V ZB 8/86
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. November 1986 V ZB 8/86 HGB § 48; GmbHG § 35 Bindung des Prokuristen an einen gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau B. Handelsrecht einschlieBlich Registerrecht 17. HGB§48; GmbHG§35 (Bindung des Prokuristen an einen gesamtvertretungsberechtig把n Gesch言ftsルhrer) Prokura kann auch in der Weise erteilt werden, daB der Prokunist berechtigt ist, die GmbH in Gemeinschaft mit einem g e 5 a m tvertretungsbefugten Gesch百ftsfohrer zu vertreten. BGH, BeschluB vom 6.11.1986 一 v ZB 8186 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Die Beteiligten zu 2 sind Eigentomer von Grundbesitz In R,der mit einer Grundschuld o ber 50 000 DM fUr die BeteiIigte zu 1 belastet ist. Unter dem 21. August 1985 haben die Beteiligten erklart: ,,いschungsbewilligung und ・antrag Die unterzeichnete GI白ubIgerin bewilligt und die mitunterzeichneten Grundstockseigentomer beantragen hiermit die ゆschung der vorgenannten Grundschuld an allen. Grundbuchstellen.'' Die ErkI百rung i st von den Beteiligten zu 2 und for die Beteiligte zu 1 von dem GeschaftsfUhrer Dr. D. und von dem Prokuristen Sch. unter zeichnet. Die Unterschriften sind notariell beglaubigt worden. Der Notar hat die ゆschungsbewilligung namens der Beteiligten mit dem Antrag auf ゆschung der Grundschuld auch an den Mithaftstellen dem Grundbuchamt vorQeleQt. Im Handelsregister des Amtsgerichts L. ist for die BetejUgte zu 1 eingetragen: (1) Unter Rechtsverh白ltnisse: ,,Die Gesellschaft wird . . .,faHs mehrere Geschaftsfロhrer bestellt sind, durch zwei Geschaftsfohrer gemeinschaftlich vertreten . . . Prof. Dr. E. und Diplom-Kfm. L. sind zu weiteren Geschaftsfuhrern bestel lt . . . Dr. D. ist zum GeschaftsfUhrer bestellt; er vertritt die Gesellschaft zusammen mit einem weiteren Geschaftsfohrer ..」‘ (2) Unter Prokura: ,,Gesamtprokuristen: 。。, Sch., 。. . Jeder von Ihnen ist gemeinsam mit einem Geschaftsfohrer vertretungsberechtigt. 。.:' Mit ZwischenverfUgungen vom 16. September und 10. Oktober 1985 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts die ぬrtretung der Beteiligten zu 1 beanstandet und die Mitwirkung eines weiteren GeschaftsfUhrers verlangt. Die als Beschwerde geltende Erinnerung der Beteiligten gegen diese Zwischenverfugung hat das Landgericht zuruckgewiesen. Das Oberlandesgericht DUsseldorf m6chte der weiteren Beschwerde der Beteiligten stattgegeben, weil es die Beteiligte zu 1 durch den Prokuristen und den gesamtvertretungsberechtigten Geschaftsfしhrer fロr wirksam vertreten halt. Es sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung jedoch im Hinblick auf den BeschluB des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 1983 ( Rpfleger 1983, 355 =MittRhNotK 1983, 197) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorQelegt. Aus den Grnden: Die Vorlage ist zulassig( §79 Abs. 2 Satz 1 GBO ). (Wird ausgefhrt). Die zulassige weitere Beschwerde ist begrUndet. Zu Unrecht bezweifeln die Vorinstanzen eine wirksame ぬr・ tretung der Beteiligten zu 1 bei Abgabe der Lschungsbewil-ligung. Sch. konnte als Prokurist zusammen mit dem gesamtvertretungsberechtigten Geschaftsfohrer Dr. D. die Grundschutdglaubigerin wirksam rechtsgeschaftlich vertreten. Die gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (aaO) hat zwar in der Literatur vereinzelt Zustimmung gefunden (vgl. Baumbach/Duden/Hopt, HGB 26. Aufl.§48 Anm. 2 B; wohl auch Baumbach/Hueck, GmbHG 14. Aufl. §35 Rdnr. 61; die vom OLG Hamm for seine Auffassung in Anspruch genommenen Belegstellen treffen nicht zu); der Senat folgt jedoch dem VorlagebeschluB. Aus§48 11GB ergibt sich nicht, daB Prokura nur als Einzelprokura oder als Gesamtprokura mehreren Prokuristen gemeinschaftlich erteilt werden kann. Vielmehr i st aus§125 Abs. 3 1-1GB, §78 Abs. 3 AktG und §25 Abs. 2 GenG , wonach die gesetzliche ぬrtretungsmacht eines organschaftlichen ぬrtreters auch an die Mitwirkung eines Prokuristen gebunden werden kann, zu folgen, daB auch umgekehrt die Vertretungsbefugnis eines Prokuristen von der Mitwirkung eines organschaftil chen ぬrtreters abhangig gemacht werden darf (vgl. z. B. BayObLG Rpfleger 1970, 92 m.w.N.). Dies ist auch bei der GmbH m6glich, obwohl i nsoweit eine den oben ge-nannten Vorschriften a hnliche Bestimmung fehlt. Wie der Bundesgerichtshof ( BGHZ 62, 166 , 170【= DN0tZ 1975, 110]) bereits entschieden hat, kann Prokura auch in der Weise erteilt werden, daB der Prokurist berechtigt ist, die GmbH in Gemeinschaft mit einem alleinvertretungsberechtigten Geschaftsfohrer zu vertreten. Dieser Entscheidung liegt ersichtlich schon die Auffassung zugrunde, Prokura mit Bindung an die Zustimmung eines gesamtvertretungsberechtigten Geschaftsfohrers sei unbedenklich. In den Entscheidungsgronden wi川 namlich unter Hinweis auf das Urteil RGZ 40, 17 (das sich seinerseits wieder ohne Einschrankung auf das Urteil ROHG Bd. VIII 5. 337 bezieht, das bei der Aktiengeselischaft eine Prokuraerteilung mit Bindung an ein Vorstandsmitglied zulieB) zunachst ganz allgemein die Zulassigkeit der sogenannten gemischten Gesamtvertretung betont (BGHZ aaO 5. 170), um schlieBlich nur noch auf die Besonderheit einer sogenannten,, haibseitigen" Gesamtvertretung (Bindung des Prokuristen an den alleinvertretungs-berechtigten GeschaftsfUhrer) einzugehen. For den Bereich einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft hat der Bundesgerichtshof bereits froher beilaufig ausgesprochen, ein Prokurist konne an die Mitwirkung eines Geselischafters gebunden werden, wenn eine Gesamtvertretung mehrerer personlich haftender Gesellschafter vorgesehen ist (BGH Urt. v. 23.凡bruar 1961, II ZR 165159, BB 1961, 383). Zu Recht haben schon das Reichsoberhandeisgericht und das Reichsgericht auf die gesetzliche Anerkennung der Gesamtprokura (nun §48 Abs. 2 HGB ) verwiesen. DaB dabei die Abhangigkeit eines Prokuristen von einem gesamtvertretungsberechtigten Geschaftsfohrer unstatthaft sein soll, laBt sich nicht begronden. Auch im unmittelbaren Anwendungsbereich der im vorliegenden Zusammenhang rechtsanalog heranzuziehenden Vorschriften der §78 Abs. 3 AktG , §25 Abs. 2 GenG (Regelung der gesetzlichen Vertretungsmacht) ergibt sich klar aus dem Gesetz, daB gesamtvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder zusammen mit einem Prokuristen die Gesellschaft oder Genossenschaft wirksam vertreten k6nnen. Die genannten Bestimmungen gehen namlich vom Grundsatz der Gesamtvertretung aus (§78 AktG;§25 Abs. 1 LVm. §24 Abs. 2 GenG ). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm laBt sich auch aus dem Wortlaut von§l25Abs. 3 Satz 1 HGB nichts Gegenteiliges herleiten. Es heiBt dort zwar, gesellschaftsvertraglich konne bestimmt werden,,, daB die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur ぬrtretung der Gesellschaft ermachMittBayNot 1987 Heft 2 107 tigt sein sollen". Die Hinzuziehung eines Prokuristen kommt aber nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtvertretung mehrerer pers6nlich haftender Gesellschafter vorgesehen Ist ( BGHZ 26, 330 , 332 f.). Gestattet mithin das Gesel!schaftsrecht bei allen Gesellschaftsformen die organsehaftliche Vertretung durch ein gesamtvertretungsberechtigtes Organmitglied zusammen mit einem Prokuristen, so ware es unhaltbar und widersprUchIich, umgekehrt im Bereich der rechtsgeschaftlichen Vertretung die an ein gesamtvertretungsberechtigtes Organmitglied gebundene Prokura nicht zuzulassen (vgl. auch Viehづ ver/Eser, BB 1984, 1326 , 1328). Mit der gesetzlich o bergeordneten Stellung der Geschaftsfohrer (Vorstandsmitgliedeち vertretungsberechtigte Gesellschafter) ware dies nicht vereinbar. Mit ROcksicht hierauf wurde und wird die Zulassigkeit der hier vorliegenden Prokuraerteilung in Rechtsprechung und Literatur kaum in Zweifel gezogen (vgl. etwa OLG Monchen JFG 19, 234;22, 19; Celle OLG 27, 315; OLG Frankfurt BB 1976, 569 ; SchI四 eIbergeriSchめder, HGB 5. Aufl.§48 Rdnr. 18; Bandaschl Nickel, HGB 3. Aufl.§48 Rdnr. 14; Schoた(Schneider, GmbHG 6. Aufl.§35 Rdnr. 110; Rowedderll ppensteiner, 白 GmbHG§35 Rdnr. 47; Meだens in K6lner Kommentar zum AktG§78 Rdnr. 31; MOller, GenG§25 Rdnr. 10; Langl帥包Id ・ mOller, GenG 31. Aufl.§42 Rdnr. 4). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm wird im vorliegenden ぬII die Prokura auch nicht unzulassig in ihrem Umfang beschrankt ( §50 Abs. 1 HGB ), sondern hangt lediglich in ihrer personellen Ausobung von der Zustimmung eines Geschaftsfohrers ab. Das aber laBt das Gesetz selbst zu (BGHZ62, 166, 170; RGZ 40, 17 , 18). Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Prokurist etwa an die Zustimmung eines Handlungsbevollmachtigten (vgl. KG HRR 1940 Nr. 614; BGH Urt. v. 23. Februar 1961, II ZR 165/59, BB 1961, 383), eines nicht vertretungsberechtigten Geseilschafters oder Kommanditisten (vgl 帥台 lcffshdfer, Rpfleger 1975, 381 , . 383) oder eines gesamtvertretungsberechtigten Geschaftsfohrers der Komplementar-GmbH for die KG (nur diesen Sonderfall betreffen die Entscheidungen des BayObLG Rpfleger 1970, 92 und des OLG Hamburg, GmbH Rundschau 1961, 128) gebunden werden kann. Der gesamtvertretungsberech・ tigte GeschaftsfUhrer der GmbH ist hier jedenfalls nicht ,,lJritter" im Sinne der angefohrten Belegstellen, sondern Organmitglied der Gesellschaft. Das Oberlandesgericht Hamm meint, der von der Alleinvertretung ausgeschlossene Geschaftsfohrer erhielte im Umfang der Prokura eine Vertretungsmacht ohne Bindung an einen weiteren Geschaftsfohreち obwohl erdoch satzungsge・ maB in bezug auf alle Rechtshandlungen an die Mitwirkung eines weiteren Geschaftsfohrers gebunden sei; diese gesetzliche Vertretung der Gesellschaft k6nne nicht durch eine rechtsgeschaftliche Erteilung einer Gesamtprokura, sondern allenfalls durch Anderung des Gesellschaftsvertrages (Einzelvertretungsberechtigung des GeschaftsfUhrers) umgestaltet werden. Auch diese Uberlegung geht fehl. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die gesetzliche, sondern um die rechtsgeschaftliche Vertretung der GmbH. Beide 田lie sind voneinander zu unterscheiden, weil schon der Umfang der ぬrtretungsmacht unterschiedlich ist (vgl. auch Zi四 1er, Rpfleger 1984, 5 L). Aus diesem Grund ist die Zulassigkeit der hier zu beurteilenden Prokura auch nicht davon abhangig, daB die GmbH sat. zungsgemaB durch einen Geschattstuhrer und einen Prokuristen gesetzlich vertreten werden kann (B厄utigam, BB 1983, 1629 halt jedentalls bei einem solchen Sachverhalt eine Prokuraerteilung mit Bindung an einen gesamtvertretungsberechtigten Geschaftsfohrer for zulassig). Ist ein Prokurist zusammen mit einem Geschaftsfohrer zur gesetzlichen Vertretung der GmbH berufen, so richtet sich der Umfang seiner Vertretungsmacht nach der des Geschaftsfohrers (vgl. BGHZ 13, 61 , 64 m.w.N.). Hier vertreten aber Prokurist und Geschaftsfuhrer die Gm酬 im Umfang des§49 HGB. Diese Vertretungsmacht ist sachlich weder eingeschrankt noch erweitert. Lediglich ihre Ausobung Ist an die Mitwirkung eines Organs gebunden. Das aber ist unabhangig von einer entsprechenden Satzungsbestimmung aufgrund der Prokuraerteilung m6glich (vgl. auch LG Frankenthal Rpfleger -1975, 137). 18. GmbHG§3 Abs. 1 Nr. 2 (Zu den Anforderungen an die Bezeichnung 曲 Unねrnehmensgegensセndes) S Enth谷 lt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH beim Unternehmensgegenstand den Zusatz, daB die Gesellschaft befugt ist,,, sich an anderen Unternehmen auch als pers6nlich haftende Gesellschafterin zu beteiligen oder deren Gesch 谷 ftsfUhrung zu U bernehmen' kann die Eintragung in das 、, Handelsregister nicht wegen mangelnder Bestimmtheit dieser Regelung abgelehnt werden. (Leitsatz nicht amtlich) OLG Frankfurt, BeschluB vom 12.11.1986 一 20 W 391/86 一 Aus dem Tatbestand: Der Geschaftsfロhrer der Antragstellerin hat die vollstandige Neu・ fassung des Gesellschaftsvertrages zur Eintragung angemeldet. §2 Ziffer 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages lauten: , Gegenstand des Unternehmens J §2 1. Gegenstand desUnternehmens ist die Reinigung von Wohn- und Borogebauden einschlieBlich Glasreinigung, sowie aller dazugehori. gen Nebengeschaften. 2. Die Gesellschaft ist ferner befugt, Zwelgifiederlassungen zu errich ten, sich an anderen Unternehmen auch als pers6nlich haftende Ge. seilschafterin zu beteiligen oder deren Gesch自ftsfohrung zu ロbernehmen. 3. ..r Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfogung vom 4.3.1986 die Kon-・ kretisierung der in§2 Ziffer 2 genannten,, anderen Unternehmen'' verlangt. Die gegen diese Zwischenverfogung erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht zurロckgewiesen. Es meint, die Eintragung einer nicht ordnungsgemaBen Anmeldung mosse abgelehnt werden; nach §3 Abs. 1 S. 2 GmbHG mUsse im Gesell schaftsvertrag der Gegenstand des Unternehmens hinreichend erkennbar individualisiert angegeben werden, um die Gesellschaft nach auBen kenntlich zu machen und die Nachprofung der Zulassigkeit des Gesellschaftszwecks zu ermdglichen, sowie die Gesell schafter vor willkUrlicher Ausweitung des Gesellschaftszwecks zu schotzen. Hier seien die Angaben zum Unternehmensgegenstand zu allgemein gehalten, es sei nicht erkennbar, welchem Sachbereich des Handelsverkehrs die Ttigkeit der AntragsteUerin zuzuordnen sei. Es mosse deshalb die Art der Unternehmungen und deren Geschaftszweig angegeben werden, sowie deutlich gemacht werden, in welcher Form die Verwaltung von Personengeselischaften vor genommen werden solle. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin die meint, der Schwerpunkt der Gesellschaftstatigkeit sei aus§2 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages erkennbar. Die Art der Geselischaften, an deren Unternehmungen sie sich beteiligen durfe, brauche nicht naher konkretisiert werden. Bei ihnen handele es sich nicht um den Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin, sondern um T吾tigkeitsbereiche, an denen sich die Antragstellerin beteUlge. Die Offentlichkeit interessiere sich auch nicht fUr den Gegenstand etwaiger BeteiIigungsgesellschaften. MittBayNot 1987 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.11.1986 Aktenzeichen: V ZB 8/86 Erschienen in: MittBayNot 1987, 107-108 MittRhNotK 1987, 54-55 Normen in Titel: HGB § 48; GmbHG § 35