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V ZR 282/85

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 11. Dezember 1986 V ZR 282/85 AGBG § 3 Formularmäßige Zweckerklärung für Grundschulden Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rechtsprechung A. Bürgerliches Recht 1. AGBG § 3 (Formularmäßige Zweckerklärung für Grundschulden) Zur Frage der Wirksamkeit einer formularmäßigen „Zweckerklärung für Grundschulden" (nach § 3 AGBG ), durch die eine mündliche Sicherungsabrede geändert werden soll. BGH, Urteil vom 12.12.1986 — V ZR 282/85 — Aus dem Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 24. Juni 1983 verstorbenen Landwirts Günter L. (im folgenden: Erblasser). 1973 überließ dieser den BeSitz an einem ihm gehörenden Grundstück dem Maurermeister Hans R, der es mit einer Tennishalle bebaute. Die Beklagte gewährte R und seiner Ehefrau mehrere Kredite, u. a. P. am 3. Mai 1978 zwei Darlehen von 430 000 DM und 580 000 DM. Am 12. Mai bestellte der Erblasser an seinem mit der Tennishalle bebauten Grundstück der Beklagten eine Grundschuld von 50 000 DM mit Nebenleistungen und unterwarf sieh insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung. Im Januar 1981 kündigte die Beklagte den Eheleuten P. sämtliche Kredite. Aus dem Erlös von Sicherheiten, die die Eheleute P. gestellt hatten, wurden die am 3. Mai 1978 gewährten Darlehen von 430 000 DM und 580 000 DM getilgt. Wegen weiterer Verbindlichkeiten der Eheleute R betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der vom Erblasser am 12. Mai 1978 bestellten Grundschuld über 50 000 DM in das Grundstück der Klägerin. Sie stützt sich auf eine vorgedruckte, unter dem 11. Mai 1978 mit dem Namen des Erblassers unterschriebene „Zweckerklärung für Grundschulden", wonach die Grundschuld für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen der Beklagten-gegen die Eheleute P. dient. Die Klägerin hat behauptet, die Grundschuld habe nach einer bei ihrer Bestellung mündlich getroffenen Vereinbarung des Erblassers mit der Beklagten nur als Sicherheit für die beiden inzwischen getilgten Darlehen vom 3. Mai 1978 gedient. Die Unterschrift unter der vorgedruckten Zwischenerklärung vom 11. Mai 1979 stamme nicht vom Erblasser. Davon abgesehen verstoße diese Zweckerklärung gegen Bestimmungen des AGB-Gesetzes. Das Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil hält der Überprüfung im Ergebnisstand. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben der Erblasser und die Beklagte im Mai 1978 eine mündliche Sicherungsabrede getroffen, daß die Grundschuld über 50 000 DM nur der Sicherung der beiden — inzwischen zurückgezahlten — Darlehen über 430 000 DM und 580 000 DM dienen sollte. Diese mündliche Vereinbarung ist nicht durch die „Zweckerklärung für Grund-schulden" vom 19. Mai 1979 abgeändert worden. Auch wenn die Zweckerklärung vom Erblasser unterzeichnet worden ist, ist die Klausel, wonach die Grundschuld als Sicherheit für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen der Beklagten gegen die Eheleute P. dienen soll, nach § 3 AGBG nicht zum Inhalt der Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und der Beklagten geworden. Nach § 3 AGBG -werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Die „Zweckerklärung für Grundschulden" vom 11. Mai 1979 ist als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG anzusehen. Die gedruckte Zweckerklärung wird von den Sparkassen als vorformulierte Vertragsbestimmung für eine Vielzahl von Verträgen verwertet. Lediglich die nähere Kennzeichnung der Grundpfandrechte nach Betrag und Eintragung im Grundbuch sowie die Benennung des Kreditnehmers müssen durch hand- oder maschinenschriftliche Ergänzungen erfolgen (hier durch handschriftliche Zusätze). Die Ausdehnung des Sicherungszweckes der Grundschuld in der vorgedruckten Erklärung vom 11. Mai 1979 ist eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG . Der Erblasser hatte im Mai 1978 an seinem Grundstück zu Gunsten der Beklagten zur Sicherung fremder Darlehen eine Grundschuld mit der mündlichen Abrede bestellt, dieses Grundpfandrecht diene nur zur Sicherung von zwei bestimmten Darlehen. Danach brauchte er billigerweise nicht damit zu rechnen, daß ohne vorgängige Abrede oder wenigstens Ankündigung die Grundschuldgläubigerin ein Jahr später durch ein vorgedrucktes Formular den Sicherungszweck der Grundschuld auf alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der. Beklagten gegen den persönlichen Schuldner und dessen Ehefrau auszuweiten versuchte. Ohne einen eindeutigen Hinweis auf die beabsichtigte Ausdehnung des Sicherungszweckes wird ein juristisch nicht versierter Vertragspartner im allgemeinen nicht in der Lage sein, die konkreten Auswirkungen der vorgedruckten Erklärung zu erkennen und richtig einzuschätzen (vgl. zu einer vorformulierten Sicherungsabrede vor Inkrafttreten des AGBG BGHZ 83, 56 , 59 [= DNotZ 1982, 314 ]). Auch das äußere Erscheinungsbild der „Zweckerklärung" vom 11. Mai 1979 war nicht dazu angetan, den Erblasser klar auf ihren von der mündlichen Sicherungsabrede entscheidend abweichenden Inhalt hinzuweisen. Sie enthält auf 1 1/2 Seiten fünf zum Teil umfangreiche gedruckte Klauseln. Gegenüber dem Normaldruck stärkere Drucktypen u. a. auch in der Bestimmung über den Umfang des Sicherungszwecks sowie die handschriftliche Kennzeichnung der Kreditschuldner sind vom Geserfiterscheinungsbild des Vordruckes her nicht geeignet, den Sicherungsgeber hinreichend auf die erstrebte Änderung gegenüber der bestehenden Sicherungsabrede hinzuweisen. Da somit die Erstreckungsklausel gemäß § 3 AGBG nicht Bestandteil der Vereinbarung zwischen dem Erblasser und der Beklagten geworden ist, kann offenbleiben, ob sie auch nach § 9 AGBG wegen einer nach Treu und Glauben unangemessenen Benachteiligung des Grundstückseigentümers unwirksam wäre oder ob der Vorrang individueller Absprachen vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 4 AGBG der Wirksamkeit der Zweckerklärung vom 11. Mai 1979 entgegensteht. 128 MittBayNot 1987 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 11.12.1986 Aktenzeichen: V ZR 282/85 Erschienen in: MittBayNot 1987, 128 Normen in Titel: AGBG § 3