V ZR 274/86
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 03. Dezember 1987 V ZR 274/86 BGB §§ 93, 94, 905, 912 Aufteilung eines Grundstücks mit Überbau Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau H6he der Vorauszahlung verpflichtet, steht nunmehr den Klagern ein schuidrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, weil sie von den Beklagten i n dieser H6he Freistellung von ihrer BeitragsschUld hatten verlangen k6nnen, diese Sch旦Id aber unstreitig an die Stadt W. beglichen haben (vgl. auch MonchKommIHOICh, BGB 2. Aufl.§103 Rdnr. 2). 3. BGB§§93, 94, 905, 912 (Aufteilung eines Grundstacks mit 助erbau) Wird ein Grundstock in der W引se aufgeteilt, daB aus einem aufstehenden Geb首ude zwei selbst苔ndige Gebaude entste・ hen und ein Teil eines Gebaudes in das Nachbargrundstock hineinragt, so bleibt dieser Teil mit dem Eigentum an dem Gebaude, dessen wesentlicher Bestandteil er ist, verbunden (Erg谷nzung zu 8GHZ 64, 333 (= MittBayNot 1975, 218 = DNotZ 1976, 224 ]). BGH, Urteil vom 4.12.1987 一 v ZR 274/86 Aus 加m Tatbestand: Die Klager sind seit 1981 Eigentomer eines Grundstocks (Flur 11, Flurstock 113). Das NachbargrundstQck (Flur 11 Flurstock 114) geh6rt dem Beklagten zu 1 und wird von der Beklagten zu 2 bewohnt. Auf beiden Flurstocken, die froher ein einheitliches Grundstock bildeten, steht ein im vorigen Jahrhundert errichtetes Haus. Ebenfalls noch im vorigen Jahrhundert wurde das GrundstQck in der Weise geteilt, daB die Grenze 一 von der K.-StraBe aus gesehen 一 rechts neben der Haustorzum Haus der Kluger in der Mitte des Gebaudes ungefahr im rechten Winkel zu seiner Vorderfront verlauft. Das Haus des Beklagten zu 1 hat einen besonderen Eingang. Im ersten ObergeschoB steht die Trennwand zwischen den Wohnbereichen der Klager und der Beklagten zu 2 nicht auf der Grundstucksgrenze, sondern etwa 1 m jenseitso ber dem Grundstock der Klager. Der mit einem Teil von im Breite und 7 m Lange Ober der Haustor und dem Flur der Klager Ilegende Wohnraum wird von der Beklagten zu 2 genutzt. Ob die Trennwand im ersten ObergeschoB schon bei Teilung des Grundbesitzes und Aufteilung des Gebaudes so stand wie heute oder spater gesetzt wurde, ist streitig. Die Klager verlangen von den Beklagten die Herausgabe des Ober die Grenze ragenden Gebaudeteils im ersten ObergeschoB und die Entfernung der vorhandenen sowie die Errichtung einer den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Trennwand auf der Grundstocksgrenze. Die Beklagten haben die Einrede der ぬr]ahrung erhoben. Das 臣ndgericht hat die Beklagten antragsgemaB verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der 一 zugelassenen 一 Revision verfolgen die Kluger ihre Klageantrage weiter. Aus den Gルnden: 1. Das Berufungsgericht hat ausgefohrt, die Klager seien nicht Eigentomer des in ihr Grundstock hineinragenden Gebaudeteils im ersteり ObergeschoB. Bewiesen sei, daB sich an dem baulichen Zustand des Gebaudes im Bereich der Trennwand im ersten ObergeschoB seit der Teilung des Grundbesitzes nichts geandert habe, daB also der von den Klagern herausverlangte Gebaudeteil schon bei Teilung des Grundbesitzes Bestandteil des auf dem neu gebildeten Flurstock 114 vorhandenen Gebaudes gewesen sei. Gehe man von diesem Beweisergebnis aus, sei der Konflikt zwischen den §§93 und 94 Abs. 1 BGB dahin zu l6sefl, daB der strei-・ tige Streifen des Zimmers im ersten ObergeschoB gemaB §93 BGB dem Beklagten zu 1 als Eigentomer des durch die Aufteilung entstandenen rechtlich selbstandigen Gebaudes geh6re. Das entspreche dem 一 allerdings for anders ge・ lagerte Falle 一 von der Rechtsprechung ausgesprochenen Grundsatz, daB jedenfalls dann, wenn bei Teilung eines- bebauten Grundstocks der maBgebende Teil des Gebaudes auf einem der Grundstocke liege, das Eigentum an dem ganzen Gebaude an das Grundstock gebunden werde, auf dem sich MittBayNot i988 Heft 3 eben dieser ma3gebende Teil befinde (H inweis auf BGHZ 64, 333 ff.「= MittBayNot 1975, 218 =DN0tZ 1976, 224]). AuBerdem gelte dies vor allem deshalb, Weil die froheren Eigentomer schon bei Teilung des Grundstocks den streitigen Gebaudeteil im ersten ObergeschoB dem im Qbrigen ausschlieBlich auf dem Nachbargrundstock stehenden Gebaude zugeordnet hatten. Eine solche von der Teilung des Grundstocks abweichende Aufteilung sei dem hier bis zum Inkrafttreten des BGB geltenden Code clvii (Art. 664 一 Stockwerkseigentum) nicht fremd gewesen. II. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1.Zu Recht wendet das Berufungsgericht auf den vorliegenden Sachverhalt die Vorschriften des Borgerlichen Gesetzbuches an ( Art. 181 EGBGB ; BGHZ 97, 292 , 293 f.「= DNotZ 1986, 749]). 2. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Klagern kein Herausgabeanspruch gemai 985 BGB gegen die Beklagten zu. Die Klager sind namlich nicht nach§94 Abs. 1 BGB i. V. m.§905 BGB Eigentomer des umstrittenen Gebaudetei 1 5. Wird ein Grundstock in derWeise aufgeteilt, daB ein bereits froher darauf errichtetes Gebaude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstoc肥 durchschnitten wird, und gelangen -diese Grundstocke danach in das Eigentum ver-schiedener 円rsonen, so worde die in§94Abs. 1,§905 BGB vorgesehene Bindung des Eigentums am Gebaude an das Eigentum am Grundstock grundsatzlich zu einer vertikalen Aufspaltung des Eigentums am Gebaude entlang der gemeinsamen Grundstocksgrenze fohren. Das in§93 BGB vorgesehene einheitHche Eigentum am ganzen Gebaude stimmt mit der durch §94 BGB geschaffenen Rechtslage dann ohne weiteres o berein, wenn derAufteilung des Grundstockes zwei voneinander unabhangige Gebaudeteile entsprechen, in einem Zweifamilienhaus z. B. sich jede Woh・ nungseinheit nur auf einem der neuen Grundstocke befindet. Probleme tauchen erst dann auf, wenn die neue GrundstOcksgrenze ein einheitliches Gebaude derart durchschneidet, daB eine tatsachlich vorhandene Raumaufteilung nicht der neuen Grundstocksgrenze entspricht. Die Rechtsprechung hat sich mit diesem Konflikt vornehmlich im Zusammenhang mit demo berbau auf fremdem Boden befaBt (vgl. BGHZ 64, 333 , 336 m. w. N.). Ausgehend von dem Zweckgedanken der Uberbauvorschriften, wirtschaftliche Werte m6glichst zu erhalten (vgl. BGHZ 53, 5 , 11), soll im 臼Ile des ent-schuldigten Uberbaues( §912 Abs. 1 BGB ) derin das Grundstock des Nachbarn hineinragende Uberbau nicht im Eigentum des Nachbarn stehen; er soll vielmehr wesentlicher Bestandteil des Grundstocks bleiben, von dem aus 0臨rgebaut worden ist, somit also im Eigentum des Oberbauenden Grundstockseigentumers verbleiben: Bei nicht entschuldigtem Uberbau soll demgegenロber das Eigentum am Grundstock auf der Grenzlinie der Grundstocke real geteilt werden ( BGHZ 27, 204 ). Der Zweckgedanke d町 Uberbauvorschriften im Falle des entschuldigten Uberbaues hat dazu gefohrt, die zu§912 BGB entwickelten Grundsatze auch auf den sog. Eigengrenzoberbau anzuwenden (vgl. Senatsurt. v. 26. April 1961, v ZR 203159, LM BGB§912 Nr. 9). o berschreitet der Eigentomer zweier benachbarter Grundst0cke mit dem Bau auf einem dieser Grundstocke die Grenze des anderen (Eigengrenzoberbau), so soll der hinobergebaute Gebaudeteil nicht Bestandteil des Oberbauten Grundst0ckes werden. Das Gebaude soll vielmehr als einheitliches Ganzes einen r L 曹 wesentlichen Bestandtei 1 desjenigen Grundstocks bilden, von dem aus o bergebaut worden ist. In BGHZ 64, 333 ist der Senat dann noch einen Schritt weitergegangen. Wird ein Grundstock in der Weise aufgeteilt, daB ein aufstehendes Gebaude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstocke durchschnitten wird, und gelangen danach diese Grundstocke in das Eigentum verschiedener 叱rsonen, so soll das Eigentum an dem Gebaude als Ganzem Jedenfalls dann, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirschaftlicher Bedeutung eindeutig maBgebendeTeil aufeinem der Grundstocke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstock verbunden werden. 4. BGB§§1018, 1090, 138 (Zu信ssige Dienstbarkeit zur Ab・ sicherung e加er Ge始nkebezugsverpf/ichtung) Eine (beschr首nkte per師fluiche) Dienstbarkeit, nach der die Berechtigte das Lagern und Ausschenken von Getr首nken auf dem belasteten GrundstUck untersagen kann, ist inhaltlich zul首ssig, und zwar auch dann, wenn sie nur dem Zweck dienen soll, damit eine Getr首nkebezugsverpflichtung zu er・ reichen oder abzusichern. (Best首figung der bisherigen Senatsrechtsprechung). Wird eine solche Dienstbarkeit unbefristet und unbedingt bestellt, so ist sie grunds首tzlich nicht allein deshalb sitten・ widrig, weil die Beteiligten damit den Zweck verfolgen, eine In dem hierzu beurteilenden Fall hat die im vorigen Jahrhunnoch abzuschlieBende・ Bezugsbindung abzusichern (Abwei・ dert vorgenommene Aufteilung des einheitlichen Grundchung vom Senatsurteil vom 13. Juli 1979, V ZR 122/77, NJW stocks 一 anders als nach dem BGHZ 64, 333 zugrunde・ 1979 ,創49, 創50 F= DNotZ 1980, 45 ]). wfttschaftliegenden Sachverhalt 一 nicht eine natorlich・ Ob und wann der Berechtigte einer solchen Dienstbarkeit liche Einheit des aufstehenden Gebaudes durchschnitten. zur 崎schung verpflichtet ist, richtet sich zun首chst nach Sie hat vielmehr nach den Feststellungen des Berufungsdem Inhalt der entsprechenden Sicherungsvereinbarung. gerichts zu zwei Gebauden mii selbstandigen Wohneinheiten entsprechend den bereits vorher vorh如denen tat・ BGH, Urteil vom 29.1.1988 一 V ZR 310/86 一 mitgeteilt von sachlichen Abtrennungen der Raumlichkeiten gefohrt. D. Bundschuh, Richter am BGH Daher stellt sich hier nicht die Frage, ob einer der beiden Grundstocksnachbarn Eigentomer des gesamten, eine 厄tbestand: Aus natorHch-wissenschaftliche Einheit bildenden Gebaudes Die KIager hatten mit Vertrag vom 15. April 1979 for dIe Zelt bis Ile geworden ist. VorHegend worde es sich vieImehr im 臼 der 31. April 1984 von einer Erbengemeinschaft G. die Gaststatte,, Z. A." gepachtet und in§8 dIeses Vertrags eine Getrankebezugsverpflich. Errichtung des Gebaudes auf dem Grundstock des Beklagtung gegenober der Beklagten o bernommen. Mit notarlellem ぬrtrag ten zu 1 nach der Aufteilung des urspronglichen Grundvom 28. November 1980 kauften dIe Klager das genannte Grundstock. stockseigentumsum einen Uberbau i. 5. der §§912 ff. BGB Der Kaufvertrag war vom Geschaftsfohrer der Beklagten vermittelt (vgl. BGHZ 97, 292 , 294) oder im Falle der Errichtung des worden, an den sich die Klager gewandt hatten, weil sie wuBten, daB r・ er zu den Eigentomern ein vertrauensvolles ぬrhaltnls hatte und das Gebaudes durch den Eigentomer beider benachbarter 円 verkaufte Hausgrundstock verwaltete. 1 n§3 des Kaufvertrages beanzellen um einen Eigengrenzoberbau handeln. In beiden tragten die Klager, eine beschrankte personliche Dienstbarkeit zu田 1len worde die mit den Uberbauvorschriften bezweckte gunsten der Beklagten einzutragen, nach der die Berechtigte das Erhaltung natorlicher Einheiten und wfrtschaftlicher Werte Lagern und Ausschenken von Getranken auf dem Grundstuck untersagen konnte. Diese Dienstbarkeit wu川e in das Grundbuch eingedazu fohren, daB der in das Nachbargrundstock hineintragen. ragende 恥ii des Gebaudes als dessen wesentlicher Bestandteil im Sinne des §94 BGB (vom Fall des unentschul-・ Die Klager haben von der Beklagten Bewilligung und Lschung dieser Dienstbarkeit verlangt und die 凡ststellung beantragt, daB der digten Uberbaues_abgesehen) im Eigentum des o berbauen-Beklagten kein Anspruch auf AbschluB einer Bezugsverpflichtung den Nachbarn verbleibt. zustehe Wird die dem Uberbau oder Eigengrenzoberbau entsprechende tatsachliche Situation durch die bloBe Aufteilung des Grundstocks geschaffen, so ist hinsichtlich des Eigentums an den aufstehenden Gebauden die gleiche Behand・ lung geboten. Auch hier muB der Zweckgedanke der Uberbauvorschriften, wirtschaftliche Werte m6glichst zu erhal-ten, als maBgebend angesehen werden und somit ebenfalls dazu fohren, dem in§93 BGB zum Ausdruck gekommenen Gesichtspunkt der natOrHch-wirtschaftlichen Einheit von Gebauden den Vorzug vor der nach §94 Abs. 1 BGB bestimmten Zuordnung nach der Grundstocksgrenze zu geben. Gesichtspunkte der Art, wie sie beim sog. unentschuldigten Uberbau ausnahmsweise for eine vertikale Aufspaltung des Eigentums an der Grenze sprechen,sind hier nicht ersicht-lich. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungs-・ gerichts sind im Bereich der 升ennwand im ersten ObergeschoB seit der 化ilung des Grundstocks keine ぬran deru n・ gen vorgenommen worden; die 升ennwand ist also inbesondere nicht spater vorsatzlich versetzt worden. Da somit die Klager nicht Eigentomer des streitigen Gebaudeteils sind, und auch schuidrechtliche Ansproche der Klager gegen die Beklagten nicht ersichtlich sind, ist die Klage unbegrQndet. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Ihre Berufung hat die Beklagte auf die Lbschungsklage beschrankt und widerklagend die Klager auf Unterlassung der Getrankelagerung und des Getrankeausschanks auf dem Grundstock in Anspruch genommen .凡rner hat sie Auskunft und Rechnungslegung darober verlangt, welche Getranke die Klager auf dem Grundstock seit September 1984 lagern, gelagert oder ausgeschenkt haben, und hat auBerdem beantragt festzustellen, daB die Klager als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr den durch die verbotenen Handlungen entstandenen Schaden zu ersetzen. Hilfswiderklagend hat die Beklagte beantragt festzustellen, daB der notarielle Kaufvertrag vom 28. November 1980 zwischen den Klagern und der Erbengemeinschaft G. insgesamt nichtig sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten unter Abweisung der Widerklage zurockgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Aus den Gルnden: II. 1. Den Klagern steht ein Lschungsanspruch nach§894 BGB nicht zu. a) Die vorliegende Dienstbarkeit, nach der die Berechtigte das Lagern und Ausschenken von Get陰nken auf dem be・ lasteten Grundstock untersagen kann (ぬrbotsdienstbarkeit),i st inhaltlich zulassig, und zwar auch dann, wenn sie nur dem Zweck dienen soll, damit eine Getrankebezugsverpflichtung zu erreichen oder abzusichern, mithin dingHch Ober das ifinausgeht, was die Parteien wirtschaftlich und MittBayNot 1988 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 03.12.1987 Aktenzeichen: V ZR 274/86 Erschienen in: MittBayNot 1988, 123-124 Normen in Titel: BGB §§ 93, 94, 905, 912