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II R 81/84

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 10. September 1986 II R 81/84, ErbStG 1974 § 7 Freigebige Zuwendung bei auffälligem Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau moglicherweise ungonstigen Vertrages ein Haus schlosselfertig erstellen laBt. Die vom Berufungsgericht zur Stotzung sei ner Ansicht angefohrten Aufsatze von Speiser (Zeitschrift for deutsches und internaflonales Baurecht, 1979, S. 6) und Marcks (Anmerkung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1978, GewArch 1978, 161 ) beziehen sich auf Risikosituationen, die in den hierzu beurteilenden ぬrtragsfaflen nicht vorlagen und deshalb die Annahme der hier allein interessierenden Ausnahmesfluaflon nicht rechtfertigen. Bei der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls erwahnten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 26. Januar 1977 (NJW 1977, S. 638) handelt es sich um das Urteil, das durch das Erkenntnis des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1978 aufgehoben worden ist. D. Steuerrecht 20. ErbStG 1974§7 Abs. 1 Nr. 1 月eigebige Zuwendung bei aufflligem MiB verh言/tnis von Leistung und G四en/eistung) Stehen bei einer ぬrm6gensUbertragung いistung und Ge・ genleistung in einem auffallenden MiBverh谷ltnis und liegt es nach den Umst自nden des Falles nahe, anzunehmen, den VertragschlieBenden sei dieses MiBverh谷Itnis bekannt ge・ wesen, so muB derjenige, der behauptet, daB zumindest dem Zuwendenden das MiBverh谷Itnis nicht bekannt ge・ wesen sei, dies durch konkreten Vortrag untermauern. BFH, Urteil vom 10.9.1986 一 H R81/84 一 BStBI II 1987, 80 Aus dem 冶tbestand: Die beiden Neffen des Klagers, 0. und G.X. (geboren am 7. Februar 1958 bzw. am 25. Juli 1963), waren nach dem Tode ihres ぬters neben dem Klager sowohl an der B.-GmbH als auch an der B.-KG beteiligt. Mit notariell beurkundetem ぬrtrag vom 22. Mai 1979 o bertrug der Neffe 0. seinen GmbH-Anteil von nominell 15 000 DM und seine Kommanditbeteiligung im Nennwert von 35 000 DM auf den Klager. Als Gegenleistung for die Ubertragung der Anteile erhielt 0. ein der KG geh6rerides Grundstock sowie einen als,, Auszahlung und Abfindung" bezeichneten Betrag i n H6he von 150 000 DM, von dem es i n der Urkunde weiter heiBt, daB er,, zum Ausbau des o bertragenen Wohnhauses und zur Existenzsicherung" des OB. dienen solle. Das Finanzamt (FA) ermittelte den steuerUchen Wert der o bertragenen Ant&le auf 1 125 561 DM und den ぬrkehrswert des o bertragenen Grundstucks mit 267 300 DM. Es sah infolgedessen den Vorgang als gemischte Schenkung an und setzte gegen den Klager mit Bescheid (unter Vorbehalt der Nachprufung) vom 5. Juni 1981 398 360 DM Schenkungsteuer fest. Der Einspruch, mit dem der Klager geltend machte, der ぬrtrag sei wie ein Kaufvertrag unter fremden Dritten zu werten, hatte keinen Erfolg. Mit der Klage hat der Klager die Aufhebung der Steuerfestsetzung begehrt. Das FG hat der Klage stattgegeben. Zur Begrondung seiner Entscheidung hat es ausgefohrt, die festgestellten ねtsachen b6ten seiner Ansicht nach keinen ausreichenden Anhalt dafur, daB D. sich der teilweisen Unentgeltlichkeit der von ihm erbrachten 山istungen bewuBt gewesen ware. Der Inhalt des notariell beurkundeten ぬrtrags spreche dafoら daB mit den vom Klager zu erbringenden 山1・ stungen D. ein vollwertiger Ersatz for seine bisherige Existenzgrundlage als Gesellschafter der GmbH und der KG geboten werden sollte Die Aussage des Dリ keine Vorstellungen uber den Wert der BeteiU・ gung gehabt und sich hierzu auch nicht aufgrund i rgendwelcher Steuerbescheide veranlaBt gesehen zu haben, erscheine glaubhaft. Tatsachlich seien die ぬrmogensteuererklarungen auf den 1. Januar 1978 und 1979 erst im Juni 1982 erstellt worden. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe es D. daher an jeder lnformaUon o ber den vermogensteuerlichen Wert gefehlt. MittBayNot 1987 Heft 2 Aus den Gronden: Die dagegen gerichtete Revision des FA ist begrondet und fohrt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurockverweisung der Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung. Als Schenkung gilt nach §7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Wenngleich die freigebige Zuwendung neben dem Willen zur Freigebigkeit zwar objektiv eine Bereicherung des Beschenkten voraussetzt, so setzt sie einen auf die Bereicherung gerichteten Willen des Zuwendenden dagegen nicht voraus. Der Wille zur Freigebigkeit wird aufgrund der dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfanger bekannten Umstande nach den MaBstaben des allgemein Verkehrsoblichen bestimmt (vgl. die Senatsurteile vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266 , BStBI II 1979, 631「= MittBayNot 1979, 253],und vom 21. Oktober 1981 II IR 176/78, BFHE 134, 357 , 359, BStBI II 1982, 83【= M 1 ttB町Not 1982, 99」). 1. Zutreffend macht das FA mit der Revision geltend, daB das FG es verabsaumt habe, im Urteil schl0ssig darzustellen, warum es der Aussage des Zeugen D. Glauben schenke. Es hat sich zwar nicht mit der Feststellung begnogt, die Einlassung des Zeugen sei glaubhaft. Wenn es aber weiter aus・ fohrt, daB die Vermogensteuererklarungen auf den 1. Januar 1978 und 1979 noch nicht eingereicht waren und deshalb es D. an jeder Information o ber den vermogensteuerlichen Wert gemangelt habe, so vermogen diese Ausfohrungen nicht i n schlossiger \A!引se zu belegen, daB ihnen zufolge die Aussage des D. glaubhaft gewesen sei. Einmal ist es verfehlt, allein darauf abstellen zu 'iollen, ob der Zeuge Kenntnis vom verm6gensteuerlichen Wert der hingegebenen Gesellschaftsanteile hatte, weil es for die entscheidungserheb・ liche Frage allein auf die objektiven Wertverhaltnisse ankommt. Zum anderen belegt die Unkenntnis des aktuellen Vermogensteuerwertes nicht, daB D. keioe- Vorstellungen vom Wert der Gesellschaftsbeteiligungen gehabt habe. Wenn sich D. im Zeitpunkt seiner Zeugenaussage nicht mehr an die in diesem Zusammenhang als Anhaltspunkte dienenden Steuerbescheide for zurockliegende Zeitraume erinnerte, ist des weiteren nicht belegt, daB dem Zeugen, der im Februar 1976 volljahrig geworden waち nicht im maB・ gebenden Zeitpunkt (AbschluB des Vertrages) derartige Bescheide bekannt oder wenigstens erinnerlich waren. 2. Soweit das FG ausfohrt, aus dem Inhalt der notariell beur・ kundeten Vereinbarung ergebe sich, daB D. ein voliwertiger Ersatz for seine bisherige Existenzgrundtage habe geboten werden sollen, weshalb sich die beiderseitigen Leistungen gleichwertig gegenoberstanden, entbehren diese Ausfoh・ rungen ebenfalls der for einen Nachvoltzug erforderlichen Schlussigkeit. Denn aus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt sich 一 worauf das FA zutreffend hinweist 一 nur die vom Klager geschuldete Gesamtgegenleistung sowie wei・ teら daB der Geldbetrag der Existenzsicherung dienen sollte. Das FG hat bei seinen Ausfohrungen verkannt, daB bei einem auffallend groben MiBverhaltnis zwischen den bei verstandiger Beurteilung zugrunde zu legenden Werten von Leistung und Gegenleistung in Einklang mit der Lebenserfahrung zunachst davon ausgegangen werden muB, daB die Vertragsparteien dieses MiBverhaltnis erkannt haben (vgl. dazu Urteil des BGH vom 26. Marz 1981 IV a ZR 154/80, NJW 1981, 1956). Stehen bei einer Verm6gensobertragung Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden MiBverhaltnis und 吐、 Die von der Antragstellerin an die Bauherrengemeinschaft §1 D. ausgefUhrten Bauleistungen sind Werklieferungen ( Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §3 Abs. 4 UStG 1980). Sie bleiben nach§1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 auch dann selbst台ndig, wenn sie zu・ sammen mit den 山istungen anderer Unternehmer dazu gedient haben, for eine Bauherrengemeinschaft ein Geb台 ude Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird dem Kl吾ger nun・ im Rahmen eines sog. Bauherrenrrodells zu errichten. Die mehr Gelegenheit geben mossen vorzutragen, aus welchen im Rahmen eines Bauherrenmodells von verschiedenen Gronden for D. im たitpunkt des Vertragsabschlusses das Unternehmen bei der Gebaudeerrichtung ausgefohrten Umobjektiv bestehende MiBverhaltnis zwischen den ausgesatze gehen nicht etwa zusammen mit der Lieferung des tauschten 山istungen nicht erkennbar bzw. bewuBt war. Grund und Bodens in einer umsatzsteuerrechtlich einheitlich zu beurteilenden Leistung auf. Der Annahme einer einheitlichen Leistung worde im Ubrigen schon entgegenste・ hen, daB die einzelnen Leistungen nicht so ineinandergrei21. UStG 1980§1 Abs. 1 Nr. 1,§4 N r. 9 a (Umsatzsteuer beim fen, daI3 sie bei natUrlicher Betrachtung hinter dem Ganzen Bauherrenmodell) zurocktreten (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1975 V R 138/73, Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daB im Rahmen eines Bau・ BFHE 118, 99 , BStBI II 1976, 307, for den Fall, daB mehrere herrenmodells von einem Bauunternehmer an die Bauhe 「・ ,山istungen" von einem und demselben Unternehmer be, rengemeinschaft erbrachte Bauleistungen nicht nach§4 wirkt werden). Die Leistungen der bei der Errichtung eines Nr. 9 a UStG 1980 steuerfrei sind. Geb台udes im Rahmen eines Bauherrenmodells tatigen Bauunternehmeち Bauhandwerker und Funktionstr台 ger sind wirtBFH, BeschluB vom 30.10.1986 一 v B 44/86 一 schaftlich nicht so aufeinander abgestimmt, daB sie nicht getrennt oder ausgewechselt werden k6nnten, ohne das Tatbes加nd: Aus Gesamtvorhaben oder seine Eigenart zu zerst6ren. In einer als Werkvertrag (ぬuschalvertrag) bezeichneten ぬreinba・ liegt es nach den Umst台nden des Falles nahe, anzunehmen, den VertragschlieBenden sei dieses MiBverh台ltnis bekannt gewesen, so muB derjenige, der behauptet, daB zumindest dem Zuwendenden das MiBverh吾ltnis nicht bekannt gewesen sei, dies durch konkreten Vortrag untermauern. rung o bertrug die Bauherrengemeinschaft D., vertreten durch den Baubetreuer und mit Zustimmung des Treuhanders, der Antragstellerin, KIagerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) die Ausfuh-rung von Rohbauarbeiten for den Neubau eines Wohn- und Geschaftshauses. Der Pauschalpreis enthielt keine Umsatzsteuer. Die ぬrtragsparteien hielten die Leistungen der Antragstellerin fQr steu-erfrei nach §4 Nr. 9 a UStG 1980. Das GrundstUck hatte die Bauherrengemeinschaft von dem Initiator des Vorhabens erworben. Der Antragsgegner, Beklagte und Beschwerdefohrer (das Finanzamt 一 FA 一)besteuerte dagegen die in den eingereichten UmsatzsteuerVoranmeldungen fur 1985 als steuerfrei bezeichneten Umsatze aufgrund der erwahnten Vereinbarung in entsprechenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden und forderte Nachzahlungen. Gegen die Umsatzsteuer.Vorauszahlungsbescheide legte die Antragstellerin Einsproche ein. Das FA lehnte die Antrage der Antragstelle. rin auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer-'勺rauszahlungsbescheide in H6he der Nachzahlungen ab. Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag hatte Erfolg. Das FG setzte die Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide antragsgema6 aus. Es lie6 die Beschwerde gegen seine Entscheidung zu. Aus den Grnden. Die Beschwerde ist begrundet. Die von der Antragstellerin erbrachten Werklieferungen sind bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Beurteilung nicht nach §4 Nr. 9 a UStG 1980 steuerfrei. Die nach§1 Abs. 1 Nr. 1 LV.m. §3 Abs. 4 UStG 1980 selbstan・ dig zu beurteilenden Ums台 tze der Antragstellerin fallen nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz (vgl. dazu auch Urteil des FG Rheinland-Pfalzvom 7. Juli 1983 3 K 379/82, Deut・ sche Verkehrsteuer-Rundschau 一 DVR 一 1983, 152 mit kritischen Anmerkungen in Umsatzsteuer-Rundschau 一 UStR Schreiben vom 30. Juli 1984 IV A 3 一 一 1983, 232; BMF・ 5 7162 一 11/84, BStBI 1 1984, 430 ;レた113, Anmerkung in UR 1986, 109; Schwakenberg, UR 1986, 100 ; Sack, UR 1985, 169 ; Md//inger, D VR 1985, 114 ). Diesem unterliegen die in§1 GrEStG beschriebenen Erwerbsvorgange. Sie sind auf den Erwerb eines GrundstUcks gerichtet. Der BegrUndung von Verpflichtungsgesch台ften, die den Bau leistungen eines Bauunternehmers, betreffend die Errichtung eines Geb台u・ des zugrunde liegen, fehlt es ebenso wie der Ausfohrung der Bau leistungen an einer entsprechenden Zweckrichtung. Sie fallen daher nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz. Nichts anderes gilt, wenn ein Bauunternehrrer Bauleistun・ gen fUr ein im Rahmen eines Bauherrenmodells errichtetes Gebaude ausfohrt. Es besteht auch keine Deckungsgleichheit hinsichtlich der 円 rson des 山istungsempf 合ngers bzw. des Erwerbers. Um・ 1satzsteuerrechtlich ist unter den gegebenen Umst 合nden 山 stungsempf 台nger die Bauherrengemeinschaft (siehe oben). rson des 臨istenden bzw. VerEntsprechendes gilt for die 円 auBerers. Grunderwerbsteuerrechtlich erhebliche RechtsbeVon den unter§1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG 1980 fallenden Um・ ziehungen (Erwerbsvorg台nge) finden nur statt zwischen der satzen sind steuerfrei( Satz 1 vor Nummer 1 UStG 1980): §4 Bauherrengemeinschaft und zwischen dem einzelnen ErDie Ums台tze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen werber im Bauherrenmodell auf der einen Seite und dem ( Nr. 9 a UStG 1980). Die unter §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 §4 Grundstockseigentomer sowie dem Projektanbieter auf der fallenden Ums台tze bestehen in Lieferungen oder sonstigen anderen Seite, nicht etwa den einzelnen Bauunternehmern. 山 istungen, die ein Unterりehmer 一 unter weiteren hier nicht erheblichen Voraussetzungen 一 ausfohrt. BesteuerungsGegenstand des der Grunderwerbsteuer aus§1 Abs. 1 Nr. 1 gegenstand ist nach §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die einzelne 国1i.V. m. Nrn. 6, 7 GrEStG 1983 unterliegenden Rechtsvorgangs stung (BFH-Urteil vom 30. September 1976 V R 109/73, BFHE ist das bebaute Grundstock bzw. der mit dem Sondereigen120, 562, BStBI II 1977, 227). Sie wird grunds台tzlich an den・ tum an einer Eigentumswohnung oder einer Teileigentumsjenigen ausgefohrt, der aus dem schuldrechtlichen Vertragseinheit verbundene Miteigentumsantei 1 am bebauten Grundverh白ltnis, das dem 山istungsaustausch zugrunde liegt, stock (BFH-BeschluB vom 18. September 1985 II B 24-25/85, berechtigt und verpflichtet ist (BFH-BeschluB vom 13. Sep BFHE 144, 280 , BStBI II 1985, 627 [= MittBayNot 1985, 273 ]). tember 1984V B 10/84, BFHE 142, 164 , BStBI II 1985, 21). Dies Bauleistungen eines Bauunternehmers gegenober der Bauist hier die Bauherrengemeinschaft. herrengemeinschaft gehen nur wertm台Big in die Bemes・ MittBayNot 1987 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 10.09.1986 Aktenzeichen: II R 81/84, Erschienen in: MittBayNot 1987, 111-112 Normen in Titel: ErbStG 1974 § 7