II ZB 12/86
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 15. Februar 1987 II ZB 12/86 GmbHG § 54 Erfordernisse der Anmeldung einer Satzungsänderung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Deutschland hatten und seit dem ununterbrochen diesen gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten haben, rückwirkend ab 1. Juli 1958, also jetzt schon über nahezu 30 Jahre hinweg den Zugewinn ausgleichen müßte, wenn er sich jetzt scheiden ließe. Dieses Ergebnis .würde die Übergangsregelung des Art. 220 EGBGB ins Gegenteil verkehren und ad absurdum führen. In diesem Fall ist es vielmehr, was gerade auch das vorliegende Urteil vom 8. April 1987 bestätigt, so, daß, falls sich diese Ehegatten nicht einer bestimmten Rechtsordnung unterstellt haben oder von deren Anwendung ausgegangen sind, bis zum Ablauf des 8. April 1983 die Gütertrennung des englischen Rechts gegolten hat und ab Beginn des 9. April 1983 die Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts. Das Anfangsvermögen ist in diesem Fall das zu Beginn des 9. April 1983 vorhandene Vermögen, nicht etwa ist ein rückwirkender Zugewinnausgleich ab 1. Juli 1958 vorzunehmen, auch dann nicht, wenn sich die Ehegatten jetzt oder später scheiden lassen. 10. Bedauerlich ist es, daß das Gericht dem Vertrauensgrundsatz insoweit eine Absage erteilt hat, als es ein Vertrauen der Ehegatten in die Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatus im Zeitpunkt ihrer Eheschließung als für nicht schutzwürdig erachtet. Bei Einführung der Zugewinngemeinschaft hat man dies noch anders gesehen und jedem Ehegatten ein Wahlrecht eingeräumt. Die Reform räumt kein Wahlrecht mehr ein, sondern überführt die Ehegatten, die vor dem 9. April 1983 keine — formlose — Rechtswahl durch Unterstellen oder Ausgehen getroffen haben, ohne weiteres einem neuen Güterrechtsstatut, beurteilt nach den Verhältnissen am 9. April 1983. Ob diese Versagung einer Wahlmöglichkeit wirklich mit den Grundsätzen eines rechtsverstandenen Vertrauensschutzes vereinbar ist, mag dahinstehen. Das Gegenteil ist wohl eher anzunehmen. Die Praxis muß sich aber damit abfinden. Notar Dr. Peter Lichtenberger, München 10. BGB § 1365 (Keine Zustimmung des Ehegatten zur Bestellung einer Eigentümergrundschuld) Die Bestellung einer Eigentümergrundschuld durch einen im gesetzlichen Güterstand verheirateten Grundstückseigentümer bedarf nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 BGB . (Leitsatz nicht amtlich) LG Landshut, Beschluß vorn 2.31987 — 3. T. 98/87 — mitgeteilt von Notar Dr. Bernd Pachtner, Dingolfing Aus den Gründen: Die nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht — Grundbuchamt — hat nämlich zu Unrecht die Zustimmung der Ehefrau des Eigentümers gern. § 1365 BGB verlangt. Dies ergibt sich zwar noch nicht aus der in der Beschwerde in Bezug genommenen Rechtsauffassung des Amtsgerichts Emden ( NJW-RR 1986, 15 ), wonach die Bestellung einer Grundschuld wegen deren bloßen Sicherungscharakters keine Verfügung darstelle. Denn diese Rechtsauffassung verkennt den Verfügungsbegriff des bürgerlichen Rechts (ebenso Palandt-Diederichsen, BGB, 46. Aufl. § 1365 Anm. 2 a). Der Erfolg der Beschwerde beruht jedoch auf der Anwendung der allgemeinen Ansicht, daß die Bestellung einer Eigentümergrundschuld eine Verfügung darstellt, die — unabhängig vom Betrag der Grundschuld und vom Verhältnis zum Grundstückswert — dem Schutzbereich des § 1365 BGB nicht unterfällt (OLG Hamm DNotZ 1960, 320; Palandt-Diederichsen, a. a. 0.; Staudinger-Thiele, BGB, 12. Aufl. § 1365 Rz. 49; Münchener Kommentar-Gernhuber, BGB, § 1365 Rz. 56; Erman-Heckelmann, BGB, 7. Aufl. § 1365 Rz. 14; RGRK-Finke, BGB, 12. Aufl. § 1365 Rz. 18; Soergel-Lange, BGB, 11. Aufl. § 1365 Rz. 36). Diese Ansicht findet ihre Rechtfertigung dadurch, daß allein die Bestellung einer Eigentümergrundschuld dem Eigentümer-Ehegatten noch keinerlei Vermögenseinbuße bringt. Eine Vermögenseinbuße kann erst durch eine weitere Verfügung des- Eigentümer-Ehegatten über das Eigentümergrundpfandrecht eintreten, was dann allerdings auch die Zustimmungsbedürftigkeit gern. § 1365 BGB auslöst, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Hinblick auf diese weitere Verfügung vorliegen. Die Kammer sieht keine Gründe, von dieser allgemeinen Ansicht abzuweichen. B. Handelsrecht einschließlich Registerrecht 11. GmbHG § 54 Abs. 1 (Erfordernisse der Anmeldung einer Satzungsänderung) Bei der Anmeldung von Satzungsänderungen, die Regelungen nach § 10 Abs. 1 und 2 GmbHG zum Gegenstand haben, sind die geänderten Satzungsbestandteile schlagwortartig hervorzuheben. BGH, Beschluß vom 16.2.1987 — II ZB 12/86 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: I. Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer und Gründer der Anmelderin, einer GmbH, haben eine Änderung des Unternehmensgegenstandes und die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft auf 50.000,— DM unter Bildung zweier neuer Stammeinlagen beschlossen. In der Anmeldung, der eine Ausfertigung des notariellen Beschlußprotokolls und der in den Paragraphen 3 und 6 neu gefaßte Gesellschaftsvertrag beigefügt sind, heißt es: „Wir melden die Erhöhung des Stammkapitals sowie die Satzungsänderungen in das Handelsregister an". Der Registerrichter hat die Eintragung abgelehnt und mit Zwischenverfügung, neben anderen Punkten, beanstandet: Ziffer 2: Der Kapitalerhöhungsbeschluß sei nicht seinem wesentlichen Inhalt nach angemeldet. Es fehle der Hinweis auf den geänderten Paragraphen und den Erhöhungsbetrag. Üblich und empfehlenswert sei folgende Formulierung: „Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom ... ist das Stammkapital um ... auf ... erhöht und der Gesellschaftsvertrag in § ... abgeändert". Ziffer 3: Es fehle die Anmeldung, daß der Gesellschaftsvertrag in § 3 geändert sei; die pauschale Anmeldung von Satzungsänderungen genüge nicht. Ziffer 5: Die neue Fassung von § 6 des GesellSchaftsvertrages sei unzulässig. Es reiche nicht, wenn gesagt werde, das Stammkapital betrage 50.000,— DM und werde von den beiden Gesellschaftern gehalten. Übernehmer von späteren Kapitalerhöhungen müßten als solche kenntlich sein. In einer Person zusammengekommene Geschäftsanteile blieben grundsätzlich selbständig (§§ 15 Abs. 2, 55 Abs. 3 GmbHG). Das Landgericht hat die Beschwerde der Anmelderin in besagten Punkten zurückgewiesen. Dagegen hält das OLG Frankfurt nur die zu Ziffer 5 dargelegten Bedenken des Registerrichters für sachlich begründet und möchte deshalb der weiteren Beschwerde im übrigen stattgeben. Es sieht sich hieran jedoch vornehmlich durch den Beschluß des OLG Düsseldorf vom 19. April 1978 ( OLGZ 1978, 313 259MittBayNot 1987 Heft 6 [= DNotZ 1978, 564 ]), aber auch durch die Beschlüsse des BayObLG vom 5. Oktober 1978 '( BayObLGZ 1978, 282 [= DNotZ 1979, 52 ]) und vom 22. Februar 1985 ( BayObLGZ 1985, 82 [= MittBayNot 1985, 84 = DNotZ 1986, 52 ]) sowie des OLG Schleswig vom 11. Dezember 1972 ( DNotZ 1973, 482 ) gehindert und hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. (Wird ausgeführt). Die zulässige weitere Beschwerde ist sachlich nicht begründet. 1. Das Handelsregister dient bei den die Kapitalgesellschaften betreffenden Eintragungen nicht nur der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Es soll darüber hinaus den besonderen vom Gesetz geforderten Schutz des anlagesuchenden Publikums sowie der Gesellschaftsgläubiger gewährleisten, indem die Gesellschaft und ihre Satzung in das Register nur eingetragen werden, wenn die im öffentlichen Interesse sowie im Interesse des anlagesuchenden , Publikums und der Gesellschaftsgläubiger aufgestellten Normativbestimmungen erfüllt, und zwingende, zu ihrem Schutz erlassene Vorschriften nicht verletzt sind. Da die Beachtung dieser Vorschriften nicht nur bei der Gründung der Gesellschaft durch den Registerrichter kontrolliert werden muß, ist gemäß § 54 GmbHG , § 181 AktG jede Umgestaltung der Satzung zur Eintragung in das Register anzumelden, auch wenn dann die beschlossene Änderung nur nachrichtlich, durch bloße Bezugnahme auf die überreichten Urkunden, im Register mitgeteilt wird. Hierin liegt der innere Grund, weshalb § 54 Abs. 2 GmbHG zwischen den inhaltlich im Register aufzuführenden, für den Rechtsverkehr bestimmten Angaben einerseits und den sonstigen Satzungsbestimmungen andererseits unterscheidet, die nur deshalb im Register zu vermerken sind, weil sie zuvor auf ihre Gesetzesmäßigkeit überprüft werden sollen (Baums, Eintragung und Löschung von Gesellschafterbeschlüssen 1981 S. 29 ff., 54 ff.). Zwar unterscheidet § 54 Abs. 1 Satz 1 GmbHG in seinem Wortlaut nicht danach, welchen Inhalt die geänderte Satzungsbestimmung hat, und wie sie demzufolge einzutragen ist. Im Gegensatz zur Ansicht eines Teils des Schrifttums (Röll Anm. z. Beschl. des OLG Schleswig DNotZ aaO S. 483/ 484 f.; Winter, NJW 1980, 2683 /2684 f.; Rowedder/Zimmermann, GmbHG, § 54 Rdnr. 4; Scholz/Priester, GmbHG 6. Aufl. § 54 Anm. 10), der sich das vorlegende Gericht angeschlossen hat, ergibt sich hieraus aber nicht, daß die Form der Eintragung keinen Einfluß darauf hat, welche Anforderungen an den Inhalt der Anmeldung zu stellen sind. Der Gesetzeswortlaut erklärt sich vielmehr daraus, daß der Inhalt der Anmeldung nach ihrer Zielsetzung zu bestimmen und festzulegen ist. Denn sie muß gewährleisten, daß der Registerrichter die ihm zufallenen verschiedenen Aufgaben der Prüfung und der Eintragung erfüllen kann. Dafür, daß bei nachrichtlich im Register zu vermerkenden Satzungsänderungen die Bezugnahme auf das notarielle Beschlußprotokoll ausreicht, spricht dessen Beweisfunktion (I? Ulmer in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 53 Rdnr. 43; § 54 Rdnr. 7). Hinzu kommt, daß nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG die Beifügung des vollständig neugefaßten Satzungswortlauts vorgeschrieben ist. Beide Urkunden ermöglichen es dem Registerrichter in aller Regel, sich die notwendigen Informationen für die Prüfung und Eintragung der Satzungsänderung zu verschaffen (P. Ulmer in Hachenburg, GmbHG § 54 aaO). Eine andere Beurteilung ist dagegen bei von § 10 Abs. 1 und 2 GmbHG erfaßten Satzungsänderungen geboten. Wenn § 54 Abs. 3 GmbHG die Wirksamkeit des ÄnderungsbeschlusSeS bis zur Eintragung hinausschiebt, so erfüllt dies nicht nur den Zweck, die Vorlage an den Registerrichter und damit die Gesetzmäßigkeitsprüfung zu erzwingen. Es soll vor allem eine erhöhte Gewähr für die Richtigkeit der anschließenden inhaltlichen Wiedergabe im Register und der Bekanntmachung erreicht werden. Hierzu bietet sich, wie auch von weiten Teilen der Literatur gefordert, eine schlagwortartige Hervorhebung der geänderten wesentlichen Satzungsbestandteile i. S. des § 10 GmbHG an (siehe etwa R Ulmer in Hachenburg, GmbHG § 54 aaO; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 14. Aufl. § 54 Rdnr. 6; ders. in Kölner Komm. z. AktG § 181 Rdnr. 5; Keklel/Schmatz/Stöber, Registerrecht 4. Aufl. Rdnr. 740). Eine solche stichwortartige Hervorhebung stellt für den Registerrichter insbesondere bei umfangreichen Satzungen eine nicht gering zu achtende Hilfe dar, die Fehler bei der Prüfung, ob und welche ihrem Inhalt nach eintragungspflichtigen Bestimmungen von der beschlossenen Änderung betroffen sind, verhindern kann. In Anbetracht der weitreichenden Bedeutung der in § 10 GmbHG aufgeführten Bestimmungen ist dies Grund genug, um die bloße Bezugnahme auf das notarielle Beschlußprotokoll nicht ausreichen zu lassen. Dagegen spricht auch nicht das Argument, daß Unklarheiten über Gegenstand und Umfang des Änderungsbeschlusses durch den Erlaß einer Zwischenverfügung ausgeräumt werden können (siehe Rowedder/Zimmermann, GmbHG aaO; Scholz/Priester, ,GmbHG aaO). Denn es geht um die Verhinderung von Fehlentscheidungen, die darauf zurückzuführen sind, daß der Registerrichter von der Änderung betroffene Satzungsbestimmungen übersieht. Daraus, daß bei der Erstanmeldung der Gesellschaft gemäß § 7 Abs. 1 GmbHG kein Hinweis auf die eintragungspflichtigen Satzungsbestandteile 'zu fordern ist, ergibt sich anders, als das vorlegende Gericht unter Hinweis auf einige Stimmen der Literatur (Röll, DNotZ aaO S. 485; Winter, NJW aaO S. 2685) annimmt — nichts Gegenteiliges. Wenn bei der Erstanmeldung eine Kennzeichnungspflicht nicht zur Diskussion steht, dann deshalb, weil bei ihr die gesamte Satzung überprüft werden muß und grundsätzlich keine Irrtümer bei der Entscheidung auftreten können, welche der Satzungsbestimmungen ihrem Inhalt nach einzutragen sind. Eine hiermit vergleichbare Situation kann allenfalls in Fällen der vollständigen Umgestaltung der Satzung gegeben sein (vgl. Roth, GmbHG 2. Aufl. § 54 Anm. 2.3), nicht dagegen, wenn es sich um die Änderung einzelner Satzungsbestimmungen handelt. Nicht in Abrede zu stellen ist allerdings, daß das Verlangen nach einer schlagwortartigen Kennzeichnung keinen Sinn ergibt, wenn der Registerrichter — wie hier — erkannt hat, welche der angemeldeten Änderungen unter die Bestimmungen des § 10 GmbHG fallen. Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichtes ist aber auch dies kein Grund, auf eine schlagwortartige Kennzeichnung zu verzichten. Gegen den Vorschlag, eine solche nur dann zu fordern, wenn im Einzelfall Zweifel oder Unklarheiten auftreten können (in diesem Sinne auch Roth, GmbHG aaO), spricht, daß nur eine einheitliche Betrachtungsweise die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet. Eine am Einzelfall ausgerichtete Beurteilung läge auch nicht im Interesse der Anmelder. Denn gerade ihnen muß an einer verbindlichen Festlegung der an den Inhalt der Anmeldung zu stellenden Anforderungen geMittBayNot 1987 Heft 6 Danach sind die unter Ziffer 2 und 3 der Zwischenverfügung dargelegten Bedenken im Kern berechtigt. Allerdings bedarf es nicht der geforderten Angabe des Kapitalerhöhungsbetrages, weil diese nicht mehr zum notwendigen Inhalt der schlagwortartigen Kennzeichnung zu rechnen ist. Erst recht muß die Anmelderin der empfohlenen Antragsformulierung keine Folge leisten. Eine inhaltliche (wortgetreue) Wiedergabe der geänderten Satzungsbestimmungen, auf welche die Antragsformulierung abzielt, ist nicht zu verlangen, weil sie keine bessere Kontrollmöglichkeit bietet als eine schlagwortartige Bezeichnung. Insoweit bedurfte es keiner ausdrücklichen Aufhebung der Zwischenverfügung, weil es sich lediglich um eine Empfehlung des Registergerichts handelt. 2. Auch gegen die unter Ziffer 5 der Zwischenverfügung dargelegten Bedenken ist nichts zu erinnern. Eine Aufstockung der bestehenden Geschäftsanteile, die grundsätzlich in Betracht gekommen wäre, weil die Anteile sich in den Händen der Gründer befinden ( BGHZ 63, 116 ), scheitert daran, daß es an der erforderlichen Festsetzung im Kapitalerhöhungsbeschluß fehlt (vgl. Scholz/Priester, GmbHG § 55 Anm. 23; P Ulmer in Hachenburg, GmbHG § 55 Rdnr. 21). Es bleibt daher bei der Regel des § 55 Abs. 3 GmbHG mit der Folge, daß die Gründer durch die Übernahme des Stammkapitals auf das erhöhte Kapital selbständige Geschäftsanteile i. S. von § 15 Abs. 2 GmbHG erwerben. 12. BGB § 727 (Eintrittsrecht beim Scheitern der erbrechtlichen Nachfolgeklausel) Zur Frage, ob der Anteil am Gesellschaftsvermögen dem zum Eintritt in die Gesellschaft Berechtigten testamentarisch vermacht werden kann, wenn der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben dem Erben verbleiben soll. BGH, Urteil vom 25.5.1987 — II ZR 195/86 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Den Klägern geht es um die Feststellung, daß sie seit dem 10. September 1984 Gesellschafter der F. K. KG sind. Die Kläger sind die Abkömmlinge Ludwig Ks., der 1943 zusammen mit seinem Bruder Erich vom Vater Friedrich K. ein Kühlhaus und eine Eisfabrik geerbt hatte. Ludwig K. gründete nach dem Tode Erich Ks. am 14. Juni 1957 mit dessen Erben, den Beklagten, die Kommanditgesellschaft. Ludwig K. und die Witwe Erichs wurden persönlich haftende Gesellschafter, die Abkömmlinge Erichs wurden Kommanditisten. Nach § 12 des Gesellschaftsvertrages wird die Gesellschaft nach dem Tode eines Gesellschafters mit dessen Erben unter der Voraussetzung fortgesetzt, daß diese in gerader Linie mit Friedrich K. verwandt sind. Ludwig K. und seine Ehefrau setzten sich am 14. März 1977 in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu alleinigen Erben ein; Erben des Letztversterbenden sollten zu gleichen Teilen die gemeinsamen Kinder, die Kläger, werden. Am 19. Juni 1981 verstarb Ludwig K. Nachdem die Beklagten am 10. August 1984 abgelehnt hatten, die Witwe Ludwigs an dessen Stelle in die Gesellschaft aufzunehmen, erklärten am 10. September. 1984 die Kläger ihren Eintritt in die Gesellschaft. Die Erbin trat ihnen am 26. November 1984 ihren Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft ab. Die Kläger klagen auf Feststellung, daß seit dem 10. September 1984 der Kläger zu 1 persönlich haftender Gesellschafter und die Kläger zu 2 bis 4 Kommanditisten der Kommanditgesellschaft geworden sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision führte zur Zurückverweisung. MittBayNot 1987 Heft 6 Aus den Gründen: 1, Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Kläger nicht als Erben ihres Vaters in dessen Gesellschafterstellung nachgefolgt sind oder als Nacherben noch nachfolgen können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger — was das Berufungsgericht angenommen hat und was nach dem Wortlaut des Testaments naheliegt — testamentarisch als Erben des Letztversterbenden eingesetzt worden sind oder ob sie, worauf die Revision abstellt, nach dessen Tode Nacherben des zuerst Verstorbenen werden sollen. Denn auch als Nacherben könnten die Kläger aufgrund der Nachfolgeklausel nur Gesellschafter werden, wenn zuvor der Vorerbe Gesellschafter geworden und bis zum Eintritt der Nacherbfolge geblieben ist. Erfüllt der Vorerbe die Voraussetzungen für eine Gesellschafternachfolge nicht, weil er — wie im vorliegenden Falle gefordert — nicht in gerader Linie vom einstigen Alleininhaber des Unternehmens abstammt, so versagt die Nachfolgeklausel mit der Folge, daß die Mitgliedschaft erlischt und allenfalls ein Abfindungsanspruch vorhanden ist, den die Nacherben erben könnten. 2. Ohne Erfolg wendet die Revision sich auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß § 12 des Gesellschaftsvertrages neben der Nachfolgeklausel nicht auch noch eine Eintrittsklausel für Abkömmlinge enthalte, die nicht Erben geworden sind. Es heißt dort, daß die Erben bestimmen können, wer von ihnen nachfolgt, und daß sämtliche ehelichen Abkömmlinge oder Geschwister des verstorbenen Gesellschafters Gesellschafter werden, falls sie sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist einigen. Landgericht und Berufungsgericht haben diese Regelung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß auch nach ihr die Gesellschaftersteilung der ehelichen Abkömmlinge und der Geschwister davon abhängt, daß sie Erben des verstorbenen Gesellschafters sind. 3. Die Revision wendet sich aber mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht keine Möglichkeit gesehen hat, den Klägern durch ergänzende Vertragsauslegung zu einem Eintrittsrecht zu verhelfen. Das Berufungsgericht beantwortet die Frage, was die Gesellschafter vereinbart hätten, wenn sie das Scheitern der erbrechtlichen Nachfolgeklausel hätten voraussehen können, zwar ohne Rechtsfehler dahin, daß sie sich für eine Eintrittsklausel entschlossen hätten. Es sieht sich jedoch nicht in der Lage, den Vertrag um eine solche Klausel zu ergänzen, weil nach dem als richtig unterstellten Klagevortrag Ludwig K. drei Voraussetzungen habe erfüllt sehen wollen, die sich in ihrer Gesamtheit durch ein Eintrittsrecht der Kläger nicht hätten erreichen lassen. Ludwig K. habe den Gesellschaftsanteil seinem Stamm und die Einkünfte daraus seiner Ehefrau sichern, aber zugleich auch verhindern wollen, daß die Gläubiger der Kläger in den Gesellschaftsanteil vollstreckten; diese drei Ziele hätten sich nur dadurch „unter einen Hut" bringen lassen, daß (nicht die Kläger, sondern) die überlebende Ehefrau Gesellschafterin würde. Diese Ausführungen beruhen auf einem Rechtsirrtum. Mangels anderweitiger Feststellungen ist auch in der Revisionsinstanz zu unterstellen, daß Ludwig K. die drei genannten Ziele gleichzeitig hat erreichen wollen. Anders als das Berufungsgericht annimmt, ist gegen die Verwirklichung dieser Absicht aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß Ludwig K. den Klägern testamentarisch den Eintritt hätte ermöglichen können, ohne ihnen gleichzeitig die Gewinn- und Auseinandersetzungsansprüche zuzuwenden, auf die die Gläubiger der Kläger nicht sollten zugreifen dürfen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 15.02.1987 Aktenzeichen: II ZB 12/86 Erschienen in: MittBayNot 1987, 259-261 MittRhNotK 1987, 264-265 Normen in Titel: GmbHG § 54