicht zu beanstanden sind die Ausfohrungen des Berufungsgerichts zur Unverbindlichkeit des Nachtragsgutachtens vom 20. Marz 1978. Das Hauptschiedsgutachten vom 13. Dezember 1977 wurde entsprechend §318 Abs. 1 BGB verbindlich und unwiderruflich, als es einem der Beteiligten zugegangen war. Das war am 2./3. Januar 1978 der Fall. Von diesem Zeitpunkt ab konnte ein Nachtragsgutachten rechtlich verbindlich nur noch erstattet werden, wenn die Klager zustimmten; deren Zustimmung lag aber 一 wie das Beru-fungsgericht zutreffend festgestellt hat 一 nicht vor. 2. Die Revisionen wenden sich mit Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, auch das Hauptschiedsgutachten sei unverbindlich. Das Berufungsgericht hat das Gutachten for offenbar unrichtig gehalten und die Hdhe der for die Anteile zu zahlenden Entgelte deshalb aufgrund eines von ihm eingeholten Gutachtens ermittelt. Die offenbare Unrichtigkeit sieht das Berufungsgericht einmal dadurch belegt, daB sowohl die Dl工 als auch die Beklagten nicht das Haupt・, son・ demn das dieses erganzende Nachtragsgutachten vom 20 Marz 1978 for richtig halten; ferner verweist es auf die Ausfロhrungen des von den Beklagten eingeschalteten Sach・ verstandigen Dr. V., der dem Schiedsgutachten schwerwiegende Mangel bei der Ermittlung sowohl des Substanz- wie des Ertragswertes ange'astet habe; schlieBlich sieht das Berufungsgericht sich aus rechtlichen Gronden gehindert, das Schiedsgutachten seiner Entscheidung zugrunde zu legen, weil auBer den Beklagten auch die Klager 一 alterd!ngs aus anderen Gronden 一 das Hauptgutachten nicht for verbindIich halten. Diese Ausfohrungen greifen die Revisionen mit Erfolg an. a) Ein Schiedsgutachten ist offenbar unrichfig, wenn sich Fehler, die das Gesamtergebnis verfalschen, einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter 一 wenn auch m6glicherweise erst nach eingehender Profung 一 aufdrangen ( BGHZ 43, 374 , 376; 81, 229, 237; BGH, Urt. v. 26. Oktober 1972 一 VII ZR 44/71, LM BGB§319 Nr. 13); Fehler im BewertungsmaBstab sind dagegen unbeachtlich, wenn sie durch andere Fehler, die sich in etwa gleicher H6he gegenteilig auswirken, wieder ausgeglichen werden ( BGHZ 9, 195 , 198). Zu beurteilen ist die Frage, ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, nach dem Sachverhalt, den die ぬrteien dem Schiedsgutachter unterbreitet haben (BGH, Urt. v. 25.11979 一 x ZR 40/77, LM BGB§319 Nr. 23; v. 23.11.1984 一 V ZR 120/83; WM 1985, 174 ). b) MiBt man die Ausfohrungen des Berufungsgerichts zur Unverbindlichkeit des Hauptgutachtens an diesen Grundsatzen, so sind sie rechtlich nicht haltbar. Soweit es um die beiden Punkte geht, die zum Nachtragsgutachten gefohrt haben (Lohnsteuerbelastung der ねntiemen, Abfindung an die Klager wegen ihrer Stellung als Geschaftsfohrer bzw. Angestellte der Gesellschaft), steht fest, daB sie dem Gutachter nicht bekannt waren, als er das erste Gutachten fertigte; sie mossen deshalb bei der Frage, ob das erste Gutachten offenbar unrichtig Ist, auBer Betracht bl&ben. Anders als das Berufungsgericht annimmt, kommt es aus diesem Grunde nicht darauf an, daB die DIT und die Beklagten den entgegengesetzten Standpunkt vertreten haben und noch vertreten. Auch aus der ねtsache, daB dem Gutachter der zu beurteilende Sachverhalt nur unvollstandig unterbrei・ tet worden ist, konnen die Parteien keine Rechte herleiten. For die Beklagten folgt das ohne weiteres daraus, dal3 sie es obernommen hatten, den Sachverstandigen zu informieren. Sollten Sie diese Pflicht verletzt haben, so ware das Schiedsgutachten allenfalls for die Klager unverbindlich (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1975 一 Ill ZR 112173, WM 1976, 251 , 253, unter II 2), wenn die (unterbllebenen) Informationen zu einer fur diese gunstigeren Bewertung gefohrt hatten; das Gegenteil ware jedoch 一 wie das Nachtragsgutachten zeigt 一der Fall gewesen. c) Soweit das Berufungsgericht als Beleg for seine Ansicht, das Hauptgutachten sei offenbar unrichtig, die im Gutachten des Privatsachverst台ndigen Dr. V. aufgezeigten Mangel heranzieht,o bersieht es, daB nach den Ausfohrungen Dr. V. diese Mangel sich teils werterhohend und teils wertmindernd auswirken und sich auf diese Weise weitgehend aufheben(S. 7 des Gutachtens). Es liegt somit 一 wie ein・ gangs ausgefohrt worden ist 一 ein Fall voち in dem ein Gut・ achten durch Fehler nicht offenbar unrichtig wird; denn for die Beurteilung dieser Frage kommt es auf das vom Schiedsgutachter gefundene Endergebnis an. Dieses kann nicht 78 MittBayNot 1987 Heft 2 offenbar unrichtig sein, wenn dem Gutachter bei der Ermitt-・ lung bestimmter Berechnungsfaktoren zwar Fehler unterlaufen sind, diese Fehler sich aber ganz oder annahernd gegenseitig aufheben und damit das Endergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflussen. der Barwert einer endtichen Rente ermittelt, ist der Barwertfaktor, mit dem der nachhaltig erzielbare Jahresertrag zu multiplizieren ist, zwangslaufig niedrigeち weil er nicht allein durch den Kehrwert des KapitatisierungszinsfuBes (im vorliegenden Fal le: 100/10), sondern 一 wie die von den Parteien vorgelegten Gutachten der Sachverstandigen L. und Dr. V. d) Unverbindlich ware das Gutachten allerdings, wenn die belegen 一 auch durch die in der Anzahl der Jahre ausgeぬrteien sich einverstandlich darauf geeinigt hatten, daB der dr0ckte Nutzungsdauer beeinfluBt wird. Der Sachverstan・ vom Schiedsgutachter festgestellte Wert for die Hdhe der dige L. kommt auf diese Weise bei einem KapitaUsierungsEntgelte, das die Beklagten dem Klager for die Geschaftszins von 10% nicht zu einem Barwertfaktor von 1 O, sondern anteile schulden, nicht maBgeblich sein soll. Dergleichen wegen der von ihm angenommenen Nutzungsdauer von fonf haben die Parteien 一 entgegen der Ansicht des Berufungs・ Jahren nur zu einem solchen von 3,7908; Dr. V. kommt bei gerichts 一 jedoch nicht vereinbart; zwar halten sowohl die einem Kapitalisierungszins von l6% nicht zu einem BarwertKlager wie die Beklagten das Hauptgutachten for offenbar faktor von 6,25, sondern bei einer Nutzungsdauer von sechs unrichtig, das geschieht aber aus unterschiedlichen, von der Jahren nur zu 3,6844. Von diesen Werten weicht der Faktor Gegenseite jeweils nicht gebilligten Gronden. Die Beklagten 3,3333(=10/3), mit dem beim Stuttgarter Verfahren der haben 一 worauf die Revisionen zutreffend hinweisen 一 nachhaltig erzielbare Jahresertrag multipliziert wird, nicht stets betont, am Hauptgutachten festhalten zu wollen, falls so sehr ab, daB、das Stuttgarter ぬrfahren als schlechthin un・ das Nachtragsgutachten unbeachtlich sei; aus diesem geeignet und das gefundene Ergebnis als offenbar unrichtig Grunde ist for eine Feststellung, die ぬrteien seien o bereinangesehen werden m0Bte. gekommen, das Gutachten solle 一 unabhangig von der Die vorstehenden Ausfohrungen zur beschrankten RentenFrage, ob die eigenen Beanstandungen oder die der Gegendauer stehen nicht im Widerspruch zu denen im Urteil des seite zutrafen 一 in jedem Falle unvsrbindlich sein, kein Bundesgerichtshofes vom 14. Oktober 1981 (IV a ZR 127/80, Platz. WM 1982, 17 , 19), in dem die Beschrankung abgelehnt wurde, e) Das Gutachten ist aber auch nicht wegen des vom Sachweil es dort um ein anderes Bewertungsverfahren ging. Dort verstandigen gewahlten Bewertungsverfahrens offenbar un・ wurde der Gesamtwert des Unternehmens nicht mittels richtig. Entgegen der Ansicht der Klager ist das Stuttgarter eines sogenannten Uberrendite-Verfahrens, sondern durch ぬrfahren nicht schlechthin ungeeignet, wenn es ein Unter・ das arithmetische Mittel aus der Summe der getrennt ermitnehmen zu bewerten gilt, das seine Ertrage weniger mit der telten Werte der Substanz und des Ertrags errechnet. Weil ぬrm6genssubstanz alsdurch den pers6nlichen Einsatz sei・ dieser Ertragswert den gesamten Ertrag und nicht nur den ner Geschaftsfohrer erwirtschaftet. Der Sachverstandige auf der TOchtigkeit des ausgeschiedenen Ges旦Ilschafters sieht in 田lien starker Personenbezogenheit der von der Ge-beruhenden, sich mit der んit verflochtigenden Mehrertrag seilschaft erwirtschafteten Ertrage gerade im Stuttgarter erfaBte, verbot es sich, anstelle einer ewigen von einer zeitぬrfahren eine M6glichkeit, den richtigen Unternehmens・ Uch beschrankten Rentendauer auszugehen, muBte vielwert zu ermitteln; nach seiner Ansicht ist die von den Kl-・ mehr die Tatsache, daB der Mehrertrag sich verflochtigt, entgern beforwortete Bewertung nach dem reinen Ertragswertweder durch einen Abschlag auf den Jahresertrag oder verfahren, die anstatt auf der Basis einer endlichen auf der durch einen Zuschlag beim Kapitalisierungszins_berucksicheiner ewigen Rente erfolgt, hierzu ungeeignet. Dahinter tigt werden. Demgegenober wird beim Stuttgarter ぬrfahren steht die zutreffende Uberlegung, daB der Mehrertrag, den nicht auf den Gesamtertrag abgestellt, sondern zusatzlich das Unternehmen auf Grund derpers6nlichen Tochtigk&t zum Substanzwert nur der o ber die normale Verzinsung hindes ausscheidenden Gesellschafters abwirft, sich nach desausgehende Mehrertrag aus 5 Jahren erfaBt, von d叩 nach sen Ausscheiden mit derZeitverflochtigt; soweit es dem verAblauf dieser Zeit angenommen wird, daB er nicht mehr auf bleibenden oder dem neuen Gesellschafter gelingt, die bisder persdnlichen Tochtigkeit des ausgeschiedenen, sondern herige Rendite zu erhalten, ist das von einem gewissen Zeitdes verbliebenen oder neuen Gesellschafters beruht. punkt ab eine Folge seiner eigenen pers6nlichen Fahigkei3. Nach alledem ist fur das Entgelt, das die Beklagten den ten. Dieser Tatsache, die beim reinen Ertragswertverfahren 一 mit allen Risiken einer Schatzung 一 entweder durch Ab・ Klagern schulden, der im Hauptgutachten festgestellte Wert maBgebend. Danach standen jedem Klager 87.675 DM zu, schlage von den zu kapitalisierenden konftigen Jahresertradie jeweils um die schon erfolgte Tilgung (46.966,97 DM), ein gen oder durch Zuschlage auf den Kapitalisierungszins beViertel der Gutachterkosten (L533,03 DM) und um die Restrocksichtigt werden muB,tはgt das Stuttgarter Verfahren da・ einlage (2.500 DM) zu korzen sind, so daI3 jeweils 36.675 DM durch Rechnung, daB es die Ertragsdauer von vornherein verbleiben. In diesem Umfang sind beide Revisionen unbezeitlich begrenzt. Diese zeitliche Begrenzung fohrt im Ergebgrondet. nis dazu, daB der auf der Grundlage einer ewigen Rente mit einem 一 allein durch die Rendite alternativer Kapitalan2. BGB§242 (Wi承samkeit einer formu/arm言Bigen Sic/ielagen bestimmten 一 Kapitalisierungszins von 10% ermittel・ rungsabrede) te Ertragswert nur zu einem Drittel (zusammen mit zwei DritZur Wirksamkeit einer in einem Formularvertrag fUr einen teln des Substanzwertes) in den Gesamtwert des Unternehlimitierten Kredit in laufender Rechnung enthaltenen Sichemens &nflieBt. Die Klager, die gerade wegen dieses 一 wie rungsabrede, derzufolge Grundschulden als Sicherheit fUr sie meinen, zu geringen 一 Bruchteils eine Bewertung ihrer alle zukUnftigen AnsprUche der Bank gegen den mit dem Beteiligung nach dem Stuttgarter Verfahren nicht for sachGrundstUckseigentUmer nicht identischen Kreditschuldner gerecht halten, verkennen, daB es dem Gutachter mit der 【 Wahl dieses ぬrfahrens gerade wegen der durch den pers6n・ dienen sollen (Abgrenzung zu 8GHZ 83, 56 lt = DNotZ 1982, 314J). lichen Einsatz bestimmten Ertragsaussichten darum ging, den Wert des Unternehmens nicht auf der Grundlage einer ewigen, sondern einer endlichen Rente zu ermitteln. Wird BGH, Urteil vom 28i1i986 一 V ZR 257/85 一 mitgeteilt von 0. Bundsc/iuh, Richter am BGH MittBayNot 1987 Heft 2 l Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.07.1986 Aktenzeichen: II ZR 249/85 Erschienen in: MittBayNot 1987, 78-79 Normen in Titel: BGB § 318