II ZR 262/85
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 23. Oktober 1986 BReg. 2 Z 107/86 GBO §§ 20, 35; BGB §§ 133, 2254, 2285 Zum Teil widerrufenes notarielles Testament als Eintragungsgrundlage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Die Annahme einer derartigen Schenkung hindert entgegen der Auffassung der Revision nicht, das es sich um den Erlas einer Rente mit Versorgungs・(Unterhalts・)charakter handelt, deren einzelne Rentenbetrage nach der rechtlichen Ausge-・ staltung der Rente bei nicht-rechtzeitigem Abruf ohnehin verfallen waren. Eine derartige Rente steht selbstandig neben einem etwaigen Unterhaltsanspruch. Sie kann, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, for die Zukunft 一auch schenkweise 一 mit der Folge erlassen werden, das Ansproche auf die konftigen Rentenbetrage erst gar nicht entstehen. Sollte sich ergeben, das der behauptete Erlasvertrag im Jahre 1973 zustandegekommen ist, dann wird auch zu profen sein, ob die Erblasserin im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des von dem Beklagten ererbten Unternehmens nicht ohnehin aus Rechtsgronden, etwa nach den Grundsat-zen der erganzenden Testamentsauslegung, eine Korzung der ihr vermachten Rente h凱te hinnehmen m0ssen. Auch wenn die Erblasserin erkennbar nur geglaubt haben sollte, sie k6nne die ihr vermachte Rente in Hinblick auf die schlechte Lage des Unternehmens nicht in voller H6he beanspruchen, stonde das der Annahme einer Einigung o ber dieUnentgeItIichkeit der Zuwendung, wie sie for eine Schenkung vorausgesetzt wird, entgegen. Falls die Rente im Jahre 1973 in der behaupteten Weise schenkweise erlassen wo川en ist, wird weiter zu profen sein, ob ein entsprechender Erlasvertrag, wie der Beklagte behauptet, nicht bereits im Jahre 1970 zustandegekommen war. Alsdann ware for einen Pflichtteilserganzungsanspruch gemas§2325 BGB kein Raum. In diesem Zusammenhang kame es darauf an, wie die behaupteten Erklar而gen der Erblasserin aus dem Jahre 1970 auszulegen sind, insbesondere ob die Erblasserin auf den gめsten Teil ihrer Rente nur im Hinblick auf die damals ungonstige wfrtschaftliche Lage des Unternehmens und nur, vorlaufig" verzichten wollte, oder ob ihr ぬrzichtauch unabhangig von einer spateren Besserung der ぬrhaltnisse for die Zukunft uneingeschrankt fortbestehen sollte. Vorsorglich ist weiter darauf hinzuweisen, das der Erlas einer Geldforderung nach h6chstrichterlicher Rechtsprechung ( RGZ 80, 135 ff; vgl. z.B. Staudingeiがerid/Cies/aりBGB 12.Aufl.§2325 Rdnr. 65) wie die Schenkung einer verbrauchbaren Sache zu behandeln ist( §2325 Abs. 2 Satz 1 BGB ), so das es gegebenenfalls einer Bewertung des erlassenen Rententeils auf den Stichtag der Schenkung bedarf. For die Annahme fortlaufender monatlicher Schenkungen in H6he von jeweUs 3.000,一 DM durch Nichtabruf gibt der Kla・ gervortrag keinen ausreichenden Anhalt. 13. GBO§§20, 35 Abs. 1 Satz 2; BGB§§133, 2254, 2258 Abs. 1 (Zum Teil widerrufenes no抱rie/les Testament als Eintragungsgrundlage) 1. Enth谷lt ein notarielles Testament eine Erbeinsetzung und stellt sich die Frage, ob diese durch ein sp谷teres privat・ schriftliches Testament wiederrufen oder aufgehoben wurde, so reicht das notarielle Testament als Eintragungs. grundlage aus, wenn sich nach Auslegung des zweiten Testaments keine Zweifel am Fortbestand der im ersten Testament enthaltenen Erbeinsetzung ergeben. 2. Ist eine Auflassung von drei in Betracht kommenden Mit・ erben erkl谷rt, so genUgt es fUr die Eigentumsumschreibung, wenn nachgewiesen ist, daB entweder sie die Erben sind oder, daB einer von ihnen Alleinerbe ist. 3. Zur Auslegung eines Testaments, welches ein froheres Testament dahin ab言ndert, daB anstelle von drei Miterben einer von ihnen zum Alleinerben berufen wird. B習ObLG, Beschlus vom 23.10.1986 一 BReg. 2 Z 107/86 一 mitgeteilt von E.焔rmasin, Richter am BayObLG Aus dem 乃tbes加nd: Die Eheleute Karl und Dr. Johanna K. sind als Miteigentomer eines Grundstocks in M. und Frau Dr. Johanna K. als Miteigentomerin eines weiteren Grundstocks in S. im Grundbuch eingetragen. Die Eheleute Karl und Dr. Johanna K. sind inzwischen verstorben. Sie haben einen notariellen Ehe- und Erbvertrag vom 14.12.1979 hinterlassen in dem es auf 5. 3 Nr. 川 heiBt: ,,Jeder der Ehegatten Karl und Dr. Johanna K. bestimmt hiermit einseitig von Todes wegen for den Fall, daB er der zuletzt versterbende Ehegatte ist, gleichzeitig mit dem anderen Ehegatten verstirbt, oder der U berlebende Ehegatte die Erbschaft nach ihm ausschlagt, zu seinen alleinigen und ausschlieBlichen Erben Karl, Klaus und_ Michael K., alle drei gemeinsame eheliche Kinder der Beteiligten, zu gleichen Stammanteilen; fallt einer von ihnen weg, gilt§2069 BGB; sind danach Ersatzberechtigte nicht vorhanden, tritt Anwachsung ein了' Nach dem Tode ihres Ehemannes hat Frau Dr. Johanna K. mit handschriftlichem Testament vom 23.1.1982 bestimmt: ,,zu meinem alleinigen Erben meines ぬrm6gens setze ich meinen altesten Sohn 陥rI ein. Die im Erbvertrag . .. verfugte Erbeinsetzung dort unter Ziffer III auf Seite 3 der Urkunde ist damit widerrufen." DIe im notariellen Erbvertrag vom 14.12.1979 zu Erben eingesetzten drei S6hne erklarten am 7. 8.1985 zu notarieller Urkunde, sie seien darober einig, daB das privatschriftliche Testament vom 23.1.1982wegen mangelnder Testierfahigkeit der Erblasserin vollstandig und von Anfang an unwirksam sei. Die Erbfolge richte sich daher, worober alle Beteiligten ausdrocklich einig seien, ausschlieBlich nach dem notarielleri Ehe- und Erbvertrag vom 14.12.1979 Mit notarieller Urkunde vom 7.8.1985 lieBen die. Beteiligten zu 1 bis 3 (das sind die S6hne der Erblasserin Karl, Klaus und Michael) den eingangs bezeichneten Grundbesitz an den Beteiligten zu 4 auf. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag mit Zwischenverfogung vom 11.3.1986 beanstandet: Die ぬrfogungsberechtigung der ぬrauBerer sei nach§35 GBO durch Erbschein nachzuweisen. Die hiergegen eingelegte Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht mit BeschluB vom 25.8.1986 zur0ckgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Aus den Gルnden: Das Rechtsmittel ist begrondet. 1.Das Landgericht hat ausgefohrt: Das Grundbuchamt habe for den Nachweis der Erbfolge zu Recht die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes( §35 Abs. 1 GBO ) genoge die Vorlage der 6 ffentlichen Urkunde nur dann, wenn das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunde als nachgewiesen ansehe. Aus dem Erbvertrag vom 14.12.1979 ergebe sich, das Erben nach Frau Dr. Johanna K. die Kinder Karl, Klaus und Michael K. sein sollen. Mit privater Urkunde vom 23.1.1982 habe die Erblasserin jedoch Karl K. zum Alleinerben bestimmt. Da die 6 ffentliche Urkunde--nicht mit der Privaturkunde u bereinstimme, sei die Erbfolge zweifelhaft geworden. Diese Zweifel k6nnten nur durch die Vorlage eines Erbscheiris beseitigt werden. 2.Die Entscheidung der Vorinstanzen k6nnen nicht aufrechterhalten we川en. Das beanstandete Eintragungshindernis besteht nicht. MittBayNot 1987 Heft 1 43 血 1 主 監 畦 6ffentlichen Urkunde enthaltene 也rfogung von Todes wegen durch ihr privatschriftliches Testament in vollem Umfang aufgehoben. Wie die Auslegung des privatschriftlichen Testaments ergibt, trifft dies jedoch nicht zu. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da es an einer Auslegung durch die Vorinstanzen fehlt und weitere Aufkla・ rung hierzu nicht erforderlich erscheint. Die Auslegung hat Im Ausgangspunkt sind die Entscheidungen der Vorinstan・ §2258 Abs. 1 BGB zu berocksichtigen; danach Ist das frozen zutreffend. Im Fall der Auflassung eines Grundstocks here Testament nur insoweit aufgehoben, als das spatere 鵬川en, wenn darf der Eigentumswechsel nur eingetragen Testament mit dem froheren im Widerspruch steht. Die Ausdie erforderliche Einigung des Berechtigten mit dem andelegung des privatschriftlichen Testaments (vgl. KG J.FG 18, §20 GBO). Wird die Auflassung, ren Teil wirksam erklart Ist( 332/334; Horber GBO 16. Aufl.§35 Anm.4 A b) fohrt zu dem ・ wie im vorliegenden Fall, nicht von dem im Grundbuch ein Ergebnis,'daB die Erblasserin vom6 ffentlichen Testament getragenen Elgentomer erklart, sondern von dessen Erben, nur insoweit abgewichen ist, als darin auch ihre S6hne so ist dem Grundbuchamt nachzuweisen, daB der (oder the) Klaus und Michael als Erben eingesetzt waren. Nur in dieser ぬrauBerer der (oder die) alleinjge(n) Erbe(n) des im GrundBeziehung widerspricht das privatschriftliche Testament der buch eingetragenen Eigentomers sind. Sinn und Zweck des in der 6 ffentlichen Urkunde getroffenen ぬrfogung von danach erforderlichen Nachweises der Erbfolge bleibt, dem Todes wegen. Anhaltspunkte daf 0ら daB die Erblasserin ihre Grundbuchamt in grundbuchrechtlicher Form darzutun, daB frohere ぬrfogung auch insoweit hatte widerrufen wollen, die Auflassung von dem (den) Berechtigten erklart ist. Die als ihr Sohn Karl als Erbe eingesetzt war, sind nicht ersichtErbfolge nach dem eingetragenen Eigentomer muB deshalb lich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen we川en, auch nur so weitnachgewiesert werden, daB die ぬrfogungs-daB die Erblasserin zunachst ihr froheres 仏stament hinbefugnis desjenigen (oder derjenigen)、feststeht, der (oder sichtlich der Erbeinsetzung aller drei Sohne widerrufen hat die) die Auflassung erklart hat (haben). Eines weiteren Nach§2254 BGB), um dann anschlieBend den Sohn Karl neu als ( weises bedarf es nicht. Insbesondere braucht nicht rtachgeErben einzusetzen. Denn das privatschriftliche もstamentA wiesen zu werden, wer Erbe ist, wenn auch ohne einen sollautet gerade umgekehrt. Die Erblasserin hat ihren Sohn chert Nachweis feststeht, daB die Auflassung vom Berech-Karl zum Alleinerben eingesetzt und anschlieBend festgeist. tigtert erklart wo川en stellt,,, damit ist" die frohere Erbeinsetzung widerrufen. Dies So ist es hier: Die Auflassung i st auf ぬrauBererseite von spricht fロ r die Auslegung, daBder Sinn des zweiten Testa・ den S6hnen der Erblasserin Karl, Klaus und Michael K. (den ments eben der ist, der auch der Regelung des§2258 Abs: 1 Beteiliatert zu 1 bis 3) erklart worden. For den nach§20 GBO BGB zugrundeliegt. D叩ach ist das o ffentliche Testament erfordertichen Nachweis genogt es, wenn nacflgewiesen ist, weder widerrufen noch aufgehoben, soweit darin das AlleindaB entweder die Beteiligten、zu 1 bis 3 gemeinsam die Erben .一 nach W白gfall der dort erbrecht des Sohnes Karl K sind, oder aber, daB einer von ihnen Alleinerbe Ist. Ob das genannten Miterben durch Anwachsung 一 begrondet ist・ eine oder das andere zutrifft, kann auf sich beruhen, denn Damit beruht das Alleinerbrectit des Beteiligten zu 1 auf der die Auflassung ist jedenfalls vom Berechtigten erklart, auch 6ffentlichert Urkunde vom 14.12.1979 vgl. BayObLGZ 1965, wenn von den drei Erklarenden nur einer von ihnen 四「fu・ 86/91 用后ndt BGB 45. Aufl.§2258 Anm. 2). Sie_reicht hier ; gungsbefugt gewesen sein sollte. DaB moglicherweise die §35 Abs. 1 Satz 2 GBO ). als Eintragungsgrundlage aus( Auflassung nicht vom Berechtigten allein, sondern zusatzDaB das zweite Testament nicht in der Form des§35 Abs. 1 lich von (hier zwei) Nichtberechtigten erklart worden ist, laBt Satz 2 GBO vorlieat. schadet nicht. Denn dieses wird nicht die Wirksamkeit der Auflassung unberohrt. nur als Elntragungsgruncllage verwendet, sonaern es wira・ b) Der hiernach erforderliche Nachweis ist in der nach§35 daraufhin geproft, ob es geeignet ist, das erste (notarielle) Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Form gefohrt. Der Ehe- und ErbTestament als Grundlage for das Erbrecht des Sohnes Karl vertrag vom 14.12.1979 ist eine 6 ffentliche Urkunde im Sinn K. auszuschalten (vgl. KG JFG 18, 333/334). Das ist nicht der dieser Vorschrift. Die Erbfolge, auf die es hier ankommt, beFall; denn das privatschriftliche Testament steht, soweit es ruht auf der in dieser Urkunde enthaltenen Verfogung von hier darauf ankommt, zu dem 6 ffentlichen Testament nicht in Widerspruch, sondern stimmt mit ihm o berein. In einem Todes wegen und zwar sowohl in dem Fall, daB das nachedenfalls selbstandig tragi ich errichtete privatschriftli che Testament vom 23.1.1982 solchen Fall, bei dem die Erbfolge 一」 unwirksam ist, als auch dann, wenn es wirksam ist. In beiauch 一 auf der 6 ffentlichen ぬrfogung von Todes wegen beden Fallen steht auch fest, daB die Auflassung von den (oder ruht, ist die Vorlage eines Erbscheins unter den Voraussetdem) Berechtigten erklart worden ist. zungen des §35 Abs. 1 Satz 2 GBO entbehrlich (BayObLG Rpfleger 1983, 18 /19 m. Nachw.; Hoめer Anm; 4 A b, Kuntze/ (1) Ist das privatschriftliche Testament unwirksam, ist for die ョ 斤ti/Herr,刀ann/i ck,刀ann一KEHE一Grundbuchrecht 3. Aufl. Erbfolge allein die in der o ffentlichen Urkunde vom 14.12. Rdnr. 65, je zu§35). - × 1979 enthaltene ぬrfogung von Todes wegen maBgebend. a) Das Grundbuchamt hat in derZwischenverfogung die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der ぬrfOg u ngsberech・ tigung der ぬrauBerer gefordert. Der Vorlage eines Erb・ scheins bedarf es hier jedoch りicht, weil der geforderte Nachvieis der VerfOgungsb.erechtigung in grundbuchrechtlich geh6riger Form bereits erbracht Ist. Danach waren die Beteiligten zu 1 bis 3, die die Auflassung erklart haben, die alleinigen Erben. Darauf, ob 細rI K. Alleinerbe oder Miterbe Ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an; entscheidend ist, daB durch das zweite Testament 一 in der obengefundenen Auslegung 一 nicht Zweifelentstehen k6nnen, daB die Auflassung jedenfalls von der oder den Person(en) erklart Ist, die auf Grund der notariellen Urkunde verfogungsberechtigt sind. (2) Soweit das privatschriftliche たstament hingegen als wirksam anzusehen sein sollte, waren nicht die Beteiligten zu 1 bis 3 die Erben, sondern 細rI K.. (Beteiligter zu 1) ware Alleinerbe und die Auflassung ware aus diesem GrUnde vom II Berechtigten erklart. Auch in diesem 由 beruhte das Erb・ c) Nach §35 Abs. 1 Satz 2 GBO genogt es, wenndie 6 ffent旧cht auf der 6 ffentlichen Urkunde vom 14.12.1979. liche Urkunde vom 14.12.1979 und die Niederschrift o ber die Eめffnung der Verfogung vorgelegt werden. Da dies 一 durch Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanzen beruht erzulassige Verweisung auf die NachlaBakten des gleichen kennbar auf der Ansicht, die Erblasserin habe die in der MittBayNot 1987 Heft 1 Amtsgerichts (Kuntze/ErtUHerrmanが日 )一 geschehen ist, Grundbuchrecht 3. Aufl.§35 Rdnr. 72 kann das Grundbuchamt nicht zusatzlich die Vorlage eines Erbscheins verlangen. 3. Die in der notariellen Urkunde vom 7.8.1985 erklarte Auflassung bezieht sich auf die im BeschluBeingang naher bezeichneten zwei Grundstocke. Das Grundbuchamt hat mit BeschluB vom 21.5.1986 klargestellt, daB aus den Gronden der Zwischenverfogung die Auflassung keines der beiden GrundstUcke vollzogen werden kann. Mit dem hier ergehenden BeschluB wird die Zwischenverfogung mit dem so klar gestellten Inhalt in vollem Umfang aufgehoben. Aus den Grnden: I. Der Klager hat das Verfahren in zulassiger Weise gegen die jetzigen Beklagten fortgesetzt. Auch die Fassung der Klageantrage und des Urteilstenors Ist im Hinblick auf§894 zPo nicht zu beanstanden. 1. . . . 2. ZufUnrecht wendet sich die Revision gegen die Fassung der Klageantrage und des Tenors des Berufungsurteils. Die Verurteilung der Beklagten, der Kapitalerh6hung und der obernahme eines weiteren Geschaftsanteils von 6.000 DM durch den Klager unter der Voraussetzung zuzustimmen』 daB dieser seinerseits einer unverandert halftigen ぬrteilung des Gewinnes und 一 im Falle der Aufl6sung der Gesell-schaft 一 des Liquidationserl6ses zustimmt und den for die Kapitalerh6hung erfarderlichen Betrag zuvor zweckbestimmt hinterlegt hat, Ist nach§894 (i.V.m.§726) ZPO vollB. streckbar. Der Klager kann in einer GesellschafterversammHandelsrecht einschlieBlich Registerrecht lung die Kapitalerh6hung beschlieBen und dabei das vollstreckbare Urteil als Stimmabgabe der Beklagten behandeln 14. GmbHG§§1, 5; GmbHAndG Art. 12§1 (Zustimmungsver(vgl. BGHZ 48, 163 , 174). Entgegen der Auffassung der Rev-i・ eines Geselischafters zur 焔pitalerhohung) sion ist es ursch加lich, daB der Klager seine Mitgesell・ pflichtung・ schafter auf Zustimmung zur Kapitalerh6hung in Anspruch a) Die im Personengesellschaftsrecht ausgesprochenen nimmt, ohne sie zuvor nach Einberufung einer GeselischafGrundsatze, wonach die Gesellschaft 仙nter dem Ge・ terversammiung zur Mitwirkung aufgefordert und seine sichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht gehalten Stimme bereits verbindlich abgegeben zu haben (vgl. BGHZ sein 膚nnen, einerA nderung des Gesellschaftsvertrages 48, 163, 171 f.). zuzustimmen, finden grunds首tzlich auch auf die perso・ nalistisch ausgestaltete GmbH Anwendung. II. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu Recht aufb) Eine Verpflichtung von GmbH-Gesellschaftern, einem grund des gesellschaftlichen Treueverhaltnisses for verKapitalerh6hungsbeschluB zuzustimmen, der aufgrund pflichtet gehalten, an der vorn Klager beabsichtigten KapiNovelle 1980 notwendig geworden ist, besteht der GmbH・ talerh6hung mitzuwirken. im Regelfall dann, wenn durch die Satzungs首nderung 1. Das Gesetz regelt die Durchfohrung der Kapitalerh6hung 肥mne Nachteile for den zustimmungsunwilligen Gesell・ nicht, die infolge der Aufhebung des gesetzlichen Mindest( schafter eintreten. kapitals der GmbH von 20.000 DM auf 50.000 DM durch die Das giltauchfor einen BeschluB U ber die Fortsetzung Neufassung von§5 Abs.i GmbHG im Zuge der GmbHder mit dem 31. Dezember 1985 aufgel6sten GesellNovelle 1980 erforderlich geworden ist. Insbesondere sind schafL for die Anpassung keine erleichterten BeschluBvoraussetzungen vorgesehen. Gleichwohl nimmt die o berwiegende BGH, Urteil vom 25. 9. 1986 一 II ZR 262/85 一 mitgeteilt von Meinung im Schrifttum im Regelfall eine aus der 升eue-D. Bundschuh, Richter am BGH pflicht flieBende Pflicht der Gesellschafter an, dem Kapitalerh6hungsbeschluB zuzustimmen (Thomas 胎iser in: Das Aus dem Tatbestand: neue GmbH-Recht in der Diskussion, S. 21, 25; Karsten -Verlag GmbH Der KI台geち der 50% der Geschaftsanteile der B. A・ midt, NJW 1980, 1769 , 1770 und in Scholz, GmbHG, Sめ (BAV) halt und deren alleiniger Geschaftsfohrer ist, verlangt von den 6. Aufl.,§60 Rdnr. 62; HachenburglUlmer, GmbHG, 7. Aufl., Beklagten als Mitgesellschafter im Hinblick auf §5 Abs. 1 GmbHG §55 Rdnr. 28; Gout/er/Sの'del, GmbHG, Art. 13 GmbHi.V.m. Art. 12§1 des Gesetzes zur A nderung des GmbH-Gesetzes und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (BGBI. I Novelle 1980,§2 Anm. VI 2.). Dabei wird von einem Teil der S. 836) 一 GmbH-Novelle 1980 一, an einer Erh6hung des derzeitigen Literatur besonders betont, daB der zur Mitwirkung nicht Stammkapitals von 44.000 DM auf 50.000 DM mitzuwirken. bereite Gesellschafter nur zuzustimmen brauche, wenn ihm Der Klager Ist der Ansicht, das gesellschaftliche Treueverhaltnis ver-・ aus dem Kapitalerh6hungsbeschluB und seiner Durchfoh-・ pflichte die Beklagten, der Kapitalerh6hung zuzustimmen. Die Becher rung keine unzumutbareり Nachteile erwUchsen (Lin山 klagten verweigern ihre Mitwirkung an der Kapitalerh6hung mit der in: Die Zukunft der GmbH, S. 47, 57; Priester, DNotZ 1980, Begrondung, die BAV werde einseitig vom Klager beherrscht und .・ 515, 518 und in Schoセ aaO§55 Rdnr. 112 mosse liquidiert werden, weil sie auf Dauer nicht lebensfahig sei mm, GmbH;刀 Rdsch. 1980, 286, 289; TilImann, GmbH-Rdsch. 1983, 244, Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, einer Erh6hung des Stammkapitals auf 50.000 DM und der o bernahme eines weiteren Gescher/Lutteち GmbHG, 11. Aufl.,§5 Rdnr. 38; zurock・ ;月 schaftsanteils durch den Klager in H6he von 6.000 DM unter der Vorhaltender Baumbach力りueck, GmbHG, 14. Aufl.,§5 Rdnr. 62; aussetzung zuzustimmen, daB sich dadurch die Gewinnverteilung Rowedder/Rittner, GmbHG,§5 Rdnr.7 und insbesondere nicht a ndert und daB der Klager den for die Kapitalerh6hung erf orderSchoたグWinter aaO§5 Abs. 1 und 4 n.F. Rdnr. 1 g). lichen Betrag zuvor zweckbestimmt hinterlegt hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der MaBgabe zur0ckgewiesen, daB trotz der Kapitalerh6hung auch das bei der Aufl6sung der Gesellschaft verbleibende ぬrm6gen unverandert halftig verteilt wlrd. Auf die AnschluBberufung des Klagers hat es die Beklagten im obrigen verurteilt, der Fortf日hrung der BAV for den Fall zuzustimmen, daB die Gesellschaft aufgrund von Art. 12§1 Abs. 1 der GmbHNovelle 1980 mit Ablauf des 31. Dezember 1985 aufgel6st Ist. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos MIttB町Not 1987 Heft 1 rsonengesel Ischaften Wie der Senat in standiger, zu den 円 entwickelter Rechtsprechung hervorgehoben hat, kann eine Pflicht, einer A nderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, unterdem rechtlichen Gesichtspunkt der gesellschaftlichen 手euepflicht nicht schlechthin verneint werden ,四,41; 64, 253, 257 m.w.N.). Die Treuepflicht kann (BGHZ 44 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 23.10.1986 Aktenzeichen: BReg. 2 Z 107/86 Erschienen in: MittBayNot 1987, 43-45 Normen in Titel: GBO §§ 20, 35; BGB §§ 133, 2254, 2285