IX R 15/84
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 03. Februar 1988 BReg. 3 Z 172/87 KostO § 44 Gegenstandsverschiedenheit von Gesellschafts-, Schenkungs- und Pachtvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau nungserrichtung bestanden hat, irgendwie miterfaBt wo川en sind (vgl. BayObLGZ 1971, 168 /171; 1982, 297/300). Solche mittelbar den begonstigten Wohnungsbau f6rdernden Geschafte sind b&spielsweise die spatere Abi6sung der vorlaufigen durch eine endg0ltige Baufinanzierung (OLG CeUe DN0tZ 1964, 312; vgl. auch B智ObLG Rpfleger 1980, 405 [= MittBay・ Not 1980, 126= DNotZ 1980, 769 ]) oder 一 ahnlich wie hier im FaU der Wohnungen 一 die めschung einer Gesamtgrund・ schuld, die zur Sicherung eines Baukredits for die Errichtung eines Wohnblocks mit steuerbegonstigten Eigentumswohnungen diente, wenn der gesicherte Kredit von vorneherein nur als Zwischenfinanzierung bestimmt war und durch die Kaufpreise der Wohnungserwerber abgelost we川en sollte (B智ObLG aaO). Die weite Gesetzesauslegung darf jedoch nicht dazu fohren, daB jedes mit dem Wohnungsbau auch nur irgendwie im Zusammenhang stehende Geschaft for aue Zeiten und zu allen Gelegenheiten von den Gerichtsgebohren befreit wird. Der Bauvollendung nachfolgende Geschafte, die auch nicht mehr mitteibar die Erstellung des begonstigten Wohnungsbaus f6rdern oder begonstigen,genieBen die Gebohrenfreistellung nicht. Dies gilt vor auem for die spatere 山schung der aus AnlaB des Wohnungsbaus eingetragenen Grundpfandrechte nach Tilgung der Schuld (RohsMセ如wer KostO 3. Aufl. Anm. II B c, Korintenberg/Lappe/Bengel/Re加anti KostO 11. Aufl. Rdnrn. 13 und 28, je zu§1 WohnGebBefrG). (2) Bei der vorliegenden ゆschung der Grundschulden sowie der Eintragung der Pfandfreigabe handelt es sich um nicht gebohrenbefreite Folgegeschafte. Diese betrafen nach den 凡ststellungen des いndgerichts nur noch 一 for sich gese・ hen 一 nicht steuerbegonstigte Objekte. Da§1 Abs. 1 Wohn・ GebBefrG eine sachhche Gebohrenbefrelung vorsieht, die an das einzelne gebohrenpflichtige Geschaft anknopft, ist for jedes einzelne Geschaft gesondert zu prOfen, ob es ganz oder o berwiegend der Schaffung von begonstigtem Wohnraum dient ( BayObLGZ 1987, 1 /2 f.). Das i st hier nicht der白11. Das Landgericht brauchte sich nicht mit dem Beschwerdevorbringen auseinandeロusetzen, bei den Globalbelastun・ gen habe es sich nur um eine Zwischenfinanzierung gehandett. Die durch die. Grundschulden gesicherten Kredite waren namlich nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1) bereits aus dem Verkauf der Wohnungen zurockbezahlt und die einzelnen Wohnungseinheiten jeweils pfandfrei gestellt worden. Es verblieben somit nur noch nicht mehr vaiutierte Grundschulden u. a. auf den Ladeneinheiten 5 und 6. Deren nahezu 13 Jahre nach Bauvollendung vorgenommene ゆschung sowie die Eintragung der Pfandfreigabe hinsichtIich einer Grundschuld von 5 500 000 DM dienten also nicht mehr der Abt6sung einer Zwischenfinanzierung durch eine endgロItige FinanzierungsmaBnahme und damft nicht mehr der Schaffung von Wohnungen. Eine anteilige Gebohrenerhebung sieht das WohnGebBefrG nicht vor. I hr steht auch §23 Abs. 2 KostO entgegen, wonach als Wert einer Grundschuld nur der Nennbetrag der Schuld gilt. 16. KostO§44 (G四enstandsverschie加nheit von GeseIIschafts-, Schenkungs- und Pachtveけrag) Errichten Ehegatten eine Kommanditgesellschaft,o bertragen an ihre in die Gesellschaft als Kommanditisten aufgenommenen S6hne unentgeltlich Verm6gen und pachten obertragenes Verm6gen an, so haben diese in einer Ver handlung beurkundeten Erkl苔rungen jeweils einen verschie・ denen Gegenstand im Sinne des §44 Abs. 2 KostO . BayObLG, Besch'uB vom 4・2・1988 一 BReg. 3 Z 17加7 一 mit・ geteilt von Johann Demhaけer, Richter am B智ObLG und Notar Hans Kleider, Nornberg Aus dem Tatbestand: 1_ Der beteiligte Notar beurkundete am 8.11.1983 eInen ぬrtrag u ber die Errichtung einer Kommanditgesellschaft. Die Beteiligten-zu 2) und 3) wandelten darin die zwischen ihnen bestehende atypische stille Gesellschaft in eine 陥mmanditgesellschaft(=Beteiligte zu 1) um, nahmen in diese eine GmbH als Komplementarin sowie ihre vier S6hne 一 die Beteiligten zu 4) bis 7)一 als Kommanditisten auf,o bertrugen Verm6gen teilweise auf di&Gesellschaft selbst, teilweise auf deren Gesellschafter und pachteten o bertragenes ぬrm6gen an. For die Beurkundung forderte der Notar unter Zugrundelegung eines Geschaftswerts von 3 Millionen DM zun白chst Kostenvon insgesamt 11 462,70 DM, die auch bezahlt wurden. Auf Grund einer KostenprDfung der Notarkasse erstellte er am 30・9.1986 eine neue Kostenbe・ rechnung, in der er der Beteiligten zu 1) ausgehend von einem Geschaftswert von 12 240 000 DM insgesamt 39 233,10 DM in Rechnung stellte. Der Betrag setzte sich aus einer Gebohr gemaB§36 Abs. 2 KostO (33 510 DM), Gebohren nach§150 KostO (20 DM), Auslagen n ach,,§136,§152 KostO" (855 DM) und,,§137,§152 KostO" (30 D団 sowie der Umsatzsteuer (4 818,10 DM) zusammen. Der Geschaftswert bestand aus den gemaB§44 Abs叫 2 Buchst. a KostO zusammenge・ rechneten Werten von 5 410 504 DM for den Geseilschaftsvertrag, 2 Millionen DM fロr den Pachtvertrag und 4 811 988 DM for dieo ber. tragung von ぬrm6gen an die S6hne; er wurde auf 12 240 000 DM aufgerundet. 2. Die BeteiIigte zu 1 beanstandete dem Notar aeaenober die KostenDerecnnung. uas Lanagerlcflt wies aurcfl bescflIuI3 die Beschwerde gegen die Kostenberechnung als unbegrondet zurock und lieB die weitere Beschwerde zu. 3. Gegen den BeschluB des Landgerichts wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der weiteren Beschwerde Aus den Grロnden: Die zulassige weitere Beschwerde(§156 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 KostO) hat in der Sache keinen Erfolg. a) Die Kostenberechnung des Notars kann als noch den Anforderungen des §154 Abs. 2 KostO entsprechend angesehen we川en. Nach dieser Bestimmung muB der Notar den Geschaftswert und die Vorschriften, weiche die Kosten rechtfertigen, in der Kostenberechnung angeben; das Zitiergebot giit for die Gebohren wie for die Auslagen des Notars (BayObLG JurB0ro 1984, 914 [= MittB鰍Not 1984, 100 = DN0tZ 1984, 646] und 1228, je m. w. Nachw.). Vorliegend konnte die bloBe Anfohrung des§136 KostO ohne Angabe des in Betracht kommenden Absatzes und der weiteren Untergliederung,der Vorschrift noch als unschadlich angesehen werden, weil sich aus den Gesamtumstanden ergibt, daB es sich nur um Schreibauslagen nach§136 Abs. 1 Nr. 1 KostO hand&n konnte und dies den Kostenschuldnern auch bekannt war. Entsprechendes gilt for die erhobenen sonstigen Au&agen. Der Gesamtgeschaftswert ist unter Anfohrung der Bestimmung des §44 Abs. 2 Buchst. a KostO in der Kostenberechnung aufgefohrt; hinsichtlich der in Betracht kommenden Einzelgeschaftswerte wu川en die Beteiugten jedenfalls anlaBlich der Vertragsbeurkundung vom Notar unterrichtet. MittBayNot 1988 Heft 2 97 b) Der Gegenstand der Entscheidung in einem Verfahren nach§156 KostO wird durch die Beanstandung des (Erst-) Beschwerdefuhrers bestimmt ( BayObLGZ 1987, 186 /190『= MittBayNot 1987, 270 ] m. w. Nachw.). Hier hat sich die Beteiligte zu 1) mit der Erstbeschwerde nur gegen die Beurteilung mehrerer in einer Urkunde enthaltener Erklarungen als gegenstandsverschieden im Sinne des §44 Abs. 2 KostO gewandt; insgesamt erstrebt sie die Berechnung der Beurkundungsgebohr aus einem Geschaftswert von 6 014 000 DM. Diese Beanstandung bildet allein den Gegenstand des weiteren Beschwerdeverfahrens, da sie von der Beteiligten zu 1) auch mit der Rechtsbeschwerde aufrecht erhalten wird. Die H6he der vom Notar angenommenen Geschaftswerte und der Kosten im o brigen dorfen nicht nachgeproft werden (BayObLG aao). c) §44 Abs. 1 Satz 1 KostO definiert nicht, wann mehrere Erklarungen in einer Urkunde denselben Gegenstand haben. Nach allgemeiner Meinung wird grundsatzlich vorausgesetzt, daB Gegenstand im Sinne der Vorschrift das Recht oder Rechtsverhaltnis ist, auf das sich die mehreren Erkl-・ rungen beziehen. Bei der Beantwortung der Frage, wann Gegenstandsgleichheit gegeben ist, ist maBgeblich darauf abzustellen, welchen inneren Zusammenhang die Erklarungen haben. Je mehr ein beurkundetes weiteres Geschaft vom Hauptgeschaft abhangt, um so eher ist Gegenstandsgleichheit gegeben. Deshalb sind insbesondere Erklarungen gegenstandsgleich, die der Begrondung, Feststellung, Anerkennung,o bertragung, Aufhebung, Erfollung oder Sicherung eines Rechtsverhaltnisses dienen, einschlieBlich aller Erfollungs- oder Sicherungsgesch計 te (BayOb田 1986, Z 235/238 「= MittBayNot 1986, 209 =DN0tZ 1987, 170]; 1984, 114/118 「= MittBayNot 1984, 145 ]; 1982, 96/99 f. = MittBay-・ 「 Not 1982, 85=DN0tZ 1982, 765]). Ist ein enger i nnerer Zusammenhang zu bejahen, so k6nnen auch Erklarungen, die mehrere Rechtsverhaltnisse betreffen, gegenstandsgleich im Sinne des §44 Abs. 1 KostO sein. Das ist dann der Fall, wenn die Vertragspartner wie beim Bauherrenmodell zur Erreichung des von ihnen erstrebten wirtschaftlichen Ziels mehrere Rechtsverhaltnisse in der Weise miteinander verbunden haben, daB ein einheitliches Rechtsverhaltnis eigener Art entsteht; in diesem Fall sind die einzelnen Teile (Vertrage) kostenrechtlich nicht for sich getrennt, sondern als Ganzes zu bewerten ( BayObLGZ 1982, 96 /100). d) Nach den dargelegten Grundsatzen ist das Landgericht zutreffend von einer Gegenstandsverschiedenheit im Sinne des §44 Abs. 2 KostO hinsichtlich der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, derSchenkungen und des 由 chtvertrags ausgegangen (vgl. BayOb田 MittBayNot 1971, 328 /329). Das von den Beteiligten angestrebte zentrale Rechtsverhaltnis (Hauptgeschaft), von dem aus zu beurteilen ist, in welcher Beziehung zu ihm die in der notariellen Urkunde niederge-legten Erklarungen stehen, ist der AbschluB eines Kommanditgesellschaftsvertrags. Zu diesem Gesellschaftsvertrag stellen die Schenkungsvertrage (und der Pachtvertrag) kein Erfollungs- oder Durchfohrungsgeschaft dar, sondern sie schaffen erst dessen wirtschaftliche Voraussetzung. Der Umstand, daB der Gesellschaftsvertrag nicht ohne die anderen Vertrage geschlossen worden ware, rechtfertigt es nicht, die jeweils selbstandigen Rechtsverhaltnisse kostenrechtlich als eine Einheit zu behandeln (BayObLG aaO). Es trifft auch nicht zu, daB der vorliegende 臼― -dem Bauherrenmodell gleichzustellen ware. Beim Bauherrenmodell werden mehrere Rechtsverhaltnisse in der Weise-miteinander verbunden, daB durch die Bondelung mehrerer Geschafte ein einheitliches Rechtsverhaltnis eigener Art entsteht. Vorliegend dienen die einzelnen Rechtsverhaltnisse lediglich einem gemeinsamen wirtschaftlichen Ziel; ein einheitliches Rechtsverhaltnis eigener Art entsteht aber nicht. 2. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) erwies sich deshalb als unbegrDndet und-war zurockzuweisen. E. Steuerrecht 17. EStG §23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 4; BGB§§2033, 2042, 752 声peku/ationsgesch言 ft nach EiカauseinandersetSetzt sich eine Gesamthandsgemeinschaft o ber ein GrundstUck durch Realteilung mit Spitzenausgleich auseinander, so liegt eln entgeltliches Rechtsgesch航 ftfUr den o ber die Gesamthandsbete川gung des Erwerbers hinausgehenden Anteil vor. Die VerauBerung des Grundstocks innerhalb der Spekulationsfrist von zwei Jahren fohrt nur bezUglich dieses Anteils ziJ einem Spekulationsgewinn. BFH, Urteil vom 22.9.1987 一 IX R 15/84 Aus Tatbestand: Die Klager und RevisionsbekIagten (Klager) sind Eheleute, die im Streitjahr 1979 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Mutter des Klagers hatte diesem mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16 ,臼bruar 1979 ihren 1/6 Miterbenanteil an dem NachlaB x schenkweise o bertragen. Einziger NachlaBgegenstand war ein 6 000 qm groBes unbebautes Grundstock. Mit notariell beurkundetem ぬrtrag vom 19. April 1979 vereinbarten die Mitglieder der Erben gemeinschaft X eine Teilerbauseinandersetzung. Der Klager erhielt gegen Zahlung von 150 000 DM das Eigentum an einer aus zwei Teilgrundstoc 而n bestehenden Teilflache des Grundstocks von 4 000 qm und schied aus der Erbengemeinschaft aus. Bei der ErmittIung des vom Klager zu zahlenden Betrags gingen die ぬrtragspartner von einem ぬrkehrswert des gesamten Grundstocks von 300 000 DM und der dem Klager zugewiesenen Teilfl台che von 200 000 DM aus. Auf diesen Betrag rechneten sie den 鵬rt des Anteils des Klagers am gesamten Grundstock (1/6 von 300 000 DM=50.000 DM) an. Mit ぬrtra・ gen vom 15. und 16. September 1979 verauBerte der Klager die Teilgrundstocke for 100 000 und 200 000 DM. Dieser Sachverhalt wurde dem Beklagten und Revisionsklager (Finanzamt 一 FA 一) wahrend eines Elnspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid 1979 bekannt. Das FA wies die Klager mit Schreiben vom 30. November 1981 darauf hin, daB es den angefochtenen Bescheid zu ihrem Nachteila ndern werde. Der aus der Ubernahme der beiden Teilgrundstoc晦 und i hrer WeiterverauBerung erzielte ぬrauBerungsgewinn unterliege als Spekulationsgewinn der Einkommensteuer. Nachdem die Klager hierauf erwidert hatten, daB ein Spekulationsgewinn nicht zu erfassen sei, setzte das FA in der Einspruchsentscheidung einen Spekulationsgewinn von 100 000 DM (300 000 DM .1. 200 000 DM) an. Der Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Mit der Revision rogt das FA ぬrletzung des§23 EStG. Aus den Grnden: Die Revision ist teilweise begrondet. Sie fOhrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache( §126 Abs. 3- Nr. 1 FGO ). 1. Die Vorentscheidung verletzt §23 Abs. 1 Nr. 1 EStG . Nach dieser Vorschrift sind zu sonstigen Einkonften fohrende Spekulationsgeschafte( 22 Nr. 2 EStG) bei Grundstocken § VerauBerungsgeschafte, bei denen der Zeitraum zwischen MittBayNot 1988 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 03.02.1988 Aktenzeichen: BReg. 3 Z 172/87 Erschienen in: MittBayNot 1988, 97-98 MittRhNotK 1989, 23-24 Normen in Titel: KostO § 44