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IV R 171/85

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 25. November 1987 IV R 171/85 EStG § 4 Abs. 1, § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 Buchst. b Abfindung weichender Erben mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgrundstück Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 5. Wendet man diese Rechtsgrundsatze auf den vorliegenden Fa!! an, so hat das FA in Anbetracht aller weiteren Umstande des Sachverhalts zutreffend angenommen, daB bis zum Streitjahr weder der Klager noch dessen Vater ihren landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben haben und deshalb die verauBerten Grundstocke im Zeitpunkt der ぬrauBe・ rung Betriebsverm6gen waren. (Wird ausgefhrt). 18. EStG§4Abs. 1,§14 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b (Abfindung weichender Eiカen mit einem 后nd- und forst wirtschaftlichen Betriebsgrundstock) 1. Die Belastung eines BetriebsgrundstUcks mit einem entgeltlich einger谷umten Erbbaurecht fUhrt grunds首tzlich nicht zur Entnahme des GrundstUcks. 2. Verwendung zur Abfindung eines weichenden Erben I S. von §14 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG 1981 liegt hinsichtlich des gesamten entnommenen Grund und Bodens voち wenn dieser zum Zweck der Abfindung auf den weichen・ den Erben u n d (auch) auf den Ehegatten des weichenden Erben o bertragen wird. BFH, Urteil vom 26.11.1987 一 !V R 171/85 一 Aus dem Thtbestand: Der ぬter des Klagers und Revisionsklagers (Klager) war Eigentomer eines Hofes. Er raumte 1979 seiner damals noch ledigen Tochter ein Erbbaurecht an einem FlurstUck des Hoferben ein. Geplant war, auf dem Grundstock ein Gebaude zu errichten, for das die Tochter sowie deren damaliger ぬrlobter schon im Jahre 1978 einen Bauantrag gestellt hatten. Die Tochter heftatete 1980; sie vereinbarte mit ihrem Ehemann den Goterstand der Gotergemeinschaft. Im Dezember 1980 o bergab der ぬter des Klagers mit notariellem ぬrtrag den Hof an den Klager im Wege vorweggenommener Erbfolge. Im ぬrtrag wurde in§6 vereinbart, das sich der Klager verpflichtete, innerhalb der nachsten sechs Jahre das Flurst0ck den Erbbaube-・ rechtigten zu o bertragen. Den 西ltpunkt hierfor sollte der Klager be. stimmen k6nnen. Der Klager o bertrug mit ぬrtrag vom-30. Juni 1981 das Erbbaugrundstock seiner Schwester und deren Ehemann. Der entscheidende ぬrtragsteil lautete wie folgt:,, Der Uberlasser Obertragt,. das vorgenannte Flurstock auf die Erschienenen zu 2. und 3.,. .,,im folgenden Erwerber genannt, in Gotergemeinschaft des 8GB.,./' Der Klager ermittelte aufgrund Bestandsvergleichs. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 一 FA 一)setzte dem Gewinn des Wfttschaftsjahres 1981/82, nachdem es von dem Vorgang erfahren hatte, einen geschatzten Entnahmegewinn wegen der Ubergabe des Grundstocks in H6he von 70 000 DM hinzu. Der Einspruch ist erfolglos geblieben. Im Einspruchsbescheid vom 7. MaI 1984 ist das FA davon ausgegangen, das es den halben Freibetrag gemas §14 a Abs. 4 EStG angesetzt habe. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Es vertrat die Auffassung, das der Entnahmegewinn in voller H6he im Streitjahr 1981 anzusetzen sei. Aus den Grnc把n: Die Revision ist begrondet. Sie fohrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur ZurUckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung(§126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). 1. Der Senat stimmt allerdings im Ergebnis mit der Vorentscheidung darin o berein, daB der Kager durch die Ubertragung des Grundstocks-auf die Erbbauberechtigten einen im Rahmen der Gewinnermittlung for seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu erfassenden Entnahmegewjnn erzielt hat. Die dafor notwendige Voraussetzung, daB das bezeichnete Grundstock auch in der Hand des Klagers noch Betriebsverm6gen war, ist erfollt. a) Der Gewinn durch Bestandsvergleich ist gemaB§4Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsverm6gen am SchluB des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsverm6gen am SchluB des vorangegange. nen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnah-、 men und vermindert um den W白rt derEinlagen. Die Recht・ sprechung des BFH hat seit jeher den Begriff des Betriebsverm6gens bei buchfohrenden Gewerbetreibenden weit ausgelegt und hierzu nicht nur die for den Betrieb notwendigen, sondern auch die Wirtschaftsgoter gerechnet, die objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber dazu bestimmt sind, den Betrieb zu f6rdern(一 gew川kortes Betriebsverm6gen 一, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 30. April 1975 I R 111/73, BFHE 115, 500, BStBI II 1975, 582, und vom 19. Dezember 1984 I R 275181, BFHE 143, 241 , BStBI II 1985, 342). Grundsatzlich gilt dieser Betriebsverm6gensbegriff auch for den buchfohren. den Land- und Forstwirt(vgl. z. B. BFH・Urteil vom 28. Okto・ ber 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32 , BStBI II 1983, 106, m. w. N.). Wenn bei ihm auch die Widmung von nicht notwendig zum Betriebs- oder Privatverm6gen geh6renden Wirtschaftsgotern zum Betriebsverm6gen im Verhaltnis zu Gewerbetrei benden wegen des gesetzl ich abgesteckten Ttigkeitsbereichs des Land- und Forstwirts nur einge-・ schrankt m6glich ist (vgl. Urteil in BFHE 137, 32 , BStBI II 1983, 106; BFH・BeschluB vom 19. Januar 1982 V川 B 57/80, BFHE 135, 440 , BStBI II 1982, 526), so bedeutet dies nicht umgekehrt zugleich, daB jedes aus dem Kreis des notwendigen Betriebsverm6gens eines Land- und Forstwirts ausgeschiedene Wirtschaftsgut, das nicht notwendiges Privatverm6gen darstellt, wegen des gesetzlich abgesteckten 枯tig・ keitsfeldes des Land- und Forstwirts von selbst zum Privatverm6gen zu rechnen Ist. Eine Entnahme i. S. des§4 Abs. 1 Satz 2 EStG ist vielmehr nur gegeben, wenn entweder eine Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen vorliegt, the ggf. in einem schlussigen ぬrhalten des Steuerpflichtigen gesehen werden kann, sofern damit die Verknopfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsverm6gen gel6st wird, oder ein Rechtsvorgang gegeben ist, der ausnahmsweise das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsverm6gen ausscheiden laBt (BFH-BeschluB vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189 , BStBI II 1975, 168). b) Diesen Grundsatzen entsprechend ist das bezeichnete Grundstack bis zur o bertragung an die Erbbauberechtigte Betriebsverm6gen zunachst im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Vaters des K!agers, dann in dem des KIagers geblieben. Weder die Bestellung des Erbbaurechts durch den Vater des Klagers noch die Bebauung mit einem privat genutzten Wohnhaus durch die Erbbauberechtigten hat hinsichtlich des Grundstocks je forsich oder zusammen ausgereicht, daB es aus dem Kreis der dem Betriebsverm6gen des Vaters des K!agers zuzurechnenden WirtschaftsgUter ausgeschieden ware (BFH-Urteil vom 26.臼bruar 1970 I R 42/68, BFHE 98, 468, BStBI II 1970, 419, indirekt for das land・und forstwirt・ schaftliche Betriebsverm6gen bestatigt durch Senatsurteil vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418 , BStBI II 1981, 398; vgl. allgemein zum Erbbaurecht auch Senatsurteil vom 20. Januar 1983 IV R 158/80, BFHE138, 53, BStBI II 1983, 413). Denn die private Nutzung des Erbbaurechts durch die 144 MittBayNot 1988 Heft 3 Erbbauberechtigten fohrte allein nicht dazu, daB das Grundstock, das Ertrage in Form vor, Erbbauzins abwarf, beim Vater des KIagers notwendigerweise zu dessen Privatverm6gen gerechnet werden muBte. Diese Grundstacksnutzung verhielt sich vielmehr wie vergleichweise die ぬrmieund tung und ぬrpachtung eines Grundstocks zu dem land・ forstwirtschaftl ichen Betrieb des ぬters des Klagers neutral (vgl. bzgl. der Vermietung und Verpachtung der alten Hofstelle eines ausgesiedelten Bauern Senatsurteil vom 17. August 1972 IV R 104/71, BFHE 107, 132 , BStBI II 1972, 942; bzgl. der Einkonfte aus Gewerbebetrieb BFH-Urteil vom 1. Oktober 1986 1 R96/83, BFHE 148, 32 , BStBI II 1987, 113). Entsprechendes gilt for die ぬreinbarung im HofUbe円abe・ vertrag vom 4. Dezember 1980, wonach sich der Klager verpflichtete, das bezeichnete Grundstack,, innerhalb der nach-sten sechs Jahre'' den Erbbauberechtigten zu Ubertragen. Denn dadurch wurde die bisherigen Eigenschaft des GrundstUcks im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht derart verandert, daB es sogleich dem notwendigen Privatvermogen zuzurechnen gewesen ware. Der ぬreinbarung ist vielmehr zu entnehmen, daB der Klager als Hofobernehmer innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen hinsichtlich der Grundstocksobertragung und damit auch hinsichtlich der Entnahme frei sein sollte, nicht aber geht aus dieser ぬrel n・ barung der sofortige in einer Entnahmehandlung dokumentierte Entnahmewille (vgL dazu BFH-Urteil vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335 , BStBI II 1985, 395) hervor. Auch durch die Hofobernahme selbst hat sich die Beziehung des GrundstUcks zum Betrieb nicht derart verandert, daB es durch diesen Vorgang zwangslaufig aus dem Betriebsverm6gen ausgeschieden ware. Der Klager hat den Be-trieb im wesentlichen so erhalten, wie er beim Vater bestanden hatte. Allein die Tatsache der 一 unentgeltlichen 一 Einzelrechtsnachfolge (zur Unentgeltlichkeit bei Hofobergabe imWegedervorweggenommeneri Erbfolgegegen Altenteils-・ .加in頭rtnerlZaisch, Die Einkommensbe-leistungen vgl. z. B steuerung der Land- und Forstwirtschaft, 1983, Rdnr. 1318; Schmidt/Seeger, Ei nkommensteuergesetz, 6. Aufl. 1987,§13 Anm. 14 a) berohrt die Zugeh6rigkeit zum Betriebsverm6gen nicht. Der Klager hatte mit seiner Eめffnungsbilanz gemaB §7 Abs. 1 EStDV auch bezoglich des bezeichneten Grundstocks an den Buchwert seines Rechtsvorgangers angeschlossen. Durch die Bilanzierung des Betriebsobergebers in der SchluBbilanz wird auch festgelegt, daB der BetriebsUbernehmer ein Wirtschaftsgut, das nicht dem notwendigen Privatverm6gen des o bernehmers angeh6rt, als Betriebsverbruar 1987 .向 m6gen Ubernimmt (vgl. Senatsurteil vom 26 「= MittBayNot IV R325/84, BFHE 150, 321 , BStBI II 1987, 772 a・ 1988, 48] m. w. N・; sowie Lein頭rtnerlZaisch, a・ 0., Rdnr. 1296). c) Die Entscheidung des VIII. Senats vom 18. November 1986 VIII R 301/83 ( BFHE 148, 466 , BStBI II 1987, 261) ist im Streitfall nicht einschlagig, weil sie einen anders gelagerten Sachverhalt zum Gegenstand hatte. 2. Der Senat stimmt mit der Vorentscheidung auch darin oberein, daB der Entnahmegewinn im Rumpfwirtschaftsjahr, das vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1981 dauerte (vgl. allgemein-BFH-Urteil vom 23. August 1979 IV R 95/75, BFHE 128, 533, BStBI II 1980, 8), zu erfassen ist. Der Klager hat das GrundstUck am 30. Juni 1981 entnommen, denn es war ihm ab diesem ねg nicht mehrzuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 1983 VIII R 15/80, BFHE 139, 79 , BStBI II 1983, 736: Entnahme durch ぬrschenken). For die Zurechnung eines MittBayNot 1988 Heft 3 ま GrundstUcks ist regelmaBig entscheidend, wann die wirtschaftliche ぬrfogungsmacht auf einen andereno bergegan・ gen ist. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwera・ ber o bergehen (vgl・Leing言rtnerlZaisch, a・ 0., Rdnr. 1221, sowie zum Anschaffungsbegriff Urteil vom 28. April 1977 IV w・ R163/75, BFHE 122, 121 , BStBI II 1977, 553, m・ N.). Nach den bindenden 臼ststellungen des FG haben die Erbbauberechtigten das Grundstock mit notariellem ぬrtrag vom 30. Juni 1981 erworben, wobei nach§3 dieses ぬrtrags Besitz, Nutzungen und Lasten am selben ねg auf sie o bergegangen sind. 3. Die Ermittlung des Teilwerts des entnommenen GrundstUcks gemaB §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch das FA bzw. dessen o bernahme durch das FG ist aus Rechtsgronden nicht zu beanstanden. (Wird ausgefhrt). 4. Zu Unrecht hat das FG aber angenommen, daB die Schwester des Klagers im ぬrhaltnis zum Klager nicht weichende Erbin sei, bzw. selbst wenn man davon ausginge, daB dem Klager allenfalls der halbe Freibetrag nach§14a Abs. 4 1. d. F. des Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBI 1, 732, BStBI 1 1980, 400; siehe auch§52 Abs. 20EStG 1981 sowie §52 Abs. 17 EStG 1977) zusteht, weil das Grundstock nur zur Halfte an einen weichenden Erben, die andere Halfte auf einen Nichterbberechtigten Ubertragen worden sei. ねtsachlich kann der Klager die ぬrgonstigung des§14 a Abs. 4 EStG 1981 uneingeschrankt in Anspruch nehmen. a) Nach §14 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG 1981 ist der in §14 a Abs. 4 Satz 1 EStG 1981 genannte Freibetrag dann zu gewahren, wenn der Steuerpflichtige den entnommenen Grund und Boden innerhalb 12 Monaten nach der Entnahme zur Abfindung weichender Erben diesen o bereignet. Wer weichender Erbe im Sinne dieser Vorschrift ist, ist nicht naher bestimmt. Im Einklang mit Wortlaut und Sinn und Zweck dieser Vorschrift sind weichende Erben solche 円円0・ nen, die im ぬrhaltnis zum Erblasser/Hofobergeber erbbe・ rechtigt sind und auf diese Stellung in Ansehung des landund forstwirtschaftlichen Betriebs verzichten. rson der Schwester Diese Voraussetzungen sind in der 円 des Klagers erfollt. Sie war prasumtive Miterbin auch bez0gIich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der am 4. Dezember 1980 mit Wirkung zum 1. Januar 1981 auf den Klager o bertragen worden ist. Sie ist 一 wie insbesondere auch aus§5 des Hofobergabevertrags vom 4. Dezember und forstwirt1980 hervorgeht 一 bezoglich dieses land・ Mit・)Erbin geschaftlichen Betriebs als 一 prasumtive 一( )・ wichen (vgl. dazu Urteil in BFHE 143, 461 , BStBI II 1985, 614 b) Die Abfindung eines weichenden Erben 1. 5. von§14 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG 1981 scheitert nicht daran, daB sie, wie im Streitfall, der Hofobernehmer vornimmt. §14a Abs. 4 EStG 1981 kommt auch in Betracht, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit einer o bertragung eines landund forstwirtschaftlichen Betriebs im Wege vorweggenomrson durch den Hof・ mener Erbfolge die erbberechtigte 円 obernehmer abgefunden wi旧. Denn das Gesetz verlangt nicht 一 was vom FG verkannt wurde 一, daB der Abgefundene gegenober dem Abfindenden Erbe ist, sondern nuち daB der Abgefundene als Erbe weicht (vgl. Lein夢rtnerlZaisch, a. a. 0., Rdnrn. 1229 f.). c) Ob schlieBlich nur die H白lfte oder das gesamte auf die Schwester und ihren Ehemann o bertragene Grundstock zur Abfindung eines weichenden Erben verwendet wurde, kann als innere Tatsache nur aufgrund objektiv hervorgetretener Umstande beurteilt werden. Es kommt auf den Zweck der obertragung an, nicht allein darauf, ob die weichende Erbin Alleineigentomerin wurde. Im Streitfall sprechen die vom FG festgestellten tatsachlichen Umstande dafor, daB die (unentgeltliche) Ubertragung des Grundstocks auf die Eheleute ausschlieBlich der Abfindung der Schwester des Klagers gedient hat. Nur so wird die Regelung in§6 des Hofobergabevertrags vom 4. Dezember 1980 verstandlich. Der Senat vermag keinen wirtschaftlich sinnvollen Grund zu erkennen, der (auch) fur eine zweckge. richtete unentgeltliche Ubertragung an den nicht erbberech. tigten Ehemann der Schwester des KI白gers sprechen wo 川e. Die Ubertragung des Grundstocks an die Ehegatten,, in Gotergemeinschaft"a ndert an dem Zweck der Ubertragung, namHch der Abfindung der weichenden Erbin, nichts. Dem. entsprechend ist es auc.h unerhebIich, daB sich der Klager in§6 des o bergabevertrags vom 4. Dezember 1980 gegenuber seinem Vater und Hofobergeber zur (unentgeltHchen) Ubertragung des Grundstocks auf beide Erbbauberechtigte verpflichtet hat. MlttBayN1ot 1988 Neft3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 25.11.1987 Aktenzeichen: IV R 171/85 Erschienen in: MittBayNot 1988, 144-146 Normen in Titel: EStG § 4 Abs. 1, § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 Buchst. b